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   BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 18/04 R   

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BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 18/04 R (https://dejure.org/2005,1561)
BSG, Entscheidung vom 27.04.2005 - B 6 KA 18/04 R (https://dejure.org/2005,1561)
BSG, Entscheidung vom 27. April 2005 - B 6 KA 18/04 R (https://dejure.org/2005,1561)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Vollziehung der Vorschriften zum degressiven Punktwert in der vertragszahnärztlichen Versorgung; Zurückbehaltungsrecht bezüglich der geschuldeten quartalsanteiligen Auszahlung der Gesamtvergütung (Abschlagszahlung) im Hinblick auf den Anspruch auf Neuberechnung und ...

  • Judicialis

    SGB V § 85 Abs 4b ff

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der Jahrespunktmengengrenzen in der vertragszahnärztlichen Versorgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2006, 272 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97

    Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Budgetierung von Gesprächs- und

    Auszug aus BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 18/04 R
    Die Neuregelung führte damit im Ergebnis zur rückwirkenden Normierung einer bis dahin so nicht bestehenden Punktzahlobergrenze (vgl BSGE 81, 86, 93 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 88).

    Ebenso verhält es sich, wenn durch eine rückwirkende Gesetzesänderung eine nur ganz unerhebliche Beeinträchtigung hervorgerufen wird (sog Bagatellvorbehalt, vgl BVerfGE 30, 367, 389; 72, 200, 258; 95, 64, 86; s auch BSGE 81, 86, 96 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 92 und zuletzt BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr 15, 18).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 18/04 R
    Ebenso verhält es sich, wenn durch eine rückwirkende Gesetzesänderung eine nur ganz unerhebliche Beeinträchtigung hervorgerufen wird (sog Bagatellvorbehalt, vgl BVerfGE 30, 367, 389; 72, 200, 258; 95, 64, 86; s auch BSGE 81, 86, 96 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 92 und zuletzt BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr 15, 18).

    An diesem Tag hat der Deutsche Bundestag den Gesetzesbeschluss über das 2. GKV-NOG gefasst (vgl Plenarprotokoll 13/166 S 14930) und damit die Grenzlinie gezogen, ab der ein Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage nicht mehr schutzwürdig war (vgl BVerfGE 72, 200, 262; BVerfG SozR 3-2500 § 95 Nr. 24 S 102).

  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

    Auszug aus BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 18/04 R
    Sie betrifft ein Rechtsverhältnis im Sinne jener Vorschrift, nämlich den genauen Inhalt der zwischen der klagenden KZÄV und der beklagten Krankenkasse bestehenden rechtlichen Beziehungen in Bezug auf die Vorschriften zum degressiven Punktwert im ersten Halbjahr 1997 (vgl BSGE 78, 91, 92 = SozR 3-5540 § 25 Nr. 2 S 3 f; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 32 S 245; s auch BVerwGE 100, 262, 264 f).
  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 79/96

    Absenkung des Punktwertes bei Vertragszahnärzte

    Auszug aus BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 18/04 R
    Nach Bekanntwerden des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. Dezember 1997 (6 RKa 79/96 - USK 97155) forderte der Landesverband der Innungskrankenkassen die Klägerin auf, die Degressionsbeträge für 1997 unter Zugrundelegung einer maximal hälftigen Jahrespunktmenge neu zu berechnen und an die Krankenkassen zu zahlen.
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 18/04 R
    Ebenso verhält es sich, wenn durch eine rückwirkende Gesetzesänderung eine nur ganz unerhebliche Beeinträchtigung hervorgerufen wird (sog Bagatellvorbehalt, vgl BVerfGE 30, 367, 389; 72, 200, 258; 95, 64, 86; s auch BSGE 81, 86, 96 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 92 und zuletzt BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr 15, 18).
  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 21/95

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage, Unwirksamkeit des Überweisungsverbotes für

    Auszug aus BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 18/04 R
    Sie betrifft ein Rechtsverhältnis im Sinne jener Vorschrift, nämlich den genauen Inhalt der zwischen der klagenden KZÄV und der beklagten Krankenkasse bestehenden rechtlichen Beziehungen in Bezug auf die Vorschriften zum degressiven Punktwert im ersten Halbjahr 1997 (vgl BSGE 78, 91, 92 = SozR 3-5540 § 25 Nr. 2 S 3 f; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 32 S 245; s auch BVerwGE 100, 262, 264 f).
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 18/04 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff).
  • BVerfG, 23.07.2002 - 2 BvL 14/98

    Richtervorlage zur Heilung fehlerhafter Zweckverbände in Sachsen-Anhalt

    Auszug aus BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 18/04 R
    Eine belastende Rückwirkung ist daher statthaft, soweit ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des geltenden Rechts nicht oder nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl BVerfGE 72, 302, 326; 88, 384, 404; BVerfG , Beschluss vom 23. Juli 2002, 2 BvL 14/98 - juris).
  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 34/98 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - EDV-Abrechnung -

    Auszug aus BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 18/04 R
    Sie betrifft ein Rechtsverhältnis im Sinne jener Vorschrift, nämlich den genauen Inhalt der zwischen der klagenden KZÄV und der beklagten Krankenkasse bestehenden rechtlichen Beziehungen in Bezug auf die Vorschriften zum degressiven Punktwert im ersten Halbjahr 1997 (vgl BSGE 78, 91, 92 = SozR 3-5540 § 25 Nr. 2 S 3 f; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 32 S 245; s auch BVerwGE 100, 262, 264 f).
  • BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 25/96

    Punktmengengrenze - Vetragszahnarzt - Absenkung

    Auszug aus BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 18/04 R
    Ziel dieser vom Senat in ständiger Rechtsprechung als verfassungsgemäß bewerteten Regelungen (BSGE 80, 223, 225 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 22 S 136 ff und zuletzt BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 2 RdNr 11, mwN) war vorrangig die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung durch Erwirtschaftung eines Einsparvolumens auch im Bereich der Zahnärzteschaft, gleichfalls aber auch die Bekämpfung von beobachteten Fehlentwicklungen bei der Qualität der zahnärztlichen Versorgung insbesondere beim Zahnersatz.
  • BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 25/02 R

    Vertragszahnärztliche Vergütung - Vorrangigkeit - Weitergabe der

  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 41/02 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Regelung über Vergütung bestimmter Leistungen mit

  • BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 47/98 R

    Zulassung einer Fachambulanz mit Dispensaireauftrag an einer Hochschulklinik zur

  • BVerfG, 30.05.2000 - 1 BvR 704/00

    Ablehnung eines Antrags auf bedarfsunabhängige Zulassung bzw Ermächtigung zur

  • BVerfG, 12.06.1986 - 2 BvL 5/80
  • BSG, 07.06.1979 - 12 RK 13/78

    Sozialgerichtsbarkeit - Rechtsweg - Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber -

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • BSG, 27.10.2009 - B 1 KR 4/09 R

    Rahmenvertrag für die Erbringung vertragsärztlich verordneter

    Richtet sich die Klage gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist zu erwarten, dass sie (hier: die Beklagte) wegen ihrer in der Verfassung verankerten Bindung an Recht und Gesetz auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck ihren Pflichten nachkommt (BSGE 10, 21, 24; 12, 44, 46 = SozR Nr. 73 zu § 54 SGG; BSG SozR 4-2500 § 125 Nr. 2 RdNr 10; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 15 RdNr 5; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 55 RdNr 19c mwN; Castendiek in: Lüdtke, SGG, Handkommentar, 3. Aufl 2009, § 55 RdNr 21).
  • BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 22/06 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Berichtigung fehlerhafter Degressionsbescheide

    Das BSG hat mit Urteil vom 27.4.2005 (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 15) entschieden, dass beim Vollzug der Vorschriften zum degressiven Punktwert in der vertragszahnärztlichen Versorgung im Jahre 1997 die Jahrespunktmengengrenzen in Folge des Außerkrafttretens der Regelung mit Ablauf des 30.6.1997 nur zeitanteilig zu berücksichtigen waren.

    Allen dazu bis zum Ende des Jahres 1999 gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheiden liegt die Rechtsauffassung zugrunde, trotz des Außerkrafttretens von § 85 Abs. 4b bis 4e SGB V zum 30.6.1997 (Art. 1 Nr. 28 Buchst e iVm Art. 19 Abs. 6 des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23.6.1997 - BGBl I 1520; dazu näher Urteil des Senats vom 27.4.2005 - SozR 4-2500 § 85 Nr. 15 RdNr 9) habe den Zahnärzten die gesetzlich festgelegte degressionsfreie Punktmengengrenze von 349.999 Punkten für die beiden ersten Quartale des Jahres 1997 zugestanden.

    Mit Urteil vom 27.4.2005 (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 15 RdNr 11) hat der Senat diese Rechtsprechung weitergeführt und dargelegt, dass dann, wenn die vertragszahnärztliche Tätigkeit nicht für das gesamte Kalenderjahr von den Degressionsregelungen erfasst wird, weil der Gesetzgeber jene Vorschriften nach Ablauf des ersten Kalenderhalbjahres außer Kraft gesetzt hat, auch nur die zeitanteilig verminderten Grenzen für die degressionsfreien Punktmengen zur Anwendung kommen können.

    Dem Senatsurteil vom 27.4.2005 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 15 RdNr 1) ist zu entnehmen, dass die Krankenkassen unmittelbar nach Bekanntwerden der Entscheidung vom 3.12.1997 (6 RKa 79/96 - USK 97155, S 955) die hier beklagte KZÄV aufgefordert hatten, die Degressionsvorschriften gegenüber den Vertragszahnärzten so anzuwenden, dass im Hinblick auf die nur halbjährige Geltung auch nur die hälftigen Punktmengengrenzen zur Anwendung kommen.

  • BSG, 02.11.2005 - B 6 KA 63/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung der

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG) haben Ausnahmen in Betracht gezogen, wenn die bisherige Rechtslage unklar, verworren oder lückenhaft war und der Gesetzgeber lediglich eine Klarstellung vorgenommen hat, wenn eine gerichtlich als rechtswidrig angesehene Regelung durch eine neue ersetzt wird, wenn der Bürger nicht mit dem Fortbestand des bisherigen Regelungszustandes rechnen konnte, wenn überragende Belange des Gemeinwohls deren Beseitigung erforderlich machen oder wenn die Neuregelung nur einen marginalen Eingriff bedeutet (Aufzählung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr 15 mit BVerfG-Angaben; zum Bagatellfall s auch BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 15 RdNr 14, 16; jüngst auch BSG SozR 4-5050 § 22b Nr. 4 RdNr 18 ff; BSG, Urteil vom 1. September 2005 - B 3 KR 34/04 R -, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

    Soweit danach im Verlauf eines Jahres unterschiedliche Richtgrößen maßgebend sind, ist für die Prüfung das Richtgrößenvolumen als zeitanteiliger Mischwert zu errechnen (vgl zur Berechnung degressionsfreier Jahrespunktmengen BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 15).

  • BSG, 27.06.2018 - B 6 KA 60/17 R

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Kürzung der Honoraransprüche von

    Insoweit ist die Honorarminderung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht vergleichbar mit der in § 85 Abs. 4b ff SGB V angeordneten Honorarminderung bei Überschreitung eines bestimmten Behandlungsvolumens (sog Degression), die ebenfalls zumindest auch der Bekämpfung von Fehlentwicklungen bei der Qualität der zahnärztlichen Versorgung dient (vgl BSG Urteil vom 27.4.2005 - B 6 KA 18/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 15 RdNr 7, 12) .
  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 21/09 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Degressionsberechnung - Jahresbezug - Ausnahme

    Auch wäre eine Verpflichtung zur Mitteilung quartalsbezogener Überschreitungen angesichts der jahresbezogenen Grenzwerte und der Möglichkeit, Überschreitungen in einzelnen Quartalen in anderen auszugleichen (siehe hierzu auch BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 15 RdNr 13, 16) , wenig sinnvoll.

    (1) Wie der Senat bereits entschieden hat (SozR 4-2500 § 85 Nr. 15) , verbietet sich eine jahresbezogene Degressionsberechnung etwa dann, wenn die Degressionsvorschriften - wie im Jahr 1997 - nur für einen Teil eines Jahres Geltung beanspruchen.

  • BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 26/06 R

    Beginn der Ausschlussfrist für Honorarberichtigungen bei fehlerhaften

    Der Senat hat mit Urteil vom 27.4.2005 (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 15) entschieden, dass beim Vollzug der Vorschriften zum degressiven Punktwert in der vertragszahnärztlichen Versorgung im Jahre 1997 die Jahrespunktmengengrenzen in Folge der des Außerkrafttretens der Regelung mit Ablauf des 30.6.1997 nur zeitanteilig zu berücksichtigen waren.

    Zumindest dem Bescheid für das Quartal II/1997 liegt implizit die Rechtsauffassung zugrunde, trotz des Außerkrafttretens von § 85 Abs. 4b bis 4e SGB V zum 30.6.1997 (Art. 1 Nr. 28 Buchst e iVm Art. 19 Abs. 6 des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23.6.1997 - BGBl I 1520; dazu näher Urteil des Senats vom 27.4.2005 - SozR 4-2500 § 85 Nr. 15 RdNr 9) habe den Zahnärzten die gesetzlich festgelegte degressionsfreie Punktmengengrenze von 349.999 Punkten für die beiden ersten Quartale des Jahres 1997 zugestanden.

    Mit Urteil vom 27.4.2005 (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 15 RdNr 11) hat der Senat diese Rechtsprechung weitergeführt und dargelegt, dass dann, wenn die vertragszahnärztliche Tätigkeit nicht für das gesamte Kalenderjahr von den Degressionsregelungen erfasst wird, weil der Gesetzgeber jene Vorschriften nach Ablauf des ersten Kalenderhalbjahres außer Kraft gesetzt hat, auch nur die zeitanteilig verminderten Grenzen für die degressionsfreien Punktmengen zur Anwendung kommen können.

    Dem Senatsurteil vom 27.4.2005 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 15 RdNr 1) ist zu entnehmen, dass die Krankenkassen unmittelbar nach Bekanntwerden der Entscheidung vom 3.12.1997 ( 6 RKa 79/96 - USK 97155, S 955) die hier beklagte KZÄV aufgefordert hatten, die Degressionsvorschriften gegenüber den Vertragszahnärzten so anzuwenden, dass im Hinblick auf die nur halbjährige Geltung auch nur die hälftigen Punktmengengrenzen zur Anwendung kommen.

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 9/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulässigkeit der Vereinbarung von Richtgrößen für

    In der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG werden Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot in Betracht gezogen, wenn die bisherige Rechtslage unklar, verworren oder lückenhaft war und der Gesetzgeber lediglich eine Klarstellung vorgenommen hat, wenn eine gerichtlich als rechtswidrig angesehene Regelung durch eine neue ersetzt wird, wenn der Bürger nicht mit dem Fortbestand des bisherigen Regelungszustandes rechnen konnte, wenn überragende Belange des Gemeinwohls deren Beseitigung erforderlich machen oder wenn die Neuregelung nur einen marginalen Eingriff bedeutet (Aufzählung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr 15 mit BVerfG-Angaben; zum Bagatellfall s auch BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 15 RdNr 14, 16; BSG SozR 4-5050 § 22b Nr. 4 RdNr 18 ff).
  • SG Düsseldorf, 15.12.2005 - S 2 KA 168/05

    Vertragsarztangelegenheiten

    Antragsgemäß ist das Verfahren bis zur Erledigung der Revisionsverfahren B 6 KA 17/04 R und B 6 KA 18/04 R ruhend gestellt und nach den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.04.2005 unter dem neuen Aktenzeichen S 0 KA 000/05 fortgesetzt worden.

    Mit den Entscheidungen vom 27.04.2005 - B 6 KA 17/04 R - und - B 6 KA 18/04 R - habe das BSG darüber hinaus ausgeführt, dass den Vertragszahnärzten Vertrauensschutz nicht zuzubilligen sei.

    Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend, wie das BSG mit Urteilen vom 27.04.2005 - B 6 KA 17/04 R - und - B 6 KA 18/04 R - entschieden hat.

    Demgegenüber kann für den einzelnen Vertragszahnarzt ein Vertrauensschutz auf die Rechtmäßigkeit der ihm erteilten Abrechnungsbescheide für die Quartale I/1997 und II/1997 nicht deswegen entfallen, weil die Vertragszahnärzte spätestens ab dem 20.03.1997 damit hätten rechnen müssen, dass die Degressionsregelung im Jahre 1997 nur bis zum Ende des ersten Halbjahres gelten und deshalb entsprechend der in § 85 Abs. 4b SGB V angelegten Grundstruktur "pro rata temporis" die Punktmengengrenze von 175.000 Punkten für diesen Zeitraum maßgeblich sein werde (BSG, Urteile vom 27.04.2005 - B 6 KA 17/04 R - und - B 6 KA 18/04 R -).

  • BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 28/06 R

    Beginn der Ausschlussfrist für Honorarberichtigungen bei fehlerhaften

    Zumindest dem Bescheid für das Quartal II/1997 liegt implizit die Rechtsauffassung zugrunde, trotz des Außerkrafttretens von § 85 Abs. 4b bis 4e SGB V zum 30.6.1997 (Art. 1 Nr. 28 Buchst e iVm Art. 19 Abs. 6 des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes (2. GKV-NOG) vom 23.6.1997 - BGBl I 1520; dazu näher Urteil des Senats vom 27.4.2005 - SozR 4-2500 § 85 Nr. 15 RdNr 9) habe den Zahnärzten die gesetzlich festgelegte degressionsfreie Punktmengengrenze von 349.999 Punkten für die beiden ersten Quartale des Jahres 1997 zugestanden.

    Mit Urteil vom 27.4.2005 (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 15 RdNr 11) hat der Senat diese Rechtsprechung weitergeführt und dargelegt, dass dann, wenn die vertragszahnärztliche Tätigkeit nicht für das gesamte Kalenderjahr von den Degressionsregelungen erfasst wird, weil der Gesetzgeber jene Vorschriften nach Ablauf des ersten Kalenderhalbjahres außer Kraft gesetzt hat, auch nur die zeitanteilig verminderten Grenzen für die degressionsfreien Punktmengen zur Anwendung kommen können.

    Dem Senatsurteil vom 27.4.2005 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 15 RdNr 1) ist zu entnehmen, dass die Krankenkassen unmittelbar nach Bekanntwerden der Entscheidung vom 3.12.1997 (6 RKa 79/96 - USK 97155, S 955) die dort beklagte KZÄV Westfalen-Lippe aufgefordert hatten, die Degressionsvorschriften gegenüber den Vertragszahnärzten so anzuwenden, dass im Hinblick auf die nur halbjährige Geltung auch nur die hälftigen Punktmengengrenzen zur Anwendung kommen.

  • BSG, 30.10.2013 - B 6 KA 3/13 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Auflösung einer zahnärztlichen

    So hat der Senat entschieden, dass sich eine jahresbezogene Degressionsberechnung verbietet, wenn die Degressionsvorschriften - wie im Jahre 1997 - nur für einen Teil des Jahres gelten (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 15) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 52/04

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2008 - L 7 KA 26/07

    Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Richtgrößen - Rückwirkung der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 53/04

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2008 - L 7 KA 25/07

    Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Richtgrößen - Rückwirkung der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2008 - L 7 KA 24/07

    Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Richtgrößen - Rückwirkung der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2008 - L 7 KA 27/07

    Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Richtgrößen - Rückwirkung der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2008 - L 7 KA 23/07

    Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Richtgrößen - Rückwirkung der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 54/04

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2018 - L 11 KA 6/18

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2007 - L 5 KR 152/03

    Krankenversicherung

  • LSG Bayern, 09.11.2022 - L 12 KA 5011/21

    Umsetzung der Vorschriften zur Degression entsprechend § 85 Abs. 4b SGB V

  • LSG Bayern, 12.10.2016 - L 12 KA 5055/13

    Vertragszahnärztliche Vergütung: Degressionsberechnung bei Gemeinschaftspraxis

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2005 - L 11 KA 80/04

    Anspruch auf Auszahlung einbehaltenen Honorars; Grundsatz der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2005 - L 11 KA 59/04

    Rechtmäßigkeit von Honorareinbehalten in den Leistungsbereichen Kieferorthopädie

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - L 11 KA 6/06

    Vertragsarztangelegenheiten

  • SG München, 23.06.2021 - S 38 KA 5004/21

    Honorarkürzung infolge Degression

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