Rechtsprechung
   BSG, 02.11.2005 - B 6 KA 63/04 R   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung der Arzneimittelverordnungen - Überprüfung von angezweifelten Einzelverordnungen bei elektronischer Erfassung - Richtgrößen - verhaltenssteuernde Wirkung - Bekanntmachung zu Beginn des Kalenderjahres - Rückwirkung bei Bekanntmachung erst nach Jahresbeginn - Unwirksamkeit bei erstmaliger oder niedrigerer Festsetzung

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Bundessozialgericht

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung der Arzneimittelverordnungen - Überprüfung von angezweifelten Einzelverordnungen bei elektronischer Erfassung - Richtgrößen - verhaltenssteuernde Wirkung - Bekanntmachung zu Beginn des Kalenderjahres - Rückwirkung bei Bekanntmachung erst nach Jahresbeginn - Unwirksamkeit bei erstmaliger oder niedrigerer Festsetzung

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  • IWW
  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirtschaftlichkeitsprüfung der Arzneimittelverordnungen in der Vertragsärztlichen Versorgung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Vertragsärztliche Versorgung, Wirtschaftlichkeitsprüfung der Arzneimittelverordnungen, Überprüfung von angezweifelten Einzelverordnungen bei elektronischer Erfassung, Richtgrößen, verhaltenssteuernde Wirkung, Bekanntmachung zu Beginn des Kalenderjahres, Rückwirkung bei Bekanntmachung erst nach Jahresbeginn, Unwirksamkeit bei erstmaliger oder niedrigerer Festsetzung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Bescheid zur Festsetzung eines Arzneimittelregresses kann auf der Grundlage einer Richtgrößenprüfung für das Jahr 1998 aufgehoben werden

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Richtgrößen - Im Zweifel Originalblätter: Für Überprüfung genügen in der Regel elektronische Daten.

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Richtgrößen: Urteil wirft generelle Fragen auf

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Arzneimittelregresse - BSG konkretisiert Anforderungen für den Nachweis von Unwirtschaftlichkeit

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Richtgrößenprüfungen - Wie kann sich der Arzt in Prüfungen wehren? - BSG liefert Ansatzpunkte

Verfahrensgang

  • SG Berlin, 06.11.2002 - S 71 KA 174/01
  • LSG Berlin, 25.02.2004 - L 7 KA 9/03
  • BSG, 02.11.2005 - B 6 KA 63/04 R

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 95, 199



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Wird zitiert von ... (81)  

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 9/10 R  

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulässigkeit der Vereinbarung von Richtgrößen für

    Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass die Vorgabe, Richtgrößen vor Beginn des Kalenderjahres zu vereinbaren, keine strikte Verpflichtung der Vertragspartner begründet und die Rechtsfolge, dass die Vereinbarung andernfalls nichtig sei, dem Gesetz nicht zu entnehmen sei (BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, RdNr 44).

    Im Falle einer erst im Laufe eines Jahres bekannt gemachten Richtgrößenvereinbarung ist nach der Rechtsprechung des Senats - bezogen auf den bereits verstrichenen Zeitraum des Jahres - ein Fall echter Rückwirkung bzw ein Fall der Rückbewirkung von Rechtsfolgen gegeben (BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, RdNr 47 ff).

    Im Hinblick auf § 84 Abs. 6 Satz 1 SGB V idF des ABAG hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 2.11.2005 von einer Ausnahme von dem dort angenommenen Vertrauensschutz gesprochen (BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, RdNr 52).

    Insofern unterscheidet sich der Fall von dem am 2.11.2005 entschiedenen, in dem - wie dies auch für die Jahre ab 2003 wieder vorgesehen war - Richtgrößen "für das jeweils folgende Kalenderjahr" zu vereinbaren waren (vgl BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, RdNr 52; mit dem Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung vom 26.4. 2006 [BGBl I 984] wurde in § 84 Abs. 6 Satz 1 SGB V für die Vereinbarung von Richtgrößenvolumen für das folgende Kalenderjahr eine Frist bis zum 15.11. festgesetzt).

    Sofern keine Verschlechterung eintritt, stellen die neuen Richtgrößen keinen "Eingriff" dar, und es fehlt an der Grundlage für die Annahme unzulässiger Rückwirkung (vgl BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, RdNr 55).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 2.11.2005 ausgeführt (BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, RdNr 50), dass Richtgrößen im Grundsatz die gleiche Funktion haben wie die Durchschnittswerte im Rahmen der hieran orientierten Vergleichsprüfung, sich von diesen aber dadurch unterscheiden, dass sie normativ festgelegt werden mit typischerweise geringerem Volumen als die Durchschnittswerte, um so die Verordnungsmenge effektiver zu begrenzen (vgl dazu die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines GSG, BT-Drucks 12/3608 S 100 "Zu Buchstabe f").

    Zudem führen bei ihnen - wenn nicht Praxisbesonderheiten anzuerkennen sind - schon Überschreitungen um mehr als 25 % zum Regress (§ 106 Abs. 5a Satz 1 - bzw heute Satz 3 - SGB V), während bei der an Durchschnittswerten orientierten Wirtschaftlichkeitsprüfung ein Regress typischerweise erst ab Überschreitungen um mehr als ca 40 % in Betracht kommt (zu Letzterem s stRspr, zB BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 41 S 225 f; BSG Urteil vom 23.2. 2005 - B 6 KA 79/03 R -, ArztR 2005, 291, 293; BSGE 94, 273 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 9, RdNr 7; BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, RdNr 50).

    Das würde hier aber lediglich dazu führen, dass für die Prüfung das Richtgrößenvolumen als zeitanteiliger Mischwert zu errechnen wäre (vgl BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, RdNr 55), was sich angesichts des niedrigeren Richtgrößenvolumens für 2001 zum Nachteil des Klägers auswirken würde.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 2.11.2005 (BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, RdNr 26 ff) entschieden, dass für eine Richtgrößenprüfung hinsichtlich des Nachweises der vom Arzt tatsächlich veranlassten Verordnungskosten nichts anderes gilt als bei der Prüfung nach Durchschnittswerten.

    Auch der Senat hat für den Anscheinsbeweis von Unrichtigkeiten gefordert, dass sich nach einer Einzelfallprüfung ergibt, dass wenigstens 5 % der für den betroffenen Vertragsarzt elektronisch erfassten Verordnungskosten diesem tatsächlich nicht zugerechnet werden können und deshalb in Abzug zu bringen sind (BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, RdNr 33).

    Ebenso wie bei der Prüfung nach Durchschnittswerten besteht auch bei einer Richtgrößenprüfung ein Beurteilungsspielraum der Prüfgremien, soweit es um die Feststellung und Bewertung von Praxisbesonderheiten geht (vgl BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, RdNr 36).

  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 57/07 R  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Beiziehung der erweiterten Arzneimitteldateien durch

    Die von den Vorinstanzen geforderte Beiziehung der erweiterten Arzneimitteldateien lasse sich weder aus § 106 SGB V noch aus § 20 SGB X rechtfertigen, und sie lasse sich auch nicht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2.11.2005 (BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11) ableiten.

    Dies ergibt sich aus den nachfolgend dargestellten Grundsätzen, die der Senat in seinen Urteilen vom 27.4.2005 und vom 2.11.2005 herausgearbeitet hat (BSGE 94, 273 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 9 und BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11) und die hier weiterentwickelt werden.

    Dies folgt aus der Konzeption der §§ 284 ff iVm §§ 296, 297 SGB V, wonach die elektronische Erfassung und Verarbeitung der verordnungsbezogenen Daten die Grundlage für die Verordnungsprüfung bilden sollen (BSGE 94, 273 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 9, jeweils RdNr 12 ff; BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 26 ff).

    Ergibt sich allerdings für die Prüfgremien der Verdacht von Fehlern bei der Berechnung des dem geprüften Arzt zugeordneten Verordnungsvolumens oder macht der geprüfte Arzt substantiierte Zweifel geltend - dh konkrete und plausible Angaben, die die Richtigkeit der elektronisch ermittelten Ergebnisse zweifelhaft erscheinen lassen -, so müssen die Prüfgremien dem nachgehen und erforderlichenfalls weitergehende Ermittlungen anstellen (BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 31 iVm RdNr 33).

    Ihre Erstellung ist gemäß § 295 Abs. 3 SGB V iVm den dazu getroffenen näheren Vereinbarungen vorgesehen, und sie enthalten eine für die Prüfpraxis ggf aufschlussreiche Zusammenstellung zahlreicher Daten (vgl dazu § 295 Abs. 3 SGB V und BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 32 f).

    Die ergänzende Beiziehung von Unterlagen mit anschließender Feststellung der daraus zu entnehmenden Tatsachen und deren Bewertung sind im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen grundsätzlich den Prüfgremien vorbehalten, weil diese bei der Entscheidung über die Wirtschaftlichkeit oder Unwirtschaftlichkeit einen Beurteilungsspielraum haben, es sei denn, es wären lediglich rechnerische oä Fragen betroffen (vgl dazu umfassend BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 36 mwN).

  • SG München, 24.10.2007 - S 38 KA 1231/06  
    Im Schriftsatz des Beklagten und damaligen Antragsgegners vom 21./22.6.2006 wurde die Auffassung vertreten, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG-Urteil vom 2.11.2005, B 6 KA 63/04 R) nicht einschlägig sei, da diese Entscheidung die Wirksamkeit einer Richtgrößenvereinbarung des Jahres 1998 betreffe.

    Im Übrigen (Schreiben der Beigeladenen zu 1) vom 27.7.2006) sei in der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 2.11.2006 unter dem Az.: B 6 KA 63/04 R lediglich die Rede davon, dass Richtgrößen bekannt gemacht werden müssten.

    In dem Zusammenhang sei auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 2.11.2005 (Az.: B 6 KA 63/04 R) hinzuweisen.

    In dem Zusammenhang werde auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 2.11.2005, Az.: B 6 KA 63/04 R) hingewiesen.

    Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 2.11.2005 (Az.: B 6 KA 63/04 R) über die Frage der Rückwirkung von Richtgrößen aus dem Jahr 1998 (Land Berlin) entschieden.

    "Die mit ihnen verfolgten Ziele könnten sich nicht bei bereits getätigtem Verhalten entfalten; das Normziel der Verhaltenssteuerung ging dann ins Leere" (BSG, Urteil vom 2.11.2005, Az.: B 6 KA 63/04 R).

    "In dieser Einbeziehung bereits unabänderlich getätigter Verordnungen liegt ein rückwirkender Eingriff in einen der Vergangenheit angehörenden Sachverhalt vor ... Zudem kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass der Arzt ab dem späteren Zeitpunkt, nachdem er schon in beträchtlichem Umfang Verordnungen getätigt hat, die Gefahr einer Überschreitung der Richtgröße noch durch ein entsprechend geringeres Verordnungsvolumen im restlichen Teil des Jahres ausreichen kann" (vgl. BSG, Urteil vom 2.11.2005, Az.: B 6 KA 63/04 R).

    In diesem Zusammenhang wird auf die bereits mehrfach zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 2.11.2005 (Az.: B 6 KA 63/04 R) hingewiesen.

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  • BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R  

    Krankenversicherung - Weitergabe von Patientendaten durch Leistungserbringer -

    Der Gesetzgeber sah sich verpflichtet, die erforderlichen Grundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Leistungsabrechnungen im System der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu schaffen (vgl BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 27); mit den in den §§ 284 ff SGB V normierten Regelungen sollte dem Recht der Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung im Rahmen der krankenversicherungsrechtlichen Datenverwendung und -verarbeitung Rechnung getragen werden (BSG SozR 3-2500 § 295 Nr. 1 S 7).

    Die Erfassung, Verwendung, und Übermittlung von Leistungs- und Gesundheitsdaten werde ausschließlich für die im Gesetz bezeichneten Zwecke zugelassen und im Umfang auf das für den jeweiligen Zweck unerlässliche Minimum beschränkt (BT-Drucks aaO, S 67 zu §§ 292 bis 312 SGB V; s auch BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11 RdNr 27).

  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R  

    Hemmung der vierjährigen Ausschlussfrist für den Erlass von

    Für diese sachlich-rechnerischen Richtigstellungen gilt - ebenso wie für den Erlass von Prüfbescheiden in Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren - eine vierjährige Ausschlussfrist, innerhalb derer der Richtigstellungsbescheid der K(Z)ÄV dem Betroffenen bekannt gegeben werden muss (grundlegend für die Wirtschaftlichkeitsprüfung BSGE 72, 271, 277 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 111 f; zuletzt BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 62; für Richtigstellungen im vertragsärztlichen Bereich BSGE 89, 90, 103 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 16; für Richtigstellungen im vertragszahnärztlichen Bereich BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 22 RdNr 14).

    Für den Fall gerichtlicher Aufhebung des Prüf- bzw Richtigstellungsbescheides und der Verpflichtung zur Neubescheidung wirkt die Fristwahrung im bisherigen Verfahren für das neue Verfahren weiter (BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 62, mwN).

    Der bisherigen Rechtsprechung des Senats liegt die Auffassung zugrunde, für den Fristbeginn sei auf das "Ergehen des Quartalsabrechnungsbescheides" (BSGE 89, 90, 103 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 16; zuletzt BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 62, mwN) bzw auf die "vorläufige Honorarabrechnung" (Quartalsabrechnung) durch die K(Z)ÄV abzustellen (BSGE 72, 271, 277 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 112).

    Ein rechtzeitig erlassener Honorarkürzungsbescheid wahrt die für die Wirtschaftlichkeitsprüfung geltende Ausschlussfrist auch dann, wenn er später vom Gericht aufgehoben und nach Fristablauf durch einen neuen, dasselbe Quartal betreffenden Bescheid ersetzt wird (BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 62, mwN).

  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 59/07 R  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung, Verpflichtung

    Die von den Vorinstanzen geforderte Beiziehung der erweiterten Arzneimitteldateien lasse sich weder aus § 106 SGB V noch aus § 20 SGB X rechtfertigen, und sie lasse sich auch nicht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2.11.2005 (BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11) ableiten.

    Dies ergibt sich aus den nachfolgend dargestellten Grundsätzen, die der Senat in seinen Urteilen vom 27.4.2005 und vom 2.11.2005 herausgearbeitet hat (BSGE 94, 273 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 9 und BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11) und die hier weiterentwickelt werden.

    Dies folgt aus der Konzeption der §§ 284 ff iVm §§ 296, 297 SGB V, wonach die elektronische Erfassung und Verarbeitung der verordnungsbezogenen Daten die Grundlage für die Verordnungsprüfung bilden sollen (BSGE 94, 273 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 9, jeweils RdNr 12 ff; BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 26 ff).

    Ergibt sich allerdings für die Prüfgremien der Verdacht von Fehlern bei der Berechnung des dem geprüften Arzt zugeordneten Verordnungsvolumens oder macht der geprüfte Arzt substantiierte Zweifel geltend - dh konkrete und plausible Angaben, die die Richtigkeit der elektronisch ermittelten Ergebnisse zweifelhaft erscheinen lassen -, so müssen die Prüfgremien dem nachgehen und erforderlichenfalls weitergehende Ermittlungen anstellen (BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 31 iVm RdNr 33).

    Ihre Erstellung ist gemäß § 295 Abs. 3 SGB V iVm den dazu getroffenen näheren Vereinbarungen vorgesehen, und sie enthalten eine für die Prüfpraxis ggf aufschlussreiche Zusammenstellung zahlreicher Daten (vgl dazu § 295 Abs. 3 SGB V und BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 32 f).

    Die ergänzende Beiziehung von Unterlagen mit anschließender Feststellung der daraus zu entnehmenden Tatsachen und deren Bewertung sind im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen grundsätzlich den Prüfgremien vorbehalten, weil diese bei der Entscheidung über die Wirtschaftlichkeit oder Unwirtschaftlichkeit einen Beurteilungsspielraum haben, es sei denn, es wären lediglich rechnerische oä Fragen betroffen (vgl dazu umfassend BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 36 mwN).

  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 60/07 R  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung, Verpflichtung

    Die von den Vorinstanzen geforderte Beiziehung der erweiterten Arzneimitteldateien lasse sich weder aus § 106 SGB V noch aus § 20 SGB X rechtfertigen, und sie lasse sich auch nicht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2.11.2005 (BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11) ableiten.

    Dies ergibt sich aus den nachfolgend dargestellten Grundsätzen, die der Senat in seinen Urteilen vom 27.4.2005 und vom 2.11.2005 herausgearbeitet hat (BSGE 94, 273 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 9 und BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11) und die hier weiterentwickelt werden.

    Dies folgt aus der Konzeption der §§ 284 ff iVm §§ 296, 297 SGB V, wonach die elektronische Erfassung und Verarbeitung der verordnungsbezogenen Daten die Grundlage für die Verordnungsprüfung bilden sollen (BSGE 94, 273 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 9, jeweils RdNr 12 ff; BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 26 ff).

    Ergibt sich allerdings für die Prüfgremien der Verdacht von Fehlern bei der Berechnung des dem geprüften Arzt zugeordneten Verordnungsvolumens oder macht der geprüfte Arzt substantiierte Zweifel geltend - dh konkrete und plausible Angaben, die die Richtigkeit der elektronisch ermittelten Ergebnisse zweifelhaft erscheinen lassen -, so müssen die Prüfgremien dem nachgehen und erforderlichenfalls weitergehende Ermittlungen anstellen (BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 31 iVm RdNr 33).

    Ihre Erstellung ist gemäß § 295 Abs. 3 SGB V iVm den dazu getroffenen näheren Vereinbarungen vorgesehen, und sie enthalten eine für die Prüfpraxis ggf aufschlussreiche Zusammenstellung zahlreicher Daten (vgl dazu § 295 Abs. 3 SGB V und BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 32 f).

    Die ergänzende Beiziehung von Unterlagen mit anschließender Feststellung der daraus zu entnehmenden Tatsachen und deren Bewertung sind im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen grundsätzlich den Prüfgremien vorbehalten, weil diese bei der Entscheidung über die Wirtschaftlichkeit oder Unwirtschaftlichkeit einen Beurteilungsspielraum haben, es sei denn, es wären lediglich rechnerische oä Fragen betroffen (vgl dazu umfassend BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 36 mwN).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2008 - L 7 KA 27/07  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Richtgrößen - Rückwirkung der

    Auch die spätere ausdrückliche Regelung in § 106 Abs. 2 Satz 5 SGB V (seit dem 1. Januar 2000 durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) stellte keine Abschwächung dar, selbst wenn hier nur das Jährlichkeitsprinzip für die Durchführung der Prüfung und nicht speziell die Vorgabe der Festlegung der Richtgrößen für das jeweils folgende Jahr formuliert wurde; der Gesetzgeber sah diese Regelung lediglich als Klarstellung an (vgl. Ausschuss für Gesundheit, Beschlussempfehlung und Bericht zum GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000, BT-Drucks 14/1977 S 166 zu § 106 "Zu Buchstabe a", BSG, Urteil vom 2. November 2005, - B 6 KA 63/04 R -, SozR 4-2500 § 106 Nr. 11).

    Zudem kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass der Arzt ab dem späteren Zeitpunkt, nachdem er schon in beträchtlichem Umfang verordnet hat, die Gefahr einer Überschreitung der Richtgröße noch durch ein entsprechend geringeres Verordnungsvolumen im restlichen Teil des Jahres ausgleichen kann (zu Vorstehendem BSG, SozR 4-2500 § 106 Nr. 11).

    Das BSG hat in seiner schon mehrfach zitierten Entscheidung vom 2. November 2005 (B 6 KA 63/04 R a.a.O.) klargestellt, dass eine Rückwirkung der RgV im Hinblick auf andere Möglichkeiten der Wirtschaftlichkeitsprüfung weder durch überragende Belange des Gemeinwohls gefordert wird noch wegen der z.T. das jeweilige jährliche vertragsärztliche Honorar übersteigenden Regressbeträge für die betroffenen Vertragsärzte eine nur marginale Belastung darstellt.

    Mit Blick auf die Vorgabe, Richtgrößen - wie ausgeführt - bereits zu Beginn des Kalenderjahres zu vereinbaren und bekannt zu machen, braucht ein Vertragsarzt nach Jahresbeginn nicht mehr mit der Festlegung neuer Richtgrößen für den schon abgelaufenen Teil des Jahres zu rechnen (BSG, Urteil vom 2. November 2005, a.a.O.; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, MedR 2004, 705, 707 = GesR 2004, 527, 528; ).

    Eine solche Vorgehensweise führt nicht zu einer Beeinträchtigung des schutzwürdigen Vertrauens der Vertragsärzte, da diese sich in jedem Zeitabschnitt an den jeweils geltenden Richtgrößen orientieren konnten (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 11).

    Die Erstreckung immer auf ein gesamtes Jahr gründet sich in der Sache darauf, dass die Verordnungsintensität in den vier Quartalen eines Jahres typischerweise unterschiedlich ist, nämlich vielfach die ersten beiden Quartale mehr Verordnungen erfordern, das dritte Quartal, in dem sich viele Versicherte - und u.U. auch die Ärzte - in den Urlaub begeben, dagegen häufig ein unterdurchschnittliches Verordnungsvolumen aufweist (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 11).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2008 - L 7 KA 26/07  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Richtgrößen - Rückwirkung der

    Auch die spätere ausdrückliche Regelung in § 106 Abs. 2 Satz 5 SGB V (seit dem 1. Januar 2000 durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) stellte keine Abschwächung dar, selbst wenn hier nur das Jährlichkeitsprinzip für die Durchführung der Prüfung und nicht speziell die Vorgabe der Festlegung der Richtgrößen für das jeweils folgende Jahr formuliert wurde; der Gesetzgeber sah diese Regelung lediglich als Klarstellung an (vgl. Ausschuss für Gesundheit, Beschlussempfehlung und Bericht zum GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000, BT-Drucks 14/1977 S 166 zu § 106 "Zu Buchstabe a", BSG, Urteil vom 2. November 2005, - B 6 KA 63/04 R -, SozR 4-2500 § 106 Nr. 11).

    Zudem kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass der Arzt ab dem späteren Zeitpunkt, nachdem er schon in beträchtlichem Umfang verordnet hat, die Gefahr einer Überschreitung der Richtgröße noch durch ein entsprechend geringeres Verordnungsvolumen im restlichen Teil des Jahres ausgleichen kann (zu Vorstehendem BSG, SozR 4-2500 § 106 Nr. 11).

    Das BSG hat in seiner schon mehrfach zitierten Entscheidung vom 2. November 2005 (B 6 KA 63/04 R a.a.O.) klargestellt, dass eine Rückwirkung der RgV im Hinblick auf andere Möglichkeiten der Wirtschaftlichkeitsprüfung weder durch überragende Belange des Gemeinwohls gefordert wird noch wegen der z.T. das jeweilige jährliche vertragsärztliche Honorar übersteigenden Regressbeträge für die betroffenen Vertragsärzte eine nur marginale Belastung darstellt.

    Mit Blick auf die Vorgabe, Richtgrößen - wie ausgeführt - bereits zu Beginn des Kalenderjahres zu vereinbaren und bekannt zu machen, braucht ein Vertragsarzt nach Jahresbeginn nicht mehr mit der Festlegung neuer Richtgrößen für den schon abgelaufenen Teil des Jahres zu rechnen (BSG, Urteil vom 2. November 2005, a.a.O.; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, MedR 2004, 705, 707 = GesR 2004, 527, 528; ).

    Eine solche Vorgehensweise führt nicht zu einer Beeinträchtigung des schutzwürdigen Vertrauens der Vertragsärzte, da diese sich in jedem Zeitabschnitt an den jeweils geltenden Richtgrößen orientieren konnten (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 11).

    Die Erstreckung immer auf ein gesamtes Jahr gründet sich in der Sache darauf, dass die Verordnungsintensität in den vier Quartalen eines Jahres typischerweise unterschiedlich ist, nämlich vielfach die ersten beiden Quartale mehr Verordnungen erfordern, das dritte Quartal, in dem sich viele Versicherte - und u. U. auch die Ärzte - in den Urlaub begeben, dagegen häufig ein unterdurchschnittliches Verordnungsvolumen aufweist (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 11).

  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 58/07 R  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung, Verpflichtung

    Die von den Vorinstanzen geforderte Beiziehung der erweiterten Heilmitteldateien lasse sich weder aus § 106 SGB V noch aus § 20 SGB X rechtfertigen, und sie lasse sich auch nicht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2.11.2005 (BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11) ableiten.

    Dies ergibt sich aus den nachfolgend dargestellten Grundsätzen, die der Senat in seinen Urteilen vom 27.4.2005 und vom 2.11.2005 herausgearbeitet hat (BSGE 94, 273 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 9 und BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11) und die hier weiterentwickelt werden.

    Dies folgt aus der Konzeption der §§ 284 ff iVm §§ 296, 297 SGB V, wonach die elektronische Erfassung und Verarbeitung der verordnungsbezogenen Daten die Grundlage für die Verordnungsprüfung bilden sollen (BSGE 94, 273 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 9, jeweils RdNr 12 ff; BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 26 ff).

    Ergibt sich allerdings für die Prüfgremien der Verdacht von Fehlern bei der Berechnung des dem geprüften Arzt zugeordneten Verordnungsvolumens oder macht der geprüfte Arzt substantiierte Zweifel geltend - dh konkrete und plausible Angaben, die die Richtigkeit der elektronisch ermittelten Ergebnisse zweifelhaft erscheinen lassen -, so müssen die Prüfgremien dem nachgehen und erforderlichenfalls weitergehende Ermittlungen anstellen (BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 31 iVm RdNr 33).

    Ihre Erstellung ist gemäß § 295 Abs. 3 SGB V iVm den dazu getroffenen näheren Vereinbarungen vorgesehen, und sie enthalten eine für die Prüfpraxis ggf aufschlussreiche Zusammenstellung zahlreicher Daten (vgl dazu § 295 Abs. 3 SGB V und BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 32 f).

    Die ergänzende Beiziehung von Unterlagen mit anschließender Feststellung der daraus zu entnehmenden Tatsachen und deren Bewertung sind im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen grundsätzlich den Prüfgremien vorbehalten, weil diese bei der Entscheidung über die Wirtschaftlichkeit oder Unwirtschaftlichkeit einen Beurteilungsspielraum haben, es sei denn, es wären lediglich rechnerische oä Fragen betroffen (vgl dazu umfassend BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 36 mwN).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2008 - L 7 KA 25/07  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Richtgrößen - Rückwirkung der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2008 - L 7 KA 23/07  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Richtgrößen - Rückwirkung der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2008 - L 7 KA 24/07  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Richtgrößen - Rückwirkung der

  • LSG Hessen, 25.04.2007 - L 4 KA 34/06  
  • LSG Hessen, 23.05.2007 - L 4 KA 31/06  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung anhand elektronischer Verordnungsdaten -

  • LSG Hessen, 23.05.2007 - L 4 KA 25/06  
  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 34/07 R  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Änderung der materiell-rechtlichen Vorgaben -

  • BSG, 06.05.2009 - B 6 KA 17/08 R  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Regress wegen der Verordnung

  • BSG, 07.02.2007 - B 6 KA 6/06 R  

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Verrechnung von Honoraransprüchen einer neu

  • LSG Hessen, 23.05.2007 - L 4 KA 22/06  
  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 27/06 R  

    Bescheidungsurteil - Beschränkung der gerichtlichen Prüfungskompetenz im

  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R  

    Arzneimittelregress - Geltung der vierjährigen Ausschlussfrist - kein "sonstiger

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 44/05 B  

    Abstellen auf Pressemitteilung bei Nichtvorliegen der Volltext-Fassung des

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 44/06 R  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfmethode der eingeschränkten Einzelfallprüfung -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.01.2009 - L 3 KA 44/08  

    Vertragsärztliche Versorgung - Richtgrößenprüfung - Arzneimittelregress - Zweifel

  • SG Berlin, 22.06.2011 - S 83 KA 443/09  
  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R  

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Berücksichtigung -

  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 38/10 R  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Verpflichtung der Prüfgremien zur Aufklärung der

  • LSG Bayern, 25.11.2009 - L 12 KA 16/08  

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulässigkeit der Bekanntgabe von

  • BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 22/06 R  

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Berichtigung fehlerhafter Degressionsbescheide

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 21/08 R  

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Beurteilung des

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 17/11 R  

    Zulässigkeit von Heilmittelregressen in der Vertragsärztlichen Versorgung gegen

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 78/04 R  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfvereinbarung - Abhilfeverfahren nach

  • LSG Bayern, 25.11.2009 - S 38 KA 1231/06  
  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 18/11 R  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung -

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 42/05 R  

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Aufnahme von

  • SG Berlin, 27.08.2008 - S 83 KA 74/07  

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Richtgrößen -

  • BSG, 18.08.2010 - B 6 KA 14/09 R  

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - kostenmäßige

  • BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 26/06 R  

    Beginn der Ausschlussfrist für Honorarberichtigungen bei fehlerhaften

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2009 - L 7 KA 6/09  

    Krankenversicherung - Verteilung der Beweislast im Hinblick auf das Verhältnis

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 30/08 R  

    Vertragsärztliche Versorgung - Aufrechnung gegen Honoraransprüche - Bestimmung

  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 21/09 R  

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Degressionsberechnung - Jahresbezug - Ausnahme

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2008 - L 3 KA 39/08  

    Richtgrößenvereinbarung - keine Bildung einer Arztgruppe der anthroposophisch

  • BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 28/06 R  

    Beginn der Ausschlussfrist für Honorarberichtigungen bei fehlerhaften

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.05.2011 - L 3 KA 9/11  

    Vertragsarzt - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Verordnungsregress wegen

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 16/10 R  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfgremien - Kompetenz zur Feststellung sonstiger

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 45/05 R  

    Unechte Rückwirkung von Honorarbegrenzungsregelungen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2007 - L 10 B 35/06  

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2009 - L 3 KA 99/08  

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Regressforderung der vertragsärztlichen

  • BSG, 08.02.2012 - B 6 KA 12/11 R  

    Krankenversicherung - Praxisgebühr - Vertragsarzt - Zweck des

  • SG Berlin, 27.08.2008 - S 83 KA 384/07  
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2009 - L 3 KA 99/07  

    Arzneimittelregress wegen der Verordnung nicht zugelassener Arzneimittel - keine

  • SG Berlin, 14.10.2009 - S 71 KA 250/02  

    Wirtschaftskeitsprüfung und Regressfestsetzung im Rahmen der Richtgrößenprüfung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.07.2012 - L 24 KA 23/11  

    Honorarberichtigung - Ausschlussfrist

  • SG Berlin, 27.08.2008 - S 83 KA 433/07  
  • SG Berlin, 27.08.2008 - S 83 KA 293/07  
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - L 7 KA 13/05  

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung der

  • SG Berlin, 15.12.2010 - S 71 KA 382/10  
  • LSG Schleswig-Holstein, 22.05.2007 - L 4 KA 4/06  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten - Prüfvereinbarung von 1995 -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2009 - L 7 KA 131/06  

    Wirtschftlichkeitsprüfung; Arzneimittelregress; eingeschränkte Einzelfallprüfung;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.03.2009 - L 7 KA 108/06  

    Vertragsärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneimittelregress gegenüber

  • SG Berlin, 15.12.2010 - S 71 KA 383/10  

    Vertragsärztliche Versorgung - Rechtmäßigkeit einer Regressfestsetzung im Rahmen

  • LSG Hessen, 28.11.2007 - L 6/7 KA 624/03  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Verordnung von physikalisch-therapeutischen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2009 - L 11 KA 52/07  
  • BSG, 20.10.2010 - B 6 KA 26/10 B  

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Rüge

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2009 - L 7 KA 119/07  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung; Arzneimittelregress; eingeschränkte

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 49/06 B  

    Beweiserhebung bei der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung im

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2011 - L 3 KA 29/11  

    Vertragsärztliche Versorgung - Prüfung der Wirtschaftlichkeit - Überschreitung

  • SG Marburg, 11.07.2007 - S 12 KA 711/06  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Nichtigkeit - Regressbescheid - Insolvenzverfahren

  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 59/05 B  

    Besorgnis der Befangenheit bei der Mitwirkung eines Mitglieds des

  • LSG Bayern, 17.07.2007 - L 12 B 795/06  
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.06.2012 - L 7 KA 99/09  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Richtgrößenprüfung - Praxisbesonderheiten -

  • LSG Bayern, 31.03.2011 - L 15 SB 80/06  

    1. "Löschung" im Sinn von § 84 Abs. 2 SGB X ist auch die Entfernung von

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2011 - L 11 KA 75/10  

    Vertragsarztangelegenheiten

  • SG Berlin, 18.04.2007 - S 83 KA 147/02  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Richtgrößenprüfung - Datenübermittlung

  • LSG Bayern, 10.01.2011 - L 12 KA 84/10  

    Vertragsärztliche Versorgung - Regressforderung der Kassenärztlichen Vereinigung

  • SG Düsseldorf, 06.04.2011 - S 2 KA 266/09  

    Vertragsarztangelegenheiten

  • SG Düsseldorf, 18.05.2011 - S 2 KA 231/10  

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Sachsen, 30.05.2012 - L 1 KA 13/11  
  • SG Berlin, 15.12.2010 - S 71 KA 381/10  
  • SG Dortmund, 24.01.2012 - S 9 KA 128/08  

    Vertragsarztangelegenheiten

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