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   BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 7/02 R   

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BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 7/02 R (https://dejure.org/2004,2649)
BSG, Entscheidung vom 17.02.2004 - B 1 KR 7/02 R (https://dejure.org/2004,2649)
BSG, Entscheidung vom 17. Februar 2004 - B 1 KR 7/02 R (https://dejure.org/2004,2649)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld - unbezahlter Urlaub - Beginn der Schutzfrist - Beschäftigungsverbot - Pflichtmitgliedschaft - Wiederaufnahme der Arbeit - Entgeltausfall - Entgeltersatz - Erwerbshindernis - Fortbestand der Mitgliedschaft

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Mutterschaftsgeld sowie Feststellung der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung; Voraussetzungen der Gewährung von Mutterschaftsgeld; Ruhen des Arbeitsverhältnisses; Wegfall von Arbeitsentgelt als Folge der Mutterschutzfristen ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    RVO § 200 aF

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei unbezahltem Urlaub

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 92, 172
  • NZS 2005, 147
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 08.03.1995 - 1 RK 10/94

    Krankenversicherung - Krankengeld - Mutterschaftsgeld - Sonderurlaub -

    Auszug aus BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 7/02 R
    Insbesondere im Urteil vom 8. März 1995 - 1 RK 10/94 (SozR 3-2200 § 200 Nr. 3 S 13 f) hat der Senat nicht allein auf die Verhältnisse bei Beginn der Schutzfristen abgestellt, sondern die damalige Ablehnung des Anspruchs darauf gestützt, dass der auch dort vereinbarte unbezahlte Sonderurlaub die Zeit der mutterschutzrechtlichen Schutzfristen vollständig umschlossen hat.

    Von diesem Ansatz aus steht ein ruhendes Arbeitsverhältnis dem Anspruch auf Mutterschaftsgeld nur dann entgegen, wenn der dadurch bewirkte Wegfall des Arbeitsentgelts die gesamte Mutterschutzfrist umschließt (vgl erneut BSG SozR 3-2200 § 200 Nr. 3).

    In den Fällen der zweiten Alternative, die denselben Personenkreis wie § 1 MuSchG und somit grundsätzlich alle weiblichen Arbeitnehmer erfasst, ist das Mutterschaftsgeld demnach besonders eng mit dem durch das Beschäftigungsverbot ausgelösten Erwerbshindernis und dem daraus folgenden Unterhaltssicherungsbedarf verknüpft, der somit auch den Sinn und Zweck dieser Leistung prägt (so schon BSGE 40, 211, 212 = SozR 2200 § 200 Nr. 2; vgl BSG SozR 3-2200 § 200 Nr. 3 S 14 mwN).

    Dass etwas anderes gelten kann, wenn der unbezahlte Sonderurlaub mehrere Monate vor Beginn der Schutzfrist vereinbart wird und seine Dauer um mehr als ein Jahr über die Schutzfristen hinausreicht (vgl BSG SozR 3-2200 § 200 Nr. 3 S 13), steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

  • BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 7/98 R

    Krankenversicherung - unbezahlter Urlaub - Beginn der Pflichtmitgliedschaft -

    Auszug aus BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 7/02 R
    Ein ruhendes Arbeitsverhältnis genügt den Anforderungen des § 200 Abs. 1 RVO (so schon BSG SozR 3-2200 § 200 Nr. 1 S 2 f mwN; BSGE 83, 186, 191 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 7 S 23 f).

    Nach der Rechtsprechung des 12. Senats des BSG (Urteil vom 10. Dezember 1998 - B 12 KR 7/98 R = BSGE 83, 186, 191 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 7), der sich der Senat anschließt, beginnt bei einer Arbeitnehmerin, deren Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V infolge eines unbezahlten Urlaubs geendet hatte, die Pflichtmitgliedschaft im Zeitpunkt der vereinbarten Wiederaufnahme der Arbeit erneut, wenn bestimmte, hier vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind.

    Da die Klägerin - wie ausgeführt - vom 1. September 1996 an nach § 200 Abs. 1 Alt 2 RVO Anspruch auf Mutterschaftsgeld hatte, wurde sie zu diesem Zeitpunkt wieder Pflichtmitglied der Beklagten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Die stattdessen zwischenzeitlich vom 17. Juni 1996 an begründete freiwillige Mitgliedschaft endete nach § 191 Nr. 2 SGB V wegen der vorrangigen Pflichtmitgliedschaft zum 31. August 1996; entgegenstehende Bescheide über die freiwillige Mitgliedschaft, deren Existenz das LSG im Übrigen nicht festgestellt hat, fanden insoweit gemäß § 39 Abs. 2 SGB X ihre Erledigung (vgl BSGE 83, 186, 187 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 7 S 20).

  • BSG, 17.04.1991 - 3 RK 26/89

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld

    Auszug aus BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 7/02 R
    Ein ruhendes Arbeitsverhältnis genügt den Anforderungen des § 200 Abs. 1 RVO (so schon BSG SozR 3-2200 § 200 Nr. 1 S 2 f mwN; BSGE 83, 186, 191 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 7 S 23 f).

    Schließlich hat der Senat im Urteil vom 17. April 1991 - 1/3 RK 26/89 (SozR 3-2200 § 200 Nr. 1 S 3 f) zum Zweck des Mutterschaftsgeldes und den Zielen des Gesetzgebers unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung ausgeführt, dass die Schutzfristen des MuSchG auch bei unbezahltem Urlaub für das Arbeitsverhältnis bedeutsam sind, weil sie die mit dem Ende des Urlaubs verbundene Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit verhindern und der künftigen Mutter die Möglichkeit nehmen, Arbeitsentgelt zu verdienen; die erforderliche Kausalität zwischen dem Beschäftigungsverbot und dem Ausfall von Arbeitsentgelt hat der Senat nur für den Fall in Frage gestellt, dass der unbezahlte Urlaub über das Ende der Schutzfristen hinaus geplant war.

    Nach den Ausführungen im schon erwähnten Urteil vom 17. April 1991 erschöpft sich das Versicherungsprinzip beim Mutterschaftsgeld in der Versicherteneigenschaft bei Beginn der Schutzfrist, der in ständiger Rechtsprechung als der Versicherungsfall angesehen wird (grundlegend: BSGE 32, 270, 272 = SozR Nr. 1 zu § 200a RVO); weitergehende Anspruchsvoraussetzungen sind dem Versicherungsprinzip nicht zu entnehmen (vgl nochmals BSG SozR 3-2200 § 200 Nr. 1 S 4).

  • BSG, 01.02.1983 - 3 RK 53/81

    Andere Versicherte - Anspruch auf Arbeitgeberleistungen

    Auszug aus BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 7/02 R
    Die Neufassung übernimmt und bestätigt allerdings die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 200 RVO aF einen Anspruch aus § 200a RVO nicht ausschloss (BSGE 54, 260 = SozR 2200 § 200a Nr. 5; dazu auch Töns/Dalheimer, Mutterschaftshilfe und Mutterschutz, Stand September 2000, § 200 RVO Seite K 1 f).

    Da er demnach - etwa bei einem befristeten Arbeitsverhältnis - während des Laufs der Mutterschutzfristen enden kann (vgl nochmals BSGE 54, 260 = SozR 2200 § 200a Nr. 5), wäre es nur schwer einzusehen, warum der Gesamtanspruch mit Rücksicht auf die nachträgliche Erfüllung der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen nicht auch während der Schutzfristen beginnen sollte.

    Demgegenüber spricht Einiges dafür, dass bei der ersten Alternative des § 200 Abs. 1 RVO mit Rücksicht auf den Bezug zum Krankengeldanspruch und zum Versicherungsfall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Versichertenstatus im Zeitpunkt des Beginns des Mutterschutzes maßgebend ist (vgl zum früheren Recht BSG USK 8688 iS einer Verneinung des Anspruchs mangels Voraussetzungen am Stichtag bzw BSGE 54, 260 = SozR 2200 § 200a Nr. 5 iS eines Anspruchs über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus).

  • BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R

    Krankenversicherung - Arbeitsunfähigkeit - zuletzt ausgeübte Beschäftigung -

    Auszug aus BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 7/02 R
    Vielmehr kann auf diese Bestimmung in ähnlicher Weise erneut zurückgegriffen werden, wie wenn andere Erhaltenstatbestände aufeinander folgen (zB Mutterschaftsgeldbezug und Erziehungsurlaub); das steht mit der Erwägung des Senats in Einklang, die der nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhaltenen Mitgliedschaft die Qualität einer Beschäftigtenversicherung zuordnet (BSGE 90, 72, 76 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 33).
  • LSG Niedersachsen, 25.04.2001 - L 4 KR 68/99

    Gewährung von Mutterschaftsgeld

    Auszug aus BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 7/02 R
    Wie schon das LSG entschieden hat, kommt es vielmehr für das Bestehen von Ansprüchen auf Mutterschaftsgeld auf eine Betrachtung der gesamten Dauer der Schutzfristen an (ebenso: LSG Niedersachsen, Urteile vom 25. April 2001 - L 4 KR 68/99, dokumentiert in JURIS = SGb 2001, 756 - Leitsatz - und vom 28. August 1996 - L 4 KR 56/96 = EzS 104/45; ferner Kruse in: LPK-SGB V, 2. Aufl 2003, Anhang 6 zu § 24a,b RdNr 19; ders in: GK-SGB V, § 24b SGB V Anhang 6, § 200 RVO RdNr 19).
  • LSG Niedersachsen, 28.08.1996 - L 4 KR 56/96

    Mutterschaftsgeld; Schutzfrist; Arbeitsentgelt; Beginn; Ruhen; Arbeitsverhältnis;

    Auszug aus BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 7/02 R
    Wie schon das LSG entschieden hat, kommt es vielmehr für das Bestehen von Ansprüchen auf Mutterschaftsgeld auf eine Betrachtung der gesamten Dauer der Schutzfristen an (ebenso: LSG Niedersachsen, Urteile vom 25. April 2001 - L 4 KR 68/99, dokumentiert in JURIS = SGb 2001, 756 - Leitsatz - und vom 28. August 1996 - L 4 KR 56/96 = EzS 104/45; ferner Kruse in: LPK-SGB V, 2. Aufl 2003, Anhang 6 zu § 24a,b RdNr 19; ders in: GK-SGB V, § 24b SGB V Anhang 6, § 200 RVO RdNr 19).
  • BAG, 06.09.1989 - 5 AZR 621/88

    Gehaltsfortzahlung: Beginn bei Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 7/02 R
    Für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung gilt derselbe Grundsatz - etwa wenn der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit an der beabsichtigten Wiederaufnahme der Arbeit nach einem unbezahlten Urlaub gehindert ist (vgl Dörner in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 3 EFZG RdNr 74 mwN; BAGE 62, 354, 356 f = AP Nr. 45 zu § 63 HGB).
  • BSG, 08.08.1995 - 1 RK 21/94

    Kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld

    Auszug aus BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 7/02 R
    Im Urteil vom 8. August 1995 - 1 RK 21/94 (SozR 3-2200 § 200 Nr. 4) ist der Mutterschaftsgeldanspruch nur für den Fall abgelehnt worden, dass in der Zeit, auf die sich das Leistungsbegehren bezog, überhaupt kein Arbeitsverhältnis mehr bestand, weil die Mutter es mehrere Monate vor Beginn der Schutzfrist vor der Geburt des zweiten Kindes gekündigt hatte.
  • BSG, 10.09.1975 - 3 RK 12/74

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld für 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung

    Auszug aus BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 7/02 R
    In den Fällen der zweiten Alternative, die denselben Personenkreis wie § 1 MuSchG und somit grundsätzlich alle weiblichen Arbeitnehmer erfasst, ist das Mutterschaftsgeld demnach besonders eng mit dem durch das Beschäftigungsverbot ausgelösten Erwerbshindernis und dem daraus folgenden Unterhaltssicherungsbedarf verknüpft, der somit auch den Sinn und Zweck dieser Leistung prägt (so schon BSGE 40, 211, 212 = SozR 2200 § 200 Nr. 2; vgl BSG SozR 3-2200 § 200 Nr. 3 S 14 mwN).
  • BSG, 29.04.1971 - 3 RK 3/71
  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
  • BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 38/06 R

    Krankenversicherung - Aufrechterhaltung des Krankengeldansprüche umfassenden

    Solange eine der in § 192 Abs. 1 SGB V genannten Tatbestandsalternativen vorliegt, besteht der ursprüngliche versicherungsrechtliche Status des Betroffenen nämlich uneingeschränkt fort, um den Betroffenen zu schützen (vgl BSGE 90, 72, 76 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10; BSG SozR 4-2200 § 200 Nr. 1 RdNr 26).
  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 9/06 R

    Krankengeld - Berechnung - neues Pflichtversicherungsverhältnis bei Wechsel des

    Eine Ausnahme hat die Rechtsprechung zB auch im Hinblick auf europarechtliche Vorschriften zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen für erforderlich gehalten, wenn ein Arbeitsverhältnis schon vor der geplanten Wiederaufnahme der Arbeit bestanden hat, die Wiederaufnahme der Arbeit aber durch das Beschäftigungsverbot für Schwangere nach dem Mutterschutzgesetz verhindert worden ist (BSGE 83, 186, 191 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 7 S 23; BSGE 92, 172, 180, RdNr 22 = SozR 4-2200 § 200 Nr. 1 RdNr 23).
  • BSG, 05.05.2009 - B 1 KR 20/08 R

    Krankenversicherung - Krankengeldbezug - nachgehender Leistungsanspruch - keine

    Die fortbestehende Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 SGB V erhält den Status des Versicherten aufrecht, an den sie anknüpft (vgl BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 14 RdNr 19; BSGE 90, 72, 76 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10; BSG SozR 4-2200 § 200 Nr. 1 RdNr 26), hier also eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V mit Anspruch auf Krg.
  • BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 12/07 R

    Aufrechterhaltung des Krankengeldansprüche umfassenden Versicherungsschutzes

    Solange eine der in § 192 Abs. 1 SGB V genannten Tatbestandsalternativen vorliegt, besteht der ursprüngliche versicherungsrechtliche Status des Betroffenen nämlich uneingeschränkt fort, um den Betroffenen zu schützen (vgl BSGE 90, 72, 76 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 33; BSGE 92, 172 RdNr 25 = SozR 4-2200 § 200 Nr. 1 RdNr 26).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2019 - L 16 KR 191/18

    Zahlung von Mutterschaftsgeld; Erhalten gebliebene Pflichtmitgliedschaft; Mehrere

    Die aufrechterhaltene Mitgliedschaft beinhaltet alle Leistungsansprüche aus der bisherigen Mitgliedschaft, also auch den Anspruch auf Krankengeld ( BSG, Urteil vom 17. Februar 2004 - B 1 KR 7/02 R; vgl. auch Felix, aaO, § 192 Rdnr 30; Peters, aaO,) .

    Entscheidend ist allein, dass der begünstigende Tatbestand nach Beendigung des vorangegangenen mitgliedschaftserhaltenden Sachverhalts noch ohne Unterbrechung vorliegt ( BSG, Urteil vom 17. Februar 2004 - B 1 KR 7/02 R mwN ).

    Erforderlich ist aber, dass die Tatbestände zeitweise gleichzeitig verwirklicht sind oder nahtlos aufeinander folgen ( BSG, Urteil vom 17. Februar 2004 - B 1 KR 7/02 R, SozR 4-2200 § 200 Nr. 1; Peters, aaO, § 192 Rdnr 23 ).

  • BSG, 07.04.2022 - B 3 KR 4/21 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an

    Ebenso können nach der Rechtsprechung des BSG auch unterschiedliche Erhaltungstatbestände die Erhaltenswirkungen des § 192 SGB V fortführen, sofern sie nur nahtlos aneinander anschließen (BSG vom 17.2.2004 - B 1 KR 7/02 R - BSGE 92, 172 = SozR 4-2200 § 200 Nr. 1, juris RdNr 33) .
  • BSG, 04.07.2012 - B 11 AL 9/11 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Bemessungsrahmen -

    Der 1. Senat hat insoweit unter Bezugnahme auf ältere Rechtsprechung betont, dass eine "Beschäftigung" unabhängig davon bestehen kann, ob tatsächlich eine Tätigkeit aufgenommen worden ist (vgl BSGE 98 aaO RdNr 17 f, mit Hinweisen ua auf BSGE 36, 161, 164 = SozR Nr. 73 zu § 165 RVO S Aa95 oder BSGE 92, 172, 180 = SozR 4-2200 § 200 Nr. 1 S 9) .
  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 17/07 R

    Krankenversicherung - Anspruch einer Beamtin auf Mutterschaftsgeld gegen ihre

    Das BSG hat schon zur vorangegangenen, ursprünglichen Fassung des § 186 SGB V (idF des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20.12.1988, BGBl I 2477), die noch auf einen "Eintritt in die Beschäftigung" abstellte, abweichend von dem allgemeinen Grundsatz, dass für das Entstehen eines Beschäftigungsverhältnisses die tatsächliche Arbeitsaufnahme erforderlich ist, einen solchen Beschäftigungseintritt im Hinblick auf europäisches Recht (insbesondere EWG-RL 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vom 19.12.1978, ABl Nr L 6/24) bei Schwangeren und Müttern bejaht, wenn ein Arbeitsverhältnis schon vor der geplanten Wiederaufnahme der Arbeit bestand, die Wiederaufnahme der Arbeit aber durch Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG verhindert wurde (BSGE 83, 186, 191 = SozR 3-2500 § 186 Nr. 7 S 23 ; BSGE 92, 172 RdNr 22 = SozR 4-2200 § 200 Nr. 1 RdNr 23 ; ebenso BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 4 RdNr 8 mwN ; zuletzt: BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 9/06 R = SozR 4-2500 § 47 Nr. 6 RdNr 17 mwN).

    Dies beruht auf ähnlichen Erwägungen wie sie in den Fällen maßgeblich gewesen sind, in denen sich eine Versicherte zu Beginn der Schutzfristen in unbezahltem Urlaub befindet; auch sie hat von der geplanten Wiederaufnahme der Arbeit an Anspruch auf Mutterschaftsgeld (BSGE 92, 172 = SozR 4-2200 § 200 Nr. 1; BAGE 109, 362 = AP Nr. 24 zu § 14 MuSchG 1968).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.03.2014 - L 4 KR 552/10
    Ausreichend ist insoweit nach der Rechtsprechung ein unbezahlter Sonderurlaub, da dieser das bestehende Arbeitsverhältnis perpetuiert (siehe nur: BSG, Urteil vom 17. Februar 2004, B 1 KR 7/02 R, Rn. 16).

    Zu verweisen ist auf einschlägige Rechtsprechung und Kommentatur etwa bei: - BSG, Urteil vom 17. Februar 2004, B 1 KR 7/02 R, Rn. 19 ff. - BSG, Urteil vom 28. Februar 2008, B 1 KR 17/07 R, Rn. 22, ff. - LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Mai 2007, L 11 KR 1574/07, Rn. 33 ff. - Pitz in Juris-PK, § 24i SGB V, Rn. 14, 16 - Nolte in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 24i SGB V, Rn. 8 - Joussen in Becker/Kingreen, Kommentar zum SGB V, § 200 RVO, Rn. 2 - Wagner in Krauskopff, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung - Kommentar, § 24i SGB V, Rn. 14 aE Den in diesen Entscheidungen des BSG zitierten Besprechungsergebnissen der Krankenkassen-Spitzenverbände etwa aus den Jahren 1996 und 2005, in denen als ausschließlicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer Mitgliedschaft zu einer gesetzlichen Krankenkasse am Beginn der Mutterschutzfrist festgehalten wird, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.

    Zwar wird dieser spätere Beginnzeitpunkt von der Rechtsprechung des BSG und der einschlägigen Kommentatur insbesondere in Fällen der Beendigung von unbezahltem Urlaub nur unter der Einschränkung als anspruchswahrend zugelassen, dass kein Missbrauchstatbestand vorliegt, der etwa dann angenommen werden könne, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer den unbezahlten Urlaub gleichsam "kollusiv" bis über den Beginnzeitpunkt der Mutterschutzfrist hinaus vereinbaren, um so der Arbeitnehmerin den Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach der neueren Rechtsprechung des BSG zu erhalten, ohne dass der Arbeitsgeber bereits seit Beginn des Sonderurlaubs noch Arbeitsentgelt zu zahlen hätte (so etwa: BSG, Urteil vom 17. Februar 2004, a.a.O., Rn. 23; Pitz, a.a.O., Rn. 14).

    In diesem Fall tritt eine vor Beginn des befristeten Sonderurlaubes bestehende Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wieder in Kraft (siehe etwa: BSG, Urteil vom 17. Februar 2004, a.a.O., Rn. 30 mit Bezug auf BSG-Rechtsprechung des 12. Senats; Nolte, a.a.O., § 24i SGB V, Rn. 12).

  • BSG, 07.04.2022 - B 3 KR 9/21 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Aufrechterhaltung des Anspruchs auch bei

    Ebenso können nach der Rechtsprechung des BSG auch unterschiedliche Erhaltungstatbestände die Erhaltenswirkungen des § 192 SGB V fortführen, sofern sie nur nahtlos aneinander anschließen (BSG vom 17.2.2004 - B 1 KR 7/02 R - BSGE 92, 172 = SozR 4-2200 § 200 Nr. 1, juris RdNr 33) .
  • BSG, 06.11.2008 - B 1 KR 37/07 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld für einen über den 31.12.2004

  • BSG, 04.07.2012 - B 11 AL 20/10 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Bemessungszeitraum -

  • LSG Baden-Württemberg, 15.05.2007 - L 11 KR 1574/07

    Gesetzliche Krankenversicherung - Beginn der Mitgliedschaft

  • BSG, 16.02.2005 - B 1 KR 8/04 R

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Beendigung der Mitgliedschaft wegen

  • BSG, 16.02.2005 - B 1 KR 13/03 R

    Höhe des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld - arbeitsrechtlicher Begriff des

  • LSG Baden-Württemberg, 08.03.2012 - L 4 KR 5822/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2007 - L 1 KR 349/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.09.2007 - L 1 KR 21/07
  • LSG Baden-Württemberg, 23.05.2017 - L 11 KR 3857/14
  • LSG Baden-Württemberg, 07.07.2009 - L 11 KR 1779/09
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