Rechtsprechung
   BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 3/06 R   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - neuropsychologische Therapie gehörte in 2003/2004 nicht zum Leistungskatalog - Voraussetzungen für Kostenerstattungsanspruch - neue Behandlungsmethode - Erlaubnisvorbehalt - krankenversicherungsrechtlich auszufüllender Rechtsbegriff - Leistungspflicht im Rahmen der stationären Versorgung - keine Übertragbarkeit auf ambulante Versorgung - keine Ausdehnung der BVerfG-Entscheidung vom 6. 12. 2005 auf weitläufigere Bereiche

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Krankenversicherung; neuropsychologische Therapie gehörte in 2003/2004 nicht zum Leistungskatalog; Voraussetzungen für Kostenerstattungsanspruch; neue Behandlungsmethode; Erlaubnisvorbehalt; krankenversicherungsrechtlich auszufüllender Rechtsbegriff; L ...

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  • Bundessozialgericht

    Krankenversicherung - neuropsychologische Therapie gehörte in 2003/2004 nicht zum Leistungskatalog - Voraussetzungen für Kostenerstattungsanspruch - neue Behandlungsmethode - Erlaubnisvorbehalt - krankenversicherungsrechtlich auszufüllender Rechtsbegriff - Leistungspflicht im Rahmen der stationären Versorgung - keine Übertragbarkeit auf ambulante Versorgung - keine Ausdehnung der BVerfG-Entscheidung vom 6.12.2005 auf weitläufigere Bereiche

  • NWB SteuerXpert START
  • Sozialmedizinische Informationsdatenbank für Deutschland (Kurzinformation und Volltext)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Neuropsychologische Therapie als Leistung der Krankenversicherung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Kosten für ambulant durchgeführte neuropsychologische Therapie werden nicht erstattet

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Krankenversicherung: Was der Bundesausschuss nicht befürwortet, taugt nicht viel . . .

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Ambulante Neuropsychologie: Keine Pflicht zur Kostenerstattung

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf neuro-psychologische Therapie

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BSG vom 26.09.2006, Az.: B 1 KR 3/06 (Neuropsychologische Therapie / Kostenerstattung)" von Ri LSG Ulrich Knispel, original erschienen in: SGb 2007, 369 - 372.

Verfahrensgang

  • SG Hamburg, 07.02.2006 - S 48 KR 1620/03
  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 3/06 R

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 2007, 495 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (96)  

  • LSG Baden-Württemberg, 29.10.2008 - L 5 KA 2851/06  

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassung - Fachkundenachweis -

    Was das von dem Beigeladenen Nr. 1 durchgeführte Verfahren angeht, braucht der Senat dem (umfangreichen und nicht immer sachangemessenen) Vorbringen des Klägers, das Rechtssetzungsverfahren hinsichtlich einer Anerkennung der Gesprächspsychotherapie als Richtlinienverfahren sei ungebührlich und willkürlich verzögert worden und habe insgesamt zu lange gedauert (vgl. dazu etwa BSG, Urt. v. 26.9.2006, - B 1 KR 3/06 R - "neuropsychologische Therapie"), nicht weiter nachzugehen.

    Die angeführte Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 28.6.2000, a. a. O. "Diätassistentin") bezweckt aber letztendlich nur, den Beigeladenen Nr. 1 in bestimmten Fallgestaltungen zum Tätigwerden bzw. zur Beschlussfassung anzuhalten, damit durch den das Verfahren abschließenden Beschluss ein für die weitere Rechtskontrolle der Gerichte tauglicher Gegenstand geschaffen wird; insoweit kann Leistungserbringern aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit ein in § 135 Abs. 1 SGB V an sich nicht vorgesehenes Antragsrecht zur Durchführung eines Prüfungsverfahren hinsichtlich einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode erwachsen (vgl. auch BSG, Urt. v. 26.9.2006, - B 1 KR 3/06 R - "neuropsychologische Therapie").

    Auch die Auffassung medizinischer Fachgesellschaften können den Leistungsumfang in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht festlegen (vgl. BSG, Urt. v. 26.9.2006, - B 1 KR 3/06 R - "neuropsychologische Therapie" sowie zur Unerheblichkeit der Auffassung medizinischer Fachgesellschaften auch BSGE 94, 161 und BSGE 88, 126; vgl. auch BSG, Urt. v. 28.6.2000, - B 6 KA 26/99 R - "Diätassistentin" a. E.).

    Mit der Ermächtigung des § 92 Abs. 6a Satz 1 SGB V, das "Nähere" über die zur Krankenbehandlung geeigneten (psychotherapeutischen) Verfahren zu regeln, erhält der Beigeladene auch das Recht, über die "Geeignetheit" des jeweiligen Verfahrens i. S. d. § 92 Abs. 6a SGB V (konstitutiv) zu befinden (vgl. dazu auch etwa BSG, Urt. v. 26.9.2006, - B 1 KR 3/06 R - "neuropsychologische Therapie").

    Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung werden Leistungsansprüche der Versicherten regelmäßig erst durch untergesetzliches Recht näher konkretisiert und bestehen nicht schon deshalb, weil bestimmte Ärzte, Fachleute oder Wissenschaftler deren Anwendung auch in der gesetzlichen Krankenversicherung befürworten (so ebenfalls BSG, Urt. v. 26.9.2006, a. a. O.); entsprechendes gilt für die Befugnis zur Leistungserbringung und Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen.

    Mit den zentralen Prinzipien der §§ 2, 12 SGB V enthält das Krankenversicherungsrecht zudem eigene Kriterien, nach denen eine Leistung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu sein hat, mit der Folge, dass eine neue Behandlungsmethode (ein neues psychotherapeutisches Behandlungsverfahren) z.B. auch in Relation zu bereits anerkannten Verfahren (Methoden) gesetzt werden muss (BSG, Urt. v. 26.9.2006, - B 1 KR 3/06 R - "neuropsychologische Therapie").

    Verwaltung und Gerichte sind an die Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses über bestimmte Methoden (hier gem. § 135 Abs. 1 SGB V) im Grundsatz ebenso gebunden, wie wenn der Gesetzgeber die Entscheidung selbst getroffen hätte (BSG, Urt. v. 26.9.2006, - B 1 KR 3/06 R - "neuropsychologische Therapie").

    Ob eine Methode "neu" (i. S. d. § 135 Abs. 1 SGB V) ist, kann nur aus Sicht des Krankenversicherungsrechts beurteilt werden; in Rede steht ein krankenversicherungsrechtlich auszufüllender Rechtsbegriff, für dessen Auslegung die genannten formellen Maßstäbe gelten (vgl. BSG, Urt. v. 26.9.2006, - B 1 KR 3/06 R - "neuropsychologische Therapie", unter Hinweis auf BSGE 81, 54; 81, 73; 94, 221; vgl. auch § 9 VerfO G-BA).

  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R  

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

    Er behält sich aber vor, die vom Bundesausschuss erlassenen, im Rang unterhalb des einfachen Gesetzesrechts stehenden normativen Regelungen formell und auch inhaltlich in der Weise zu prüfen, wie wenn der Bundesgesetzgeber derartige Regelungen in Form einer untergesetzlichen Norm - etwa einer Rechtsverordnung - selbst erlassen hätte, wenn und soweit hierzu auf Grund hinreichend substantiierten Beteiligtenvorbringens konkreter Anlass besteht (vgl Urteil vom 27. September 2005 - B 1 KR 28/03 R: extrakorporale Stoßwellentherapie; Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht zur Entscheidung angenommen, vgl BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2006 - 1 BvR 2678/05, SozR 4-2500 § 135 Nr. 7; zuletzt Urteil des Senats vom 26. September 2006 - B 1 KR 3/06 R, RdNr 20: neuropsychologische Therapie, Aufgabe von SozR 4-2500 § 135 Nr. 1).

    Bei der LITT handelt und handelte es sich um eine "neue" Behandlungsmethode iS von § 92 Abs. 2 iVm § 135 SGB V (dazu zuletzt BSG, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 3/06 R - RdNr 16 ff: neuropsychologische Therapie), die ambulant nur dann zu Lasten der GKV zu erbringen gewesen wäre, wenn bereits zum Zeitpunkt der Behandlung eine positive Empfehlung des Bundesausschusses vorgelegen hätte.

    Diese Durchbrechung beruht darauf, dass in solchen Fällen die in § 135 Abs. 1 SGB V vorausgesetzte Aktualisierung der Richtlinien rechtswidrig unterblieben ist und deshalb die Möglichkeit bestehen muss, das Anwendungsverbot erforderlichenfalls auf andere Weise zu überwinden (vgl BSGE 81, 54, 65 f = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 21; SozR 3-2500 § 92 Nr. 12 S 70: "rechtswidrige Untätigkeit des Bundesausschusses"; zuletzt Urteil des Senats vom 26. September 2006 - B 1 KR 3/06 R - RdNr 24: neuropsychologische Therapie mwN).

    Gesetzes- und Verfassungsrecht fordern und akzeptieren, dass GKV-Leistungen allein nach Maßgabe der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zu beanspruchen und zu erbringen sind (vgl § 2 Abs. 1 Satz 3; § 15 Abs. 1; § 70 Abs. 1; § 72 Abs. 2; §§ 135 ff SGB V; BVerfG, SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr 28; BSG, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 3/06 R - RdNr 35).

  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 45/08 R  

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Übergangsrecht nach § 12 PsychThG

    Die Aufnahme von neuen Behandlungsverfahren gemäß § 92 Abs. 6a SGB V - auch für psychotherapeutische Behandlungsverfahren gilt § 135 Abs. 1 SGB V - in den Kreis der Leistungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen zu finanzieren sind, ist an der Eignung des neuen Verfahrens, seiner Wirksamkeit und der mit ihm verbundenen Kosten auch im Verhältnis zu den bislang anerkannten Behandlungsverfahren zu messen (vgl BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 10 RdNr 18 zur neuropsychologischen Therapie).

    Diese Ermächtigung zur untergesetzlichen Normsetzung ist hinreichend bestimmt, und die Befugnis des G-BA, in seiner gesetzlich vorgegebenen Struktur (§ 91 SGB V) normsetzend tätig zu werden, ist in der Rechtsprechung des BSG hinreichend geklärt (zB BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5 [6. Senat] und BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 10 [1. Senat]).

    Auch wenn § 92 Abs. 6a SGB V nicht expliziert die Kriterien nennt, nach denen der G-BA seine Entscheidung über die Anwendbarkeit eines psychotherapeutischen Behandlungsverfahrens auszurichten hat, ergeben diese sich mit hinreichender Deutlichkeit aus § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB V und § 135 Abs. 1 SGB V. Die letztgenannte Vorschrift ist auch im Rahmen des § 92 Abs. 6a SGB V anwendbar, soweit der G-BA zu Behandlungsverfahren Stellung nimmt, die bisher nicht Gegenstand der Leistungspflicht der Krankenversicherung sind (BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 10 RdNr 15 ff).

    In der Rechtsprechung des BSG ist allerdings geklärt, dass ein Versicherter die Anwendung einer vom G-BA auf der Grundlage des § 135 Abs. 1 SGB V wegen fehlender Eignung bzw Unwirtschaftlichkeit nicht positiv bewerteter Behandlungsmethode nicht mit der Begründung beanspruchen kann, in seinem Fall verspreche der Einsatz dieser Methode Erfolg (BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 10 RdNr 14 zur neuropsychologischen Therapie).

    Das ist oben unter (A. 2. e.) näher begründet und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des für das Leistungsrecht der Krankenversicherung zuständigen 1. Senats des BSG (SozR 4-2500 § 27 Nr. 10 RdNr 15).

    Diesem kommt insoweit im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung die für jede Normsetzung prägende Gestaltungsfreiheit zu (BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 10 RdNr 31 zur neuropsychologischen Therapie).

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