Rechtsprechung
   BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 31/05 R   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsärztliche Versorgung - keine geringere Vergütung ambulanter Notfallbehandlungen von Krankenhäusern als im organisierten vertragsärztlichen Notdienst

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de

    Vertragsärztliche Versorgung; keine geringere Vergütung ambulanter Notfallbehandlungen von Krankenhäusern als im organisierten vertragsärztlichen Notdienst

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  • Bundessozialgericht

    Vertragsärztliche Versorgung - keine geringere Vergütung ambulanter Notfallbehandlungen von Krankenhäusern als im organisierten vertragsärztlichen Notdienst

  • NWB SteuerXpert START

    GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 75 Abs. 1 S 2, § 115 Abs. 2 S 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung ambulanter Notfallbehandlungen von Krankenhäusern in der vertragsärztlichen Versorgung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Vertragsärztliche Versorgung, keine geringere Vergütung ambulanter Notfallbehandlungen von Krankenhäusern als im organisierten vertragsärztlichen Notdienst

Kurzfassungen/Presse

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Vergütung für ambulante Notfallbehandlung




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Wird zitiert von ... (27)  

  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 46/07 R  

    Ambulante Notfallbehandlung - keine unterschiedliche Vergütung zwischen

    Dazu besteht gerade in Konstellationen Anlass, in denen die Normgeber nach der gerichtlichen Feststellung einer Unvereinbarkeit der maßgeblichen untergesetzlichen Norm mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) eine neue Regelung treffen müssen (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 21-22 zum HVM und SozR 4-2500 § 85 Nr. 8 RdNr 35 zum EBM-Ä).

    Der Vergütungsanspruch der Krankenhäuser oder Nichtvertragsärzte für Notfallbehandlungen darf gegenüber dem Vergütungsniveau der Vertragsärzte nur dann reduziert oder im Umfang eingeschränkt werden, wenn dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (vgl hierzu BSG SozR 3-2500 § 120 Nr. 7 S 37 f; zuletzt bestätigt durch BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 15).

    Mit beiden Gesichtspunkten hat sich der Senat im Urteil vom 6.9.2006 (SozR 4-2500 § 75 Nr. 4) auseinandergesetzt, in dem die Privilegierung der Behandlungen im organisierten vertragsärztlichen Notfalldienst durch HVM-Regelungen (fester Punktwert) umstritten war.

    Der Senat hat daher eine auch nur mittelbare Schlechterstellung von Notfallleistungen im Krankenhaus gegenüber vergleichbaren Leistungen von Vertragsärzten durch Regelungen der Honorarverteilung bislang nicht gebilligt (stRspr; zuletzt bestätigt durch BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 15).

  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 47/07 R  

    Parallelentscheidung zu dem BSG-Urteil vom 17.9.2008; B 6 KA 46/07 R.

    Dazu besteht gerade in Konstellationen Anlass, in denen die Normgeber nach der gerichtlichen Feststellung einer Unvereinbarkeit der maßgeblichen untergesetzlichen Norm mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) eine neue Regelung treffen müssen (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 21-22 zum HVM und SozR 4-2500 § 85 Nr. 8 RdNr 35 zum EBM-Ä).

    Der Vergütungsanspruch der Krankenhäuser oder Nichtvertragsärzte für Notfallbehandlungen darf gegenüber dem Vergütungsniveau der Vertragsärzte nur dann reduziert oder im Umfang eingeschränkt werden, wenn dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (vgl hierzu BSG SozR 3-2500 § 120 Nr. 7 S 37 f; zuletzt bestätigt durch BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 15).

    Mit beiden Gesichtspunkten hat sich der Senat im Urteil vom 6.9.2006 (SozR 4-2500 § 75 Nr. 4) auseinandergesetzt, in dem die Privilegierung der Behandlungen im organisierten vertragsärztlichen Notfalldienst durch HVM-Regelungen (fester Punktwert) umstritten war.

    Der Senat hat daher eine auch nur mittelbare Schlechterstellung von Notfallleistungen im Krankenhaus gegenüber vergleichbaren Leistungen von Vertragsärzten durch Regelungen der Honorarverteilung bislang nicht gebilligt (stRspr; zuletzt bestätigt durch BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 15).

  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 31/06 R  

    Krankenhaus - Vergütung für ambulante Notfallbehandlungen - Erledigung -

    Im Hinblick auf das zwischen denselben Beteiligten hinsichtlich der Vergütung der Notfallleistungen im Quartal I/2000 ergangene Senatsurteil vom 6.9.2006 (B 6 KA 15/06 R -, Parallelentscheidung veröffentlicht in SozR 4-2500 § 75 Nr. 4) änderte die Beklagte mit Wirkung zum 1.7.2007 ihre Honorarverteilung.

    Deshalb kann die von der Klägerin begehrte Entscheidung, ob § 14 HVV nach den Maßstäben, die der Senat für die Neuregelung der Honorierung der Notfallleistungen entwickelt hat (Urteil vom 6.9.2006 - SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 21 - 22), für die Zeit bis Ende 2006 eine mit höherrangigem Recht kompatible Lösung darstellt, in diesem Verfahren nicht ergehen.

    Anhaltspunkte dafür, dass diese Auslegung von § 3 Abs. 2 Krankenhausvertrag mit bundesrechtlichen Vorschriften unvereinbar sein könnte, sind nicht ersichtlich (vgl Senatsurteil vom 6.9.2006 - SozR 4-2500 § 75 Nr. 4 RdNr 10).

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