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   BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 5/06 R   

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https://dejure.org/2006,2932
BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 5/06 R (https://dejure.org/2006,2932)
BSG, Entscheidung vom 07.12.2006 - B 3 KR 5/06 R (https://dejure.org/2006,2932)
BSG, Entscheidung vom 07. Dezember 2006 - B 3 KR 5/06 R (https://dejure.org/2006,2932)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Pflegeunternehmen - Verweigerung des Abschlusses eines Versorgungsvertrages - leitende Pflegefachkraft - keine abgeschlossene Ausbildung in Krankenpflege - Zulässigkeit - Klage bezüglich Eignungsfeststellung - Streitwertbemessung

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Pflegeunternehmen; Verweigerung des Abschlusses eines Versorgungsvertrages; leitende Pflegefachkraft; keine abgeschlossene Ausbildung in Krankenpflege; Zulässigkeit; Klage bezüglich Eignungsfeststellung; Streitwertbemessung; Verfass ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Feststellung der Eignung für die Leitung eines ambulanten Krankenpflegedienstes; Voraussetzungen für ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung; Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung sowie soziale Betreuung der Heimbewohner als ...

  • Judicialis

    BGB § 839; ; GG Art ... 3 Abs 1; ; GG Art 12 Abs 1; ; GKG § 52 Abs 1; ; GKG § 52 Abs 3; ; GVG § 17a Abs 5; ; SGB V § 37 Abs 1; ; SGB V § 132a Abs 1 S 1; ; SGB V § 132a Abs 1 S 4; ; SGB V § 132a Abs 2; ; SGG § 55 Abs 1 Nr 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Qualifikation der leitenden Pflegefachkraft beim Abschluss eines Versorgungsvertrages, Zulässigkeit der Klage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 98, 12
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 20.05.2003 - B 1 KR 7/03 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtswegzuständigkeit - Zulässigkeit - keine

    Auszug aus BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 5/06 R
    Die vom SG mit der Entscheidung in der Hauptsache stillschweigend bejahte Zulässigkeit des Rechtsweges ist von den höheren Instanzen gemäß § 17a Abs. 5 GVG nicht zu überprüfen, und zwar auch dann nicht, wenn ein Amtshaftungsanspruch in Streit steht (BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 - B 1 KR 7/03 R - SozR 4-1720 § 17a Nr. 1).
  • LSG Hamburg, 06.04.2005 - L 1 KR 4/05

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer Leistungsklage und

    Auszug aus BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 5/06 R
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 6. April 2005 - L 1 KR 4/05 - wird zurückgewiesen.
  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 5/06 R
    Eines förmlichen Gesetzes zur Wahrung des sog Wesentlichkeitsprinzips (vgl BVerfGE 77, 170, 230) bedurfte es nicht, vielmehr reichte es hier aus, dass der Gesetzgeber sich auf den unbestimmten Rechtsbegriff der "Eignung" der Leistungserbringer beschränkt hat, weil damit jedenfalls die äußeren Grenzen des Spielraums der Vertragspartner abgesteckt sind und die Möglichkeit richterlicher Überprüfung der Einhaltung der Grenzen gegeben ist (BVerfGE 8, 274, 326; 56, 1, 12 = SozR 3100 § 64 Nr. 3).
  • BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 14/02 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Zulassung - Vertrag -

    Auszug aus BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 5/06 R
    Der Senat hat bereits früher zum Ausdruck gebracht, dass die Krankenkassen auf formalen Ausbildungs- und Weiterbildungsqualifikationen bestehen können, weil sonst eine den praktischen Erfordernissen entsprechende Qualitätskontrolle der Leistungserbringung nicht möglich ist (BSG, Urteil vom 21. November 2002 - B 3 KR 14/02 R - BSGE 90, 150 = SozR 3-2500 § 132a Nr. 4 zur Rettungsassistentin).
  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

    Auszug aus BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 5/06 R
    Daher kann es nicht beanstandet werden, dass die Beklagten die noch nach Landesrecht ausgebildeten Altenpfleger mit einer - wie im Fall der Klägerin - teilweise nur zweijährigen Ausbildung, die als sachlich unbefriedigend und im Vergleich zur Krankenpflege inhaltlich defizitär empfunden wurde (vgl BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 = NJW 2003, 41), als nicht gleichwertig für eine Leitungsfunktion qualifiziert angesehen hat.
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 5/06 R
    Mit ihren Anforderungen an die Leitung eines ambulanten Krankenpflegedienstes haben die Beklagten dies aber aus zulässigen Erwägungen getan, nämlich zur Sicherung einer ausreichenden Pflegequalität und damit aus vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls (BVerfGE 70, 1, 28 = SozR 2200 § 376d Nr. 1 S 10).
  • BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 18/00 R

    Klage auf Feststellung des Bestehen oder Nichtbestehens eines

    Auszug aus BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 5/06 R
    Damit ist jedes nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse gemeint, das rechtlicher, aber auch bloß wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (BSG SozR 3-1500 § 55 Nr. 34; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 55 RdNr 15a mwN).
  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

    Auszug aus BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 5/06 R
    Eines förmlichen Gesetzes zur Wahrung des sog Wesentlichkeitsprinzips (vgl BVerfGE 77, 170, 230) bedurfte es nicht, vielmehr reichte es hier aus, dass der Gesetzgeber sich auf den unbestimmten Rechtsbegriff der "Eignung" der Leistungserbringer beschränkt hat, weil damit jedenfalls die äußeren Grenzen des Spielraums der Vertragspartner abgesteckt sind und die Möglichkeit richterlicher Überprüfung der Einhaltung der Grenzen gegeben ist (BVerfGE 8, 274, 326; 56, 1, 12 = SozR 3100 § 64 Nr. 3).
  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 5/06 R
    Da die Berufsfreiheit der Klägerin nur örtlich und sachlich nur in Teilbereichen eingeschränkt wird, sind zur Rechtfertigung des Eingriffs keine höheren Anforderungen zu stellen, insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Regelung zwingend geboten ist (BVerfGE 54, 301, 330 ff).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 5/06 R
    Eines förmlichen Gesetzes zur Wahrung des sog Wesentlichkeitsprinzips (vgl BVerfGE 77, 170, 230) bedurfte es nicht, vielmehr reichte es hier aus, dass der Gesetzgeber sich auf den unbestimmten Rechtsbegriff der "Eignung" der Leistungserbringer beschränkt hat, weil damit jedenfalls die äußeren Grenzen des Spielraums der Vertragspartner abgesteckt sind und die Möglichkeit richterlicher Überprüfung der Einhaltung der Grenzen gegeben ist (BVerfGE 8, 274, 326; 56, 1, 12 = SozR 3100 § 64 Nr. 3).
  • BGH, 16.06.2014 - 4 StR 21/14

    Vermögensschaden beim Abrechnungsbetrug in der ambulanten Pflege (mangelnde

    Die Krankenkassen sind jedoch berechtigt, den Abschluss eines Vertrages über die Leistung häuslicher Krankenpflege von einer bestimmten formalen Qualifikation des Pflegepersonals abhängig zu machen (BSGE 90, 150, 154 ff.; BSGE 98, 12, 17, 19).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können die Krankenkassen auf formalen Ausbildungs- und Weiterbildungsqualifikationen bestehen, weil sonst eine den praktischen Erfordernissen entsprechende Qualitätskontrolle der Leistungserbringung nicht möglich ist (BSGE 98, 12 Rn. 32 mwN).

  • BSG, 17.05.2023 - B 8 SO 12/22 R

    Keine Auswahlentscheidung, kein vergabepflichtiger Auftrag!

    Da das SG in seinem Urteil von der Zulässigkeit des Rechtswegs ausgegangen ist und eine Entscheidung in der Sache getroffen hat, ist für das LSG und den Senat eine Bindung nach § 17a Abs. 5 GVG an diese Entscheidung eingetreten (vgl hierzu zB BSG vom 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R - BSGE 98, 12 = SozR 4-2500 § 132a Nr. 2, RdNr 35 mwN) .
  • BGH, 08.10.2015 - III ZR 93/15

    Vertrag über die häusliche Intensiv- und Behandlungspflege eines

    Um eine den praktischen Erfordernissen entsprechende Qualitätskontrolle zu gewährleisten, können die Krankenkassen auf formalen Ausbildungs- und Weiterbildungsqualifikationen bestehen mit der Folge, dass die Abrechenbarkeit von Leistungen streng an die formale Qualifikation des Personals anknüpft (BSGE 98, 12 Rn. 32 mwN), wobei die vertragliche Vereinbarung mit dem Leistungserbringer maßgeblich ist (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 aaO Rn. 29 mwN).
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