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   BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 21/05 R   

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https://dejure.org/2006,1222
BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 21/05 R (https://dejure.org/2006,1222)
BSG, Entscheidung vom 04.04.2006 - B 1 KR 21/05 R (https://dejure.org/2006,1222)
BSG, Entscheidung vom 04. April 2006 - B 1 KR 21/05 R (https://dejure.org/2006,1222)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Arbeitsunfähigkeit - Beurteilung des krankenversicherungsrechtlichen Berufsschutzes bei Arbeitslosigkeit in den ersten sechs Monaten nach zumutbaren Beschäftigungen

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Arbeitsunfähigkeit; Beurteilung des krankenversicherungsrechtlichen Berufsschutzes bei Arbeitslosigkeit in den ersten sechs Monaten nach zumutbaren Beschäftigungen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) Versicherten auf Krankengeld; Zahlung von Arbeitslosengeld für sechs Wochen bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitslosengeldbezuges; Möglichkeit der Ablehnung einer Arbeit aus ...

  • Judicialis

    SGB III § 121 Abs 3 S 2; ; SGB V § 44 Abs 1 S 1; ; SGB V § 47a Abs 1; ; SGB V § 192 Abs 1 Nr 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Krankenversicherungsrechtlicher Berufsschutz bei Arbeitslosigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 7.6.2006)

    Kein Berufsschutz beim Krankengeld für Arbeitslose // Kniekranke Krankenpflegerin abgewiesen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 96, 182
  • NZS 2007, 150
 
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Wird zitiert von ... (162)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Arbeitsloser - abschnittsweise

    Auszug aus BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 21/05 R
    Einen darüber hinausgehenden krankenversicherungsrechtlichen "Berufsschutz" gibt es auch insoweit nicht (Fortentwicklung von BSG vom 19.9.2002 - B 1 KR 11/02 R = BSGE 90, 72 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 und vom 22.3.2005 - B 1 KR 22/04 R = BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6).

    Der Maßstab für die AU ergibt sich aus dem Umfang des Versicherungsschutzes im jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis (vgl Bundessozialgericht , BSGE 90, 72, 75 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 32; zuletzt BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6, jeweils RdNr 4).

    Die zuletzt ausgeübte bzw eine gleichartige Tätigkeit bleibt nach dem Verlust des Arbeitsplatzes - ausnahmsweise - nur dann für die Beurteilung der AU maßgebend, wenn der Versicherte bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis im Krg-Bezug stand (vgl BSG SozR 3-2500 § 44 Nr. 9 S 23 f; BSGE 94, 247, 248 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6, jeweils RdNr 6).

    Sie geht der KVdA vor (BSGE 94, 247, 248 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6, jeweils RdNr 6; vgl dazu auch Karl Peters in: Kasseler Komm, § 192 SGB V RdNr 19, Stand Dezember 1998).

    a) Ein in der KVdA nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherter Arbeitsloser ist arbeitsunfähig iS von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wenn er auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, für die er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt hat: Das Krg stellt sich in der KVdA nicht als Ersatz für Ausfall des früher auf Grund Beschäftigung bezogenen Arbeitsentgelts, sondern als Ersatz für eine entgehende Leistung wegen Arbeitslosigkeit dar (vgl BSGE 90, 72, 77 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 34, BSGE 94, 19 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 3 RdNr 16 zu zeitlichen Leistungseinschränkungen kranker Arbeitsloser; BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6, jeweils RdNr 9, vgl auch Bieback SGb 2005, 591 ff; Hase AuB 2005, 187; ferner Urteil des 11. Senats des BSG, BSGE 93, 59 = SozR 4-4300 § 125 Nr. 1, jeweils RdNr 7).

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist die Zumutbarkeit insoweit auch krankenversicherungsrechtlich an § 121 SGB III zu messen (zuletzt BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6, jeweils RdNr 9, vgl auch Bieback SGb 2005, 591 ff; Hase AuB 2005, 187).

    Der Senat hatte es offen gelassen, ob Maßstab für die Beurteilung der AU sämtliche Beschäftigungen sind, auf die sich der Arbeitslose nach Maßgabe vor allem des § 121 SGB III zumutbar verweisen lassen muss, oder ob der Kreis der Beschäftigungen in den ersten sechs Monaten - wie auch immer - enger zu ziehen ist (vgl BSGE 90, 72, 76 f = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 34; zuletzt Urteil vom 22. März 2005, BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6 RdNr 12).

  • BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R

    Krankenversicherung - Arbeitsunfähigkeit - zuletzt ausgeübte Beschäftigung -

    Auszug aus BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 21/05 R
    Einen darüber hinausgehenden krankenversicherungsrechtlichen "Berufsschutz" gibt es auch insoweit nicht (Fortentwicklung von BSG vom 19.9.2002 - B 1 KR 11/02 R = BSGE 90, 72 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 und vom 22.3.2005 - B 1 KR 22/04 R = BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6).

    Der Maßstab für die AU ergibt sich aus dem Umfang des Versicherungsschutzes im jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis (vgl Bundessozialgericht , BSGE 90, 72, 75 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 32; zuletzt BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6, jeweils RdNr 4).

    a) Ein in der KVdA nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherter Arbeitsloser ist arbeitsunfähig iS von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wenn er auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, für die er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt hat: Das Krg stellt sich in der KVdA nicht als Ersatz für Ausfall des früher auf Grund Beschäftigung bezogenen Arbeitsentgelts, sondern als Ersatz für eine entgehende Leistung wegen Arbeitslosigkeit dar (vgl BSGE 90, 72, 77 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 34, BSGE 94, 19 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 3 RdNr 16 zu zeitlichen Leistungseinschränkungen kranker Arbeitsloser; BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6, jeweils RdNr 9, vgl auch Bieback SGb 2005, 591 ff; Hase AuB 2005, 187; ferner Urteil des 11. Senats des BSG, BSGE 93, 59 = SozR 4-4300 § 125 Nr. 1, jeweils RdNr 7).

    Der Senat hatte es offen gelassen, ob Maßstab für die Beurteilung der AU sämtliche Beschäftigungen sind, auf die sich der Arbeitslose nach Maßgabe vor allem des § 121 SGB III zumutbar verweisen lassen muss, oder ob der Kreis der Beschäftigungen in den ersten sechs Monaten - wie auch immer - enger zu ziehen ist (vgl BSGE 90, 72, 76 f = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 34; zuletzt Urteil vom 22. März 2005, BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6 RdNr 12).

  • BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 5/03 R

    Krankenversicherung der Arbeitslosen - Arbeitsunfähigkeit - Einschränkung des

    Auszug aus BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 21/05 R
    a) Ein in der KVdA nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherter Arbeitsloser ist arbeitsunfähig iS von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wenn er auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, für die er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt hat: Das Krg stellt sich in der KVdA nicht als Ersatz für Ausfall des früher auf Grund Beschäftigung bezogenen Arbeitsentgelts, sondern als Ersatz für eine entgehende Leistung wegen Arbeitslosigkeit dar (vgl BSGE 90, 72, 77 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 34, BSGE 94, 19 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 3 RdNr 16 zu zeitlichen Leistungseinschränkungen kranker Arbeitsloser; BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6, jeweils RdNr 9, vgl auch Bieback SGb 2005, 591 ff; Hase AuB 2005, 187; ferner Urteil des 11. Senats des BSG, BSGE 93, 59 = SozR 4-4300 § 125 Nr. 1, jeweils RdNr 7).

    Die BA würde auf Kosten der Krankenkasse entlastet und der Versicherte hätte den nicht ohne weiteres erklärbaren Vorteil, zunächst den Anspruch auf Krg erschöpfen und anschließend noch den vollen Alg-Anspruch in Anspruch nehmen zu können (vgl zu solchen nur vom Gesetzgeber zu beseitigenden Fehlanreizen bereits BSGE 94, 19 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 3, jeweils RdNr 23).

    Nur so kann sie im Zusammenwirken mit der BA beurteilen, ob die Arbeitsfähigkeit als Aspekt der objektiven Verfügbarkeit des Arbeitslosen durch Eintritt einer krankheitsbedingten Leistungseinschränkung (zumindest zeitweise) aufgehoben ist, sodass das Krg an die Stelle von Alg treten muss (vgl zB zu zeitlichen Leistungseinschränkungen BSGE 94, 19 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 3, jeweils RdNr 6 ff).

  • BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 55/03 R

    Anspruch des Arbeitslosen auf Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit -

    Auszug aus BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 21/05 R
    Umgekehrt ist das leistungsrechtliche Vorrangverhältnis nur für den Fall des § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III; tritt während eines Alg-Bezuges AU ein, wird das Alg für sechs Wochen fortgezahlt, obwohl dem Grunde nach ein Anspruch auf Krg besteht (vgl dazu BSG SozR 3-2500 § 44 Nr. 9 S 28; vgl auch BSG, 11. Senat, BSGE 93, 59, 62 = SozR 4-4300 § 125 Nr. 1 RdNr 11).

    a) Ein in der KVdA nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherter Arbeitsloser ist arbeitsunfähig iS von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wenn er auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, für die er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt hat: Das Krg stellt sich in der KVdA nicht als Ersatz für Ausfall des früher auf Grund Beschäftigung bezogenen Arbeitsentgelts, sondern als Ersatz für eine entgehende Leistung wegen Arbeitslosigkeit dar (vgl BSGE 90, 72, 77 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 34, BSGE 94, 19 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 3 RdNr 16 zu zeitlichen Leistungseinschränkungen kranker Arbeitsloser; BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6, jeweils RdNr 9, vgl auch Bieback SGb 2005, 591 ff; Hase AuB 2005, 187; ferner Urteil des 11. Senats des BSG, BSGE 93, 59 = SozR 4-4300 § 125 Nr. 1, jeweils RdNr 7).

  • BSG, 14.02.2001 - B 1 KR 30/00 R

    Krankengeld - Arbeitsunfähigkeit - Verweisbarkeit - bisherige Tätigkeit - Verlust

    Auszug aus BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 21/05 R
    Die zuletzt ausgeübte bzw eine gleichartige Tätigkeit bleibt nach dem Verlust des Arbeitsplatzes - ausnahmsweise - nur dann für die Beurteilung der AU maßgebend, wenn der Versicherte bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis im Krg-Bezug stand (vgl BSG SozR 3-2500 § 44 Nr. 9 S 23 f; BSGE 94, 247, 248 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6, jeweils RdNr 6).

    Umgekehrt ist das leistungsrechtliche Vorrangverhältnis nur für den Fall des § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III; tritt während eines Alg-Bezuges AU ein, wird das Alg für sechs Wochen fortgezahlt, obwohl dem Grunde nach ein Anspruch auf Krg besteht (vgl dazu BSG SozR 3-2500 § 44 Nr. 9 S 28; vgl auch BSG, 11. Senat, BSGE 93, 59, 62 = SozR 4-4300 § 125 Nr. 1 RdNr 11).

  • BSG, 07.05.2002 - B 1 KR 24/01 R

    Krankengeld - nachgehender Leistungsanspruch - nachwirkender Versicherungsschutz

    Auszug aus BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 21/05 R
    Die Schutzbedürftigkeit und damit der gesetzgeberische Grund für die Gewährung eines über das Mitgliedschaftsende hinausreichenden, beitragsfreien Versicherungsschutzes entfällt, wenn es keine Sicherungslücke (mehr) gibt, weil entweder unmittelbar im Anschluss an die bisherige Pflichtmitgliedschaft oder zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Monatsfrist des § 19 Abs. 2 SGB V ein neues Versicherungsverhältnis begründet wird (vgl BSGE 89, 254, 255 = SozR 3-2500 § 19 Nr. 5 S 25 mwN).
  • LSG Hessen, 18.10.2007 - L 8 KR 228/06

    Krankengeld - Feststellung von Arbeitsunfähigkeit - Sachaufklärungspflicht der

    Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sind bei Arbeitslosen alle Beschäftigungen, die zu diesem Zeitpunkt gemäß § 121 Abs. 1 und 3 SGB III arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar sind; einen besonderen krankenversicherungsrechtlichen "Berufsschutz" gibt es im Rahmen der KVdA nicht (BSG, Urteil vom 4. April 2006, B 1 KR 21/05 R - juris -).
  • BSG, 22.02.2012 - B 11 AL 26/10 R

    Arbeitslosengeldanspruch - ärztliches Beschäftigungsverbot nach MuSchG - keine

    Maßgebend ist also, wie weit das am 21.1.2008 von der behandelnden Ärztin angesprochene Beschäftigungsverbot reichte, dh ob es sich nur auf die zuletzt von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Altenpflegerin erstreckte oder auf jegliche andere Art von Tätigkeit, die der Klägerin im Rahmen des § 121 SGB III zumutbar war (vgl auch BSGE 96, 182 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 9 - zu den Zumutbarkeitskriterien in § 121 SGB III) .
  • BSG, 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Prüfung der leistungsrechtlichen

    Hat die Arbeitsverwaltung dem Arbeitslosen ein konkretes Arbeitsangebot nicht unterbreitet, liegt krankheitsbedingte AU vor, wenn der Arbeitslose gesundheitlich nicht (mehr) in der Lage ist, auch leichte Arbeiten in einem Umfang (zB vollschichtig) zu verrichten, für die er sich zuvor zwecks Erlangung des Alg-Anspruchs der Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellt hat (vgl zum Ganzen BSGE 96, 182 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 9, RdNr 17 ff, 24; zustimmend zB Brandts in Kasseler Komm, Stand 1.12.2011, § 44 SGB V RdNr 45 ff; Joussen in Becker/Kingreen, SGB V, 2. Aufl 2010, § 44 RdNr 16; Schmidt in Horst Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand 1.9.2011, Bd 2, § 44 SGB V RdNr 107g).
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