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   BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 45/06 R   

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BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 45/06 R (https://dejure.org/2007,2559)
BSG, Entscheidung vom 17.10.2007 - B 6 KA 45/06 R (https://dejure.org/2007,2559)
BSG, Entscheidung vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 45/06 R (https://dejure.org/2007,2559)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung des Gemeinsamen Bundesausschusses - Festlegung von Übergangsregelungen im Rahmen der Bedarfsplanung für bestimmte Zulassungsanträge

  • openjur.de

    Vertragsärztliche Versorgung; Ermächtigung des Gemeinsamen Bundesausschusses; Festlegung von Übergangsregelungen im Rahmen der Bedarfsplanung für bestimmte Zulassungsanträge; Regelungen über Bedarfsplanung und Zulassungssperren dienen finanzieller S ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Antrags auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung trotz Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen im Fall einer Zulassungsbeschränkung i.R.d. vertragsärztlichen Bedarfsplanung; Anforderungen an die zeitliche Anordnung einer vertragsärztlichen ...

  • Judicialis

    SGB V § 92 Abs 1 S 2 Nr 9; ; SGB V F: 14.11.2003 § ... 95 Abs 2 S 8; ; SGB V F: 22.12.2006 § 95 Abs 2 S 9; ; SGB V § 95 Abs 12; ; SGB V § 101 Abs 1; ; SGB V § 103 Abs 1; ; SGB V § 104 Abs 2; ; Ärzte-ZV § 16b Abs 1; ; Ärzte-ZV § 18 Abs 1; ; Ärzte-ZV § 19 Abs 1 S 2; ; GSG Art 33 § 3 Abs 2 S 2; ; ÄBedarfsplRL F: 24.03.2003 Anl 3.1; ; GG Art 12 Abs 1 S 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung, Zulässigkeit der Festlegung von Übergangsregelungen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2008, 672 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 81/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wegfall der Überversorgung - teilweise Aufhebung

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 45/06 R
    Für die Vorschriften über Zulassungsbeschränkungen für Vertragsärzte, die als Berufsausübungsregelungen zu qualifizieren sind, denen keine einer Berufswahl nahe kommende Bedeutung zukommt, muss die Regelungstiefe im Gesetz selbst nicht besonders intensiv ausgeprägt sein (vgl BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2, jeweils RdNr 21, mwN).

    Daraus ergibt sich, dass auch die Verfahrensweise im Zusammenhang mit der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses näher ausgestaltet werden kann, soweit die Ärzte-ZV entsprechende Regelungen nicht selbst trifft (vgl BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2, jeweils RdNr 11).

    Das hat der Senat bereits zur Konstellation des Wegfalls der Voraussetzungen einer Überversorgung in einem Planungsbereich entschieden; die in diesem Fall erforderliche Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen darf nicht dazu führen, dass in einem kurzen Zeitraum ohne Rücksicht auf eine erneut entstehende Überversorgung alle zulassungswilligen Ärzte zugelassen werden müssen (BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2, jeweils RdNr 12).

    Schutzwürdiges Vertrauen potenzieller Zulassungsbewerber, die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Änderung der Bedarfsplanungs-RL-Ärzte noch keinen konkret und hinreichend verbindlich vorbereiteten Niederlassungswunsch durch Abgabe eines vollständigen Zulassungsantrags dokumentiert haben (vgl hierzu BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2, jeweils RdNr 22), wird dadurch nicht beeinträchtigt.

    Zulassungsbewerber müssen unter dem Regime der Bedarfsplanung stets damit rechnen, dass in bestimmten Bereichen bislang noch bestehende Zulassungsmöglichkeiten aufgrund neuer Entwicklungen wegfallen; dies ergibt sich bereits aus der Verpflichtung des Landesausschusses, die Voraussetzungen für Zulassungsbeschränkungen zumindest alle sechs Monate zu überprüfen (§ 16b Abs. 4 Ärzte-ZV; zur Notwendigkeit einer fortlaufenden Anpassung s auch BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2, jeweils RdNr 13).

  • BVerfG, 15.05.2007 - 1 BvR 866/07

    Kein Vertrauensschutz gegenüber Regelungen, welche die Umgehung einer

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 45/06 R
    Eine echte Rückwirkung, die auch in der Veränderung einer individuell zugeordneten Rechtsposition (eines "Status") - hier in Gestalt eines Anspruchs auf Berufszulassung bei Erfüllung aller hierfür vorgesehenen Voraussetzungen - enthalten sein kann (vgl BVerfG , Beschluss vom 15.5.2007 - 1 BvR 866/07 - NZS 2008, 34, RdNr 5 ), kommt damit lediglich in Bezug auf Zulassungsanträge in Frage, die zwischen dem 1.6.2003 und dem 10.7.2003 vollständig eingereicht worden sind.

    Eine unechte Rückwirkung ist rechtmäßig, wenn ausreichende Gemeinwohlgründe sie erfordern und das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage nicht überwiegt (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 30 RdNr 19 mwN; BVerfG NZS 2008, 34, RdNr 7).

    Wie oben bereits ausgeführt, sind die Regelungen zur Bedarfsplanung und zu Zulassungssperren bei Überversorgung zur Sicherung der finanziellen Stabilität der GKV - einem im Sozialstaat überragend wichtigen Gemeinwohlbelang (BVerfGE 114, 196, 244, 248 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr 131, 139; BVerfG NZS 2008, 34 RdNr 12) - nach der insoweit nicht zu beanstandenden Beurteilung des Gesetzgebers weiterhin erforderlich.

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 42/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Aufnahme von

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 45/06 R
    Bei dieser Abgrenzung, die jeweils nur im Einzelfall unter Würdigung der Eigenarten des in Betracht kommenden Regelungsbereiches vorgenommen werden kann, ist auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung der Norm abzustellen (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 30 RdNr 14 mwN).

    Eine unechte Rückwirkung ist rechtmäßig, wenn ausreichende Gemeinwohlgründe sie erfordern und das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage nicht überwiegt (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 30 RdNr 19 mwN; BVerfG NZS 2008, 34, RdNr 7).

  • BSG, 05.11.2003 - B 6 KA 53/02 R

    Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen - Bedarfsplanungsrichtlinien -

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 45/06 R
    Zulassungsanträge, die während eines solchen Zeitraums eingereicht werden, sind abzulehnen, falls nach Antragstellung eine Zulassungsbeschränkung angeordnet wird (vgl Art. 33 § 3 Abs. 2 Satz 2 GSG für die Situation nach Einführung der verschärften Bedarfsplanung zum 1.1.1993 - s hierzu BSGE 79, 152, 153 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 1 S 2; BSGE 81, 207, 211 = SozR 3-2500 § 101 Nr. 2 S 12 - sowie § 95 Abs. 12 Satz 2 SGB V in Bezug auf die Einbeziehung der Psychotherapeuten in die vertragsärztliche Versorgung zum 1.1.1999 - s hierzu BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 1 RdNr 9).

    Zu einer solchen Regelung ist der Bundesausschuss befugt (vgl BSGE 86, 242, 246 = SozR 3-2500 § 101 Nr. 5 S 29; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 1 RdNr 6); dies wird im Revisionsverfahren auch vom Kläger nicht mehr in Frage gestellt, sodass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 13/05 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 45/06 R
    Die Auslegung dieser untergesetzlichen Norm des Bundesrechts (zur Normqualität der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses s BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, jeweils RdNr 28) ergibt, dass der Bundesausschuss mit dieser Maßgaberegelung die inhaltliche Neuordnung der Planungsbereiche in Berlin um Verfahrensvorschriften zur Behandlung solcher Zulassungsanträge ergänzt hat, die im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Neuregelung bis zur Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens von Überversorgung durch den hierfür zuständigen Landesausschuss auf Basis der neuen bedarfsplanungsrechtlichen Grundlage eingehen.

    Im Hinblick auf die sog Außenseitererstreckung dieser Richtlinien - also ihre Verbindlichkeit auch gegenüber nicht bereits in die vertragsärztliche Versorgung einbezogenen Dritten, nämlich den sich um eine Zulassung bewerbenden Ärzten - sind hierzu allerdings engmaschige Vorgaben im Gesetz selbst erforderlich (BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, jeweils RdNr 46).

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 45/06 R
    Wie oben bereits ausgeführt, sind die Regelungen zur Bedarfsplanung und zu Zulassungssperren bei Überversorgung zur Sicherung der finanziellen Stabilität der GKV - einem im Sozialstaat überragend wichtigen Gemeinwohlbelang (BVerfGE 114, 196, 244, 248 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr 131, 139; BVerfG NZS 2008, 34 RdNr 12) - nach der insoweit nicht zu beanstandenden Beurteilung des Gesetzgebers weiterhin erforderlich.
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 45/06 R
    Eine Erstattung von Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da sie keinen Antrag gestellt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO, vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, jeweils RdNr 16).
  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 41/02 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Regelung über Vergütung bestimmter Leistungen mit

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 45/06 R
    Die maßgeblichen Grundsätze zur Rückwirkung von Normen sind vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhand formeller Gesetze entwickelt worden; sie gelten in gleicher Weise aber auch für untergesetzliche Rechtsnormen zB des Vertragsarztrechts (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr 10 mwN).
  • BSG, 02.10.1996 - 6 RKa 52/95

    Voraussetzungen für die Zulassung als Vertragsarzt in einem Planungsbereich mit

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 45/06 R
    Zulassungsanträge, die während eines solchen Zeitraums eingereicht werden, sind abzulehnen, falls nach Antragstellung eine Zulassungsbeschränkung angeordnet wird (vgl Art. 33 § 3 Abs. 2 Satz 2 GSG für die Situation nach Einführung der verschärften Bedarfsplanung zum 1.1.1993 - s hierzu BSGE 79, 152, 153 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 1 S 2; BSGE 81, 207, 211 = SozR 3-2500 § 101 Nr. 2 S 12 - sowie § 95 Abs. 12 Satz 2 SGB V in Bezug auf die Einbeziehung der Psychotherapeuten in die vertragsärztliche Versorgung zum 1.1.1999 - s hierzu BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 1 RdNr 9).
  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 64/96

    Bildung von Planungsbereichen in der Vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung

    Auszug aus BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 45/06 R
    Zulassungsanträge, die während eines solchen Zeitraums eingereicht werden, sind abzulehnen, falls nach Antragstellung eine Zulassungsbeschränkung angeordnet wird (vgl Art. 33 § 3 Abs. 2 Satz 2 GSG für die Situation nach Einführung der verschärften Bedarfsplanung zum 1.1.1993 - s hierzu BSGE 79, 152, 153 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 1 S 2; BSGE 81, 207, 211 = SozR 3-2500 § 101 Nr. 2 S 12 - sowie § 95 Abs. 12 Satz 2 SGB V in Bezug auf die Einbeziehung der Psychotherapeuten in die vertragsärztliche Versorgung zum 1.1.1999 - s hierzu BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 1 RdNr 9).
  • BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R

    Festlegung regionaler Planungsbereich durch Bundesausschuß der Ärzte und

  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 24/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Erteilung der

    Die einschränkende Auslegung des § 19 Abs. 1 S 2 Ärzte-ZV aus Urteilen des Senats vom 17.10.2007 (B 6 KA 31/07 R - USK 2007-95 sowie BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 4) , in denen es um ein Entscheidungsmoratorium im Zusammenhang mit der Neuordnung der Planungsbereiche im Land Berlin gegangen sei, seien auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.

    Regelungen, die wie die Zulassungsbeschränkungen zur finanziellen Stabilität und Funktionsfähigkeit beitragen sollen, dienen einem Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung, der selbst Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit rechtfertigt, die Beschränkungen der Berufswahl nahekommen (BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 4 RdNr 23-24 mwN; BSGE 82, 41, 44 ff = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 S 13 ff; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 71; BVerfG Beschluss vom 27.4.2001 - 1 BvR 1282/99, MedR 2001, 639; zur Einbeziehung der Psychotherapeuten in die Bedarfsplanung vgl BSG SozR 4-2500 § 101 Nr. 1 RdNr 7 mwN) .

    Mit § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB V hat der Gesetzgeber dem GBA die Befugnis zur Normkonkretisierung im Bereich der ärztlichen Bedarfsplanung übertragen und dazu spezifische Vorgaben in § 101 SGB V geregelt (BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 4 Juris RdNr 15 mwN) .

    Wie der Senat bereits in zwei Entscheidungen vom 17.10.2007 (B 6 KA 31/07 R - USK 2007-95 sowie BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 4) unter Bezugnahme auf ein Urteil vom 23.2.2005 (B 6 KA 81/03 R - BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2, RdNr 11) dargelegt hat, wird hierdurch eine abgestufte Form der Normsetzungsdelegation sowohl an den Verordnungsgeber der Ärzte-ZV als auch an den Gemeinsamen Bundesausschuss vorgenommen.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 4 Juris RdNr 18; BSG Urteil vom 17.10.2007 - B 6 KA 31/07 R - USK 2007-95, Juris RdNr 18) werden die besonderen Fallgestaltungen, welche aus Anlass von Rechtsänderungen bei den Grundlagen der Bedarfsplanung entstehen, vom Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV von vornherein nicht erfasst.

    cc) Die Auffassung des Klägers, nach der die zu § 19 Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV ergangene Rechtsprechung des Senats (BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 4; BSG Urteil vom 17.10.2007 - B 6 KA 31/07 R - USK 2007-95) nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen werden könne, weil die Sachverhalte in entscheidungserheblicher Weise voneinander abweichen, trifft nicht zu.

    (3) Ein weiterer Unterschied zwischen dem hier zu beurteilenden Sachverhalt und dem Sachverhalt, der den Entscheidungen des Senats vom 17.10.2007 (B 6 KA 45/06 R - BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 4 und B 6 KA 31/07 R - USK 2007-95 ) zugrunde lag, besteht nach den Darlegungen des Klägers darin, dass es hier nicht darum geht, ein vorübergehendes Regelungsvakuum für eine bereits in die Bedarfsplanung einbezogene Arztgruppe zu vermeiden, sondern um die erstmalige Einbeziehung einer Arztgruppe in die Bedarfsplanung.

    Allerdings ist dem Kläger aus dem am 17.10.2007 entschiedenen Verfahren zum Az B 6 KA 45/06 R (SozR 4-2500 § 103 Nr. 4 RdNr 22) , ebenfalls erst durch die Zusammenfassung der Planungsbereiche die Möglichkeit versperrt worden, eine Zulassung zu erhalten, weil für den Planungsbereich, in dem er sich niederlassen wollte, bis dahin keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet worden waren.

    (4) Entgegen der Auffassung des Klägers können rechtlich relevante Unterschiede zwischen der Fallgestaltung, die den og Entscheidungen des Senats vom 17.10.2007 (aaO) zugrunde lagen und dem hier zu beurteilenden Sachverhalt auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass das Moratorium im Zusammenhang mit der Neuordnung der Planungsbereiche für Berlin mit Wirkung für einen künftigen Zeitraum angeordnet worden war, während das Moratorium hier bereits unmittelbar ab dem Tag der Beschlussfassung durch den GBA eingreift.

    Wie der Senat bereits in den beiden genannten Urteilen vom 17.10.2007 (B 6 KA 45/06 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 4 RdNr 20 und B 6 KA 31/07 - Juris RdNr 20; vgl auch BSGE 73, 131 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr 10 mwN) dargelegt hat, gelten die vom BVerfG zur Rückwirkung von Normen entwickelten Grundsätze auch für untergesetzliche Rechtsnormen wie die Bedarfsplanungs-Richtlinie.

    Dabei sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage abzuwägen (vgl BVerfGE 30, 392, 404; BVerfGE 75, 246, 280; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 4 RdNr 22 und BSG Urteil vom 17.10.2007 - B 6 KA 31/07 R - Juris RdNr 22) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl BVerfGE 95, 64, 86; BVerfGE 122, 374, 394) .

    Schutzwürdiges Vertrauen von Zulassungsbewerbern, die ihren Wunsch sich niederzulassen bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Beschlusses des GBA vom 6.9.2012 noch nicht durch einen Zulassungsantrag dokumentiert haben, wird dadurch nicht beeinträchtigt (vgl bereits die Urteile des Senats vom 17.10.2007 - B 6 KA 45/06 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 4 und B 6 KA 31/07 R- jeweils Juris RdNr 23) .

  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 20/16 R

    Erfolgreiche Konkurrentenklage gegen Versorgungsauftrag

    Sie tragen - gerade im mit außergewöhnlich hohen Kosten verbundenen Bereich der Dialysebehandlung - zur finanziellen Stabilität und Funktionsfähigkeit der Gesetzlichen Krankenversicherung bei und dienen damit einem Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung (vgl BVerfGE 68, 193, 218 = SozR 5495 Art. 5 Nr. 1 S 3; BVerfGE 70, 1, 30 = SozR 2200 § 376d Nr. 1 S 11 f; BVerfGE 82, 209, 230) , der sogar Eingriffe, die Beschränkungen der Berufswahl nahekommen, rechtfertigen würde (vgl BVerfGE 82, 209, 229 ff; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 4 RdNr 23-24 mwN; BSGE 82, 41, 44 ff = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 S 13 ff) .
  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 16/08 R

    Vertragsarzt - Teilnahme an Kollektivverzichtsaktion - erneute Zulassung

    Die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in sachlicher wie in finanzieller Hinsicht ist aber ein Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung (stRspr, vgl BVerfGE 68, 193, 218; BVerfGE 70, 1, 30; BVerfGE 82, 209, 230; BVerfGE 103, 172, 184 f; BVerfGE 114, 196, 244, 248 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9, RdNr 131, 139; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 10.6.2009, 1 BvR 706/08 ua - juris, dort RdNr 233; BSGE 82, 41, 43 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 S 15; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 132 ff; BSGE 98, 294 ff. = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 34 mwN; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr. 4 RdNr 23-24; BSG, Urteil vom 28.7.2008 - B 1 KR 5/08 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 6 RdNr 23; BSG, Beschluss vom 26.8.2008, B 12 KR 22/08 B - juris, dort RdNr 5).
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