Rechtsprechung
   BSG, 22.06.2005 - B 12 KR 28/03 R   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Sozialversicherungspflicht - Transportfahrer für einen Auftraggeber - Abgrenzung - abhängige Beschäftigung - selbständige Tätigkeit - Transportvertrag

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Bundessozialgericht

    Abgrenzung - abhängige Beschäftigung von selbstständiger Tätigkeit - Transportfahrer im Bereich medizinischer Labordiagnostik

mehr
  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von selbstständigen Tätigkeiten

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Sozialversicherung - Versicherungspflicht eines Fahrers mit vorgegebenen Touren

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Kurier ohne Entfaltungsmöglichkeit ist Arbeitnehmer

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    SGB IV § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 4

  • rentenberater.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Transportfahrer für medizinischen Laborbetrieb steht als abhängig Beschäftigter in einem versicherungs- und beitragspflichtigem Beschäftigungsverhältnis

Verfahrensgang

  • SG Speyer, 29.01.2002 - S 7 KR 105/00
  • LSG Rheinland-Pfalz, 17.04.2003 - L 5 KR 55/02
  • BSG, 22.06.2005 - B 12 KR 28/03 R

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 2006, 318 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (109)  

  • BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 21/07 R  

    Sozialversicherungspflicht - Transportfahrer - Abgrenzung zwischen abhängiger

    Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehören, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (vgl Urteile des Senats vom 1.12.1977, 12/3/12 RK 39/74, BSGE 45, 199 = SozR 2200 § 1227 Nr. 8, vom 4.6.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13, vom 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20, vom 22.6.2005, B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5, vom 24.1.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 und vom 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).

    Auch Transportfahrer können - selbst bei einer für Frachtführer geltenden gesetzgeberischen Wertung als selbstständige Gewerbetreibende bei weit reichenden Weisungsrechten sowohl des Spediteurs als auch des Absenders und des Empfängers des Frachtgutes (vgl § 418 Handelsgesetzbuch - HGB - sowie Bundesarbeitsgericht - BAG -, Urteil vom 19.11.1997, 5 AZR 653/96, BAGE 87, 129 für den Begriff des Arbeitsverhältnisses) - jedenfalls dann sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigte einzuordnen sein, wenn sich die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien nicht auf die jeden Frachtführer treffenden gesetzlichen Bindungen beschränken, sondern wenn Vereinbarungen getroffen und praktiziert werden, die die Tätigkeit engeren Bindungen unterwerfen (vgl Urteil des Senats vom 22.6.2005, B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5; BSG-Urteil vom 19.8.2003, B 2 U 38/02 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 1 RdNr 18 f).

    Eine solche Gestaltung der Tätigkeit wäre ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, insbesondere dann, wenn rechtlich oder faktisch keine realistischen Möglichkeiten bestanden haben sollten, noch anderweitig unternehmerisch tätig zu sein (vgl Urteil des Senats vom 22.6.2005, B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5).

    So hat der Senat in der Delegationsmöglichkeit der eigenen Arbeitsleistung kein entscheidendes Merkmal für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit gesehen, wenn ein Transportfahrer diese Möglichkeit tatsächlich nur selten nutzt, regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und damit die persönliche Arbeitsleistung die Regel ist (Urteil des Senats vom 22.6.2005, B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5).

  • BSG, 30.01.2007 - B 2 U 6/06 R  

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - abhängige

    Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (vgl BSGE 45, 199, 200 ff = SozR 2200 § 1227 Nr. 8 S 15 ff; BSGE 85, 214, 216 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 48 S 202; BSGE 87, 53, 55 = SozR 3-2400 § 7 Nr. 15 S 45; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 19; BSG SozR 4-2700 § 2 Nr. 1; zuletzt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 5; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).

    Ein sog Menü-Bringer, der mit einem eigenen Pkw täglich zu vom Auftraggeber bestimmten Zeiten Menüs an dessen Kunden auszuliefern hatte, ist ebenso als abhängig Beschäftigter angesehen worden (BSG SozR 4-2700 § 2 Nr. 1) wie ein Transporteur von Laborproben, der diese Proben mit eigenem Pkw nach einem festen Tagesplan bei Ärzten abzuholen und an das auftraggebende Labor abzuliefern hatte (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 RdNr 8).

    Auch dies hat das BSG bereits entschieden (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 5, RdNr 9).

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R  

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

    2005 (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 RdNr 7) ausgeführt, dass beim Abweichen der Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen letztere den Ausschlag geben.
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