Rechtsprechung
   BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 18/07 R   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Höhe der Vergütung für Sondennahrung bei einer Nettopreisvereinbarung - keine Überprüfung des von der Finanzverwaltung bindend festgesetzten Steuerbetrags im finanzgerichtlichen Verfahren

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Höhe der Vergütung für Sondennahrung bei einer Nettopreisvereinbarung; keine Überprüfung des von der Finanzverwaltung bindend festgesetzten Steuerbetrags im finanzgerichtlichen Verfahren

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  • Bundessozialgericht

    Krankenversicherung - Höhe der Vergütung für Sondennahrung bei einer Nettopreisvereinbarung - keine Überprüfung des von der Finanzverwaltung bindend festgesetzten Steuerbetrags im finanzgerichtlichen Verfahren

  • NWB SteuerXpert START

    SGB V § 69; BGB § 433 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 31 Abs. 1, § 69 S. 3
    Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei der Festlegung der Vergütung für Sondennahrung bei einer Nettopreisvereinbarung mit dem Leistungserbringer

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Krankenversicherung - Höhe der Vergütung für Sondennahrung bei einer Nettopreisvereinbarung - keine Überprüfung des von der Finanzverwaltung bindend festgesetzten Steuerbetrags im finanzgerichtlichen Verfahren

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BSG v. 17.7.2008 - B 3 KR 18/07 R (Umsatzsteuerpflicht bei Sondernahrung)" von RA Wolfgang Leber, FAMedR, original erschienen in: MedR 2009, 295 - 298.

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 101, 137
  • NZS 2009, 566 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BSG, 03.03.2009 - B 1 KR 7/08 R  

    Krankenversicherung - Sondennahrung gehört zu den Gegenständen iS von § 31

    : 9 Sie hält das Urteil für zutreffend und sieht sich durch den 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R und B 3 KR 18/07 R) bestätigt.

    Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG aus seinen Urteilen vom 17.7.2008 - B 3 KR 18/07 R (= Nettopreisabrede) und B 3 KR 16/07 R (= Bruttopreisabrede) an (beide zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Als zugelassene Lieferantin von enteraler Nahrung ist die Klägerin Leistungserbringerin iS von § 69 Satz 1 SGB V. Der erkennende Senat hat keinen Zweifel, dass die Sondennahrung zu den Leistungen zählte, die im betroffenen Jahr 2003 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden durften und deren Bezahlung die Klägerin von der Beklagten auf der Grundlage der oa Regelungen beanspruchen kann (dazu näher: BSG, Urteil vom 28.2.2008 - B 1 KR 16/07 R, SozR 4-2500 § 31 Nr. 9 RdNr 36 ff, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen; ebenso BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 1 KN 3/07 KR R, juris RdNr 40 ff; offenlassend: 3. Senat des BSG, Urteile vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R, juris RdNr 11 und B 3 KR 18/07 R, juris RdNr 10, beide zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Dem hat sich der 3. Senat des BSG angeschlossen (Urteile vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R, juris RdNr 17, und B 3 KR 18/07 R, juris RdNr 12, beide zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Ist sie zu niedrig ausgewiesen, kann der Unternehmer seinen zusätzlichen steuerlichen Aufwand nicht nachfordern, weil er insoweit einem rechtlich unbeachtlichen Kalkulationsirrtum unterlegen ist (vgl BSG, Urteile vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R, juris RdNr 19, 25 und B 3 KR 18/07 R, juris RdNr 12; BGH DB 1978, 786; BGHZ 103, 284, 287; BGH NJW-RR 2002, 591, 593; BGH NJW 2002, 2312, jeweils mwN).

    Diesen Konsequenzen entgehen die Vertragsparteien nur durch Vereinbarung von "Nettopreisen", weil das Kalkulationsrisiko dann nur den Nettopreis betrifft und die Höhe der von dem Abnehmer zu tragenden Umsatzsteuer nach dem Betrag bemessen wird, den der Unternehmer an den Steuerfiskus abführen muss (vgl BSG, Urteile vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R, juris RdNr 17 und B 3 KR 18/07 R, juris RdNr 12).

    b) Ist die von dem Unternehmer abzuführende Umsatzsteuer im Verhältnis zur Finanzverwaltung - wie in dem vom 3. Senat des BSG mit Urteil vom 17.7.2008 entschiedenen Revisionsverfahren B 3 KR 18/07 R (juris RdNr 13, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) - durch bindende Umsatzsteuerbescheide festgesetzt worden, so ist diese grundsätzlich auch für das Verhältnis zwischen Unternehmer und Abnehmer maßgebend.

  • BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 16/07 R  

    Krankenversicherung - Höhe der Vergütung für Sondennahrung - keine Kürzung bei

    Liegt dem Zahlungsanspruch eines Leistungserbringers - hier von Sondennahrung - eine Bruttopreisvereinbarung unter Einschluss der Umsatzsteuer zu Grunde, berechtigt das bei einem Irrtum über deren Höhe weder den Leistungserbringer zu Nachforderungen noch die Krankenkasse zu einer Kürzung der Vergütung (Abgrenzung zu BSG vom 17.7.2008 - B 3 KR 18/07 R).

    Insbesondere verpflichten die Vertragsbeziehungen der Beteiligten die Klägerin nicht, auf ihre Kosten und nur im wirtschaftlichen Interesse der Beklagten den Streit mit der Finanzverwaltung über die Höhe der zutreffenden Umsatzsteuer zu führen (vgl dazu näher Senatsurteil vom 17.7.2008 - B 3 KR 18/07 R -, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 12/08 R  

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse

    Umgekehrt muss ein Leistungserbringer aus ähnlichen Erwägungen heraus kein eigenes Kostenrisiko auf sich nehmen, um im ausschließlichen Interesse der Krankenkasse die Berechtigung einer Umsatzsteuerforderung der Finanzverwaltung zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen (BSGE 101, 137 = SozR 4-2500 § 69 Nr. 6 RdNr 15; ebenso 1. Senat des BSG, Urteil vom 3.3. 2009, NZS 2010, 154 RdNr 20).
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