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   BSG, 10.03.2004 - B 6 KA 3/03 R   

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https://dejure.org/2004,254
BSG, 10.03.2004 - B 6 KA 3/03 R (https://dejure.org/2004,254)
BSG, Entscheidung vom 10.03.2004 - B 6 KA 3/03 R (https://dejure.org/2004,254)
BSG, Entscheidung vom 10. März 2004 - B 6 KA 3/03 R (https://dejure.org/2004,254)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorarbegrenzung für Fallzahlsteigerung - Fallzahlzuwachs - Zuwachsquote - Fachgruppendurchschnitt - abgestaffelte Vergütung - Aufbauphase - unterdurchschnittliche Fallzahl - Durchschnittsumsatz - fünf Jahre

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Honorarbegrenzungen für Fallzahlsteigerungen; Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit; Gebot leistungsproportionaler Vergütung; Zuwachs der budgetrelevanten Behandlungsfälle; Rücksicht auf Praxen mit unterdurchschnittlicher Fallzahl; Durchschnittsumsatz der ...

  • Judicialis

    HVM §§ 9 Abs 7 ff; ; HVM § 9 Abs 7 Satz 1; ; HVM § 9 Abs 7 Satz 2; ; HVM § 9 Abs 7 Satz 3; ; HVM § 9 Abs 11; ; SGB V § ... 85 Abs 4 Satz 1; ; SGB V § 85 Abs 4 Satz 2; ; SGB V § 85 Abs 4 Satz 3; ; SGB V § 85 Abs 4 Satz 5; ; SGG § 193 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Honorarbegrenzung für Fallzahlsteigerung in der vertragsärztlichen Versorgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dr-schilke.de (Kurzinformation)

    Regelung zur Begrenzung der Honorierung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    HVM muss Praxen mit unterdurchschnittlichen Fallzahlen Raum für Wachstum geben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 92, 233
 
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Wird zitiert von ... (108)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 10.12.2003 - B 6 KA 54/02 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Individualbudget mit individueller Honorarobergrenze

    Auszug aus BSG, 10.03.2004 - B 6 KA 3/03 R
    Bei der Ausgestaltung des HVM haben die KÄVen, wie im Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 (B 6 KA 54/02 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) zusammenfassend ausgeführt ist, einen Gestaltungsspielraum, weil die Honorarverteilung eine in der Rechtsform einer Norm, nämlich einer Satzung, ergehende Maßnahme der Selbstverwaltung ist.

    Gerade seit den 1993 eingeführten Begrenzungen der Erhöhungen der Gesamtvergütungen besteht ein Bedarf nach Beschränkungen der Vergütung für Zuwächse sowohl des Fallwertes als auch der Fallzahl, um so die Gesamthonorarsituation zu stabilisieren und damit die Kalkulierbarkeit der Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit zu verbessern sowie die Versorgungsqualität zu steigern (vgl die Zusammenfassung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 10. Dezember 2003 - B 6 KA 54/02 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Vielmehr wird lediglich das Ausmaß der Vergütungen insgesamt der Höhe nach begrenzt, sodass das auf die einzelnen Fälle bzw auf die einzelnen Leistungen entfallende Honorar entsprechend der größeren Fallzahl bzw dem größeren Leistungsvolumen sinkt (vgl BSG, Urteil vom 13. März 2002 - B 6 KA 35/01 R - BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 411; BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 aaO).

    Im Urteil vom 10. Dezember 2003 (B 6 KA 54/02 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) hat der Senat dies im Rahmen der Überprüfung von Individualbudgets dahin weitergeführt, dass im HVM zugelassene prozentuale Steigerungen nicht auf das bisherige Abrechnungsvolumen des Arztes, sondern auf einen generellen Wert wie zB den Durchschnittsumsatz der Fachgruppe bezogen werden "sollten", um ungleiche Zuwachsmöglichkeiten auszuschließen.

    Wie in der Rechtsprechung wiederholt klargestellt und vom Senat im Urteil vom 10. Dezember 2003 (B 6 KA 54/02 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, mwN) zusammenfassend ausgeführt worden ist, müssen umsatzmäßig unterdurchschnittlich abrechnende Praxen - dabei insbesondere, aber nicht nur, neu gegründete Praxen - die Möglichkeit haben, durch Erhöhung der Zahl der von ihnen behandelten Patienten den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu erreichen.

    Das bedeutet nicht, dass alle Praxen mit unterdurchschnittlichem Umsatz von jeder Begrenzung des Honorarwachstums verschont werden müssten, wie dies den neu gegründeten Praxen einzuräumen ist, solange diese sich noch in der Aufbauphase befinden, die auf drei bis fünf Jahre bemessen werden kann (zu solchen Zeitspannen s BSGE 83, 52, 58 f = SozR 3-2500 S 85 Nr. 28 S 208, Urteil vom 10. Dezember 2003 aaO und Urteil vom heutigen Tag - B 6 KA 13/03 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Werden im HVM prozentuale Steigerungssätze bestimmt, sollten diese nicht auf das bisherige Abrechnungsvolumen des Arztes, sondern auf einen generellen Wert wie zB den Durchschnittsumsatz der Fachgruppe bezogen werden, um ungleiche Zuwachsmöglichkeiten auszuschließen (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 aaO).

    Diese Ausführungen des Senats im Urteil vom 10. Dezember 2003 (aaO) betrafen zwar so genannte Individualbudgets, dh ein auf umfassende Umsatzbegrenzung ausgerichtetes Konzept.

    Dabei ist klarzustellen, dass die entsprechende Geltung der Ausführungen im Urteil vom 10. Dezember 2003 (aaO) auch den Gesichtspunkt erfasst, dass die Steigerungsmöglichkeit für Praxen mit unterdurchschnittlichem Umsatz auf maximal den durchschnittlichen Umsatz der Fachgruppe begrenzt werden kann.

    Abgesehen von der Frage, ob eine Fallzahlzuwachsregelung auch die Möglichkeit von Ausnahmen bzw Sonderbestimmungen für Fälle unbilliger Härte vorsehen müsste (zu solchem Erfordernis , Urteil vom 10. Dezember 2003 aaO mwN), kann sich ein solcher etwaiger Mangel nicht zu Lasten des Klägers ausgewirkt haben; denn die von ihm geltend gemachten Gesichtspunkte könnten einen Fall unbilliger Härte nicht begründen.

    Ein Patientenzulauf von anderen schließenden Praxen kann zwar an sich möglicherweise zu berücksichtigen sein (s zB BSGE 83, 52, 61 = SozR aaO Nr. 28 S 210 zu Änderungen der Versorgungsstruktur bzw Behandlungsausrichtung; BSG SozR aaO Nr. 27 S 196 f zum Fall plötzlicher Schließung der zweiten kieferorthopädischen Praxis am Ort; - vgl auch BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 aaO).

  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 35/01 R

    Begrenzung des Fallzahlzuwachses und Honorarkürzung bei Überschreiten der

    Auszug aus BSG, 10.03.2004 - B 6 KA 3/03 R
    Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. März 2002 - B 6 KA 35/01 R - zeige, dass das BSG Fallzuwachsregelungen auch für Praxen mit unterdurchschnittlicher Fallzahl als rechtmäßig ansehe.

    Unter Berücksichtigung dieser Zusammenhänge hat das BSG Bestimmungen im HVM, die den zu honorierenden Fallzahlzuwachs auf 5 % gegenüber dem Vorjahresquartal begrenzen, als unbedenklich angesehen (Urteil vom 13. März 2002, BSGE 89, 173, 182 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 S 378 f und die weiteren Urteile vom selben Tag in den Verfahren Az B 6 KA 13/01 R, B 6 KA 14/01 R, B 6 KA 35/01 R).

    Vielmehr wird lediglich das Ausmaß der Vergütungen insgesamt der Höhe nach begrenzt, sodass das auf die einzelnen Fälle bzw auf die einzelnen Leistungen entfallende Honorar entsprechend der größeren Fallzahl bzw dem größeren Leistungsvolumen sinkt (vgl BSG, Urteil vom 13. März 2002 - B 6 KA 35/01 R - BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 411; BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 aaO).

    Die Rechtmäßigkeit einer Regelung, die den zu honorierenden Fallzahlzuwachs auf 5 % gegenüber dem Vorjahresquartal begrenzt, hängt nicht davon ab, ob für die Zahl an Behandlungsfällen, die der Arzt über die Zuwachsgrenze hinaus hatte, eine zusätzliche abgestaffelte Vergütung oä gewährt wird (ohne solche weitere Vergütung s Urteile vom 13. März 2002, BSGE 89, 173 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 und diejenigen zu den Az B 6 KA 13/01 R und B 6 KA 14/01 R; mit Abstaffelungsausgleich , Urteil vom 13. März 2002 - B 6 KA 35/01 R -).

    Wird indessen der Honorarzuwachs auf Fallzahlsteigerungen begrenzt, die unter 5 % liegen, so bedarf es ergänzender abfedernder Regelungen wie zB derart, dass die Honoraranforderung für die über die Zuwachsgrenze hinausgehende Fallzahl nicht gänzlich unberücksichtigt bleibt, sondern nur abgestaffelt wird (BSG, Urteil vom 13. März 2002, SozR 3-2500 § 85 Nr. 44 S 366; mit Abstaffelungsausgleich auch Urteil vom 13. März 2002 - B 6 KA 35/01 R -).

  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 1/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung - Absicherung -

    Auszug aus BSG, 10.03.2004 - B 6 KA 3/03 R
    Aus der Fallzahl allein ergibt sich kein zuverlässiges Indiz für eine zu umfangreiche und deshalb qualitativ mutmaßlich unzulängliche Tätigkeit des Arztes (BSG, Urteile vom 13. März 2002, BSGE 89, 173, 174 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 S 369; SozR aaO Nr. 44 S 359).

    So stellen Honorarbegrenzungen für Fallzahlsteigerungen, die nach Maßgabe des § 85 Abs. 4 Satz 1 bis 3 SGB V getroffen werden können, sinnvolle flankierende Maßnahmen zur Absicherung der Wirkung der Praxisbudgets dar (BSG, Urteile vom 13. März 2002, BSGE 89, 173, 177 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 S 372 f; SozR aaO Nr. 44 S 362).

    Unter Berücksichtigung dieser Zusammenhänge hat das BSG Bestimmungen im HVM, die den zu honorierenden Fallzahlzuwachs auf 5 % gegenüber dem Vorjahresquartal begrenzen, als unbedenklich angesehen (Urteil vom 13. März 2002, BSGE 89, 173, 182 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 S 378 f und die weiteren Urteile vom selben Tag in den Verfahren Az B 6 KA 13/01 R, B 6 KA 14/01 R, B 6 KA 35/01 R).

    Die Rechtmäßigkeit einer Regelung, die den zu honorierenden Fallzahlzuwachs auf 5 % gegenüber dem Vorjahresquartal begrenzt, hängt nicht davon ab, ob für die Zahl an Behandlungsfällen, die der Arzt über die Zuwachsgrenze hinaus hatte, eine zusätzliche abgestaffelte Vergütung oä gewährt wird (ohne solche weitere Vergütung s Urteile vom 13. März 2002, BSGE 89, 173 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 und diejenigen zu den Az B 6 KA 13/01 R und B 6 KA 14/01 R; mit Abstaffelungsausgleich , Urteil vom 13. März 2002 - B 6 KA 35/01 R -).

    Er hat diese Ausgestaltung aber nicht als die einzig rechtmäßige bezeichnet und insoweit lediglich ausgeführt, dass eine solche Regelung "einen vertretbaren Ausgleich" zwischen den Interessen des einzelnen Arztes an einem möglichst ungehinderten Wachstum und den Interessen aller Vertragsärzte an möglichst stabilen Punktwerten darstelle (BSGE 89, 173, 183 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 S 379).

  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 48/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Fallzahlsteigerung -

    Auszug aus BSG, 10.03.2004 - B 6 KA 3/03 R
    Aus der Fallzahl allein ergibt sich kein zuverlässiges Indiz für eine zu umfangreiche und deshalb qualitativ mutmaßlich unzulängliche Tätigkeit des Arztes (BSG, Urteile vom 13. März 2002, BSGE 89, 173, 174 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 S 369; SozR aaO Nr. 44 S 359).

    So stellen Honorarbegrenzungen für Fallzahlsteigerungen, die nach Maßgabe des § 85 Abs. 4 Satz 1 bis 3 SGB V getroffen werden können, sinnvolle flankierende Maßnahmen zur Absicherung der Wirkung der Praxisbudgets dar (BSG, Urteile vom 13. März 2002, BSGE 89, 173, 177 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 S 372 f; SozR aaO Nr. 44 S 362).

    Wird indessen der Honorarzuwachs auf Fallzahlsteigerungen begrenzt, die unter 5 % liegen, so bedarf es ergänzender abfedernder Regelungen wie zB derart, dass die Honoraranforderung für die über die Zuwachsgrenze hinausgehende Fallzahl nicht gänzlich unberücksichtigt bleibt, sondern nur abgestaffelt wird (BSG, Urteil vom 13. März 2002, SozR 3-2500 § 85 Nr. 44 S 366; mit Abstaffelungsausgleich auch Urteil vom 13. März 2002 - B 6 KA 35/01 R -).

    Dementsprechend waren die KÄVen zwar nicht verpflichtet, aber befugt, die Honorarbegrenzung für den einzelnen Vertragsarzt davon abhängig zu machen, dass auch seine Fachgruppe im Durchschnitt einen Fallzahlzuwachs von mehr als 5 % aufwies (zu einer ähnlichen Regelung , Urteil vom 13. März 2002, BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 44 S 358).

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Budgetierung der

    Auszug aus BSG, 10.03.2004 - B 6 KA 3/03 R
    Das bedeutet nicht, dass alle Praxen mit unterdurchschnittlichem Umsatz von jeder Begrenzung des Honorarwachstums verschont werden müssten, wie dies den neu gegründeten Praxen einzuräumen ist, solange diese sich noch in der Aufbauphase befinden, die auf drei bis fünf Jahre bemessen werden kann (zu solchen Zeitspannen s BSGE 83, 52, 58 f = SozR 3-2500 S 85 Nr. 28 S 208, Urteil vom 10. Dezember 2003 aaO und Urteil vom heutigen Tag - B 6 KA 13/03 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Ein Patientenzulauf von anderen schließenden Praxen kann zwar an sich möglicherweise zu berücksichtigen sein (s zB BSGE 83, 52, 61 = SozR aaO Nr. 28 S 210 zu Änderungen der Versorgungsstruktur bzw Behandlungsausrichtung; BSG SozR aaO Nr. 27 S 196 f zum Fall plötzlicher Schließung der zweiten kieferorthopädischen Praxis am Ort; - vgl auch BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 aaO).

  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 14/01 R

    Begrenzung des Fallzahlzuwachses und Honorarkürzung bei Überschreiten der

    Auszug aus BSG, 10.03.2004 - B 6 KA 3/03 R
    Unter Berücksichtigung dieser Zusammenhänge hat das BSG Bestimmungen im HVM, die den zu honorierenden Fallzahlzuwachs auf 5 % gegenüber dem Vorjahresquartal begrenzen, als unbedenklich angesehen (Urteil vom 13. März 2002, BSGE 89, 173, 182 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 S 378 f und die weiteren Urteile vom selben Tag in den Verfahren Az B 6 KA 13/01 R, B 6 KA 14/01 R, B 6 KA 35/01 R).

    Die Rechtmäßigkeit einer Regelung, die den zu honorierenden Fallzahlzuwachs auf 5 % gegenüber dem Vorjahresquartal begrenzt, hängt nicht davon ab, ob für die Zahl an Behandlungsfällen, die der Arzt über die Zuwachsgrenze hinaus hatte, eine zusätzliche abgestaffelte Vergütung oä gewährt wird (ohne solche weitere Vergütung s Urteile vom 13. März 2002, BSGE 89, 173 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 und diejenigen zu den Az B 6 KA 13/01 R und B 6 KA 14/01 R; mit Abstaffelungsausgleich , Urteil vom 13. März 2002 - B 6 KA 35/01 R -).

  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 13/01 R

    Begrenzung des Fallzahlzuwachses und Honorarkürzung bei sberschreiten der

    Auszug aus BSG, 10.03.2004 - B 6 KA 3/03 R
    Unter Berücksichtigung dieser Zusammenhänge hat das BSG Bestimmungen im HVM, die den zu honorierenden Fallzahlzuwachs auf 5 % gegenüber dem Vorjahresquartal begrenzen, als unbedenklich angesehen (Urteil vom 13. März 2002, BSGE 89, 173, 182 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 S 378 f und die weiteren Urteile vom selben Tag in den Verfahren Az B 6 KA 13/01 R, B 6 KA 14/01 R, B 6 KA 35/01 R).

    Die Rechtmäßigkeit einer Regelung, die den zu honorierenden Fallzahlzuwachs auf 5 % gegenüber dem Vorjahresquartal begrenzt, hängt nicht davon ab, ob für die Zahl an Behandlungsfällen, die der Arzt über die Zuwachsgrenze hinaus hatte, eine zusätzliche abgestaffelte Vergütung oä gewährt wird (ohne solche weitere Vergütung s Urteile vom 13. März 2002, BSGE 89, 173 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 und diejenigen zu den Az B 6 KA 13/01 R und B 6 KA 14/01 R; mit Abstaffelungsausgleich , Urteil vom 13. März 2002 - B 6 KA 35/01 R -).

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 10.03.2004 - B 6 KA 3/03 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff).
  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf - Zuordnung -

    Auszug aus BSG, 10.03.2004 - B 6 KA 3/03 R
    Vielmehr wird lediglich das Ausmaß der Vergütungen insgesamt der Höhe nach begrenzt, sodass das auf die einzelnen Fälle bzw auf die einzelnen Leistungen entfallende Honorar entsprechend der größeren Fallzahl bzw dem größeren Leistungsvolumen sinkt (vgl BSG, Urteil vom 13. März 2002 - B 6 KA 35/01 R - BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 411; BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 aaO).
  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 31/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Anforderung - erstmalige Zuerkennung eines

    Auszug aus BSG, 10.03.2004 - B 6 KA 3/03 R
    Zur Beschränkung der Vergütung für Fallwertsteigerungen dienten insbesondere die zum 1. Juli 1997 durch den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen eingeführten Praxisbudgets, die bis zum 30. Juni 2003 in Kraft gewesen sind (zu den Praxisbudgets zuletzt BSG, Urteil vom 24. September 2003 - B 6 KA 31/02 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 10.03.2004 - B 6 KA 13/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilung - Honorarbegrenzung für

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass die KÄVen bei der Ausformung des HVM einen Gestaltungsspielraum haben, weil die Honorarverteilung eine in der Rechtsform einer Norm, nämlich einer Satzung, ergehende Maßnahme der Selbstverwaltung ist (zusammenfassend: Urteile vom 10. Dezember 2003 - BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 6 - und vom 10. März 2004 - BSGE 92, 233 = SozR aaO Nr. 9, jeweils RdNr 7; ebenso zuletzt Urteil vom 20. Oktober 2004 - B 6 KA 30/03 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen).

    Sie sind nicht nur in Form von Fallwertgrenzen, sondern grundsätzlich auch in Form von Fallzahlgrenzen zulässig (vgl BSGE 92, 233 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 9, jeweils RdNr 7 f, 13 bis 16).

    Insbesondere muss jeder Arzt die Möglichkeit haben, durch Erhöhung der Zahl der behandelten Patienten den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu erreichen (vgl BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 19 bis 21, und BSGE 92, 233 = SozR aaO Nr. 9, jeweils RdNr 18 bis 20).

    Die Anforderungen der Urteile vom 10. März 2004 (BSGE 92, 233 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 9, jeweils RdNr 7 f, 13 bis 16, und BSG SozR aaO Nr. 10 RdNr 6 f, 12 bis 15) sind eingehalten.

    Insgesamt entsprach die Regelung den Anforderungen gemäß dem Urteil vom 10. März 2004 (B 6 KA 3/03 R = BSGE 92, 233 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 9, jeweils RdNr 7 f, 11 bis 13).

    Es bedarf weiterhin nicht der Prüfung, ob für unterdurchschnittlich abrechnende Praxen ausreichende Ausnahmeregelungen bestehen, die ihnen ein Wachstum bis zum durchschnittlichen Umsatz der Fachgruppe ermöglichten (vgl BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 19 bis 21, und BSGE 92, 233 = SozR aaO Nr. 9, jeweils RdNr 18 bis 20).

    a) Auf diesem Hintergrund gehen das BVerfG und das BSG davon aus, dass der Schutz der vertragsärztlichen Tätigkeit aus Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich den Anspruch des Arztes auf Honorierung seiner vertragsärztlichen Leistungen umfasst (hierzu zB BVerfGE 88, 145, 159; 101, 331, 346 f; 110, 226, 251; BVerfG , Beschlüsse vom 17. August 2004 - 1 BvR 378/00 - MedR 2004, 680, 681 und vom 25. Oktober 2004 - 1 BvR 1437/02, RdNr 19; ebenso stRspr des BSG, das den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit aus Art. 12 Abs. 1 GG ableitet: dazu zuletzt BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - B 6 KA 30/03 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 6, und BSGE 92, 233 = SozR aaO Nr. 9, jeweils RdNr 7).

  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 5/08 R

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Hinderung der Steigerung des Honorars von

    a) In der Rechtsprechung des Senats ist wiederholt klargestellt worden, dass umsatzmäßig unterdurchschnittlich abrechnende Praxen die Möglichkeit haben müssen, zumindest den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu erreichen (BSGE 83, 52, 58 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 206 ff; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 S 195; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 411; BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 19; BSGE 92, 233 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 9, jeweils RdNr 18 ff; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 53; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 RdNr 21; BSG, Beschluss vom 19.7.2006, B 6 KA 1/06 B, RdNr 10 - juris; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 32 RdNr 16, sowie das weitere Urteil vom 28.3.2007, B 6 KA 10/06 R = MedR 2007, 560 = USK 2007-26; Beschluss vom 28.11.2007, B 6 KA 45/07 B, RdNr 8; zuletzt Beschluss vom 6.2.2008, B 6 KA 64/07 B, RdNr 9 - juris; vgl auch BSGE 96, 53 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 23, jeweils RdNr 28; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 6, RdNr 16, 19; BSGE 89, 173, 182 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 S 378).

    Dem Vertragsarzt muss die Chance bleiben, durch Qualität und Attraktivität seiner Behandlung oder auch durch eine bessere Organisation seiner Praxis neue Patienten für sich zu gewinnen und so legitimerweise seine Position im Wettbewerb mit den Berufskollegen zu verbessern (BSGE 92, 233 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 9, jeweils RdNr 18; BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 19).

    Bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 21.10.1998 (B 6 KA 71/97 R, BSGE 83, 52, 60 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 209) hat der Senat klargestellt, dass der Umstand einer dauerhaften Festschreibung einer ungünstigen Erlössituation als Folge unterdurchschnittlicher Umsätze für alle kleinen Praxen - nicht nur für neu gegründete - berücksichtigt werden und ein HVM so ausgestaltet werden muss, dass auch solche Vertrags(zahn)ärzte mit unterdurchschnittlicher Patientenzahl, die nicht mehr als Praxisneugründer angesehen werden können, nicht gehindert werden, durch Erhöhung der Patientenzahl zumindest einen durchschnittlichen Umsatz zu erzielen (in diesem Sinne ua auch BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 32 RdNr 16, sowie das weitere Urteil vom 28.3.2007, B 6 KA 10/06 R = MedR 2007, 560 = USK 2007-26; BSGE 92, 233 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 9, jeweils RdNr 18: "aber nicht nur"; BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 19; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 RdNr 21: "jeder Arzt"; zuletzt BSG, Beschluss vom 6.2.2008, B 6 KA 64/07 B, RdNr 9 - juris; vgl auch Clemens in Wenzel [Hrsg], Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, 2. Aufl 2009, Kap 11 RdNr 268).

    Ob sich die Wachstumsmöglichkeit allein auf eine Erhöhung der Zahl der von den Vertragsärzten behandelten Fälle bzw Patienten beziehen muss (so die bisherige Rechtsprechung des Senats, vgl BSGE 83, 52, 58 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 207 f; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 S 195; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 411; BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 19; BSGE 92, 233 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 9, jeweils RdNr 18; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 53; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 32 RdNr 16; Beschluss vom 28.11.2007, B 6 KA 45/07 B, RdNr 8), oder ob eine Steigerungsmöglichkeit auch in der Form gewährt werden kann oder muss, dass anstelle eines Fallzahlzuwachses (oder zumindest gleichberechtigt daneben) auch Fallwertsteigerungen zu berücksichtigen sind, die etwa auf einer Veränderung in der Morbidität des behandelten Patientenstamms oder einer Veränderung der Behandlungsausrichtung beruhen (siehe hierzu auch Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, Stand Dezember 2003, § 85 RdNr 254f; vgl ferner Clemens, aaO, RdNr 268), kann offenbleiben, denn die Klägerin hat in den strittigen Quartalen sowohl ihre Fallzahl wie auch ihren Umsatz gesteigert.

    Die danach allen Praxen mit unterdurchschnittlichen Umsätzen einzuräumende Möglichkeit, durch Umsatzsteigerung jedenfalls bis zum Durchschnittsumsatz der Fachgruppe aufzuschließen (BSGE 83, 52, 58 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 206 f; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 S 195; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 6 RdNr 19; BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 19; BSGE 92, 233 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 9, jeweils RdNr 18; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 32 RdNr 16), bedeutet jedoch nicht, dass diese Praxen von jeder Begrenzung des Honorarwachstums verschont werden müssten (BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5 RdNr 20; BSGE 92, 233 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 9, jeweils RdNr 18).

    Derartiges ist allein den neu gegründeten Praxen einzuräumen, solange diese sich noch in der Aufbauphase befinden (BSGE 92, 233 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 9, jeweils RdNr 18); diese Praxen sind für die Zeit des Aufbaus von der Wachstumsbegrenzung völlig freizustellen (BSG, aaO, RdNr 19).

    Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese Begrenzung nicht zu eng ist (BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 20; BSGE 92, 233 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 9, jeweils RdNr 18).

    Daher sind Wachstumsraten in einer Größenordnung zuzulassen, die es noch gestattet, den durchschnittlichen Umsatz in absehbarer Zeit zu erreichen (BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 20; BSGE 92, 233 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 9, jeweils RdNr 18).

    Absehbar in diesem Sinne ist ein Zeitraum von fünf Jahren (BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 20; BSGE 92, 233 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 9, jeweils RdNr 18; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 32 RdNr 16, sowie das weitere Urteil vom 28.3.2007, B 6 KA 10/06 R = MedR 2007, 560 = USK 2007-26).

    Auch wenn der Senat ausgeführt hat, dass der HVM es dem einzelnen Vertragsarzt mit unterdurchschnittlichem Umsatz nicht nur überhaupt, sondern auch "in effektiver Weise" ermöglichen muss, den durchschnittlichen Umsatz der Fachgruppe zu erreichen (BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 20; BSGE 92, 233 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 9, jeweils RdNr 18; zuletzt BSG, Beschluss vom 6.2.2008, B 6 KA 64/07 B, RdNr 9 - juris), erfordert eine "effektive" Möglichkeit keine kontinuierliche Steigerungsmöglichkeit, sondern ist auf das Ergebnis - das Erreichen des Durchschnittsumsatzes - ausgerichtet.

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 36/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass die KÄVen bei der Ausformung des HVM einen Gestaltungsspielraum haben, weil die Honorarverteilung eine in der Rechtsform einer Norm, nämlich einer Satzung, ergehende Maßnahme der Selbstverwaltung ist (zusammenfassend: Urteile vom 10. Dezember 2003 - BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 6 - und vom 10. März 2004 - BSGE 92, 233 = SozR aaO Nr. 9, jeweils RdNr 7; ebenso zuletzt Urteil vom 20. Oktober 2004 - B 6 KA 30/03 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen).

    Sie sind nicht nur in Form von Fallwertgrenzen, sondern grundsätzlich auch in Form von Fallzahlgrenzen zulässig (vgl BSGE 92, 233 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 9, jeweils RdNr 7 f, 13 bis 16).

    Insbesondere muss jeder Arzt die Möglichkeit haben, durch Erhöhung der Zahl der behandelten Patienten den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu erreichen (vgl BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 19 bis 21, und BSGE 92, 233 = SozR aaO Nr. 9, jeweils RdNr 18 bis 20).

    Die Anforderungen der Urteile vom 10. März 2004 (BSGE 92, 233 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 9, jeweils RdNr 7 f, 13 bis 16, und BSG SozR aaO Nr. 10 RdNr 6 f, 12 bis 15) sind eingehalten.

    Insgesamt entsprach die Regelung den Anforderungen gemäß dem Urteil vom 10. März 2004 (B 6 KA 3/03 R = BSGE 92, 233 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 9, jeweils RdNr 7 f, 11 bis 13).

    Es bedarf weiterhin nicht der Prüfung, ob für unterdurchschnittlich abrechnende Praxen ausreichende Ausnahmeregelungen bestehen, die ihnen ein Wachstum bis zum durchschnittlichen Umsatz der Fachgruppe ermöglichten (vgl BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 19 bis 21, und BSGE 92, 233 = SozR aaO Nr. 9, jeweils RdNr 18 bis 20).

    a) Das BVerfG und das BSG gehen davon aus, dass der Schutz der vertragsärztlichen Tätigkeit aus Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich den Anspruch des Arztes auf Honorierung seiner vertragsärztlichen Leistungen umfasst (hierzu zB BVerfGE 88, 145, 159; 101, 331, 346 f; 110, 226, 251; BVerfG , Beschlüsse vom 17. August 2004 - 1 BvR 378/00 - MedR 2004, 680, 681 und vom 25. Oktober 2004 - 1 BvR 1437/02, RdNr 19; ebenso stRspr des BSG, das den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit aus Art. 12 Abs. 1 GG ableitet: dazu zuletzt BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - B 6 KA 30/03 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 6, und BSGE 92, 233 = SozR aaO Nr. 9, jeweils RdNr 7).

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