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   BSG, 03.04.2003 - B 13 RJ 39/02 R   

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https://dejure.org/2003,2740
BSG, 03.04.2003 - B 13 RJ 39/02 R (https://dejure.org/2003,2740)
BSG, Entscheidung vom 03.04.2003 - B 13 RJ 39/02 R (https://dejure.org/2003,2740)
BSG, Entscheidung vom 03. April 2003 - B 13 RJ 39/02 R (https://dejure.org/2003,2740)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Nichtauszahlung einer bewilligten und festgestellten Rente - Formverwaltungsakt - Eingriff in Rechtsposition - Gesetzesvorbehalt - Anfechtungsklage - Fälligkeit von Sozialleistungen - Bewohner der ehemaligen Colonia Dignidad in Chile

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entscheidung des Rententrägers über die Einstellung der Rentenzahlungen; Beweislastverschiebung zu Lasten des Versicherten; Verurteilung des Leistungsträgers zur Auszahlung der bewilligten Rente; Sociedad Benefactora y Educadional DIGNIDAD (Colonia Dignidad, CD)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Sekten-Kolonie in Chile // Rententräger müssen zahlen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 91, 68
  • NZS 2004, 156
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 13.12.2001 - B 13 RJ 67/99 R

    Einstellung der Rentenzahlung an Bewohner der Colonia Dignidad wegen nicht

    Auszug aus BSG, 03.04.2003 - B 13 RJ 39/02 R
    An dem Verwaltungsaktcharakter der Mitteilung über die Nichtauszahlung (vgl hierzu Senatsurteil vom 13. Dezember 2001 - B 13 RJ 67/99 R - BSGE 89, 111 = SozR 3-1300 § 1 Nr. 1) bestehen vorliegend nach Form, Wortlaut und Inhalt des Bescheids keine begründeten Zweifel.

    Im Übrigen macht es keinen Unterschied, ob die Einstellung einer bereits längerfristig gezahlten Rente (vgl hierzu BSG vom 13. Dezember 2001 - B 13 RJ 67/99 R - BSGE 89, 111 = SozR 3-1300 § 1 Nr. 1) oder - wie hier - die Nichtauszahlung der Rente bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Bewilligung verfügt wird.

    Vom erkennenden Senat ist in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001 (aaO) auf mögliche Fallgestaltungen hingewiesen worden, bei denen nach § 372 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Hinterlegung von Geld zulässig sein könnte.

    Weder liegen Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit des Klägers vor, noch hat die Beklagte vorgetragen, es bestehe die Möglichkeit, dass der Kläger seine, die Zahlungsweise der Rente betreffende Willenserklärungen (vgl § 47 SGB I) nach §§ 119 ff BGB anfechten und geltend machen könne, dass er die Rentenbeträge nicht erhalten habe (vgl hierzu Senatsurteil vom 13. Dezember 2001, aaO).

    Ist ein Rentenversicherungsträger aus tatsächlichen Gründen gehindert, die Rente auszuzahlen, ist in erster Linie § 10 der Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Rentenversicherungsträger und anderer Sozialversicherungsträger durch den Rentendienst der deutschen Bundespost POSTDIENST (Postrentendienstverordnung - PostRDV) vom 28. Juli 1994 (BGBl I 1867) einschlägig, der das Verfahren bei nicht ausführbaren Zahlungen regelt (vgl dazu auch §§ 119 f SGB VI sowie Senatsurteil vom 13. Dezember 2001, aaO).

  • BSG, 25.01.2001 - B 4 RA 48/99 R

    Einstellung der Rentenzahlung an Bewohner der Colonia Dignidad wegen nicht

    Auszug aus BSG, 03.04.2003 - B 13 RJ 39/02 R
    Sie rügt einen Verstoß gegen §§ 54, 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sowie eine Abweichung des vorinstanzlichen Urteils von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 25. Januar 2001 - B 4 RA 48/99 R - BSGE 87, 239 = SozR 3-1200 § 66 Nr. 5).

    Dem steht nicht die Entscheidung des 4. Senats vom 25. Januar 2001 - B 4 RA 48/99 R - BSGE 87, 239 = SozR 3-1200 § 66 Nr. 5) entgegen.

    Da sich die Beklagte jedoch auch nach erfolgreicher Anfechtung des Verfügungssatzes über die Nichtauszahlung der Rente unter Bezugnahme auf das Urteil des 4. Senats des BSG vom 25. Januar 2001 (aaO) für berechtigt hält, die Auszahlung der Rente des Klägers auch ohne Erteilung eines Verwaltungsakts weiterhin zu verweigern, ist die mit der Anfechtungsklage verbundene Leistungsklage als zulässig anzusehen.

    Nach den von den Beteiligten nicht mit wirksamen Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des SG wohnt der Kläger auf dem Gebiet der "früheren" CD, dh die CD besteht in der Form, wie sie der vom 4. Senat entschiedenen Fallkonstellation (BSGE 87, 239 = SozR 3-1200 § 66 Nr. 5) zugrunde lag, nicht mehr.

  • BSG, 05.04.2000 - B 5 RJ 38/99 R

    Rentenzahlung an Bewohner der Colonia Dignidad, Prozeßfähigkeit von

    Auszug aus BSG, 03.04.2003 - B 13 RJ 39/02 R
    So stehen dem Rentenversicherungsträger zur Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen für die bewilligte Leistung insbesondere die §§ 60 ff SGB I zur Verfügung (Urteil des Senats vom 5. April 2000 - B 5 RJ 38/99 R - BSGE 86, 107 = SozR 3-1200 § 2 Nr. 1).
  • BSG, 20.02.2020 - B 14 AS 3/19 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Vorverfahrenskosten -

    Wegen der Aufrechnung hat er nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG weder Aktivitäten entfaltet, die Verwaltungsverfahren mit dem Ziel des Abschlusses durch Verwaltungsakt hätten sein können (vgl § 8 SGB X) , noch seine Entscheidung als Verwaltungsakt bezeichnet oder anderweitig den Eindruck erweckt, er habe durch Verwaltungsakt über die Aufrechnung entschieden (vgl zur Entscheidung in der Form des Verwaltungsakts, ohne dass die Merkmale des § 31 SGB X gegeben sind Littmann in Hauck/Noftz, K § 31 SGB X, RdNr 35, Stand Dezember 2011; BSG vom 3.4.2003 - B 13 RJ 39/02 R - BSGE 91, 68 = SozR 4-1300 § 31 Nr. 1 RdNr 12) .
  • BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R

    Rücknahme bzw Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit -

    Letztlich kann dies jedoch dahinstehen; denn die Beklagte hat das Schreiben mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, die dieses formal zu einem Verwaltungsakt macht (vgl nur: BSGE 91, 68 RdNr 10 ff = SozR 4-1300 § 31 Nr. 1; Waschull in Lehr - und Praxiskommentar SGB X, 2004, § 31 RdNr 14 mwN zur Rspr).
  • BSG, 13.08.2014 - B 6 KA 6/14 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Voraussetzungen für eine Festsetzung

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Anfechtungsklage auch gegeben, wenn sich die Verwaltung in unzulässiger Weise der äußeren Form eines Verwaltungsakts bedient (BSGE 91, 68 = SozR 4-1300 § 31 Nr. 1, RdNr 12; BSG SozR 4-1200 § 52 Nr. 1 RdNr 9; vgl Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 22b mwN; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl 2014, § 35 RdNr 16 mwN) .
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