Rechtsprechung
   BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03   

Volltextveröffentlichungen (10)

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Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Gesetzgeber darf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für künstliche Befruchtung auf Ehepaare beschränken

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Gesetzgeber darf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für künstliche Befruchtung auf Ehepaare beschränken

  • Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)

    Beschränkung der Krankenkassen-Leistungen für künstliche Befruchtungen auf Ehepaare ist verfassungsgemäß

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  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    Gesetzgeber darf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für künstliche Befruchtung auf Ehepaare beschränken; Krankenversicherungsrecht

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Gesetzgeber darf die Leistungen der GKV für künstliche Befruchtung auf Ehepaare beschränken

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Finanzierung der künstlichen Befruchtung nur für Ehepaare

  • aerzteblatt.de (Pressebericht)

    In-Vitro-Fertilisation: Ehepaare bleiben bevorzugt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Künstliche Befruchtung: Nichteheliche Lebenspartner müssen selbst zahlen

  • arag.de (Kurzinformation)

    Ehepaare bei Kinderwunsch bevorzugt

  • rkkm.de (Kurzinformation)

    Leistungsbeschränkungen bei künstlicher Befruchtung auf verheiratete Personen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    SGB V / Private Krankenversicherung - Kostenerstattung für künstliche Befruchtung: Beschränkung auf Ehepaare verfassungswidrig?

Sonstiges

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 117, 316
  • NJW 2007, 1343
  • NZS 2007, 588
  • NJ 2007, 219
  • FamRZ 2007, 529
  • DVBl 2007, 438
  • DÖV 2007, 426
  • NVwZ 2007, 1044 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (82)  

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07  

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    So hat das Bundesverfassungsgericht eine Bevorzugung der Ehe bei der sozialrechtlichen Finanzierung einer künstlichen Befruchtung insbesondere mit Rücksicht auf die rechtlich gesicherte Verantwortungsbeziehung und Stabilitätsgewähr der Ehe als gerechtfertigt angesehen (vgl. BVerfGE 117, 316 ).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07  

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    So hat das Bundesverfassungsgericht eine Bevorzugung der Ehe bei der sozialrechtlichen Finanzierung einer künstlichen Befruchtung insbesondere mit Rücksicht auf die rechtlich gesicherte Verantwortungsbeziehung und Stabilitätsgewähr der Ehe als gerechtfertigt angesehen (vgl. BVerfGE 117, 316 [328 f.]).
  • BSG, 03.03.2009 - B 1 KR 12/08 R  

    Krankenversicherung - künstliche Befruchtung - Leistungsausschluss bei

    Er verletzt das Grundrecht nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (stRspr, vgl zB: BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 7 RdNr 55 mwN; BVerfGE 117, 316, 325 = SozR 4-2500 § 27a Nr. 3 RdNr 31).

    Nicht die Krankheit, sondern die Unfähigkeit des Paares, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen und die daraus resultierende Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung bildet den Versicherungsfall (stRspr, vgl BSGE 88, 62, 64 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 3; BVerfGE 117, 316, 325 f = SozR 4-2500 § 27a Nr. 3 RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 5 RdNr 13 mwN).

    Hier hat der Gesetzgeber grundsätzlich die Freiheit, selbst die Voraussetzungen der Gewährung dieser Leistungen der GKV näher zu bestimmen (vgl BVerfGE 115, 25, 45 ff = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr 26 ff; BVerfGE 117, 316, 326 = SozR 4-2500 § 27a Nr. 3 RdNr 35).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits entschieden, dass es mit dem GG vereinbar ist, wenn § 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V die Leistung medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) durch die GKV - auch in Würdigung des Kindeswohls - auf Personen beschränkt, die miteinander verheiratet sind (vgl BVerfGE 117, 316 = SozR 4-2500 § 27a Nr. 3).

    Das Risiko einer Fehlbildung liegt bei einer ICSI-Maßnahme bei 8, 6 % der Lebendgeburten und damit über dem Durchschnitt (vgl BVerfGE 117, 316, 319 = SozR 4-2500 § 27a Nr. 3, dort insoweit nicht abgedruckt).

    Das BVerfG ist noch im Jahr 2007 unter Zugrundelegung des Deutschen IVF-Registers 2005 davon ausgegangen, dass die Konzeptionswahrscheinlichkeit durch eine Behandlung nach der ICSI-Methode für unter 35-jährige Frauen bei über 30 % liegt, für über 40-jährige dagegen nur bei etwa 12 % (BVerfGE 117, 316, 319, insoweit in SozR 4-2500 § 27a Nr. 3 nicht abgedruckt).

    Eine derartige Förderung liegt vielmehr in seinem Ermessen (BVerfGE 117, 316 = SozR 4-2500 § 27a Nr. 3 RdNr 40; BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 5 RdNr 23 f).

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