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   BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R   

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BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R (https://dejure.org/2004,799)
BSG, Entscheidung vom 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R (https://dejure.org/2004,799)
BSG, Entscheidung vom 13. Juli 2004 - B 1 KR 33/02 R (https://dejure.org/2004,799)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Inanspruchnahme nichtärztlicher Krankenbehandlung im EU-Ausland - Kostenerstattung setzt ärztliche Verordnung und Qualifikation des ausländischen Leistungserbringers voraus - sozialgerichtliches Verfahren - Klageart - Begriff des Wohnortes - keine ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruchsvoraussetzungen bei der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen; Kostenerstattungsanspruch nach dem Abrechnungsverfahren für Krankheitsaufwendungen in Spanien; Kostenerstattung für physiotherapeutische Behandlungen; Überlagerung des ...

  • Judicialis

    SGB V § 13 Abs 2; ; SGB V § 16 Abs 1; ; EG Art 49; ; EG Art 50; ; EG Art 28

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung bei der Inanspruchnahme nichtärztlicher Krankenbehandlung im EU-Ausland

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 13.7.2004)

    Mit deutscher Massage-Verordnung auch über die Grenze // Behandler müssen in ihrem Land zugelassen sein

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 13.05.2003 - C-385/99

    DER GRUNDSATZ DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS STEHT DER NIEDERLÄNDISCHEN

    Auszug aus BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R
    Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH gilt das Verbot der Diskriminierung von im EU-Ausland angebotenen Gesundheitsleistungen grundsätzlich auch für Krankenversicherungssysteme, die - wie die deutsche gesetzliche Krankenversicherung - dem Sachleistungsprinzip folgen und daher eine Beschränkung auf zugelassene Leistungserbringer enthalten; lediglich für die Krankenhausbehandlung gelten Besonderheiten (vgl die Urteile Smits/Peerbooms vom 12. Juli 2001, EuGHE 2001, I-5473 RdNr 54 f, 76 ff = SozR 3-6030 Art. 59 Nr. 6 S 25 f, 29 ff sowie Müller-Fauré/van Riet vom 13. Mai 2003, EuGHE 2003, I-4509 RdNr 76 ff, 93 ff = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 RdNr 103 ff, 123 ff - jeweils zum niederländischen Sachleistungssystem).

    Eine Auslegung nationaler krankenversicherungsrechtlicher Regelungen, die bei der Versorgung der Leistungsberechtigten zu einer Bevorzugung der im Inland zugelassenen Anbieter von medizinischen Sach- und Dienstleistungen führt, ist mit dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot unvereinbar, weil die im EU-Ausland ansässigen Leistungserbringer solche Leistungen mangels der erforderlichen Sonderrechtsbeziehung zu den Kostenträgern typischerweise nicht anbieten können; Genehmigungsvorbehalte für die Inanspruchnahme ambulanter Krankenbehandlung im Ausland sind selbst dann europarechtswidrig, wenn sie in gleicher Weise für die Behandlung durch außervertragliche Leistungserbringer im Inland gelten (vgl Urteil Müller-Fauré/ van Riet EuGHE 2003, I-4509 RdNr 100 ff = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 RdNr 131 ff).

    Denn die europäische Dienstleistungsfreiheit setzt das nationale Recht nur insoweit außer Kraft, als es gegen das Diskriminierungsverbot verstößt; Leistungsvoraussetzungen und Begrenzungen des Leistungsumfangs gelten dagegen uneingeschränkt, wenn und solange sie nicht diskriminierend wirken (vgl Urteile Müller-Fauré/ van Riet, EuGHE 2003, I-4509 RdNr 98, 106 = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 RdNr 128, 137; Leichtle vom 18. März 2004 - C-8/02 RdNr 48 ff).

    Nach dem Urteil des EuGH vom 13. Mai 2003 (Müller-Fauré/van Riet, EuGHE 2003, I-4509 RdNr 106 = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 RdNr 137) kann die Übernahme von Krankheitskosten in einem anderen Mitgliedstaat nur insoweit verlangt werden, als das Krankenversicherungssystem des Staates der Versicherungszugehörigkeit eine Deckung garantiert.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH steht die Dienstleistungsfreiheit Beschränkungen des Krankenversicherungsanspruchs nicht entgegen, die dem öffentlichen Gesundheitsschutz dienen (Urteil Müller-Fauré/van Riet, EuGHE 2003, I-4509 RdNr 67 f = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 RdNr 92 f mwN).

  • EuGH, 28.04.1998 - C-120/95

    GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGE KÖNNEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT MEDIZINISCHE

    Auszug aus BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R
    Nationale Aspekte der Kostenbegrenzung und -kontrolle, der Qualitätssicherung sowie des Gesundheitsschutzes rechtfertigen danach im Bereich der ambulanten Krankenbehandlung keine Einschränkungen der durch das Europarecht garantierten Dienstleistungsfreiheit (EuGHE 1998, I-1931 RdNr 37 ff = SozR 3-6030 Art. 59 Nr. 5 S 11 ff; EuGHE 1998, I-1831 RdNr 37 ff = SozR 3-6030 Art. 30 Nr. 1 S 7 ff); Ausnahmen bestehen insoweit nur nach den speziellen europarechtlichen Regelungen über die Versorgung mit Arzneimitteln (dazu Senatsurteil vom 18. Mai 2004 - B 1 KR 21/02 R - mwN, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Da die deutsche Krankenkasse unter keinen Umständen für ärztlich nicht verordnete Arzneimittel oder Laborleistungen leistungspflichtig ist, hat der Kläger zu 1) keinen Anspruch darauf, insoweit besser gestellt zu werden als bei einer Leistungsbeschaffung in Deutschland (vgl insoweit auch die Bemerkung des EuGH zur ärztlichen Verordnung einer Brille im Urteil Decker, EuGHE 1998, I-1831 RdNr 44 = SozR 3-6030 Art. 30 Nr. 1 S 8).

    Der EuGH hat den Einwand, der Gesundheitsschutz des Versicherten verlange die Beschränkung auf zugelassene Leistungserbringer, dann nicht für stichhaltig angesehen, wenn der Versicherte Angehörige eines Berufsstandes in Anspruch nimmt, für den die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind (vgl in Bezug auf Augenoptiker Urteil Decker, EuGHE 1998, I-1831 RdNr 42 f = SozR 3-6030 Art. 30 Nr. 1 S 8).

  • EuGH, 10.01.1980 - 69/79

    Jordens-Vosters

    Auszug aus BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R
    Ein Rückgriff auf nationales Recht erscheint jedoch nicht ohne weiteres zulässig (dafür aber: Eichenhofer in: Fuchs, Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 3. Aufl 2002, EWGV 1408/71 Art. 1 RdNr 31), weil sonst der Wohnortbegriff in verschiedenen Mitgliedstaaten trotz einheitlich geltenden Europarechts unterschiedlichen Inhalt haben könnte (vgl auch Urteil Jordens-Vosters EuGHE 1980, 75 RdNr 6 = SozR 6050 Art. 19 Nr. 2 S 5).

    Neben dem Anspruch gegen den ausländischen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften begründet das europäische Recht keinen zusätzlichen Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den Träger seines Heimatstaats, der für die Rentenzahlung aufkommt - es sei denn, dieser hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, seine Leistungspflicht in dieser Richtung zu erweitern (EuGH aaO RdNr 41 unter Hinweis auf das Urteil Jordens-Vosters, EuGHE 1980, 75 RdNr 11 bis 13 = SozR 6050 Art. 19 Nr. 2 S 6 f).

  • BSG, 28.07.1967 - 4 RJ 411/66

    Gewöhnlicher Aufenthalt - Verweilen im Ausland - Ruhende Rente - Vorübergehende

    Auszug aus BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R
    Die wiederholte mehrmonatige Nutzung eines möblierten Zimmers reichte jedenfalls hierfür nicht aus, wenn der Betroffene an einem anderen Ort seine wirtschaftliche Existenzgrundlage gefunden hatte und dort eine eingerichtete Wohnung unterhielt (BSGE 27, 88 = SozR Nr. 5 zu § 1319 RVO; dazu auch Senatsbeschluss vom 29. Januar 1990 - 1 BA 235/88).

    Soweit das BSG in diesem Zusammenhang erwogen hat, es seien bei regelmäßig gleich langer Verweildauer im In- und Ausland auch mehrere "gewöhnliche Aufenthalte" denkbar (BSGE 27, 88, 89 = SozR aaO), hat es diese Auffassung zu § 30 SGB I nicht mehr vertreten, sondern lediglich mehrere Wohnsitze, aber nur einen gewöhnlichen Aufenthalt für möglich gehalten (BSG vom 27. April 1978 - 8 RKg 2/77, SozSich 1978, 221; vgl auch BSG SozR 5870 § 1 Nr. 7 S 12).

  • EuGH, 18.03.2004 - C-8/02

    DIE FÜR BEAMTE GELTENDE DEUTSCHE REGELUNG DER ÜBERNAHME VON AUFWENDUNGEN IM

    Auszug aus BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R
    Aus ähnlichen Gründen hat der EuGH einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit durch deutsches Recht darin erblickt, dass die beamtenrechtlichen Bestimmungen zur Beihilfe des Dienstherrn im Krankheitsfall einen Beamten dazu verpflichten, vor Antritt einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im EU-Ausland zunächst die verbindliche Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Behandlung durch die Behörde oder in einem Gerichtsverfahren abzuwarten (Urteil Leichtle vom 18. März 2004 - C-8/02 RdNr 55 ff).

    Denn die europäische Dienstleistungsfreiheit setzt das nationale Recht nur insoweit außer Kraft, als es gegen das Diskriminierungsverbot verstößt; Leistungsvoraussetzungen und Begrenzungen des Leistungsumfangs gelten dagegen uneingeschränkt, wenn und solange sie nicht diskriminierend wirken (vgl Urteile Müller-Fauré/ van Riet, EuGHE 2003, I-4509 RdNr 98, 106 = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 RdNr 128, 137; Leichtle vom 18. März 2004 - C-8/02 RdNr 48 ff).

  • EuGH, 03.07.2003 - C-156/01

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch - unaufschiebbare Leistung -

    Auszug aus BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R
    In Bezug auf Krankheitsdiagnose und -behandlung ermöglichen sie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht durch den Export von nationalen Ansprüchen (hier: von Deutschland nach Spanien), sondern durch die Einbeziehung von Ausländern in das Sozialleistungssystem des Aufenthaltsorts; nach einer neueren Entscheidung des EuGH geht diese Integration jedenfalls im Rahmen des Art. 28 EWGV 1408/71 sogar so weit, dass der Träger des Wohnstaats als "zuständiger" Träger iS von Art. 22 Abs. 1 UAbs 1 Buchst c EWGV 1408/71 anzusehen ist (Urteil van der Duin, EuGHE 2003, I-7045 RdNr 53 = SozR 4-6050 Art. 22 Nr. 1).

    In seiner Entscheidung vom 3. Juli 2003 hat der EuGH den Vorschriften der EWGV 1408/71 über die Sachleistungsaushilfe eine Beschränkung des Krankenversicherungsschutzes im Heimatstaat entnommen (Urteil van der Duin, EuGHE 2003, I-7045 = SozR 4-6050 Art. 22 Nr. 1 RdNr 39 ff); er hat jedoch nicht dazu Stellung genommen, welche Bedeutung der im EG-Vertrag garantierten Dienstleistungsfreiheit in diesem Zusammenhang zukommen könnte.

  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 11/04 R

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ERNEUT ÜBER IM AUSLAND IN ANSPRUCH GENOMMENE

    Auszug aus BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R
    Insoweit sind der in § 2 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 SGB V festgelegte Sachleistungsgrundsatz und die Beschränkungen des im Zeitpunkt der umstrittenen Leistungen noch geltenden Rechts bei Auslandsbehandlungen mit dem Europarecht unvereinbar, wie der Senat in anderen Urteilen vom 13. Juli 2004 näher darlegt (ua B 1 KR 11/04 R, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Schließlich ist die aus § 13 Abs. 3 Fallgruppe 2 SGB V folgende Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs auf die Fälle, in denen die Krankenkasse den Anspruch vorher abgelehnt hat, ebenfalls europarechtswidrig (vgl nochmals Senatsurteil vom 13. Juli 2004 - B 1 KR 11/04 R, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BSG, 27.04.1978 - 8 RKg 2/77

    Anspruch eines italienischen Staatsangehörigen auf Kindergeld für seine ehelichen

    Auszug aus BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R
    Soweit das BSG in diesem Zusammenhang erwogen hat, es seien bei regelmäßig gleich langer Verweildauer im In- und Ausland auch mehrere "gewöhnliche Aufenthalte" denkbar (BSGE 27, 88, 89 = SozR aaO), hat es diese Auffassung zu § 30 SGB I nicht mehr vertreten, sondern lediglich mehrere Wohnsitze, aber nur einen gewöhnlichen Aufenthalt für möglich gehalten (BSG vom 27. April 1978 - 8 RKg 2/77, SozSich 1978, 221; vgl auch BSG SozR 5870 § 1 Nr. 7 S 12).
  • BSG, 19.11.1996 - 1 RK 15/96

    Kostenerstattung für ein selbstbeschafftes Arznei- oder Heilmittel

    Auszug aus BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R
    Das hat der Senat dem systematischen Zusammenhang des § 15 Abs. 1, der §§ 31, 32 und des § 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V entnommen (BSGE 79, 257, 260 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 13 S 65 f) und auf vergleichbare Bestimmungen im Beihilferecht und in den Musterbedingungen für die private Krankenversicherung hingewiesen (BSGE 86, 66, 70 f = SozR 3-2500 § 13 Nr. 21 S 91).
  • EuGH, 31.05.1979 - 182/78

    Pierik

    Auszug aus BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R
    Auf diese Bestimmung kommt es an, wenn Art. 28 bzw Art. 31 EWGV 1408/71 nur auf Rentner anwendbar sein sollte, die in der Krankenversicherung des Staats der Rentenzahlung pflichtversichert sind; dann könnte der freiwillig krankenversicherte Kläger in Anwendung der vom EuGH zu Art. 22 EWGV 1408/71 im Urteil Pierik entwickelten Grundsätze als Arbeitnehmer anzusehen sein, weil die Spezialvorschriften für Rentner seinen Fall nicht erfassen würden (EuGHE 1979, 1977, RdNr 4 = SozR 6050 Art. 22 Nr. 4 S 9 f; vgl auch Urteil IKA EuGHE 2003, I-1703 RdNr 26, 34, 39 = SozR 4-6050 Art. 31 Nr. 1).
  • BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 90/00 R

    Kindererziehungszeiten bei Aufenthalt in einem Lager für Displaced Persons -

  • BSG, 27.09.1990 - 4 REg 30/89

    Anspruch auf Erziehungsgeld für Asylbewerber

  • BFH, 23.11.2000 - VI R 165/99

    Kindergeld bei ausländischem Schulbesuch

  • EuGH, 19.06.1980 - 41/79

    Testa

  • EuGH, 13.11.1990 - C-216/89

    Reibold / Bundesanstalt für Arbeit

  • BSG, 29.01.1990 - 1 BA 235/88
  • BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 21/99 R

    Keine Klärung der Leistungspflicht für bestimmte Untersuchungs- oder

  • EuGH, 17.02.1977 - 76/76

    Di Paolo

  • EuGH, 05.03.1998 - C-160/96

    FREIZÜGIGKEIT

  • EuGH, 08.04.1992 - C-62/91

    Gray / Adjudication Officer

  • EuGH, 25.02.2003 - C-326/00

    Krankenversicherung - nicht zugelassenes Arzneimittel - Zulassung in anderem

  • BSG, 18.05.2004 - B 1 KR 21/02 R

    Smits und Peerbooms

  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Kohll

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Jahresarbeitsentgeltgrenze - Familienversicherung

  • BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 19/97 R

    Beschwerdegegenstandswert - Saldierung - Kurzarbeitergeld - tarifliche

  • BSG, 16.08.1989 - 7 RAr 24/88

    Widerspruch gegen Ablehnung des Antrags auf Kurzarbeitergeld zugleich

  • BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 13/99 R

    Zulässigkeit des Übergangs von Anfechtungs- und Leistungsklage auf

  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 48/91

    RENTNER, DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEM IHRER HERKUNFT WOHNEN, MÜSSEN

  • BSG, 25.09.2000 - B 1 KR 5/99 R

    Kostenerstattung für selbstbeschaffte ambulante Krankenbehandlung im EU-Ausland

  • BSG, 30.10.2002 - B 1 KR 28/01 R

    Klage gegen einen Zugunstenbescheid über Höherbewertung der MdE wegen besonderen

  • BSG, 06.10.1977 - 9 RV 66/76

    Herbeiführung einer Schwangerschaft mittels intracytoplasmatischer

  • BSG, 19.06.2018 - B 1 KR 26/17 R

    Krankenhausbehandlung Versicherter nur bei vertragsärztlicher Einweisung?

    Die Regelung des Arztvorbehalts greift bei vertragsärztlichen Verordnungen von nichtärztlichen Leistungen (vgl zB BSGE 79, 257 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 13; BSGE 80, 181 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 14 = Juris RdNr 14, 16; BSGE 109, 116 = SozR 4-2500 § 125 Nr. 7, RdNr 13; BSGE 109, 122 = SozR 4-2500 § 42 Nr. 1, RdNr 21; zur Inanspruchnahme von Leistungen im EU-Ausland vgl BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 3 LS 1).
  • BSG, 02.09.2014 - B 1 KR 11/13 R

    Krankenversicherung - augenärztliche Behandlung - Erkrankung an altersbedingter

    Versicherte erhalten grundsätzlich die krankheitsbedingt notwendigen, nicht der Eigenverantwortung (§ 2 Abs. 1 S 1 SGB V) zugeordneten Arzneimittel (§ 27 Abs. 1 S 2 Nr. 3 SGB V) aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgrund vertragsärztlicher Verordnung (BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 3 RdNr 14; BSGE 111, 146 = SozR 4-2500 § 35 Nr. 6, RdNr 12) .
  • BSG, 03.07.2012 - B 1 KR 22/11 R

    Krankenversicherung - Vollversorgung mit Arzneimitteln ohne Begrenzung auf den

    Versicherte erhalten grundsätzlich die krankheitsbedingt notwendigen, nicht der Eigenverantwortung (§ 2 Abs. 1 S 1 SGB V) zugeordneten Arzneimittel (§ 27 Abs. 1 S 2 Nr. 3 SGB V) aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgrund vertragsärztlicher Verordnung (BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 3 RdNr 14 mwN).
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