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   BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 12/05 R   

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https://dejure.org/2006,1568
BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 12/05 R (https://dejure.org/2006,1568)
BSG, Entscheidung vom 24.05.2006 - B 3 KR 12/05 R (https://dejure.org/2006,1568)
BSG, Entscheidung vom 24. Mai 2006 - B 3 KR 12/05 R (https://dejure.org/2006,1568)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Ausstattung einer blinden und gehbehinderten Krankenversicherten mit einem zweisitzigen Elektrorollstuhl bei selbst gehbehinderter Hilfsperson

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Hilfsmittel; Ausstattung einer blinden und gehbehinderten Krankenversicherten mit einem zweisitzigen Elektrorollstuhl bei selbst gehbehinderter Hilfsperson

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Ausstattung einer blinden und gehbehinderten Krankenversicherten mit einem zweisitzigen Elektromobil

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Leistungsablehnung; Anspruch einer spastisch gelähmten Frau auf Übernahme der Kosten für ein zweisitziges Elektrofahrzeug gegen die Krankenkasse; Nutzung des Elektrofahrzeugs gemeinsam mit dem Ehemann der Versicherten; Qualitative Erweiterung des ...

  • Judicialis

    SGB I § 2 Abs 2; ; SGB I § 4 Abs 2 Nr 1; ; SGB I § 33; ; SGB V F: 20.12.1988 § 33 Abs 1 S 1; ; SGB V F: 20.12.1988 § 33 Abs 1 S 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausstattung einer blinden und gehbehinderten Krankenversicherten mit einem zweisitzigen Elektrorollstuhl

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 4.8.2006)

    Kasse muss zweisitzigen Rollstuhl für behindertes Paar zahlen // Fremde Hilfsdienste reichen nicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2007, 201
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung -

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 12/05 R
    Zum Grundbedürfnis der Erschließung eines geistigen Freiraums gehört ua die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen Menschen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens bzw eines Schulwissens (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 und 46).

    Ist diese Fähigkeit durch eine Behinderung beeinträchtigt, so richtet sich die Notwendigkeit eines Hilfsmittels in erster Linie danach, ob dadurch der Bewegungsradius in einem Umfang erweitert wird, den ein Gesunder üblicherweise noch zu Fuß erreicht (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29, 31, 32 sowie BSG SozR 3-1200 § 33 Nr. 1; stRspr).

  • BSG, 20.11.1996 - 3 RK 5/96

    Behindertenführhund - selbstbeschaffte Leistung

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 12/05 R
    Auch bei der Ersatzbeschaffung für ein Hilfsmittel müssen wie bei einer Erstausstattung sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 SGB V erfüllt sein, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 20. November 1996 - 3 RK 5/96 - BSGE 79, 261, 263 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 21), weil die Anspruchsvoraussetzungen der Eignung, Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit auch im Zeitpunkt der erneuten Gewährung vorliegen müssen und deshalb neu zu prüfen sind.
  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel -

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 12/05 R
    Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7, jeweils RdNr 12 und BSGE 91, 60 RdNr 9 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 RdNr 10 mwN; vgl auch Höfler in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2004, § 33 SGB V RdNr 11 ff mwN aus der Rspr) gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines körperlichen Freiraums im Nahbereich der Wohnung und das Bedürfnis, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen.
  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 23/02 R

    Krankenversicherung - gehbehinderter Versicherter - keine Verpflichtung zur

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 12/05 R
    Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7, jeweils RdNr 12 und BSGE 91, 60 RdNr 9 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 RdNr 10 mwN; vgl auch Höfler in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2004, § 33 SGB V RdNr 11 ff mwN aus der Rspr) gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines körperlichen Freiraums im Nahbereich der Wohnung und das Bedürfnis, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen.
  • BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Oberschenkelprothese mit Kniegelenksystem

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 12/05 R
    Es geht nicht lediglich um die Erhöhung der Bequemlichkeit der Klägerin oder die Förderung der ehelichen Partnerschaft, was einen Versorgungsanspruch nicht rechtfertigen könnte (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44), sondern um eine qualitative Erweiterung des persönlichen Freiraums und des Umfangs der selbstständigen Lebensführung.
  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93

    Krankenversicherung - Hilfsmittel Rollstuhlboy - Erforderlichkeit

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 12/05 R
    Im Falle der Klägerin ist das allgemeine Grundbedürfnis der "Bewegungsfreiheit" betroffen, das bei Gesunden durch die Fähigkeit des Gehens, Laufens, Stehens usw sichergestellt wird (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 - Rollstuhlboy).
  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 38/94

    Farberkennungsgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 12/05 R
    Gegenstand des Behinderungsausgleichs sind zunächst solche Hilfsmittel, die auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet sind, also zum unmittelbaren Ersatz der ausgefallenen Funktionen dienen (BSGE 37, 138, 141 = SozR 2200 § 187 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 18 und Nr. 20).
  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 12/05 R
    Der Leistungspflicht der Beklagten steht nicht entgegen, dass das zweisitzige Elektrofahrzeug vom Typ Carello Duett des Herstellers S. Graf, das zB in Österreich als Hilfsmittel der GKV anerkannt ist (ISO-Codes 12.21.24 Elektro-Rollstühle mit manueller Lenkung und 12.27.21 Motorbetriebene Fahrgeräte), von den Spitzenverbänden der Krankenkassen nicht in das Hilfsmittelverzeichnis (§ 128 SGB V) aufgenommen worden ist, weil es sich dabei nicht um eine abschließende, die Leistungspflicht der Krankenkassen im Sinne einer "Positivliste" beschränkende Regelung handelt (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27; stRspr).
  • BSG, 03.11.1999 - B 3 KR 16/99 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Elektrorollstuhl - Shoprider -

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 12/05 R
    Ist diese Fähigkeit durch eine Behinderung beeinträchtigt, so richtet sich die Notwendigkeit eines Hilfsmittels in erster Linie danach, ob dadurch der Bewegungsradius in einem Umfang erweitert wird, den ein Gesunder üblicherweise noch zu Fuß erreicht (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29, 31, 32 sowie BSG SozR 3-1200 § 33 Nr. 1; stRspr).
  • BSG, 22.02.1974 - 3 RK 27/73

    Hilfsmittel für Behinderte und Leistungspflicht der KK

    Auszug aus BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 12/05 R
    Gegenstand des Behinderungsausgleichs sind zunächst solche Hilfsmittel, die auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet sind, also zum unmittelbaren Ersatz der ausgefallenen Funktionen dienen (BSGE 37, 138, 141 = SozR 2200 § 187 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 18 und Nr. 20).
  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit

    Anspruch auf Versorgung besteht nur, soweit das begehrte Hilfsmittel ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenversicherung gemäß § 12 Abs. 1 SGB V nicht bewilligen (vgl BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 RdNr 16).

    Denn auch bei vorangegangener Versorgung mit einem Hilfsmittel müssen bei einer erneuten Anschaffung sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 SGB V erfüllt sein (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 RdNr 17 und Nr. 24 RdNr 16; BSGE 98, 213 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 15, RdNr 19).

  • BSG, 16.07.2014 - B 3 KR 1/14 R

    Soziale Pflegeversicherung - Anspruch eines Versicherten auf mobile elektrisch

    Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Blick auf die "Erforderlichkeit im Einzelfall" nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs. 1 SGB V nicht bewilligen (vgl BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 RdNr 16) .

    Zum Grundbedürfnis der Erschließung eines geistigen Freiraums gehört ua die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen Menschen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens bzw eines Schulwissens (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 und 46; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 RdNr 18) .

    Hier kann eine Treppensteighilfe vom Grundsatz her eine geeignete Hilfe sein, die ansonsten eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit eines Rollstuhlfahrers - wenn auch nur mit fremder Unterstützung - zu erweitern (zum allgemeinen Grundbedürfnis der "Bewegungsfreiheit" vgl BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 - Einsatz eines zweisitzigen Rollstuhls im Nahbereich zur qualitativen Erweiterung des persönlichen Freiraums) .

  • BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 3/14 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Anspruch eines Mannes auf Perücke bei

    Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Blick auf die "Erforderlichkeit im Einzelfall" nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs. 1 SGB V nicht bewilligen (vgl BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 - zweisitziges Elektrofahrzeug; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 40 - Unterschenkel-Sportprothese; BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 31 - Treppensteighilfe) .Nicht entscheidend für den Versorgungsanspruch ist, ob das begehrte Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) gelistet ist, denn es handelt sich bei diesem Verzeichnis nicht um eine abschließende Regelung im Sinne einer Positivliste (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16, 20, 27; BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 16, RdNr 20) .
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