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   BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R   

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https://dejure.org/2004,1696
BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R (https://dejure.org/2004,1696)
BSG, Entscheidung vom 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R (https://dejure.org/2004,1696)
BSG, Entscheidung vom 22. Juli 2004 - B 3 KR 13/03 R (https://dejure.org/2004,1696)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Personalcomputer - Notebook - allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens - Schulpflicht - Schulfähigkeit - Regelschule - Sonderschule - elementare Schulausbildung - Grundwissen

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kostenübernahme - Krankenkasse - Hilfsmittel - blindengerechtes Notebook - Schüler - Schulpflicht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Blinden auf behinderungsgerechte Computeranlagen nebst Zubehör zu Studienzwecken - Gebot der Wirtschaftlichkeit im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung - Leistungserbringung durch einen nachrangig verpflichteten Leistungsträger - ...

  • Judicialis

    SGB X § 104; ; SGB V § 33

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Hilfsmittel für behinderte Schüler nur bei Schulpflicht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln zum Schulbesuch gegen die gesetzlichen Krankenversicherung bei bereits erfüllter Vollzeitschulpflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2005, 313 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 06.02.1997 - 3 RK 1/96

    Anspruch eines behinderten Schülers auf Versorgung mit zwei behinderungsgerecht

    Auszug aus BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R
    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 und Nr. 26; stRspr) entschieden, dass ein behinderungsgerecht ausgestatteter PC als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Betracht kommt.

    Zu den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langer Zeit anerkannten Aufgaben der GKV gehört allerdings die Herstellung und die Sicherung der Schulfähigkeit eines Schülers bzw der Erwerb einer elementaren Schulausbildung (BSGE 30, 151, 154; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 73; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 28; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 und 40).

    Diese Rechtsprechung ist auf den Anspruch auf Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V ab 1989 unverändert übertragen und fortgeführt worden (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 und 40).

  • BSG, 18.11.1969 - 3 RK 75/66

    Behandlungsbedürftigkeit eines Körperbehinderten

    Auszug aus BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R
    Zu den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langer Zeit anerkannten Aufgaben der GKV gehört allerdings die Herstellung und die Sicherung der Schulfähigkeit eines Schülers bzw der Erwerb einer elementaren Schulausbildung (BSGE 30, 151, 154; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 73; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 28; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 und 40).

    Für Schüler setzte die Rechtsprechung den Begriff Arbeitsfähigkeit folgerichtig mit dem Begriff Schulfähigkeit gleich (BSGE 30, 151, 154; stRspr).

    Die Schulfähigkeit bzw der Erwerb einer elementaren Schulausbildung waren damit als allgemeines Grundbedürfnis eines Schülers anerkannt (BSGE 30, 151, 154; 33, 263, 265; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 73; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 28).

  • BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 10/00 R

    Notebook kein Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R
    Dazu gehöre nur der Erwerb einer "elementaren Schulausbildung" (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 40), wie sie im Rahmen der - hier längst beendeten - Schulpflicht vermittelt werde.

    Dies gilt ebenso für ein Notebook (bzw Laptop), das für den Behinderten im Vergleich zum stationären PC noch vielfältiger einsetzbar ist (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 40).

    Die Studierfähigkeit, die mit diesem Hilfsmittel gefördert werden soll, zählt nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens eines Menschen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 40).

  • BSG, 15.12.1971 - 3 RK 35/70

    Ansprüche eines Rentners - Krankenkassenleistungen - Zuschußfähige Anschaffungen

    Auszug aus BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R
    Daher hat es die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) trotz zunächst unveränderten Wortlauts des § 187 Nr. 3 RVO ausreichen lassen, wenn mit einem Hilfsmittel die Fähigkeit hergestellt oder erhalten wurde, am allgemeinen gesellschaftlichen Leben teilzunehmen (BSGE 30, 270, 272; 33, 263, 265; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 60; so auch die Heil- und Hilfsmittel-Richtlinien vom 26. Februar 1982, Beilage Nr. 32/82 zum Bundesanzeiger Nr. 125 = DOK 1982, 621 = BKK 1982, 269) bzw die "Alltagskompetenzen" eines Menschen gesichert wurden.

    Die Schulfähigkeit bzw der Erwerb einer elementaren Schulausbildung waren damit als allgemeines Grundbedürfnis eines Schülers anerkannt (BSGE 30, 151, 154; 33, 263, 265; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 73; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 28).

  • BSG, 22.07.1981 - 3 RK 56/80

    Versorgung mit einer Sportbrille

    Auszug aus BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R
    Zu den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langer Zeit anerkannten Aufgaben der GKV gehört allerdings die Herstellung und die Sicherung der Schulfähigkeit eines Schülers bzw der Erwerb einer elementaren Schulausbildung (BSGE 30, 151, 154; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 73; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 28; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 und 40).

    Die Schulfähigkeit bzw der Erwerb einer elementaren Schulausbildung waren damit als allgemeines Grundbedürfnis eines Schülers anerkannt (BSGE 30, 151, 154; 33, 263, 265; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 73; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 28).

  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 5/03 R

    Krankenversicherung - Pflegeheim - Abgrenzung der Leistungsverpflichtung bei

    Auszug aus BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R
    Zwar ist das Verbot einer Benachteiligung zugleich mit einem objektiv-rechtlichen Auftrag an den Staat verbunden, auf die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen hinzuwirken; dieser auch nach Inkrafttreten des SGB IX fortbestehende Auftrag zur Ausgestaltung des Sozialstaatsgebots begründet indes keine konkreten Leistungsansprüche und damit kein einklagbares subjektives Recht des Einzelnen auf eine bestimmte Hilfsmittelversorgung (vgl auch die Senatsentscheidung vom 22. Juli 2004 - B 3 KR 5/03 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 23/02 R

    Krankenversicherung - gehbehinderter Versicherter - keine Verpflichtung zur

    Auszug aus BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R
    Wie der Senat in anderem Zusammenhang bereits entschieden hat, ergeben sich aus dieser Verfassungsnorm keine weiter gehenden Ansprüche bei der Hilfsmittelversorgung (vgl Urteil vom 26. März 2003 - B 3 KR 23/02 R - BSGE 91, 60, 64 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 = SGb 2004, 315, 318 mit Anm Davy).
  • BSG, 19.06.1963 - 3 RK 37/59

    Schwerbeschädigung und Anspruch auf Krankengeld

    Auszug aus BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R
    Sie hatte das Ziel, den im Erwerbsleben stehenden Versicherten im Falle der Arbeitsunfähigkeit durch Krankenhilfe, Hilfsmittelversorgung und andere Maßnahmen wieder in das Arbeitsleben einzugliedern (zur Hilfsmittelversorgung vgl den durch das Rehabilitationsangleichungsgesetz aufgehobenen § 187 Nr. 3 RVO), wobei die Begriffe der Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit iS der GKV auf die vom Versicherten bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit abstellten (BSGE 19, 179, 181).
  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93

    Krankenversicherung - Hilfsmittel Rollstuhlboy - Erforderlichkeit

    Auszug aus BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R
    Maßstab ist stets der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen der kranke oder behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation und mit Hilfe der von der KK gelieferten Hilfsmittel wieder aufschließen soll (vgl BSGE 66, 245, 246 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7, 13 und 16 sowie die Rechtsprechung zur RVO: BSG SozR 2200 § 182b Nr. 29, 34 und 37).
  • BSG, 07.03.1990 - 3 RK 15/89

    Einmalwindeln als Hilfsmittel in der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R
    Maßstab ist stets der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen der kranke oder behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation und mit Hilfe der von der KK gelieferten Hilfsmittel wieder aufschließen soll (vgl BSGE 66, 245, 246 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7, 13 und 16 sowie die Rechtsprechung zur RVO: BSG SozR 2200 § 182b Nr. 29, 34 und 37).
  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

  • BSG, 29.01.1970 - 5 RKn 6/67

    Knappschaftliche Krankenversicherung - Leistungspflicht des Versicherungsträgers

  • BSG, 15.02.1978 - 3 RK 36/76

    Blindenschrift-Schreibmaschine als Hilfsmittel iS der gesetzlichen

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 8/11 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Ausstattung eines behinderten Kindes mit

    Zu den Grundbedürfnissen jedes Menschen gehören die körperlichen Grundfunktionen (zB Gehen, Stehen, Sitzen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) sowie die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen und die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der zB die Bewegung im Nahbereich der Wohnung sowie die Aufnahme von Informationen und die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung umfasst (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 6 mwN) .

    Diese Rechtsprechung ist auf den Anspruch auf Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V ab 1989 unverändert übertragen und fortgeführt worden (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 und 40; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 6).

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit

    § 1 Satz 2 SGB IX konkretisiert dies für den hier in Rede stehenden Personenkreis wie folgt: "Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen." In diesem Sinne müssen die Krankenkassen die notwendige Unterstützung leisten, damit behinderte Kinder und Jugendliche nicht von der Befolgung der allgemeinen Schulpflicht (vgl BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 6) ausgeschlossen sind oder sie bei der Begegnung mit nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen in ihrer Umgebung nicht mehr als ohnehin schon isoliert werden.
  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KR 6/08 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem

    An diesem aus der historischen Entwicklung der Hilfsmittelversorgung in der GKV abgeleiteten Verständnis (zuletzt eingehend dazu BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 6 RdNr 13 mwN) hat das BSG auch unter Geltung des § 33 SGB V ab 1989 unverändert festgehalten (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 S 126 und BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 40 S 224); hiervon abzuweichen besteht kein Anlass.

    Steht die Schulausbildung - wie nach der unangegriffenen und auf das rheinland-pfälzische Landesrecht gestützten Feststellung des LSG hier - im Dienst der Vermittlung von grundlegendem schulischem Allgemeinwissen an Schüler im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht oder der Sonderschulpflicht (vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 6 RdNr 16) und kann der Versicherte an der erforderlichen Schülerbeförderung nur im Rollstuhl sitzend teilnehmen, hat ihn die Krankenkasse deshalb mit einem zu Transportzwecken geeigneten Rollstuhl zu versorgen.

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