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   BSG, 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R   

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BSG, 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R (https://dejure.org/2008,1799)
BSG, Entscheidung vom 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R (https://dejure.org/2008,1799)
BSG, Entscheidung vom 12. Juni 2008 - B 3 P 6/07 R (https://dejure.org/2008,1799)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kostenübernahme für einen Deckenlifter - Hilfsmitteleigenschaft

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines an Multipler Sklerose leidenden und der Pflegestufe III zugeordneten Patienten auf Gewährung einer Deckenliftanlage; Deckenliftanlage als eine nur anteilig bezuschussungsfähige Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes; Deckenliftanlage als ...

  • Judicialis

    SGB XI § 40 Abs 1 S 1; ; SGB XI § 40 Abs 4; ; SGB V § 33 Abs 1 S 1; ; SGB IX § 31 Abs 1

  • gossens.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Deckenliftanlage kann sowohl Hilfsmittel der sozialen Pflegeversicherung als auch der gesetzlichen Krankenversicherung sein

  • hilfsmittelmanager.eu (Kurzinformation)

    Umhängeliftsystem ist Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 101, 22
  • NZS 2009, 329 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (23)

  • BSG, 15.11.2007 - B 3 A 1/07 R

    Aufsichtsbehörde - formelle und materielle Anforderungen an

    Auszug aus BSG, 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R
    Dies folgt sowohl aus der Fassung von § 40 Abs. 1 Satz 1 und § 78 Abs. 2 Satz 2 SGB XI als auch aus der Entstehungsgeschichte des SGB XI (vgl zuletzt Urteil des Senats vom 15.11.2007 - B 3 A 1/07 R -, zur Veröffentlichung in BSG und SozR 4-2500 § 33 Nr. 16 vorgesehen).

    Demgemäß haben die Krankenkassen im Rahmen von § 33 Abs. 1 SGB V grundsätzlich auch insoweit für die Hilfsmittelversorgung ihrer Versicherten aufzukommen, als neben den in dieser Vorschrift aufgeführten Versorgungszielen auch solche der sozialen Pflegeversicherung berührt sein können; dies hat der Senat zuletzt mit Urteil vom 15.11.2007 (B 3 A 1/07 R -, zur Veröffentlichung in BSG und SozR 4-2500 § 33 Nr. 16 vorgesehen) nochmals bekräftigt.

  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93

    Krankenversicherung - Hilfsmittel Rollstuhlboy - Erforderlichkeit

    Auszug aus BSG, 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R
    Ausreichend ist schon der mittelbare Behinderungsausgleich, der eine Hilfsperson in die Lage versetzt, die beabsichtigten Ziele zu erreichen; dies hat der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 - Rollstuhlboy; BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 - schwenkbarer Autositz; bekräftigend BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 13 - Vojta-Liege).

    Dafür reicht es aus, wenn die Hilfeleistung der behinderten Person dadurch zu Gute kommt, dass die Auswirkungen ihrer Behinderungen gemildert oder behoben werden, selbst wenn dies durch Pflegeerleichterung seitens eines Dritten geschieht (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 unter Bezugnahme auf SozR 2200 § 182b Nr. 9 und 20).

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel -

    Auszug aus BSG, 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R
    Ziel der Hilfsmittelversorgung zum Zwecke des Behinderungsausgleichs ist es auch, die direkten und indirekten Folgen einer Behinderung auszugleichen, soweit die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitigt oder gemildert werden und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen ist, wozu das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines körperlichen Freiraums im Nahbereich der Wohnung und das Bedürfnis rechnet, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen (vgl BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7, jeweils RdNr 12, und BSGE 91, 60 RdNr 9 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 RdNr 10 mwN; vgl auch Höfler in Kasseler Kommentar, Stand August 2008, § 33 SGB V RdNr 11 ff mwN aus der Rspr).

    Ausreichend ist schon der mittelbare Behinderungsausgleich, der eine Hilfsperson in die Lage versetzt, die beabsichtigten Ziele zu erreichen; dies hat der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 - Rollstuhlboy; BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 - schwenkbarer Autositz; bekräftigend BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 13 - Vojta-Liege).

  • BSG, 13.05.2004 - B 3 P 5/03 R

    Pflegeversicherung - Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes -

    Auszug aus BSG, 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R
    Darunter fallen insbesondere Treppenlifter oder Aufzüge, mit denen die konkreten Verhältnisse der jeweiligen Wohnsituation an die Anforderungen des behinderten Menschen angepasst werden und die nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht Teil der Hilfsmittelversorgung der GKV oder der sozialen Pflegeversicherung sind (vgl BSG SozR 2200 § 182b Nr. 10 und 23; SozR 3-2500 § 33 Nr. 30 S 177 ff - Treppenlift; SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 8 f - Außen- und Innentreppenlift; SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 S 2 - Personenaufzug).

    Davon ist der Senat ausgegangen, wenn die Hilfe befestigungsbedingt zum dauerhaften Bestandteil von Wohnung oder Haus wurde (vgl SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 9 - Außen- und Innentreppenlift und Nr. 6 S 31 - Klingelanlage) und bei Umzug nicht ohne Weiteres mitgenommen werden konnte (BSG, aaO, und SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 S 2 - Personenaufzug).

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 14/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Treppenlift - Treppenraupe - Anpassung des

    Auszug aus BSG, 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R
    Daran hat das BSG nach Inkrafttreten von § 40 SGB XI und § 31 SGB IX weiter fest gehalten und aus dem Hilfsmittelbegriff der GKV und der sozialen Pflegeversicherung die Hilfen ausgeschieden, die nunmehr im Sinne der Legaldefinition des § 31 Abs. 1 SGB IX bei einem Wohnungswechsel "nicht mitgenommen werden können" oder sonst der Anpassung des individuellen Umfeldes an die Bedürfnisse des behinderten Menschen dienen (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 30 S 177 ff - Treppenlift - und SozR 3-3300 § 40 Nr. 6 S 31 - Klingelanlage).

    Darunter fallen insbesondere Treppenlifter oder Aufzüge, mit denen die konkreten Verhältnisse der jeweiligen Wohnsituation an die Anforderungen des behinderten Menschen angepasst werden und die nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht Teil der Hilfsmittelversorgung der GKV oder der sozialen Pflegeversicherung sind (vgl BSG SozR 2200 § 182b Nr. 10 und 23; SozR 3-2500 § 33 Nr. 30 S 177 ff - Treppenlift; SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 8 f - Außen- und Innentreppenlift; SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 S 2 - Personenaufzug).

  • BSG, 03.11.1999 - B 3 P 6/99 R

    Pflegeversicherung - Umbau und technische Hilfe zur Verbesserung des

    Auszug aus BSG, 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R
    Darunter fallen insbesondere Treppenlifter oder Aufzüge, mit denen die konkreten Verhältnisse der jeweiligen Wohnsituation an die Anforderungen des behinderten Menschen angepasst werden und die nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht Teil der Hilfsmittelversorgung der GKV oder der sozialen Pflegeversicherung sind (vgl BSG SozR 2200 § 182b Nr. 10 und 23; SozR 3-2500 § 33 Nr. 30 S 177 ff - Treppenlift; SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 8 f - Außen- und Innentreppenlift; SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 S 2 - Personenaufzug).

    Davon ist der Senat ausgegangen, wenn die Hilfe befestigungsbedingt zum dauerhaften Bestandteil von Wohnung oder Haus wurde (vgl SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 9 - Außen- und Innentreppenlift und Nr. 6 S 31 - Klingelanlage) und bei Umzug nicht ohne Weiteres mitgenommen werden konnte (BSG, aaO, und SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 S 2 - Personenaufzug).

  • Drs-Bund, 24.06.1993 - BT-Drs 12/5262
    Auszug aus BSG, 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R
    Hat kein anderer Leistungsträger vorrangig einzutreten, soll deshalb die soziale Pflegeversicherung - allerdings beschränkt auf den finanziellen Rahmen des § 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI - die behindertengerechte Umgestaltung der Wohnung des Pflegebedürftigen fördern, wenn dadurch die häusliche Pflege überhaupt erst ermöglicht oder erheblich erleichtert wird oder ein Verbleiben des Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung und damit eine möglichst selbstständige Lebensführung sichergestellt werden kann (vgl BT-Drucks 12/5262 S 114 zu Art. 1 § 36 Abs. 4 des Gesetzesentwurfs von CDU/CSU und FDP zum Pflege-Versicherungsgesetz).

    Nach den Gesetzesmaterialien ist dabei an Haltegriffe oder mit dem Rollstuhl unterfahrbare Einrichtungsgegenstände gedacht (vgl BT-Drucks 12/5262 S 114).

  • BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 25/05 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel

    Auszug aus BSG, 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R
    Ausreichend ist schon der mittelbare Behinderungsausgleich, der eine Hilfsperson in die Lage versetzt, die beabsichtigten Ziele zu erreichen; dies hat der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 - Rollstuhlboy; BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 - schwenkbarer Autositz; bekräftigend BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 13 - Vojta-Liege).
  • BSG, 25.01.1995 - 1 RK 63/93

    Hilfsmitteleigenschaft eines Krankenbettes

    Auszug aus BSG, 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R
    Ein nur mittelbarer Ersatz der ausgefallenen Funktionen in einem funktionell und räumlich eingeschränkten Teilbereich reicht deshalb aus, um die Hilfsmitteleigenschaft eines Gegenstandes annehmen zu können (vgl BSGE 51, 206, 207 = SozR 2200 § 182b Nr. 19; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 12, 13, 17, 20, 29 und 37; SozR 3-2500 § 33 Nr. 13).
  • BSG, 10.11.2005 - B 3 P 10/04 R

    Klageart für Leistungen der privaten Pflegeversicherung - Abgrenzung der

    Auszug aus BSG, 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R
    In diesem Sinne ist auch die frühere Aussage des Senats zu verstehen, um ein "reines" Pflegehilfsmittel, das der GKV nicht zugerechnet werden kann, handele es sich nur dann, wenn es im konkreten Fall allein oder doch jedenfalls "schwerpunktmäßig" der Erleichterung der Pflege diene (so BSG, Urteil vom 10.11.2005 - B 3 P 10/04 R - SozR 4-3300 § 40 Nr. 2) .
  • BSG, 25.02.1981 - 5a/5 RKn 35/78

    Blindenführhund - Ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 5/03 R

    Krankenversicherung - Pflegeheim - Abgrenzung der Leistungsverpflichtung bei

  • BSG, 01.04.1981 - 5a/5 RKn 12/79

    Krankenlifter zum Tragen, Heben und Transpotieren von Schwerstkörperbehinderten

  • BSG, 24.08.1978 - 5 RKn 19/77

    Elektrischer Zimmerrollstuhl - Hilfsmittel iS der gesetzlichen

  • BSG, 23.10.1984 - 8 RK 43/83

    Lichtschutzpergola kein Hilfsmittel iS der Krankenversicherung -

  • BSG, 28.06.2001 - B 3 P 3/00 R

    Pflegeversicherung - Gegensprechanlage - zuschußfähige Maßnahme iS von § 40 Abs 4

  • BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 28/02 R

    Krankenversicherung - Dauerpigmentierung von Gesichtspartien - keine

  • BSG, 26.04.2001 - B 3 P 24/00 R

    Pflegeversicherung - Bezuschussung - Neubau eines behindertengerecht gestalteten

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 38/94

    Farberkennungsgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

  • BSG, 28.06.2001 - B 3 KR 3/00 R

    Krankenversicherung - Begriffsabgrenzung zwischen Heil- und Hilfsmittel -

  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 23/02 R

    Krankenversicherung - gehbehinderter Versicherter - keine Verpflichtung zur

  • BSG, 22.02.1974 - 3 RK 27/73

    Hilfsmittel für Behinderte und Leistungspflicht der KK

  • BSG, 16.07.2014 - B 3 KR 1/14 R

    Soziale Pflegeversicherung - Anspruch eines Versicherten auf mobile elektrisch

    Ein gehunfähiger, bettlägeriger Versicherter, der zur Befriedigung seiner Grundbedürfnisse auf einen Deckenlifter angewiesen ist, kann daher nicht auf eine bereits behinderungsgerecht eingerichtete Wohnung verwiesen werden, in der ein solcher Deckenlifter schon ausstattungsmäßig vorhanden ist (BSGE 101, 22 = SozR 4-3300 § 40 Nr. 8) .
  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht der Krankenkassen für

    Eine Hilfe zählt danach zu den Mitteln der behinderungsgerechten Zurichtung der Wohnung und nicht zu den Hilfsmitteln nach § 33 SGB V und § 31 SGB IX, wenn sie nur in der konkreten Wohnung (Wohngrundstück) wegen deren besonderer Beschaffenheit erforderlich ist, nicht aber, wenn es dieser Hilfe typischerweise und erfahrungsgemäß auch in anderen Wohnungen bzw Wohngebäuden bedarf (BSGE 101, 22 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 18, RdNr 11 ff - Deckenlifter).
  • BSG, 25.01.2017 - B 3 P 2/15 R

    Soziale Pflegeversicherung - finanzieller Zuschuss zur Verbesserung des

    b) Die in § 40 Abs. 4 SGB XI angeordnete Subsidiarität der finanziellen Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen liegt vor, weil kein anderer Leistungsträger vorrangig einzutreten hat (siehe o 4., vgl auch BSGE 101, 22 = SozR 4-3300 § 40 Nr. 8, RdNr 11) , insbesondere nicht die gesetzliche Krankenkasse (§ 33 SGB V).

    c) Nach ständiger Senatsrechtsprechung zählt der Treppenlift zu den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen iS von § 40 Abs. 4 SGB XI. Der Senat orientiert sich zur Auslegung des Rechtsbegriffs "Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes" am jeweiligen Maßnahmezweck und an der Dauerhaftigkeit des Wohnungseinbaus (vgl BSGE 101, 22 = SozR 4-3300 § 40 Nr. 8, RdNr 14 ff - Deckenliftanlage) .

    Nach der vom Senat bereits getroffenen Zuordnung des Treppenlifts als eine Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung kommt es auch auf die Dauerhaftigkeit der Befestigung in zeitlicher Hinsicht an (vgl BSGE 101, 22 = SozR 4-3300 § 40 Nr. 8, RdNr 18 - Deckenliftanlage) .

  • BSG, 25.01.2017 - B 3 P 4/16 R

    Soziale Pflegeversicherung

    a) Der Senat hat zur Auslegung des Rechtsbegriffs "Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes" drei Gruppen von Maßnahmen differenziert, orientiert am jeweiligen Maßnahmezweck und an der Dauerhaftigkeit des Wohnungseinbaus (vgl BSGE 101, 22 = SozR 4-3300 § 40 Nr. 8, RdNr 14 ff - Deckenliftanlage) .

    Nach den Gesetzesmaterialien zählen dazu ua Haltegriffe oder mit dem Rollstuhl unterfahrbare Einrichtungsgegenstände (vgl BT-Drucks 12/5262 S 114, zu weiteren konkreten Beispielen vgl BSGE 101, 22 = SozR 4-3300 § 40 Nr. 8, RdNr 17).

    Einer Qualifizierung als Hilfsmittel steht dann nicht entgegen, wenn eine Hilfe bei einem Wohnungswechsel ohne wesentliche verbleibende Folgen ausgebaut und mit vertretbarem Anpassungsaufwand in eine neue Wohnung wieder eingebaut werden könnte (vgl BSGE 101, 22 = SozR 4-3300 § 40 Nr. 8, RdNr 18 - Deckenliftanlage) .

    a) Die in § 40 Abs. 4 SGB XI angeordnete Subsidiarität der finanziellen Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen liegt vor, weil kein anderer Leistungsträger vorrangig einzutreten hat (BSGE 101, 22 = SozR 4-3300 § 40 Nr. 8, RdNr 11) , insbesondere nicht die Krankenkasse (§ 33 SGB V).

  • BSG, 29.04.2010 - B 3 KR 5/09 R

    Krankenversicherung - schwerhöriger Versicherter - Anspruch auf Versorgung mit

    Kann das Gerät bei einem Wohnungswechsel ohne wesentliche verbleibenden Folgen, insbesondere ohne nennenswerte Substanzbeeinträchtigung an Wänden, Decken und Fußböden, ausgebaut und mit vertretbarem Aufwand in einer neuen Wohnung wieder eingebaut werden, liegt ein beweglicher Gegenstand iS von § 31 Abs. 1 SGB IX vor (BSGE 101, 22 = SozR 4-3300 § 40 Nr. 8, RdNr 21 - Deckenlifter).

    Über das Kriterium der Beweglichkeit iS von § 31 Abs. 1 SGB IX hinaus hat der Senat aus dem Verhältnis von § 31 Abs. 1 SGB IX zu § 33 SGB V sowie in Abgrenzung zu den von der Pflegekasse als Ermessensleitung zu erbringenden Leistungen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI abgeleitet, dass ungeachtet ihrer Beweglichkeit diejenigen Mittel aus der Leistungspflicht der GKV ausgenommen sind, die "sonst der Anpassung des individuellen Umfeldes an die Bedürfnisse des behinderten Menschen dienen" (BSGE 101, 22 = SozR 4-3300 § 40 Nr. 8, RdNr 13 mwN - Deckenlifter) .

  • BSG, 18.06.2014 - B 3 KR 8/13 R

    Krankenversicherung - Gehörlosigkeit - Anspruch auf Rauchwarnmeldesystem -

    Ein beweglicher Gegenstand kann insbesondere ohne nennenswerte Substanzbeeinträchtigung an Wänden, Decken und Fußböden ausgebaut und mit vertretbarem Aufwand in einer neuen Wohnung wieder eingebaut werden (BSGE 101, 22 = SozR 4-3300 § 40 Nr. 8, RdNr 21 - Deckenlifter; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 30 RdNr 18 - Lichtsignalanlage) .
  • LSG Bayern, 20.04.2016 - L 2 P 69/13

    Keine Übernahme von Reparaturkosten einer Maßnahme zur Verbesserung des

    Allerdings sind in Abgrenzung zu der Versorgung mit (Pflege-) Hilfsmitteln nach der BSG-Rechtsprechung (vgl. hierzu und im Folgen insbesondere BSG vom 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R - Juris) folgende Hilfen den Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes zuzurechnen: 1) Unabhängig vom Befestigungsgrad sind nach ihrem Zweck diejenigen Hilfen eine Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung, die eine Anpassung der konkreten Wohnumgebung an die Bedürfnisse des behinderten Menschen bezwecken und deshalb in einer anderen Wohnumgebung nicht notwendig ebenso benötigt werden.

    3) Unabhängig von ihrem Zweck stellen solche Hilfen eine Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung nach § 40 Abs. 4 SGB XI dar, die der Wohn- oder Gebäudesubstanz auf Dauer hinzugefügt werden und bei Umzug nicht ohne Weiteres mitgenommen werden können (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG Urteil vom 12.06.208 - B 3 P 6/07 R - Juris RdNr. 18).

    So hat das BSG eine Deckenliftanlage (vgl. BSG Urteil vom 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R - Juris) und eine Lichtsignalanlage (BSG Urteil vom 29.04.2010 - B 3 KR 5/09 R - Juris) nicht als Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI eingeordnet, weil dort die Befestigungen bzw. die Anlage ohne wesentliche Substanzbeeinträchtigung abbaubar waren und die Hilfen in einer anderen Wohnung in gleichem Maße einsetzbar und erforderlich waren.

    Dass der Gesetzgeber eine behindertengerechte Umgestaltung der Wohnung insgesamt als eine Verbesserungsmaßnahme ansah, beschränkt auf den Höchstbetrag (vgl. BT-Drucks. 12/5262 S. 114), bestätigt den Grundgedanken einer nicht umfassenden, sondern nur unterstützenden Zuschussgewährung (vgl. zu dem knappen finanziellen Rahmen der Konzeption auch BSG im Urteil vom 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R - Juris RdNr. 16).

  • BSG, 12.08.2009 - B 3 P 4/08 R

    Anspruch auf Einbau einer Deckenliftanlage als wohnumfeldverbessernde Maßnahme in

    Dies hat der Senat bereits grundsätzlich mit Urteil vom 12.6.2008 (B 3 P 6/07 R, BSGE 101, 22 = SozR 4-3300 § 40 Nr. 8) entschieden.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 04.12.2013 - L 4 P 28/08

    Soziale Pflegeversicherung - zur Versorgung mit einem elektrischen

    Der Berichterstatter hat in dem Termin auf die Urteil des Bundessozialgerichts zur mobilen Treppensteighilfe (B 3 KR 13/09 R) vom 7. Oktober 2010 und zur Deckenliftanlage (B 3 P 6/07 R) vom 12. Juni 2008 hingewiesen und die Beteiligten zu ergänzenden Stellungnahmen zu weiteren Fragen aufgefordert.

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 12. Juni 2008 (B 3 P 6/07 - Deckenlifterentscheidung, juris) die Grenzziehung zwischen Anpassung der Wohnsituation und der Hilfsmittelversorgung danach vorgenommen, ob mit Blick auf den Maßnahmezweck und der Dauerhaftigkeit des Einbaus von einer Wohnumfeldverbesserung auszugehen ist.

    Mag praktisch jede Wohnung über eine Decke verfügen (vgl. Deckenlifterentscheidung des BSG, Urteil vom 12. Juni 2008, B 3 P 6/07 R, juris), so gilt dies nicht für den sehr individuellen Raumschnitt von Wohnungen.

    Ziel der Hilfsmittelversorgung zum Zwecke des Behinderungsausgleichs ist es auch, die direkten und indirekten Folgen einer Behinderung auszugleichen, soweit die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitigt oder gemildert werden und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen ist, wozu das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines körperlichen Freiraums im Nahbereich der Wohnung und das Bedürfnis rechnet, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2008, B 3 P 6/07 R, juris).

    Wie das BSG in der Deckenlifterentscheidung (Urteil vom 12. Juni 2008 a.a.O.) überzeugend ausgeführt hat, hat sich am Vorrang der Gesetzlichen Krankenversicherung für die Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V nichts geändert.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2009 - L 1 KR 201/07

    Anspruch eines Schwerhörigen gegen die gesetzliche Krankenversicherung auf

    Kann eine Hilfe hingegen bei einem Wohnungswechsel ohne wesentliche verbleibende Folgen ausgebaut werden oder mit vertretbarem Aufwand in eine neue Wohnung wieder eingebaut werden, steht die Verbindung mit dem Gebäude der Einstufung als Hilfsmittel nicht entgegen (BSG, Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 P 6/07 R Rdnr. 18).

    Hilfen, die auf die individuelle Wohnsituation zugeschnitten sind, gehören auch dann nicht zu den Hilfsmitteln iSd § 33 SGB V, wenn sie ohne wesentlichen Substanzverlust aus der Wohnung ausgebaut und an anderer Stelle wieder eingebaut werden könne (BSG, Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 P 6/07 R Rdnrn 15, 16).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2015 - L 30 P 99/12

    Private Pflegeversicherung - keine Kostenerstattung für die Anschaffung eines

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2013 - L 1 KR 491/13

    Gesetzliche Krankenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 10.06.2011 - L 4 P 2397/10

    Private Pflegeversicherung - Wartungskosten für einen Treppenlifter - Maßnahme

  • BSG, 30.11.2023 - B 3 P 5/22 R

    Private Pflegeversicherung - wohnumfeldverbessernde Maßnahme - keine

  • LSG Thüringen, 28.01.2013 - L 6 KR 955/09

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - vollstationäre Pflege - mobiler

  • LSG Hessen, 24.06.2020 - L 6 P 17/17

    Private Pflegeversicherung - Pflegehilfsmittel - Anspruch auf Erstattung der

  • LSG Baden-Württemberg, 19.02.2014 - L 5 KR 4341/12
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.10.2013 - L 1 KR 297/12

    Kostenerstattung - Hilfsmittel - Toilettenlifter - Restselbstständigkeit

  • BSG, 04.08.2011 - B 3 KR 7/11 B

    Krankenversicherung - Anspruch auf Hilfsmittelversorgung - Sachleistung -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2008 - L 27 B 127/08

    Gesetzliche Pflegeversicherung - Einstweiliger Rechtsschutz - notwendiges

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2014 - L 10 P 95/14

    Erstattung von Reparaturkosten für einen Treppenlift; Treppenlift als

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.06.2019 - L 9 KR 110/16

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung (hier: mobiler Patientenlifter) -

  • LSG Bayern, 21.05.2021 - L 4 P 78/19

    Wohnumfeldverbessernde Maßnahme - Video-Gegensprechanlage - Straf- oder

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2009 - L 1 KR 151/08

    Anspruch einer Gehörlosen auf Kostenübernahme für eine Gehörlosennotrufanlage;

  • LSG Sachsen, 07.01.2009 - L 1 P 15/08

    Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen der sozialen

  • SG Darmstadt, 09.10.2020 - S 31 P 77/19
  • LSG Bayern, 20.06.2018 - L 20 KR 139/17

    Krankenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.06.2014 - L 15 P 70/08

    Festsetzung von Pflegesätzen; Erhöhung des Personalschlüssels;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2009 - L 10 P 60/09

    Pflegeversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 10.12.2008 - L 11 KR 5376/08

    Einstweiliger Rechtsschutz - Erlass einer einstweiligen Anordnung - Prüfung der

  • LSG Rheinland-Pfalz, 18.02.2011 - L 1 SO 15/09

    Sozialhilfe - Kranken- und Pflegeversicherung - Hilfsmittel - Versorgung mit

  • LSG Baden-Württemberg, 30.05.2017 - L 5 KR 1634/17
  • BSG, 20.03.2013 - B 3 KR 24/12 B
  • LSG Baden-Württemberg, 14.10.2016 - L 4 P 2078/13
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.04.2016 - L 1 KR 388/15
  • LSG Baden-Württemberg, 20.09.2017 - L 5 KR 3130/17
  • BSG, 17.03.2010 - B 3 KR 41/09 B
  • LSG Baden-Württemberg, 21.07.2015 - L 11 KR 5226/14
  • LSG Baden-Württemberg, 22.12.2014 - L 11 KR 5255/14
  • SG Gelsenkirchen, 05.06.2013 - S 3 KN 244/12

    Anspruch gegen gesetzliche Pflegekostenversicherung auf Übernahme der Kosten für

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