Rechtsprechung
   BSG, 29.05.2006 - B 2 U 391/05 B   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • NWB SteuerXpert START

    SGG § 183, § 184 Abs. 1, § 193 Abs. 1, § 197 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 183 § 184 Abs. 1 § 193 Abs. 1 § 197a
    Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung - Bezeichnung der Beteiligten - Parteirolle des jeweiligen Rechtszuges - Rechtsmitteleinlegung mehrerer Beteiligter - kostenrechtlich begünstigter Beteiligter - kostenrechtlich nicht begünstigter Beteiligter - Kostenregime - einheitliche Kostenentscheidung im Rechtszug nach § 193 SGG

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 2007, 53



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Wird zitiert von ... (24)  

  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 1/06 R  

    Krankenversicherung - Tod des Versicherten nach dem 1. 1. 2002 - Übergang der

    Ist bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich Privilegierter Hauptbeteiligter (Kläger oder Beklagter), greift - auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten - die Regelung für Kostenprivilegierte ein (vgl BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 17.02.2009 - B 2 U 38/06 R  

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit - gesetzlicher

    Die Regelungen stellen mit den Bezeichnungen "Kläger" und "Beklagter" auf die Parteirollen in dem jeweiligen Rechtszug ab (BSG vom 29.5.2006 - B 2 U 391/05 B - SozR 4-1500 § 193 Nr. 3).
  • BSG, 26.07.2006 - B 3 KR 6/06 B  

    Zulässigkeit einer kombinierten Kostenentscheidung nach § 193 SGG und §

    Bei Beteiligung einer nach § 183 SGG kostenmäßig privilegierten Person kann das nur die Regelung der §§ 184 bis 195 SGG sein (so bereits der 2. Senat des BSG im Beschluss vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B - für SozR bestimmt).
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