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   BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 42/04 R   

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BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 42/04 R (https://dejure.org/2005,1661)
BSG, Entscheidung vom 27.04.2005 - B 6 KA 42/04 R (https://dejure.org/2005,1661)
BSG, Entscheidung vom 27. April 2005 - B 6 KA 42/04 R (https://dejure.org/2005,1661)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarungen über Gesamtvergütung zwischen Kassenzahnärztlicher Vereinigung (KZÄV) und den Ersatzkassen-Verbänden; Fortwirkung einer gesetzlich angeordneten Absenkung des Ausgabevolumens und der gesamtvertraglich vereinbarten Punktwerte in den Bereichen Zahnersatz und ...

  • Judicialis

    SGB V § 71 Abs 2; ; SGB V § 71 Abs 3; ; SGB V § 85 Abs 2b Satz 2; ; GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 Art 21 § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Reduzierung der Gesamtvergütung in der vertragszahnärztlichen Versorgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2006, 270
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 29/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - jährliche Veränderung der Gesamtvergütungen -

    Auszug aus BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 42/04 R
    Die Klage ist mit ihrem auf Verpflichtung zum Erlass eines neuen Verwaltungsaktes gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 131 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gerichteten Hauptantrag zwar zulässig (vgl zur Klageart BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, jeweils RdNr 10 mwN), aber nicht begründet.

    Schiedssprüche gemäß § 89 SGB V unterliegen - auf Anfechtung der Gesamtvertragsparteien hin - nur in eingeschränktem Umfang gerichtlicher Kontrolle (vgl BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, jeweils RdNr 11 mwN; BSG SozR 4-5500 Art. 11 Nr. 1 RdNr 11).

    Der damit zum Ausdruck kommende Grundsatz der Vorjahresanknüpfung (dazu insbesondere BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, jeweils RdNr 21, 25) lässt dementsprechend auch keinen Raum für die Berücksichtigung zB der Auswirkungen des Risikostrukturausgleichs (BSG aaO RdNr 16 bis 23 - zu §§ 266, 267 SGB V).

    Zwar gründet sich das Prinzip der Vorjahresanknüpfung auf den in der früheren Rechtsprechung wiederholt betonten Grundsatz, dass nach Art einer Vermutung von der Angemessenheit der vorjährigen Gesamtvergütung auszugehen ist (zusammenfassend BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, jeweils RdNr 21 mwN); dieser ist anhand vereinbarter Gesamtvergütungen entwickelt worden.

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 42/04 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff).
  • BSG, 10.03.2004 - B 6 KA 113/03 B

    Schiedsamtsfähigkeit vertragsärztlicher Vereinbarungen

    Auszug aus BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 42/04 R
    Die Schiedsfähigkeit der Gesamtvergütungsvereinbarungen beschränkt sich nicht auf den denkbaren Mindestinhalt solcher Verträge, sondern umschließt alles, was gemäß gesetzlicher Regelung darin vereinbart werden kann (in diesem Sinne BSG SozR 4-2500 § 83 Nr. 1 RdNr 21; zur Schiedsfähigkeit s auch BSG, Beschluss vom 10. März 2004 - B 6 KA 113/03 B, juris - mwN).
  • BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 6/02 R

    Auslegung - Rahmen-Gesamtvertrag - kassenärztliche Versorgung - neue Bundesländer

    Auszug aus BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 42/04 R
    Die Schiedsfähigkeit der Gesamtvergütungsvereinbarungen beschränkt sich nicht auf den denkbaren Mindestinhalt solcher Verträge, sondern umschließt alles, was gemäß gesetzlicher Regelung darin vereinbart werden kann (in diesem Sinne BSG SozR 4-2500 § 83 Nr. 1 RdNr 21; zur Schiedsfähigkeit s auch BSG, Beschluss vom 10. März 2004 - B 6 KA 113/03 B, juris - mwN).
  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 20/99 R

    Keine Klagebefugnis des Schiedsamtes zur Anfechtung einer Aufsichtsverfügung, bei

    Auszug aus BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 42/04 R
    Das aufgezeigte Prinzip der Vorjahresanknüpfung bei der Veränderung der Gesamtvergütung hat seit dem 1. Januar 2000 eine weitere eigenständige Verankerung durch die Verweisung in § 85 Abs. 3 Satz 2 SGB V auf den Grundsatz der Beitragssatzstabilität erfahren (§ 71 SGB V; dazu grundlegend BSGE 86, 126, 135 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37 S 296 ff).
  • BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 62/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - psychotherapeutische Leistung - Realisierung der

    Auszug aus BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 42/04 R
    Schiedssprüche gemäß § 89 SGB V unterliegen - auf Anfechtung der Gesamtvertragsparteien hin - nur in eingeschränktem Umfang gerichtlicher Kontrolle (vgl BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, jeweils RdNr 11 mwN; BSG SozR 4-5500 Art. 11 Nr. 1 RdNr 11).
  • BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 22/04 R

    Gerichtliche Kontrolle von Schiedssprüchen - rechtswidrige Festsetzung der

    Auszug aus BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 42/04 R
    Auch in inhaltlicher Hinsicht ist der Schiedsspruch insoweit nicht zu beanstanden, weil die Zugrundelegung der gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 7 GKV-SolG abgesenkten Punktwerte von 1999 dem Prinzip der Vorjahresanknüpfung entsprach (s zu den Punktwerten im Einzelnen das Urteil vom heutigen Tag im Verfahren B 6 KA 22/04 R).
  • BSG, 13.08.2014 - B 6 KA 6/14 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Voraussetzungen für eine Festsetzung

    Auch der vom LSG in Bezug genommenen Entscheidung des BSG vom 27.4.2005 (B 6 KA 42/04 R) sei bezüglich des Prinzips der Vorjahresanknüpfung nur zu entnehmen, dass der vorjährige Behandlungsbedarf den Ausgangspunkt für den nachfolgend zu vereinbarenden Behandlungsbedarf bilde und nicht rückwirkend angepasst werden könne, nicht jedoch, dass prospektiv ausschließlich Veränderungen im Vergleich zum Vorjahr berücksichtigt werden dürften.

    Die Vereinbarung der Gesamtvergütung war bis dahin Gegenstand des § 85 Abs. 3 SGB V. Nach der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Senats war nach Art einer Vermutung davon auszugehen, dass die Höhe der im Vorjahr vereinbarten oder gesetzlich festgelegten Gesamtvergütung angemessen ist (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 10; BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 21; BSGE 20, 73, 84, 86 = SozR Nr. 1 zu § 368h RVO S Aa5 Rücks) , dass diese Gesamtvergütung deshalb im darauf folgenden Jahr als maßgeblicher Ausgangspunkt zugrunde zu legen ist und dass bei der neuen Vereinbarung allein die eingetretenen Veränderungen bezogen auf die gesetzlich vorgegebenen Kriterien zu berücksichtigen sind (Prinzip der Vorjahresanknüpfung; grundlegend: BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 21; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 56 RdNr 25; BSGE 100, 144 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 41, RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 83 Nr. 5 RdNr 18; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 8 ff) .

    An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch bezogen auf die hier maßgebende Rechtslage des Jahres 2013 mit der Maßgabe fest, dass die Kriterien, deren Veränderung in der Vereinbarung über die Anpassung des Behandlungsbedarfs zu berücksichtigen sind, seit der Neufassung des § 87a SGB V durch das GKV-WSG nicht mehr abschließend geregelt sind (zu der ehemals geltenden Beschränkung auf die gesetzlich ausdrücklich geregelten Kriterien vgl BSGE 100, 144 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 41, RdNr 14; BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 18; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 9) .

    Dies hat der Senat bereits in seiner Rechtsprechung zu § 85 Abs. 3 SGB V mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass das Prinzip der Vorjahresanknüpfung im Grundsatz der Beitragssatzstabilität eine "weitere eigenständige Verankerung" gefunden hat (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 13; BSG Urteil vom 27.4.2005 - B 6 KA 22/04 R - Juris RdNr 23) .

    Selbst wenn abweichend davon angenommen würde, dass es aufgrund der gesetzlichen Vorgaben im Jahr 2012 keinen vereinbarten und bereinigten Behandlungsbedarf gegeben hätte, würde im Übrigen nichts anderes gelten, weil die Vermutung der Angemessenheit der Gesamtvergütung sowie der darauf aufbauende Grundsatz der Vorjahresanknüpfung nach der Rechtsprechung des Senats ebenso gilt, wenn die Höhe der Vergütung im Vorjahr - ganz oder teilweise - gesetzlich festgelegt war (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 10; BSG Urteil vom 14.12.2005 - B 6 KA 25/04 R - Juris RdNr 15) .

  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 4/09 R

    Schiedsamt - volle oder auch nur teilweise Festlegung der Gesamtvergütung auf der

    Raum für die Berücksichtigung anderer als gesetzlich benannter Umstände besteht nicht (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 9) .

    Deshalb ist es grundsätzlich zulässig, dass die Vertragspartner oder das Schiedsamt die Gesamtvergütung in der Weise festlegen, dass sie zum einen in Anknüpfung an die Gesamtvergütungsvereinbarung des Vorjahres Kopfpauschalen vorsehen (zum Prinzip der Vorjahresanknüpfung siehe insbesondere BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 21 mwN und BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 9 f iVm 13; siehe zuletzt auch BSGE 100, 144 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 41, RdNr 14 mwN) .

    Unklar ist damit zugleich, ob das Gesamtausgabenvolumen die durch die Veränderungsrate festgelegte Zuwachsgrenze übersteigen wird oder nicht, sodass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 SGB V) tangiert ist, der hohen Rang hat (zu Rang und strikter Vorgabe vgl zB BSGE 86, 126, 135 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37 S 296 ff; BSG SozR 4-2500 § 83 Nr. 3 RdNr 30; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 13) .

    Dementsprechend handelt es sich auch bei diesen um strikte Regelungen (ebenso zum Maßstab der Beitragssatzstabilität: BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 13) : Sie müssen auch dann beachtet werden, wenn zB der Sonderfall vorliegt, dass die Gesamtvergütung erst spät im Jahr festgelegt wird und dadurch kaum noch Raum für unüberschaubare Mengenentwicklungen ist.

  • LSG Baden-Württemberg, 30.11.2005 - L 5 KA 5284/04

    Beanstandung der Regelung einer Gesamtvergütungsvereinbarung durch eine

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat folgt, gilt für die Anpassung der Gesamtvergütungen der "Grundsatz der Vorjahresanknüpfung" (BSG, Urt. v. 27. April 2005, - B 6 KA 42/04 R - sowie BSGE 91, 153; teilweise abweichend LSG Hessen, Urt. v. 1. Oktober 2003, L 7 KA 452/02 -).

    Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 27. April 2005 (a. a. O.) dazu Folgendes ausgeführt:.

    Für eine andere Auslegung findet sich im Gesetzeswortlaut kein ausreichender Anklang, so dass der Klägerin auch Ausführungen in Gesetzesmaterialien nicht weiter helfen können (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 27. April 2005, a. a. O. zu den in Art. 15 GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG - angeordneten Vergütungsabsenkungen).

    Hätte der Gesetzgeber demgegenüber das Prinzip der Vorjahresanknüpfung hinsichtlich der Nullrunde 2003 tatsächlich außer Kraft setzen wollen, hätte er das ausdrücklich festlegen müssen (BSG, Urt. v. 27. April 2005, a. a. O.), was hier nicht geschehen ist.

    Auch das hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 27. April 2005 (a. a. O.) entschieden und dazu (bspw.) ausgeführt, der in § 85 Abs. 2b Satz 2 SGB V (Fassung 1992) enthaltenen ausdrücklichen Regelung für das Folgejahr habe zu Grunde gelegen, dass sich im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die Konzeption bei der Frage der Geltungsfortwirkung geändert und eine Klarstellung der Geltungsdauer auch wegen der Berührung mit der - von 1993 bis 1995 geltenden - Regelung des § 85 Abs. 3a SGB V nahe gelegen habe.

  • BSG - B 6 KA 71/05 B (anhängig)
    Bei der Festlegung von Gesamtvergütungen sei an die jeweilige Vorjahresvergütung anzuknüpfen (mit Hinweis auf BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, jeweils RdNr 21 und 25; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 9 f, 13).

    Im Gesetz komme nicht entsprechend den Anforderungen des BSG (SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 11 f) zum Ausdruck, dass die Nullrate nur für ein Jahr gelten und keine Fortwirkung für die Folgejahre haben solle.

    9 Das BSG hat in seinen Urteilen vom 16. Juli 2003 und vom 27. April 2005 geklärt, dass eine gesetzlich angeordnete Absenkung der Gesamtvergütungen der Ausgangspunkt für die Vereinbarungen der Gesamtvergütung für das Folgejahr - bzw für die Festlegung durch das Schiedsamt - ist (BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3 RdNr 21, 25 und BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 9 f, 13).

    Wie in dem Urteil vom 27. April 2005 zudem geklärt ist, kann eine Ausnahme in dem Sinne, dass eine Absenkung nur für eine begrenzte Zeit - zB ein Jahr - gelten und eine Fortwirkung für das Folgejahr ausgeschlossen sein soll, nur angenommen werden, wenn dies im Gesetz ausreichend deutlich zum Ausdruck kommt (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 11 f).

    10 Diese Grundsätze hat das BSG insbesondere in seinem Urteil zur Regelung des Art. 15 Abs. 1 GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz (GKV-SolG vom 19. Dezember 1998, BGBl I 3853) deutlich herausgestellt (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16).

    Dies könnte nur angenommen werden, wenn es im Gesetz ausreichend deutlich zum Ausdruck käme (vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 11 f).

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 21/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Schiedsamt - Honorarvertrag für das Jahr 2009 -

    Auch die Anknüpfung an vorangegangene Festsetzungen hat der Senat in ständiger Rechtsprechung gebilligt (s insbesondere BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 21 mwN und BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 9 f iVm 13; s zuletzt auch BSGE 100, 144 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 41, RdNr 14 mwN) .
  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Verwendung des

    Dieses darf aber nur nach Maßgabe des § 85 Abs. 3 SGB V - unter Beachtung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität - angehoben werden (s hierzu BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, jeweils RdNr 14 ff; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 13).
  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 44/05 R

    Vereinbarung über die Vergütung zahntechnischer Leistungen - Beachtung des

    Die Vorinstanzen haben der Klage, die die Kläger zutreffend auf den Erlass eines neuen Verwaltungsaktes durch den Beklagten gerichtet haben (zur Klageart s § 54 Abs. 1 iVm § 131 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz und BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, jeweils RdNr 10 mwN; s auch Urteil vom 27. April 2005 aaO und BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 6), zu Recht stattgegeben.

    Schiedssprüche unterliegen gemäß § 89 SGB V - auf Anfechtung der Vertragsparteien hin - nur in eingeschränktem Umfang gerichtlicher Kontrolle (vgl zB BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, jeweils RdNr 11 mwN, und BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 7; s zuletzt BSG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - B 6 KA 25/04 R -, juris, RdNr 12).

    Durch die Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass dem in § 71 Abs. 1 SGB V verankerten Grundsatz der Beitragssatzstabilität bei Vergütungsfestsetzungen Vorrang vor anderen Kriterien zukommt (grundlegend BSGE 86, 126, 135 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37 S 296 ff und stRspr, zB BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 13 und zuletzt BSG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - B 6 KA 25/04 R -, juris, RdNr 18 f).

  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 25/04 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Schiedsspruch - Reduzierung der

    Schiedssprüche gemäß § 89 SGB V unterliegen - auf Anfechtung der Gesamtvertragsparteien hin - nur in eingeschränktem Umfang gerichtlicher Kontrolle (vgl BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, jeweils RdNr 11 mwN; BSG SozR 4-5500 Art. 11 Nr. 1 RdNr 11; Senatsurteil vom 27. April 2005 - B 6 KA 42/04 R -, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

    Aus dem Prinzip der Vorjahresanknüpfung (vgl dazu Senatsentscheidung vom 27. April 2005 - B 6 KA 42/04 R -, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, mwN) folgt zugleich, dass bei einer Absenkung der vorjährigen Gesamtvergütung - sei es durch Vereinbarung oder durch Gesetz - dieses geminderte Vorjahresniveau der Ausgangspunkt für die nachfolgend zu vereinbarende Gesamtvergütung ist, es sei denn, aus dem Gesetz ergäbe sich eine andere Regelung.

    Anders als nach der bis 1999 geltenden Fassung, die auf die in § 141 Abs. 2 SGB V geregelten bloßen Empfehlungen der Konzertierten Aktion Bezug nahm, besteht seit dem 1. Januar 2000 eine strikte Koppelung an diesen Maßstab der Beitragssatzstabilität (zu einzelnen gesetzlichen Ausnahmen s obige Ausführungen; zur Neufassung vgl BSG aaO S 139 bzw S 300 sowie Senatsurteil vom 27. April 2005 - B 6 KA 42/04 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

  • BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 23/04 R

    Zulässigkeit eines Hilfsantrages auf Neubescheidung - Vertragszahnarzt -

    Die Vertragsparteien der Gesamtvergütungsvereinbarung für das Jahr 2000 knüpften bei ihren Punktwertfestlegungen zu Recht an die für 1999 reduzierten Ausgabenvolumina und Punktwerte an, wie in den Urteilen vom heutigen Tag in den Verfahren B 6 KA 22/04 R und B 6 KA 42/04 R im Einzelnen ausgeführt ist (Letzteres zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

    Eine Eingrenzung dahingehend, dass die Absenkung nur für 1999 habe gelten sollen und bei nachfolgenden Vereinbarungen außer Betracht zu lassen, dh dann wieder vom nicht abgesenkten Niveau auszugehen sei, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (s die genannten Urteile in den Verfahren B 6 KA 22/04 R und B 6 KA 42/04 R).

    Der Senat hat vielmehr in mehreren Urteilen vom heutigen Tag entschieden, dass die für 1999 gesetzlich angeordnete Reduzierung der Ausgabenvolumina und der Punktwerte auch der Gesamtvergütungsvereinbarung für das Jahr 2000 zu Grunde zu legen war (wie oben im Anschluss an die Urteile in den Verfahren B 6 KA 22/04 R und B 6 KA 42/04 R ausgeführt).

  • BSG, 17.11.2022 - B 6 KA 9/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Hochschulambulanz - bei Vergütungsverhandlungen zu

    (1) Dabei ist - anders als das LSG meint - neben den in § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 SGB V normierten Ausnahmen kein Raum für die Berücksichtigung anderer als der gesetzlich benannten Umstände (BSG Urteil vom 27.4.2005 - B 6 KA 42/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 9 = juris RdNr 16; BSG Urteil vom 23.6.2010 - B 6 KA 4/09 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 56 RdNr 19) .
  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 4/06 R

    Rahmen-Gesamtvertrag für die neuen Bundesländer im ehemaligen Primärkassenbereich

  • LSG Sachsen, 01.04.2015 - L 8 SO 87/12
  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 29/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit der getrennten Verteilung der

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 29/07 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - West-Ost-Transfer - Gesamtvergütungsanteile in

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 55/07 R

    Gesamtvergütung - gesamtvertragliche Vergütungsvereinbarung eines Landesverbandes

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2009 - L 7 B 74/08

    Vertrag über ambulante Operationen aus dem Jahr 2006 - Vergütungsregelung -

  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 30/05 R

    Trennung der Gesamtvergütung für haus- und fachärztliche Versorgung in der

  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 26/05 R

    Rechtmäßigkeit eines Honorarverteilungsmaßstabes für eine Honorierung zu vollen

  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 24/05 R

    Rechtmäßigkeit eines Honorarverteilungsmaßstabes für eine Honorierung zu vollen

  • LSG Hamburg, 16.12.2015 - L 5 KA 68/13

    Festsetzung der Zuschläge auf den Orientierungswert i.R.d. Grundsatzes der

  • SG Marburg, 04.10.2006 - S 12 KA 1416/05

    Höhe der Gesamtvergütung für psychotherapeutische Leistungen -

  • SG Marburg, 04.10.2006 - S 12 KA 3/06

    Höhe der Gesamtvergütung für psychotherapeutische Leistungen -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - L 24 KA 39/08

    Zahntechnische Versorgung - durchschnittliche bundeseinheitliche Preise für 2008

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.01.2008 - L 1 KA 1/06

    Schiedsamtsentscheidung - Überprüfung durch Gericht - Anpassung der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2010 - L 24 KA 13/04
  • SG Schwerin, 30.05.2007 - S 3 KA 21/06

    Vertragszahnarzt - Vergütung - Nichtanwendung des § 85 Abs 3d SGB 5

  • LSG Sachsen, 09.12.2015 - L 8 KA 16/13

    Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für das Jahr 2013 -

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.01.2008 - L 1 KA 9/07

    Schiedsamtsentscheidung - gerichtliche Kontrolle - erwirtschaftete Minderausgaben

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - L 9 KA 2/18

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Schiedsspruch zur vertragszahnärztlichen

  • SG Marburg, 04.10.2006 - S 12 KA 1267/05

    Keine Zuständigkeit des Schiedsamtes für die Anpassung gesamtvertraglicher

  • SG Marburg, 04.10.2006 - S 12 KA 47/06

    Schiedsamt - keine Zuständigkeit bezüglich Anpassung der gesamtvertraglichen

  • LSG Sachsen-Anhalt, 08.06.2011 - L 9 KA 5/10

    Verfassungsmäßigkeit der getrennten Vergütung haus- und fachärztlicher Leistungen

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