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   BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 41/04 R   

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BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 41/04 R (https://dejure.org/2005,2306)
BSG, Entscheidung vom 08.12.2005 - B 13 RJ 41/04 R (https://dejure.org/2005,2306)
BSG, Entscheidung vom 08. Dezember 2005 - B 13 RJ 41/04 R (https://dejure.org/2005,2306)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Beginn des Anspruchs auf Altersrente - Antrag als Leistungsvoraussetzung bei Vollendung des 65. Lebensjahrs vor Einführung des Antragsprinzips - Geltendmachung als Voraussetzung für die Entstehung des Zahlungsanspruchs - Geltung des eingeführten Antragsprinzips für ...

  • fh-sozialversicherung.de

    Fortgeltung des alten Rentenrechts

  • Judicialis

    RVO § 1248 Abs 5; ; RVO § 1290 Abs 1 S 1; ; AVG § 25 Abs 5; ; AV... G § 67 Abs 1 S 1; ; SGB VI § 35; ; SGB VI § 99 Abs 1; ; SGB VI § 300 Abs 3 F: 20.12.2000; ; SGB VI § 300 Abs 4 S 1; ; SGB I § 45; ; SGB X § 44 Abs 1; ; SGB X § 44 Abs 4; ; SozSichAbk USA Art 14 Abs 1 F: 03.06.1995; ; SozSichAbkDVbg USA Art 7 F: 03.06.1995; ; SozSichAbkZusAbk2 USA

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antragserfordernis des SGB VI beim Anspruch auf Altersruhegeld

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 95, 300
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 17/96

    Rückwirkende Gewährung von Leistungen Falle der Verjährung, unzureichende

    Auszug aus BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 41/04 R
    Die Verjährungsregelung wird insbesondere nicht durch die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X verdrängt; aus § 44 Abs. 4 SGB X ist kein allgemeiner Rechtsgrundsatz abzuleiten, dass auch im Falle der Verjährung keine rückwirkende Gewährung von Leistungen für über vier Jahre zurückliegende Zeiträume möglich ist (vgl BSGE 79, 177 = SozR 3-1200 § 45 Nr. 6).

    Eine Berufung auf die Verjährungseinrede war nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl dazu BSGE 79, 177 = SozR 3-1200 § 45 Nr. 6).

    Dies wäre nach der Rechtsprechung des BSG der Fall, wenn die Gesamtheit der Umstände das Absehen von der Verjährungseinrede geböte (BSGE 79, 177 = SozR 3-1200 § 45 Nr. 6).

    Der erkennende Senat hat allerdings bereits darauf hingewiesen (vgl BSGE 79, 177, 183 = SozR 3-1200 § 45 Nr. 6), dass - wenn keine besonderen Umstände vorliegen - der Versicherungsträger regelmäßig ohne Rechtsfehler die Verjährungseinrede erheben kann.

  • BSG, 02.08.2000 - B 4 RA 54/99 R

    Rentenbeginn bei verspäteter Antragstellung, Stammrecht

    Auszug aus BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 41/04 R
    Ein bereits unter Geltung der RVO entstandener Anspruch auf Altersruhegeld entfällt nicht nachträglich aufgrund des mit dem SGB 6 eingeführten Antragserfordernisses (Anschluss an BSG vom 2.8.2000 - B 4 RA 54/99 R = SozR 3-2600 § 99 Nr. 5).

    Insoweit schließe sich der Berufungssenat der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) an (Bezug auf SozR 3-2600 § 99 Nr. 5).

    Ein Anspruch auf ARG war, wie dargestellt, bei Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Angestelltenversicherungsgesetz bzw der RVO bereits kraft Gesetzes entstanden, ohne dass es hierfür oder für die Fälligkeit der Einzelansprüche auf einen Antrag oder eine Verwaltungsentscheidung ankam; sein Bestand ist durch das Inkrafttreten des SGB VI nicht berührt worden (vgl BSG Urteil vom 2. August 2000, SozR 3-2600 § 99 Nr. 5).

    Zwar regelt § 300 Abs. 1 SGB VI, dass "Vorschriften dieses Gesetzbuchs von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden (sind), wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat." Dieser Grundsatz wird jedoch durch die hierzu geltende Spezialvorschrift des § 300 Abs. 4 Satz 1 SGB VI eingeschränkt (vgl auch BSG SozR 3-2600 § 99 Nr. 5 S 17).

    Eine solche Auslegung (wie hier auch J. Schmitt in Wannagat, SGB, § 300 SGB VI RdNr 38 iVm RdNr 15, Stand 1995; Diel in Hauck/Noftz, SGB VI, § 300 RdNr 55, Stand 2002; Lilge in Gesamtkomm, § 300 SGB VI Anm 13, Stand 2002) vermeidet auch verfassungsrechtliche Einwände gegen Eingriffe in eigentumsrechtlich geschützte Rechte (vgl BSG SozR 3-2600 § 99 Nr. 5).

  • BSG, 22.06.1994 - 10 RKg 32/93

    Kindergeld - Zahlungseinstellung - Nachzahlung - Verjährung

    Auszug aus BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 41/04 R
    Zum anderen müssen nach der Rechtsprechung des BSG selbst in einem solchen Fall zur Begründung der Ermessensentscheidung rechtzeitig die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe sowie die Gesichtspunkte mitgeteilt werden, von denen die Beklagte bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist - § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB X (BSGE 74, 267, 270 = SozR 3-1200 § 45 Nr. 4).
  • BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 112/88

    Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X bei der Erstattung von

    Auszug aus BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 41/04 R
    Auf welche Umstände des Einzelfalls die Beklagte ihr Ermessen abstellen will, steht ihr grundsätzlich frei (vgl zu § 45 SGB X BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 2 S 15; Nr. 5 S 21).
  • BSG, 05.05.1993 - 9a RV 12/92

    Grundrente - Erhöhung - Von Amts wegen - Verjährung - Ermessen

    Auszug aus BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 41/04 R
    Die demnach grundsätzlich zulässige Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte setzt regelmäßig die Ausübung von Ermessen voraus (stRspr, vgl BSG SozR 3-1200 § 45 Nr. 2 mwN).
  • BSG, 26.07.1956 - 2 RU 35/55
    Auszug aus BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 41/04 R
    Weil die Beklagte ein erforderliches Ermessen - wie hier - nicht ausgeübt hat, musste ein Bescheidungsurteil (vgl § 131 Abs. 3 SGG; hierzu BSGE 3, 180, 191) ergehen.
  • BSG, 19.05.2004 - B 13 RJ 46/03 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Entgeltpunktebegrenzung - rückwirkende

    Auszug aus BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 41/04 R
    Soweit nach dem Recht der RVO kraft Gesetzes bereits vor dem 1. Januar 1992 mit Vollendung des 65. Lebensjahrs entstandene Ansprüche rückwirkend zum Erlöschen gebracht würden, würde dies eine echte Rückwirkung (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 19. Mai 2004 - B 13 RJ 46/03 R - BSGE 93, 15 RdNr 40 = zur Veröffentlichung in SozR 4-5050 § 22b Nr. 3 vorgesehen, mwN) darstellen.
  • BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 1/98 R

    Anspruch auf wiederaufgelebte Witwenrente

    Auszug aus BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 41/04 R
    Zutreffend sei vielmehr die Auffassung des erkennenden Senats, wonach bei einer Gesetzesänderung das neue Recht (hier das SGB VI) immer dann heranzuziehen sei, wenn nach dem 31. Dezember 1991 eine rentenrechtliche Entscheidung zu treffen sei, wie das hier der Fall sei (Bezug auf SozR 3-2600 § 300 Nr. 5, 12; SozR 3-2600 § 311 Nr. 3).
  • BSG, 21.12.1971 - GS 4/71

    Anfragen zu gerichtlichen Rechtsansichten - Senatsbesetzung - Rentenansprüche -

    Auszug aus BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 41/04 R
    Dabei verjährt nicht das Recht auf Rente überhaupt, sondern der einzelne auf eine zurückliegende Zeit entfallende Leistungsanspruch (vgl BSGE 34, 1, 11; BSG SozR Nr. 4 zu § 29 RVO).
  • BSG, 01.09.1999 - B 13 RJ 3/99 S

    Anwendbares Recht bei Rentenneufeststellung im Zugunstenverfahren -

    Auszug aus BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 41/04 R
    Diese geht vielmehr - nach Aufgabe früherer entgegenstehender Rechtsprechung, auf die sich die Revision jedoch noch beruft - davon aus, dass auch im Rahmen des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X das alte Recht der RVO weiterhin anzuwenden ist, wenn dem Berechtigten unter seiner Geltung rechtswidrig Leistungen vorenthalten wurden (s Anfragebeschluss des 5. Senats des BSG vom 23. Juni 1999 - B 5 RJ 20/98 R; Antwortbeschluss des erkennenden Senats vom 1. September 1999 - B 13 RJ 3/99 S; Urteil des 5. Senats vom 1. Dezember 1999, BSGE 85, 151 = SozR 3-2600 § 300 Nr. 15; Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 2002, BSGE 90, 136 = SozR 3-2600 § 300 Nr. 18).
  • BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 20/98 R

    Anwendbares Recht bei Rentenneufeststellung im Zugunstenverfahren -

  • BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 47/01 R

    Überprüfungsverfahren eines Rentenantrags nach zwischenzeitlicher Rechtsänderung

  • BSG, 08.11.1995 - 13 RJ 5/95

    Neuberechnung von Bestandsrenten ab dem 1.1.1992

  • BSG, 23.06.1999 - B 5 RJ 20/98 R

    Anwendbares Recht bei Rentenneufeststellung im Zugunstenverfahren -

  • BSG, 27.03.2007 - B 13 R 58/06 R

    Regelaltersrente - verspätete Antragstellung - Verjährung - Rentenbeginn -

    Ob die beschriebene Vorgehensweise mit § 41 Abs. 3 Satz 2 SGG übereinstimmt, hat der erkennende Senat nicht zu entscheiden; materiell neigt er der Auffassung zu, die der Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X keinen allgemeinen Rechtsgedanken oder -grundsatz entnimmt (so im Ergebnis bereits das Senatsurteil vom 31.1.2002, aaO; einschränkend zuvor schon Senatsurteil vom 22.10.1996, BSGE 79, 177, 180= SozR 3-1200 § 45 Nr. 6 S 21; vgl auch Senatsurteil vom 8.12.2005, BSGE 95, 300 = SozR 4-2200 § 1290 Nr. 1, RdNr 24).

    Dieser Hinweis betraf jedoch die tragenden Gründe dieses Urteils zur Fortwirkung eines nach dem Recht der Reichsversicherungsordnung auch ohne Antrag entstandenen Anspruchs auf Altersruhegeld (s Senatsurteil vom 8.12.2005, BSGE 95, 300 = SozR 4-2200 § 1290 Nr. 1), nicht dessen obiter dictum zur Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X auf den Herstellungsanspruch (s hierzu unter 3.).

  • BSG, 24.04.2014 - B 13 R 23/13 R

    Erziehungsrente - verspätete Antragstellung - Verjährung - Rentenbeginn -

    Sie stehen insbesondere nicht im Widerspruch zu den Senatsurteilen vom 8.12.2005 (BSGE 95, 300 = SozR 4-2200 § 1290 Nr. 1) und 22.10.1996 (BSGE 79, 177, 180 = SozR 3-1200 § 45 Nr. 6) , in denen der Senat die Herleitung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes aus § 44 Abs. 4 SGB X dahingehend, dass die rückwirkende Erbringung von Sozialleistungen durchweg auf vier Jahre begrenzt ist (so BSG 11a. Senat vom 9.9.1986 - 11a RA 28/85 - BSGE 60, 245, 247 = SozR 1300 § 44 Nr. 24 S 63; BSG 1. Senat vom 21.1.1987 - 1 RA 27/86 - SozR 1300 § 44 Nr. 25 S 66 f; BSG 14. Senat vom 28.1.1999 - B 14 EG 6/98 B - SozR 3-1300 § 44 Nr. 25 S 60 f) , abgelehnt hat.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 - L 3 U 6/19

    Gesetzliche Unfallversicherung - rückwirkende Gewährung bzw Wiedergewährung von

    Hierdurch kann die Beklagte dem Gesetzeszweck von § 45 SGB I entsprechend (BT-Drucks. 7/868, S. 30) bei pflichtgemäßer Ausübung eines entsprechenden Ermessens (vgl. BSG, Urteil vom 08. Dezember 2005 - B 13 RJ 41/04 R -, BeckRS 2006 Rn. 25 ff.) der Aktualität der Sozialleistungen, die im Wesentlichen dem laufenden Unterhalt des Berechtigten dienen sollen, und ihrem Interesse an einer Überschaubarkeit ihrer Leistungsverpflichtungen, mithin dem gleichen Regelungszweck wie § 44 Abs. 4 SGB X Rechnung tragen (vgl. BSG, Urteil vom 09. September 1986 - 11a RA 28/85 -, NJW 1987, 2103).

    Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung zwar im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 05. Februar 2016 pauschal erhoben, jedoch ohne hierbei die erforderliche pflichtgemäße Ermessensausübung (st. Rspr., vgl. etwa BSG, Urteil vom 08. Dezember 2005 - B 13 RJ 41/04 R -, zitiert nach beck-online Rn. 26 f.) vorzunehmen.

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