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   BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 30/03 R   

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https://dejure.org/2004,1567
BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 30/03 R (https://dejure.org/2004,1567)
BSG, Entscheidung vom 25.08.2004 - B 12 KR 30/03 R (https://dejure.org/2004,1567)
BSG, Entscheidung vom 25. August 2004 - B 12 KR 30/03 R (https://dejure.org/2004,1567)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Sozialversicherung - Beitragspflicht - betriebliche Altersversorgung - Unterstützungskasse - Versorgungsbezüge - vor Eintritt des Versorgungsfalls gezahlte Kapitalleistung - Arbeitsentgelt

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Keine Heranziehung der von einer Unterstützungskasse auflösungsbedingt gezahlten Abfindung zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung - Sachentscheidungskompetenz der Krankenkassen in rentenversicherungsrechtlichen und arbeitsförderungsrechtlichen ...

  • Judicialis

    SGB IV § 14 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitragspflicht bei einer Kapitalleistung einer Unterstützungskasse

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2005, 370 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 30.03.1995 - 12 RK 10/94

    Versicherungsvertrag - Laufende Rente - Eintritt des Versicherungsfalles -

    Auszug aus BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 30/03 R
    Die vor Eintritt des Versorgungsfalls gezahlte Kapitalleistung einer Unterstützungskasse ist nicht beitragspflichtig (Fortführung von BSG vom 30.3. 1995 - 12 RK 10/94 und vom 26.3. 1996 - 12 RK 21/95 = SozR 3-2500 § 229 Nr. 10 und Nr. 13).

    Diese Vorschrift regelt nicht nur die Beitragsberechnung solcher einmaligen Leistungen, sondern bestimmt auch abschließend, in welchen Fällen Kapitalleistungen als Versorgungsbezug gelten und damit beitragspflichtig sind (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 10 S 57; SozR 3-2500 § 229 Nr. 13 S 66).

    Mit Urteil vom 30. März 1995 hat der Senat für einen Sachverhalt, in dem ein Versicherungsvertrag ursprünglich auf die Zahlung einer laufenden Rente gerichtet war, der Beschäftigte aber vor Eintritt des Versicherungsfalls statt der Rente eine Kapitalleistung gewählt hatte, entschieden, dass der Beitragspflicht nicht zukünftige Ansprüche auf Versorgungsbezüge unterliegen, sondern nur die Versorgungsbezüge, auf deren Zahlung ein konkreter Anspruch besteht und die tatsächlich gezahlt werden (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 10 S 58).

    Er hat diese Abgrenzung der nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V aF beitragspflichtigen Kapitalleistungen von den beitragsfreien Kapitalleistungen aus Versicherungsverträgen insbesondere auch als verfassungsgemäß angesehen (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 4 S 15 ff; SozR 3-2500 § 229 Nr. 10 S 58 f; zu § 180 Abs. 8 Satz 4 Reichsversicherungsordnung: BSGE 58, 10, 13 ff = SozR 2200 § 180 Nr. 25 S 92 ff).

  • BSG, 26.03.1996 - 12 RK 21/95

    Betriebliche Altersversorgung und Beitragspflicht zur KVdR

    Auszug aus BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 30/03 R
    Die vor Eintritt des Versorgungsfalls gezahlte Kapitalleistung einer Unterstützungskasse ist nicht beitragspflichtig (Fortführung von BSG vom 30.3. 1995 - 12 RK 10/94 und vom 26.3. 1996 - 12 RK 21/95 = SozR 3-2500 § 229 Nr. 10 und Nr. 13).

    Diese Vorschrift regelt nicht nur die Beitragsberechnung solcher einmaligen Leistungen, sondern bestimmt auch abschließend, in welchen Fällen Kapitalleistungen als Versorgungsbezug gelten und damit beitragspflichtig sind (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 10 S 57; SozR 3-2500 § 229 Nr. 13 S 66).

    Der Senat hat diese Rechtsprechung später bestätigt (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 13 S 71).

  • BSG, 11.12.1987 - 12 RK 22/86

    Sozialversicherungspflicht einmal gezahlten Arbeitsentgelts

    Auszug aus BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 30/03 R
    Die beklagte Krankenkasse ist gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV als Einzugsstelle sachlich zuständig, über die Versicherungspflicht des Klägers sowie über die Heranziehung der hier streitigen Zahlung der beigeladenen Unterstützungskasse an ihn in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu entscheiden (vgl BSGE 62, 281, 286 = SozR 2200 § 385 Nr. 18 S 90f).

    Von dieser Zuständigkeit hat sie hier umfassend dadurch Gebrauch gemacht, dass sie ursprünglich auch über die Rückforderungsansprüche des Klägers gegen die Beigeladenen zu 3) - 5) sachlich entschieden und damit zugleich die gedanklich und rechtlich vorgehenden Feststellungen zur jeweiligen Beitragspflicht und Beitragshöhe getroffen hat (BSGE 62, 281, 286 = SozR 2200 § 385 Nr. 18 S 91).

  • BAG, 25.10.1994 - 3 AZR 279/94

    Begriff der Leistung der betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 30/03 R
    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 1994 (BB 1995, 573, 574 = NZA 1995, 373) die Einordnung als Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht deshalb als gehindert angesehen, weil eine Unterstützungskasse keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt.
  • BSG, 15.12.1994 - 12 RK 57/92

    Betriebliche Altersvorsorge - Leistungsberechnung

    Auszug aus BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 30/03 R
    Er hat diese Abgrenzung der nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V aF beitragspflichtigen Kapitalleistungen von den beitragsfreien Kapitalleistungen aus Versicherungsverträgen insbesondere auch als verfassungsgemäß angesehen (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 4 S 15 ff; SozR 3-2500 § 229 Nr. 10 S 58 f; zu § 180 Abs. 8 Satz 4 Reichsversicherungsordnung: BSGE 58, 10, 13 ff = SozR 2200 § 180 Nr. 25 S 92 ff).
  • BSG, 18.12.1984 - 12 RK 36/84

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Gleichheitssatz -

    Auszug aus BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 30/03 R
    Er hat diese Abgrenzung der nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V aF beitragspflichtigen Kapitalleistungen von den beitragsfreien Kapitalleistungen aus Versicherungsverträgen insbesondere auch als verfassungsgemäß angesehen (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 4 S 15 ff; SozR 3-2500 § 229 Nr. 10 S 58 f; zu § 180 Abs. 8 Satz 4 Reichsversicherungsordnung: BSGE 58, 10, 13 ff = SozR 2200 § 180 Nr. 25 S 92 ff).
  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 20/88

    Arbeitsentgelt - Entschädigung - Abfindung

    Auszug aus BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 30/03 R
    Zwar hätten die Versorgungsleistungen selbst der Beschäftigung zeitlich nicht mehr zugeordnet werden können und daher auch nicht der Beitragspflicht unterlegen (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 21. Februar 1990 in BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2).
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