Rechtsprechung
   BSG, 10.04.2008 - B 3 KR 19/05 R   

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Prüfung der Notwendigkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung in nachträglichen Abrechnungsstreitigkeiten nach medizinischen Erfordernissen - Berücksichtigung der objektiven medizinischen Befunde und wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Behandlung - keine Feststellung des Entfallens der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung aus medizinischen Gründen durch Verwaltungsakt - Ausrichtung der Krankenhausbehandlung auf die Wiederherstellung der Gesundheit zur Alltagstauglichkeit

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Prüfung der Notwendigkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung in nachträglichen Abrechnungsstreitigkeiten nach medizinischen Erfordernissen; Berücksichtigung der objektiven medizinischen Befunde und wissenschaftlichen Erke ...

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  • Bundessozialgericht

    Krankenversicherung - Prüfung der Notwendigkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung in nachträglichen Abrechnungsstreitigkeiten nach medizinischen Erfordernissen - Berücksichtigung der objektiven medizinischen Befunde und wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Behandlung - keine Feststellung des Entfallens der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung aus medizinischen Gründen durch Verwaltungsakt - Ausrichtung der Krankenhausbehandlung auf die Wiederherstellung der Gesundheit zur Alltagstauglichkeit - Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse durch Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten

  • IWW
  • NWB SteuerXpert START
  • psychiatrie-verlag.de , S. 24 (Volltext und Kurzanmerkung)

    §§ 39, 109 SGB V
    Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 109 Abs. 4 S. 2 § 39 Abs. 1 S. 2
    Anspruch auf Vergütung einer vollstationären Krankenhausbehandlung, Prüfung der Notwendigkeit

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Krankenversicherung - Prüfung der Notwendigkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung in nachträglichen Abrechnungsstreitigkeiten nach medizinischen Erfordernissen - Berücksichtigung der objektiven medizinischen Befunde und wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Behandlung - keine Feststellung des Entfallens der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung aus medizinischen Gründen durch Verwaltungsakt - Ausrichtung der Krankenhausbehandlung auf die Wiederherstellung der Gesundheit zur Alltagstauglichkeit -Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse durch Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Zur Frage der Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung "aus medizinischen Gründen" und deren gerichtlicher Überprüfung

  • IWW (Kurzinformation)

    Die Entscheidung, ob eine ärztliche Behandlung notwendig ist, ist überprüfbar

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung "aus medizinischen Gründen"

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  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Krankenversicherung: Nur fürs Medikamente geben nicht im Krankenhaus bleiben

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Medizinische Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des 3. Senats des BSG v. 10.4.2008, Az.: B 3 KR 19/05 R (Notwendigkeit Krankenhausbehandlung)" von Dozent für Sozialrecht Roland Rosenow, original erschienen in: SGb 2009, 554 - 559.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Probleme und Lösung bei der Krankenhausbehandlung" von Prof. Dr. Ottfried Seewald, original erschienen in: SGb 2009, 501 - 508.

Verfahrensgang

  • SG Schleswig, 26.01.2004 - S 8 KR 106/02
  • LSG Schleswig-Holstein, 12.04.2005 - L 5 KR 37/04
  • BSG, 10.04.2008 - B 3 KR 19/05 R

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 100, 164
  • NZS 2009, 273



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Wird zitiert von ... (79)  

  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KN 1/07 KR R  

    Krankenversicherung - Abhängigkeit des Vergütungsanspruchs des Krankenhauses von

    Ist eine Klage aus mehreren Gründen gerechtfertigt oder aus mehreren Gründen abzuweisen, so ist es Sache des Gerichts, auf welchen Grund es seine Entscheidung stützt (Fortführung von BSG vom 4.2.1988 - 11 RAr 26/87 = BSGE 63, 37, 41 f = SozR 1300 § 45 Nr. 34; Abgrenzung zu BSG vom 10.4.2008 - B 3 KR 19/05 R = SozR 4-2500 § 39 Nr. 12).

    Die Klage eines Krankenhausträgers auf Zahlung solcher Behandlungskosten gegen eine Krankenkasse ist ein Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen ist und keine Klagefrist zu beachten ist (vgl BSGE 90, 1 f = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3; Bundessozialgericht [BSG], SozR 4-2500 § 39 Nr. 12 RdNr 10 mwN, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).

    Auch der 3. Senat des BSG geht von dieser Rechtsprechung des Großen Senats aus (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 39 Nr. 12 RdNr 16, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).

    Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer stationären Krankenhausbehandlung kommt es auf die medizinischen Erfordernisse im Einzelfall und nicht auf eine abstrakte Betrachtung an (vgl 1. Senat des BSG, Beschluss vom 7.11.2006 - B 1 KR 32/04 R, juris RdNr 28 und 37 f mwN; ebenso 3. Senat des BSG, SozR 4-2500 § 39 Nr. 12 RdNr 23, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).

    Das entspricht nicht nur der Rechtsprechung des Großen Senats des BSG (aaO, RdNr 32) und der Rechtsprechung des erkennenden 1. BSG-Senats (Beschluss vom 7.11.2006 - B 1 KR 32/04 R, juris RdNr 53), sondern auch der inzwischen ergangenen aktuellen Rechtsprechung des 3. Senats (vgl BSG SozR 4-2500 § 39 Nr. 12 RdNr 38, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).

    Unerheblich ist bei alledem, dass das LSG nicht festgestellt hat, dass die Klägerin vom 14. bis 19.1.2004 tatsächlich Krankenhausbehandlung geleistet hat (für die Vorrangigkeit dieses Prüfungspunktes allerdings: BSG SozR 4-2500 § 39 Nr. 12 - Leitsatz 1, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).

    Der 1. BSG-Senat stimmt mit dem 3. BSG-Senat (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 39 Nr. 7 RdNr 10; BSG SozR 4-2500 § 39 Nr. 12) darin überein, dass es zweckmäßig sein kann, im Krankenhausvergütungsstreit zunächst zu prüfen, ob das Krankenhaus tatsächlich überhaupt eine stationäre Behandlungsleistung erbracht hat.

  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KN 4/08 KR R  

    Krankenversicherung - Abrechnungsstreit zwischen Krankenkasse und Krankenhaus -

    Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zu der Frage, ob in dem streitigen Zeitraum tatsächlich noch eine Krankenhausbehandlung durchgeführt worden und diese notwendig iS von §§ 109 Abs. 4 Satz 2, 39 SGB V gewesen ist, also die Aufrechnung der beklagten Krankenkasse rechtens war oder nicht, konnte der Senat entgegen § 170 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG nicht in der Sache selbst entscheiden; die fehlenden Feststellungen wird das LSG unter Berücksichtigung der vom Senat bereits entwickelten Grundsätze (vgl Urteile vom 10.4.2008 - B 3 KR 19/05 R - ua, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) nachzuholen haben (s dazu 4.).

    Die Klage eines Krankenhausträgers wie der Klägerin auf Zahlung der Behandlungskosten eines Versicherten gegen eine Krankenkasse ist ein sog Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen und keine Klagefrist zu beachten ist (vgl BSGE 90, 1 f = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3; BSG, Urteil vom 10.4.2008 - B 3 KR 19/05 R -, RdNr 10 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    a) Wie der erkennende Senat mit Urteilen vom 10.4.2008 (- B 3 KR 19/05 R - ua, KH 2008, 1229, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) in Anlehnung an die Entscheidung des GS des BSG vom 25.9.2007 (- GS 1/06 -, BSGE 99, 111, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) entschieden hat, ist die Beurteilung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit durch den verantwortlichen Krankenhausarzt im Abrechnungsstreit zwischen Krankenhaus und Krankenkasse immer daraufhin zu überprüfen, ob nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung und dem damals verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des Krankenhausarztes - ex ante - eine Krankenhausbehandlung erforderlich war, seine Beurteilung also den medizinischen Richtlinien, Leitlinien und Standards entsprach und nicht im Widerspruch zur allgemeinen oder besonderen ärztlichen Erfahrung stand (BSG, Urteil vom 10.4.2008 - B 3 KR 19/05 R -,aaO, RdNr 41).

    Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zu der Frage, ob in dem streitigen Zeitraum tatsächlich noch eine Krankenhausbehandlung durchgeführt worden und diese notwendig iS von §§ 109 Abs. 4 Satz 2, 39 SGB V gewesen ist, also die Aufrechnung der beklagten Krankenkasse rechtens war oder nicht, konnte der Senat entgegen § 170 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG nicht in der Sache selbst entscheiden; die fehlenden Feststellungen wird das LSG unter Berücksichtigung der vom Senat bereits entwickelten Grundsätze (vgl Urteile vom 10.4.2008 - B 3 KR 19/05 R - ua, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) nachzuholen haben.

    a) Wie der Senat in jüngster Zeit wiederholt festgestellt hat, ist die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung in nachträglichen Abrechnungsstreitigkeiten in der Regel erst dann zu prüfen, wenn feststeht, dass im Einzelfall auch tatsächlich eine den Kriterien "Krankenhausbehandlung" entsprechende Versorgung stattgefunden hat (vgl Urteil vom 10.4.2008 - B 3 KR 19/05 R -, RdNr 19 ff).

    Hätte nach den Krankheitsbefunden vor allem eine ambulante Therapie ausgereicht, so hätte die Krankenkasse die Kosten des Krankenhausaufenthalts auch dann nicht zu tragen, wenn der Versicherte aus anderen, nicht mit der Behandlung zusammenhängenden Gründen noch vorübergehend im Krankenhaus verblieben wäre (vgl Urteil vom 10.4.2008 - B 3 KR 19/05 R -, RdNr 22 ff).

    Im konkreten Fall wäre also zu beurteilen, ob die besonderen Mittel eines Krankenhauses auch noch am streitigen Wochenende erforderlich waren, um eine Krankheit des Versicherten zu erkennen, sie zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (vgl Urteil vom 10.4.2008 - B 3 KR 19/05 R -, RdNr 39 ff).

  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KN 1/08 KR R  

    Krankenversicherung - nachträgliche Beanstandung der Krankenkasse gegen die

    Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zu der Frage, ob in dem streitigen Zeitraum tatsächlich noch eine Krankenhausbehandlung durchgeführt worden und diese notwendig iS von §§ 109 Abs. 4 Satz 2, 39 SGB V gewesen ist, also die Aufrechnung der beklagten Krankenkasse rechtens war oder nicht, konnte der Senat entgegen § 170 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG nicht in der Sache selbst entscheiden; die fehlenden Feststellungen wird das LSG unter Berücksichtigung der vom Senat bereits entwickelten Grundsätze (vgl Urteile vom 10.4.2008 - B 3 KR 19/05 R - ua, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) nachzuholen haben (s dazu 4.).

    Die Klage eines Krankenhausträgers wie der Klägerin auf Zahlung der Behandlungskosten eines Versicherten gegen eine Krankenkasse ist ein sog Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen und keine Klagefrist zu beachten ist (vgl BSGE 90, 1 f = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3; BSG, Urteil vom 10.4.2008 - B 3 KR 19/05 R -, RdNr 10 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    a) Wie der erkennende Senat mit Urteilen vom 10.4.2008 (- B 3 KR 19/05 R - ua, KH 2008, 1229, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) in Anlehnung an die Entscheidung des GS des BSG vom 25.9.2007 (- GS 1/06 -, BSGE 89, 111, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) entschieden hat, ist die Beurteilung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit durch den verantwortlichen Krankenhausarzt im Abrechnungsstreit zwischen Krankenhaus und Krankenkasse immer daraufhin zu überprüfen, ob nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung und dem damals verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des Krankenhausarztes - ex ante - eine Krankenhausbehandlung erforderlich war, seine Beurteilung also den medizinischen Richtlinien, Leitlinien und Standards entsprach und nicht im Widerspruch zur allgemeinen oder besonderen ärztlichen Erfahrung stand (BSG, Urteil vom 10.4.2008 - B 3 KR 19/05 R -, aaO, RdNr 41).

    Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zu der Frage, ob in dem streitigen Zeitraum tatsächlich noch eine Krankenhausbehandlung durchgeführt worden und diese notwendig iS von §§ 109 Abs. 4 Satz 2, 39 SGB V gewesen ist, also die Aufrechnung der beklagten Krankenkasse rechtens war oder nicht, konnte der Senat entgegen § 170 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG nicht in der Sache selbst entscheiden; die fehlenden Feststellungen wird das LSG unter Berücksichtigung der vom Senat bereits entwickelten Grundsätze (vgl Urteile vom 10.4.2008 - B 3 KR 19/05 R - ua, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) nachzuholen haben.

    a) Wie der Senat in jüngster Zeit wiederholt festgestellt hat, ist die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung in nachträglichen Abrechnungsstreitigkeiten in der Regel erst dann zu prüfen, wenn feststeht, dass im Einzelfall auch tatsächlich eine den Kriterien "Krankenhausbehandlung" entsprechende Versorgung stattgefunden hat (vgl Urteil vom 10.4.2008 - B 3 KR 19/05 R -, RdNr 19 ff).

    Hätte nach den Krankheitsbefunden vor allem eine ambulante Therapie ausgereicht, so hätte die Krankenkasse die Kosten des Krankenhausaufenthalts auch dann nicht zu tragen, wenn die Versicherte aus anderen, nicht mit der Behandlung zusammenhängenden Gründen noch vorübergehend im Krankenhaus verblieben wäre (vgl Urteil vom 10.4.2008 - B 3 KR 19/05 R -, RdNr 22 ff).

    Im konkreten Fall wäre also zu beurteilen, ob die besonderen Mittel eines Krankenhauses auch noch am streitigen Wochenende erforderlich waren, um eine Krankheit der Versicherten zu erkennen, sie zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (vgl Urteil vom 10.4.2008 - B 3 KR 19/05 R -, RdNr 39 ff).

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