Rechtsprechung
   BVerfG, 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Vergütung kernspintomographischer Leistungen durch einen Facharzt für Orthopädie

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Leistung: Erbringung nur durch speziell qualifizierte Ärzte

Besprechungen u.ä.

  • thieme-connect.com (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Radiologie und Recht - Keine MRT-Abrechnungsgenehmigung für Kardiologen (RA Dr. Peter Wigge)

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die Vereinbarkeit der Kernspintomographie-Vereinbarung mit dem Grundgesetz" von RA Dipl. Kfm Udo H. Cramer und RA Markus P. Henkel, original erschienen in: MedR 2004, 593 - 596.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Zur Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Abrechnungsgenehmigung in der Kernspintomographie-Vereinbarung auf die Fachgebiete Radiologie und Nuklearmedizin" von RA Dr. Peter Wigge, original erschienen in: NZS 2005, 176 - 180.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2004, 3698 (Ls.)
  • NZS 2005, 91
  • NVwZ 2004, 1347



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Wird zitiert von ... (81)  

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R  

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auch das BVerfG hat bisher in keiner der zahlreichen Entscheidungen, die sich mit der Anwendung vereinbarter Normen des Vertragsarztrechts befassen, Zweifel an der Zulässigkeit vertraglicher Rechtsetzung auch nur angedeutet (vgl zuletzt BVerfG , Beschluss vom 22. Oktober 2004 - 1 BvR 528/04 ua - juris -, und BVerfG SozR 3-5557 Allg Nr. 1, jeweils zum EBM-Ä; BVerfG SozR 4-2500 § 135 Nr. 2 = NVwZ 2004, 1347 = MedR 2004, 608 zur Kernspintomographie-Vereinbarung; BVerfG SozR 2200 § 368g Nr. 3 zu einem Gesamtvertrag über die Vergütung von Zahnersatz; vgl auch BVerfGE 68, 193, 215 zu Zahntechniker-Vergütungsvereinbarungen; BVerfGE 70, 1, 25 ff = SozR 2200 § 376d Nr. 1 S 8 ff zu Vereinbarungen über die Preise für Heil- und Hilfsmittel).

    Das BVerfG hat mehrfach ausgeführt, dass Leistungserbringer innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung von den Vorteilen des öffentlich-rechtlichen Systems des Vertragsarztrechts profitieren, im Interesse der Funktionsfähigkeit und Finanzierbarkeit dieses Systems unter Umständen aber auch Einschränkungen hinnehmen müssen, die ihnen das Berufsrecht nicht abverlangt (zuletzt Beschluss vom 16. Juli 2004 - 1 BvR 1127/01 - NVwZ 2004, 1347, 1349 = SozR 4-2500 § 135 Nr. 2 RdNr 29).

  • BVerfG, 08.07.2010 - 2 BvR 520/07  

    Verfassungsbeschwerde eines Vertragsarztes gegen die Versagung der Genehmigung

    Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Bundesverfassungsgericht habe die Regelungen der Kernspinvereinbarung im Verfahren eines Arztes für Orthopädie als verfassungsgemäß angesehen, solange der Arzt nicht im Kernbereich seines Fachgebiets eingeschränkt werde (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2004 - 1 BvR 1127/01 -, NVwZ 2004, S. 1347).

    Das Bundesverfassungsgericht hat über die Vereinbarkeit der in der Kernspinvereinbarung enthaltenen Anforderungen an die Qualifikation von Ärzten, die kernspintomographische Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbringen wollen, mit Art. 12 Abs. 1 GG bereits entschieden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2004, a. a. O., S. 1348 f.).

    Ein Arzt wird jedenfalls so lange nicht in seinem Status betroffen, wie er nicht im Kernbereich seines Fachgebietes eingeschränkt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2004, a. a. O., S. 1348).

    Die Konzentration aller kernspintomographischen Leistungen bei speziell qualifizierten Ärzten dient der Qualität der Versorgung sowie der Wirtschaftlichkeit im Interesse der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2004, a. a. O., S. 1349).

    Da die Konzentration aller kernspintomographischen Leistungen bei den Radiologen ferner dazu beitragen soll, die diagnostisch tätigen Ärzte als Berufsgruppe zu erhalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2004, a. a. O., S. 1349), war vorliegend hinsichtlich des zur Herzdiagnostik mittels Kernspintomographie besonders qualifizierten Beschwerdeführers keine andere Betrachtung geboten.

    Er hat auch nicht dargelegt, dass es ihm wirtschaftlich oder in sachlicher Hinsicht unzumutbar wäre, die kernspintomographische Diagnostik bei gesetzlich Versicherten durch einen Radiologen vornehmen zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2004, a. a. O., S. 1349).

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 40/07 R  

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen - gesetzliche

    Dabei hat das BVerfG besonders hervorgehoben, dass von einer selbstständigen Bedeutung der Sozialversicherung auszugehen ist, in der eigenständige Regelungen möglich sind (BVerfG , MedR 1999, 560 = NJW 1999, 2730, 2731 = SozR 3-2500 § 73 Nr. 3 S 16; anknüpfend an BVerfGE 98, 218, 303 mit Ausklammerung des Rechts der Vertragsärzte aus dem ärztlichen Berufsrecht; vgl ferner BVerfG , SozR 4-2500 § 135 Nr. 2 RdNr 29 am Ende ;BSG SozR 4-2500 § 82 Nr. 1 RdNr 13; BSG USK 2006-92 S 614).

    Innerhalb der Berufsausübungsregelungen nimmt das BSG die Zuordnungen danach vor, ob die Intensität des Eingriffs derjenigen einer Berufswahlregelung nahe kommt oder ob jedenfalls der Kernbereich des Berufsfeldes betroffen ist oder ob nur ein - nicht statusrelevanter - minderschwerer Eingriff gegeben ist (zu diesen Maßstäben vgl zB BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 16 S 88 f und BVerfG SozR 4-2500 § 135 Nr. 2 RdNr 21 ff).

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