Rechtsprechung
   BSG, 28.09.2006 - B 3 KR 28/05 R   

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Aufnahme eines neuen Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis - Nachweis des therapeutischen Nutzens - Abgrenzung zwischen Hilfs- und Verbandmittel

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Aufnahme eines neuen Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis; Nachweis des therapeutischen Nutzens; Abgrenzung zwischen Hilfs- und Verbandmittel; Rechtsmitteleinlegung durch nur einen Teil der Streitgenossen; kombinierte Anfechtung ...

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  • Bundessozialgericht

    Krankenversicherung - Aufnahme eines neuen Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis - Nachweis des therapeutischen Nutzens - Abgrenzung zwischen Hilfs- und Verbandmittel - Rechtsmitteleinlegung durch nur einen Teil der Streitgenossen - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - Klageänderung - CE-Kennzeichnung

  • NWB SteuerXpert START
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Aufnahme eines neuen Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis

  • Sozialmedizinische Informationsdatenbank für Deutschland (Kurzinformation und Volltext)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufnahme neuer Hilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis, Nachweis des therapeutischen Nutzens

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Krankenversicherung - Aufnahme eines neuen Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis - Nachweis des therapeutischen Nutzens - Abgrenzung zwischen Hilfs- und Verbandmittel - Rechtsmitteleinlegung durch nur einen Teil der Streitgenossen - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - Klageänderung - CE-Kennzeichnung

Kurzfassungen/Presse

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Aufnahme von Vacoped und Vacoachill in das Hilfsmittelverzeichnis

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BSG vom 28.09.2006, Az.: B 3 KR 28/05 R (Neues Hilfsmittel / therapeutischer Nutzen)" von Prof. Dr. Jacob Joussen, original erschienen in: SGb 2007, 494 - 498.

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 97, 133
  • NZS 2007, 495



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Wird zitiert von ... (22)  

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2007 - L 16 (5,2) KR 70/00  

    Krankenversicherung

    Nach der Entscheidung des BSG vom 31.08.00 (SozR 3 § 139 Nr. 1, siehe auch Urt. vom 28.09.2006, Az.: B 3 KR 28/05 R, www.juris.de, vorgesehen zur Veröffentlichung in SozR 4) bestehen entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Beigeladenen bezüglich der auch in der Berufungsinstanz zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen keine Bedenken.

    Der hiermit nur unvollständig umschriebene Begriff des HM s (BSG, Urt. vom 28.09.2006, a. a. O.) wird in § 31 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) konkretisiert, der die "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" betrifft und auch für die Krankenkassen als Rehabilitationsträger gilt.

    Ausgehend vom Vorliegen der HM-Eigenschaft ist Aufgabe der Beklagten (vgl. BSG, Urt. vom 28.09.2006, a. a. O.), im Rahmen ihrer Amtsermittlung die Angaben der Klägerin zu Funktionstauglichkeit, therapeutischem Nutzen und Qualität des HM s gemäß § 139 Abs. 2 SGB V anhand vorgegebener Maßstäbe zu überprüfen, die an einen Wirksamkeitsnachweis angelegt sind.

    Der Senat hat jedoch (siehe BSG, Urt. vom 28.09.2006, a. a. O.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Recht selbst ermittelt, ob dem Produkt ein therapeutischer Nutzen zukommt.

    Erst wenn sich nach Ausschöpfung aller gerichtlichen Erkenntnismöglichkeiten die Funktionstauglichkeit, die Qualität und/oder der therapeutische Nutzen eines neuen HM s nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt (vgl. BSG SozR Nr. 62 zu § 542 a. F. Reichsversicherungsordnung -RVO-), ist die Klage nach der Beweislastregel des § 139 Abs. 2 S. 1 SGB V abzuweisen (BSG, Urt. vom 28.09.2006, a. a. O.).

    Für die Bewertung von neuen HM n kann nach Auffassung des BSG (Urt. vom 28.09.2006, a. a. O.) jedenfalls dann grundsätzlich nichts anderes gelten, wenn es um ein HM geht, das der Anwendung einer neuen Behandlungsmethode dient.

    Schließlich hat die einzelne Krankenkasse insoweit Einfluss auf die Kosten, als sie jede Verordnung eines HM s genehmigen muss (siehe zu dem Problemkreis: BSG, Urt. vom 28.09.2006, a. a. O.).

    Im Übrigen kommt auch dem Beigeladenen über die vom diesem gegebenenfalls zu erstellende Arztinformation (II Nr. 8.3 der HM-Richtlinie) marktsteuernde Funktion zu, ohne dass dieser Aspekt Streitgegenstand wäre (siehe BSG, Urt. vom 28.09.2006, a. a. O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2007 - L 16 (5  
    Nach der Entscheidung des BSG vom 31.08.00 (SozR 3 § 139 Nr. 1, siehe auch Urt. vom 28.09.2006, Az.: B 3 KR 28/05 R, www.juris.de, vorgesehen zur Veröffentlichung in SozR 4) bestehen entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Beigeladenen bezüglich der auch in der Berufungsinstanz zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen keine Bedenken.

    Der hiermit nur unvollständig umschriebene Begriff des HM s (BSG, Urt. vom 28.09.2006, a. a. O.) wird in § 31 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) konkretisiert, der die "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" betrifft und auch für die Krankenkassen als Rehabilitationsträger gilt.

    Ausgehend vom Vorliegen der HM-Eigenschaft ist Aufgabe der Beklagten (vgl. BSG, Urt. vom 28.09.2006, a. a. O.), im Rahmen ihrer Amtsermittlung die Angaben der Klägerin zu Funktionstauglichkeit, therapeutischem Nutzen und Qualität des HM s gemäß § 139 Abs. 2 SGB V anhand vorgegebener Maßstäbe zu überprüfen, die an einen Wirksamkeitsnachweis angelegt sind.

    Der Senat hat jedoch (siehe BSG, Urt. vom 28.09.2006, a. a. O.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Recht selbst ermittelt, ob dem Produkt ein therapeutischer Nutzen zukommt.

    Erst wenn sich nach Ausschöpfung aller gerichtlichen Erkenntnismöglichkeiten die Funktionstauglichkeit, die Qualität und/oder der therapeutische Nutzen eines neuen HM s nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt (vgl. BSG SozR Nr. 62 zu § 542 a. F. Reichsversicherungsordnung -RVO-), ist die Klage nach der Beweislastregel des § 139 Abs. 2 S. 1 SGB V abzuweisen (BSG, Urt. vom 28.09.2006, a. a. O.).

    Für die Bewertung von neuen HM n kann nach Auffassung des BSG (Urt. vom 28.09.2006, a. a. O.) jedenfalls dann grundsätzlich nichts anderes gelten, wenn es um ein HM geht, das der Anwendung einer neuen Behandlungsmethode dient.

    Schließlich hat die einzelne Krankenkasse insoweit Einfluss auf die Kosten, als sie jede Verordnung eines HM s genehmigen muss (siehe zu dem Problemkreis: BSG, Urt. vom 28.09.2006, a. a. O.).

    Im Übrigen kommt auch dem Beigeladenen über die vom diesem gegebenenfalls zu erstellende Arztinformation (II Nr. 8.3 der HM-Richtlinie) marktsteuernde Funktion zu, ohne dass dieser Aspekt Streitgegenstand wäre (siehe BSG, Urt. vom 28.09.2006, a. a. O.).

  • BSG, 12.08.2009 - B 3 KR 10/07 R  

    Aufnahme von Geräten der nichtinvasiven Magnetfeldtherapie in das

    Danach setzt die Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis der GKV die vorherige Anerkennung der zugrunde liegenden Behandlungsmethode durch den GBA voraus, wenn der Hilfsmitteleinsatz - wie hier - auf einer iS von § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V "neuen" und von ihm bislang nicht anerkannten Behandlungsmethode beruht (vgl BSGE 87, 105, 111 = SozR 3-2500 § 139 Nr. 1 S 8; BSGE 97, 133 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 2 [jew RdNr 32] - VACOPED; dazu näher unter 2. b).

    Hiernach ist ein Hilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis der GKV aufzunehmen, soweit es den gesetzlichen Anforderungen entspricht (BSGE 87, 105, 108 f = SozR 3-2500 § 139 Nr. 1 S 5; BSGE 97, 133 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 2 - jeweils RdNr 21).

    Solange diese Therapie als neue Behandlungsmethode nicht zur Versorgung in der GKV zugelassen ist, stellen auch die dabei eingesetzten Geräte keine in der GKV "von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel" iS von § 139 Abs. 1 Satz 2 SGB V dar (so bereits BSGE 87, 105, 110 = SozR 3-2500 § 139 Nr. 1 S 7; BSGE 97, 133 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 2 - jeweils RdNr 32; ebenso für die Arzneimitteltherapie BSGE 82, 233, 238 = SozR 3-2500 § 31 Nr. 5 S 19; BSGE 86, 54, 58 f = SozR 3-2500 § 135 Nr. 14 S 63 f, vgl auch bei neuartiger Kombination einzeln bereits zugelassener Maßnahmen im Rahmen der Arzneimittelversorgung BSGE 93, 236 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 1, jeweils RdNr 15 f; entsprechend für Heilmittel BSG SozR 3-2500 § 138 Nr. 2 S 26, 28; BSGE 94, 221 RdNr 24 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 3 RdNr 25; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 10 RdNr 15 f).

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  • BSG, 06.05.2009 - B 6 A 1/08 R  

    Gemeinsamer Bundesausschuss

    Dieses spezifische Instrument untergesetzlicher Normgebung haben alle damit befassten Senate des BSG gebilligt (vgl zuletzt BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, jeweils RdNr 57 ff [6. Senat]; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 19 RdNr 14 [1. Senat]; BSGE 97, 133 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 2, jeweils RdNr 31 [3. Senat]).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2007 - L 5 KR 245/00  

    Krankenversicherung

    Die bei einer Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis zugrunde zu legenden Anforderungen hat das BSG in seinen - den Senat bindenden - Gründen des Urteils vom 31.08.2000 (B 3 KR 21/99 R - SozR 3-2500 § 139 Nr. 1) festgelegt und in der zeitlich nachfolgenden Entscheidung vom 28.09.2006 (B 3 KR 28/05 R - juris) konkretisiert.

    Die Vorgaben müssten dazu dienen, die Krankenbehandlung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) sicherzustellen (BSG, Urteil vom 28.09.2006 - B 3 KR 28/05 R - juris) und sich an den Aufgaben und Zielen der Krankenbehandlung der Versicherten nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots orientieren.

    Unter weiterer Berücksichtigung der späteren, auf ein Urteil des er-kennenden Senats im Hilfsmittelbereich (LSG NRW, Urt. v. 20.09.2005 - L 5 KR 35/02 - ) ergangenen Entscheidung des 3. Senats des BSG vom 28.09.2006 (- B 3 KR 28/05 R - juris), ist vielmehr davon auszugehen, dass die im Revisionsurteil vom 31.08.2000 geforderte "sachgerechte Überprüfung" bzw "abschließende Überprüfung der sachlichen Richtigkeit" die Einbeziehung des Gemeinsamen Bundesausschusses in das Verfahren erfordert und eine Verpflichtung der Spitzenverbände der Krankenkassen bestehen kann, einen für die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis ggf vorgreiflichen Antrag auf Anerkennung einer neuen Behandlungsmethode nach § 135 Abs. 1 SGB V zu stellen und das Hilfsmittel - nach einer positiven Entscheidung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss - in das Hilfsmittelverzeichnis aufzunehmen.

    Unter Hinweis auf das zurückverweisende Revisionsurteil vom 31.08.2000 (B 3 KR 21/99 - SozR 3-2500 § 139 Nr. 1) führt das BSG in der weiteren Entscheidung vom 28.09.2006 (B 3 KR 28/05 R - juris) ausdrücklich aus, dass zunächst die Anerkennung der neuen Behandlungsmethode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 135 SGB V herbeizuführen sei, ehe das der Durchführung einer neuen Methode dienende Hilfsmittel überhaupt in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen werden könne (BSG, Urt. v. 28.09.2006 - B 3 KR 28/05 R - juris Rz 32).

    Selbst wenn der Gesichtspunkt des Systemversagens auch im Verhältnis zwischen den Spitzenverbänden und den Hilfsmittel-herstellern - mit welcher Rechtsfolge auch immer - rechtlich beachtlich wäre, fehlt es im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl zum Prüfungszeitpunkt: BSG, Urt. v. 28.09.2006 - B 3 KR 28/05 R) an der Grundvoraussetzung eines pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten.

  • BSG, 12.06.2008 - B 3 P 2/07 R  

    Weigerung des Heimträgers an einer anlasslosen Wirtschaftlichkeitsprüfung eines

    Die Regelung des § 74 SGG iVm § 62 ZPO bedeutet jedoch nicht, dass alle Streitgenossen nur gemeinsam Rechtsmittel einlegen können oder die sich nicht anschließenden Streitgenossen durch das Rechtsmittel der anderen ebenfalls zum Rechtsmittelführer werden (BSGE 97, 133 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 2 jeweils RdNr 14; BSGE 89, 294, 295 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 3 S 15 mwN).
  • BSG, 03.07.2012 - B 1 KR 23/11 R  

    Krankenversicherung - Leistungspflicht für nicht in der Arzneimittelrichtlinie

    Denn die damit verbundene Frage, ob das begehrte Medizinprodukt die nötige Produktsicherheit und Zwecktauglichkeit besitzt und in diesem Sinn auch den Anforderungen an die Qualitätssicherung in der GKV entspricht (vgl BSGE 97, 133 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 2, RdNr 37 mwN), ist keine Frage der Streitgegenstandsidentität, sondern der Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen (dazu sogleich unter 2.).

    Andererseits hat die beschränkte Einzelverweisung auf Stoffe sowie Zubereitungen aus Stoffen in § 31 Abs. 1 S 2 SGB V zur Folge, dass beispielsweise Instrumente, Apparate und Vorrichtungen iS des § 3 Nr. 1 MPG ggf als Hilfsmittel zu Lasten der GKV verordnungsfähig sein können (vgl BSGE 97, 133 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 2, RdNr 37).

    Mit der CE-Kennzeichnung ist ein Hilfsmittel im Sinne der Produktsicherheit und Zwecktauglichkeit im krankenversicherungsrechtlichen Sinne funktionstauglich, ohne dass dies von den KKn oder Gerichten noch eigenständig zu prüfen wäre (vgl BSGE 97, 133 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 2, RdNr 37 f - Vacoped).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2010 - L 9 KR 18/08  

    Eintragung in das Hilfsmittelverzeichnis; Hilfsmitteleigenschaft; sachenrechtlich

    Für die Zulässigkeit der seinerzeit von der jetzigen Beigeladenen zu 2) bis 5) eingelegten Berufung ist es unschädlich, dass die jetzigen Beigeladenen zu 6) und 7) nicht ebenfalls Berufung eingelegt haben (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2006, B 3 KR 28/05 R, zitiert nach juris, Rn. 14).

    Der hiermit nur unvollständig umschriebene Begriff des Hilfsmittels wird in § 31 des Sozialgesetzbuchs/Neuntes Buch (SGB IX) konkretisiert, der die "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" betrifft und auch für die Krankenkassen als Rehabilitationsträger gilt (so BSG, Urt. vom 28. September 2006, B 3 KR 28/05 R zitiert nach juris, Rn. 23).

    Zu diesem Zwecke sollen nur solche Hilfsmittel aufgenommen werden, die bestimmten Qualitätsanforderungen entsprechen (§ 139 Abs. 2 SGB V) und deren medizinischer Nutzen nachgewiesen ist (§ 139 Abs. 3 SGB V); darauf, ob das Hilfsmittel klinisch überlegen oder preisgünstiger ist, kommt es dagegen nicht an (BSGE 97, 133).

  • LSG Baden-Württemberg, 07.05.2008 - L 5 KR 6125/06  

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit - Anfechtungsklage -

    Damit ist weder die Anfechtungs- noch die Feststellungsklage statthaft (§ 54 Abs. 1 bzw. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG; zur Frage des Widerspruchsverfahrens in Fällen der vorliegenden Art BSG, Urt. .v. 28.9.2006, - B 3 KR 28/05 R -).

    § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB V a.F. verlangte den Nachweis von Funktionstauglichkeit, therapeutischem Nutzen und Qualität des Hilfsmittels, die Regelungen in § 139 Abs. 4 und 5 SGB V n.F. haben diese grundlegenden Anforderungen aufgenommen und präzisiert (zum Verwaltungsaktcharakter von Entscheidungen über die Aufnahme von - einzelnen - Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis etwa BSG, Urt. v. 31.8.2000, - B 3 KR 21/99 R - Urt. v. 28.9.2006, - B 3 KR 28/05 R - LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.9.2005, - L 5 KR 35/02 -).

  • BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 6/11 R  

    Aufnahme von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen

    Gestützt hierauf hatte der Hersteller eines Hilfsmittels nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats allerdings schon zur alten Rechtslage Anspruch auf dessen Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis, soweit es den gesetzlichen Anforderungen entsprach (vgl BSGE 87, 105, 108 f = SozR 3-2500 § 139 Nr. 1 S 5; BSGE 97, 133 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 2, RdNr 21; ebenso zur neuen Rechtslage BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 4, RdNr 15).
  • BSG, 03.07.2012 - B 1 KR 22/11 R  

    Krankenversicherung - Vollversorgung mit Arzneimitteln ohne Begrenzung auf den

  • LSG Baden-Württemberg, 16.06.2010 - L 5 KR 4929/07  

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - kein Kostenerstattungsanspruch für

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2009 - 2 O 22/09  

    Übergang von Untätigkeitsklage auf Verpflichtungsklage

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2012 - L 19 AS 1915/11  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • SG Düsseldorf, 07.12.2006 - S 8 KR 302/04  

    Krankenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2010 - L 9 KR 439/07  

    Hilfsmittel; Sauerstoffversorgung; Multiple Chemical Sensitivity (MCS); Qualität,

  • SG Düsseldorf, 12.02.2007 - S 8 KR 360/04  

    Krankenversicherung

  • SG Stuttgart, 28.05.2009 - S 10 KR 7276/05  

    Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs

  • SG Stralsund, 23.03.2012 - S 3 KR 101/08  

    Betriebsprüfung - Rechtsmäßigkeit einer rückwirkende Nacherhebung von Beiträgen

  • SG Berlin, 25.05.2011 - S 73 KR 1416/09  

    Gesetzliche Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Erstattung der Kosten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2006 - 16 KR 243/06  
  • SG Berlin, 12.04.2007 - S 82 KR 1419/03  
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