Rechtsprechung
   BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 1/06 R   

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BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 1/06 R (https://dejure.org/2006,1335)
BSG, Entscheidung vom 19.07.2006 - B 6 KA 1/06 R (https://dejure.org/2006,1335)
BSG, Entscheidung vom 19. Juli 2006 - B 6 KA 1/06 R (https://dejure.org/2006,1335)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertrags- (Zahn-) Arzt - Zulassungsentziehung - gröbliche Pflichtverletzung in der Vergangenheit - Tatsacheninstanz - Prognose über künftig pflichtgemäßes Verhalten

  • openjur.de

    Vertragszahnarzt; Zulassungsentziehung; gröbliche Pflichtverletzung in der Vergangenheit; Tatsacheninstanz; Prognose über künftig pflichtgemäßes Verhalten

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2007, 433 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung - Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der

    Auszug aus BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 1/06 R
    Davon ist auszugehen, wenn aufgrund der Pflichtverletzungen das Vertrauen der vertragszahnärztlichen Institutionen in die ordnungsgemäße Behandlung der Versicherten und in die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsverhaltens der Vertragszahnärztin so gestört ist, dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit der Vertragszahnärztin nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr, zusammenfassend BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, jeweils RdNr 10, mwN).

    Aber auch Verfehlungen außerhalb der eigentlichen vertragszahnärztlichen Tätigkeit - beispielsweise die versuchte Vergewaltigung einer Praxishelferin (BSG, Beschluss vom 19. Juni 1996 - 6 BKa 52/95 - juris), grob beleidigende und diffamierende Äußerungen gegenüber Mitarbeitern der K(Z)ÄV (BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, jeweils RdNr 20 ff) oder auch Betrug und Urkundenfälschung zu Lasten der K(Z)ÄV durch unberechtigte Abzweigung von Geldern von deren Konten (vgl BSG, Beschluss vom 31. März 2006 - B 6 KA 69/05 B) - können eine Zulassungsentziehung rechtfertigen.

    Dies gilt auch dann, wenn solche Sachverhalte in der Entscheidung des Berufungsausschusses nicht verwertet wurden - etwa weil sie ihm zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht bekannt waren (vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, jeweils RdNr 16).

    Somit waren die Voraussetzungen für eine Zulassungsentziehung zu dem für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten (vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, jeweils RdNr 14 ff) gegeben.

    Der Senat hat in seiner Rechtsprechung mehrfach betont, dass bei nicht im Wege des Sofortvollzugs tatsächlich umgesetzten Zulassungsentziehungen - insbesondere wegen der Bedeutung dieser Maßnahme für das Grundrecht des (Zahn-)Arztes auf Berufswahlfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG - zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit stets auch zu prüfen ist, ob sich die Sachlage während des Prozesses zu Gunsten des (Zahn-)Arztes in einer Weise geändert hat, die eine Entziehung der Zulassung nicht mehr als angemessen erscheinen lässt (BSGE 73, 234, 237 f = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 S 13 f; BSG MedR 1997, 86, 87 ; Senatsbeschluss vom 28. April 1999 - B 6 KA 69/98 B - juris; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, jeweils RdNr 15; in diesem Sinne auch BVerfG NJW 2005, 3057, 3058).

  • BVerfG, 31.08.2005 - 1 BvR 912/04

    Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit (GG Art 12 Abs 1) durch

    Auszug aus BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 1/06 R
    Der bei solch einem schweren Eingriff in die Berufswahlfreiheit stets zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl BVerfG , NJW 2005, 3057, 3058; ebenso BVerfG , Beschluss vom 23. August 2005 - 1 BvR 276/05 -, BRAK-Mitteilungen 2005, 275, 276; s auch BSGE 73, 234, 237 f = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 S 13) gebietet es aber, zum Zeitpunkt der Entscheidung der Zulassungsgremien bereits länger als die übliche Bewährungszeit von fünf Jahren (s hierzu BSG MedR 1987, 254) zurückliegende Pflichtverletzungen nur dann noch zur Grundlage einer Zulassungsentziehung zu machen, wenn sie besonders gravierend sind (zB Fälle systematischen Fehlverhaltens im Behandlungs- oder Abrechnungsbereich) oder aus anderen Gründen - etwa bei fortgesetzter Unwirtschaftlichkeit - bis in die Gegenwart hinein fortwirken.

    Der Senat hat in seiner Rechtsprechung mehrfach betont, dass bei nicht im Wege des Sofortvollzugs tatsächlich umgesetzten Zulassungsentziehungen - insbesondere wegen der Bedeutung dieser Maßnahme für das Grundrecht des (Zahn-)Arztes auf Berufswahlfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG - zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit stets auch zu prüfen ist, ob sich die Sachlage während des Prozesses zu Gunsten des (Zahn-)Arztes in einer Weise geändert hat, die eine Entziehung der Zulassung nicht mehr als angemessen erscheinen lässt (BSGE 73, 234, 237 f = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 S 13 f; BSG MedR 1997, 86, 87 ; Senatsbeschluss vom 28. April 1999 - B 6 KA 69/98 B - juris; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, jeweils RdNr 15; in diesem Sinne auch BVerfG NJW 2005, 3057, 3058).

    Das LSG wird dabei zu beachten haben, dass eine an sich aufgrund gröblicher Pflichtverletzungen in der Vergangenheit indizierte Ungeeignetheit des Vertrags(zahn)arztes, die eine Zulassungsentziehung rechtfertigt, nur dann infolge veränderter Umstände während des sozialgerichtlichen Verfahrens relativiert werden kann, wenn die Prognose künftig ordnungsgemäßen Verhaltens des betreffenden (Zahn-)Arztes zweifelsfrei zur Überzeugung des Gerichts feststeht (vgl BVerfG NJW 2005, 3057, 3058 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Anwaltssenats des BGH; ebenso BSG MedR 1997, 86, 88).

  • BSG, 19.06.1996 - 6 BKa 25/95

    Arztgruppen - Zulassung zum Arzt - Rechtliche Schwierigkeiten - Grobe

    Auszug aus BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 1/06 R
    Der Senat hat in seiner Rechtsprechung mehrfach betont, dass bei nicht im Wege des Sofortvollzugs tatsächlich umgesetzten Zulassungsentziehungen - insbesondere wegen der Bedeutung dieser Maßnahme für das Grundrecht des (Zahn-)Arztes auf Berufswahlfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG - zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit stets auch zu prüfen ist, ob sich die Sachlage während des Prozesses zu Gunsten des (Zahn-)Arztes in einer Weise geändert hat, die eine Entziehung der Zulassung nicht mehr als angemessen erscheinen lässt (BSGE 73, 234, 237 f = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 S 13 f; BSG MedR 1997, 86, 87 ; Senatsbeschluss vom 28. April 1999 - B 6 KA 69/98 B - juris; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, jeweils RdNr 15; in diesem Sinne auch BVerfG NJW 2005, 3057, 3058).

    Das LSG wird dabei zu beachten haben, dass eine an sich aufgrund gröblicher Pflichtverletzungen in der Vergangenheit indizierte Ungeeignetheit des Vertrags(zahn)arztes, die eine Zulassungsentziehung rechtfertigt, nur dann infolge veränderter Umstände während des sozialgerichtlichen Verfahrens relativiert werden kann, wenn die Prognose künftig ordnungsgemäßen Verhaltens des betreffenden (Zahn-)Arztes zweifelsfrei zur Überzeugung des Gerichts feststeht (vgl BVerfG NJW 2005, 3057, 3058 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Anwaltssenats des BGH; ebenso BSG MedR 1997, 86, 88).

  • BSG, 24.11.1993 - 6 RKa 70/91

    Verwertung sog. "Tagesprofile" - Verletzung vertragsärztlicher Pflichten -

    Auszug aus BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 1/06 R
    Der bei solch einem schweren Eingriff in die Berufswahlfreiheit stets zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl BVerfG , NJW 2005, 3057, 3058; ebenso BVerfG , Beschluss vom 23. August 2005 - 1 BvR 276/05 -, BRAK-Mitteilungen 2005, 275, 276; s auch BSGE 73, 234, 237 f = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 S 13) gebietet es aber, zum Zeitpunkt der Entscheidung der Zulassungsgremien bereits länger als die übliche Bewährungszeit von fünf Jahren (s hierzu BSG MedR 1987, 254) zurückliegende Pflichtverletzungen nur dann noch zur Grundlage einer Zulassungsentziehung zu machen, wenn sie besonders gravierend sind (zB Fälle systematischen Fehlverhaltens im Behandlungs- oder Abrechnungsbereich) oder aus anderen Gründen - etwa bei fortgesetzter Unwirtschaftlichkeit - bis in die Gegenwart hinein fortwirken.

    Der Senat hat in seiner Rechtsprechung mehrfach betont, dass bei nicht im Wege des Sofortvollzugs tatsächlich umgesetzten Zulassungsentziehungen - insbesondere wegen der Bedeutung dieser Maßnahme für das Grundrecht des (Zahn-)Arztes auf Berufswahlfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG - zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit stets auch zu prüfen ist, ob sich die Sachlage während des Prozesses zu Gunsten des (Zahn-)Arztes in einer Weise geändert hat, die eine Entziehung der Zulassung nicht mehr als angemessen erscheinen lässt (BSGE 73, 234, 237 f = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 S 13 f; BSG MedR 1997, 86, 87 ; Senatsbeschluss vom 28. April 1999 - B 6 KA 69/98 B - juris; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, jeweils RdNr 15; in diesem Sinne auch BVerfG NJW 2005, 3057, 3058).

  • BSG, 19.06.1996 - 6 BKa 52/95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verletzung des Grundsatzes der

    Auszug aus BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 1/06 R
    Aber auch Verfehlungen außerhalb der eigentlichen vertragszahnärztlichen Tätigkeit - beispielsweise die versuchte Vergewaltigung einer Praxishelferin (BSG, Beschluss vom 19. Juni 1996 - 6 BKa 52/95 - juris), grob beleidigende und diffamierende Äußerungen gegenüber Mitarbeitern der K(Z)ÄV (BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, jeweils RdNr 20 ff) oder auch Betrug und Urkundenfälschung zu Lasten der K(Z)ÄV durch unberechtigte Abzweigung von Geldern von deren Konten (vgl BSG, Beschluss vom 31. März 2006 - B 6 KA 69/05 B) - können eine Zulassungsentziehung rechtfertigen.
  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 37/96 R

    Zulassungsanspruch - Vertragsarzt - Überversorgung - Bedarfsplanung -

    Auszug aus BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 1/06 R
    Denn die Problematik anbieterinduzierter Nachfrage zahnmedizinischer Leistungen stellt sich gerade bei Praxen mit geringerer Patientenzahl je (Zahn-)Arzt (vgl BSGE 80, 9, 13 f = SozR 3-2500 § 98 Nr. 4 S 12; BSGE 82, 41, 45 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 S 14).
  • BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 69/98 B

    Anerkennung von Wohlverhalten bei Pflichtverstößen eines Vertrags(zahn)arztes

    Auszug aus BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 1/06 R
    Der Senat hat in seiner Rechtsprechung mehrfach betont, dass bei nicht im Wege des Sofortvollzugs tatsächlich umgesetzten Zulassungsentziehungen - insbesondere wegen der Bedeutung dieser Maßnahme für das Grundrecht des (Zahn-)Arztes auf Berufswahlfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG - zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit stets auch zu prüfen ist, ob sich die Sachlage während des Prozesses zu Gunsten des (Zahn-)Arztes in einer Weise geändert hat, die eine Entziehung der Zulassung nicht mehr als angemessen erscheinen lässt (BSGE 73, 234, 237 f = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 S 13 f; BSG MedR 1997, 86, 87 ; Senatsbeschluss vom 28. April 1999 - B 6 KA 69/98 B - juris; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, jeweils RdNr 15; in diesem Sinne auch BVerfG NJW 2005, 3057, 3058).
  • BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 276/05

    Zulassung - Widerruf wegen Verletzung der Kanzleipflicht

    Auszug aus BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 1/06 R
    Der bei solch einem schweren Eingriff in die Berufswahlfreiheit stets zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl BVerfG , NJW 2005, 3057, 3058; ebenso BVerfG , Beschluss vom 23. August 2005 - 1 BvR 276/05 -, BRAK-Mitteilungen 2005, 275, 276; s auch BSGE 73, 234, 237 f = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 S 13) gebietet es aber, zum Zeitpunkt der Entscheidung der Zulassungsgremien bereits länger als die übliche Bewährungszeit von fünf Jahren (s hierzu BSG MedR 1987, 254) zurückliegende Pflichtverletzungen nur dann noch zur Grundlage einer Zulassungsentziehung zu machen, wenn sie besonders gravierend sind (zB Fälle systematischen Fehlverhaltens im Behandlungs- oder Abrechnungsbereich) oder aus anderen Gründen - etwa bei fortgesetzter Unwirtschaftlichkeit - bis in die Gegenwart hinein fortwirken.
  • BSG, 31.03.2006 - B 6 KA 69/05 B

    Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit

    Auszug aus BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 1/06 R
    Aber auch Verfehlungen außerhalb der eigentlichen vertragszahnärztlichen Tätigkeit - beispielsweise die versuchte Vergewaltigung einer Praxishelferin (BSG, Beschluss vom 19. Juni 1996 - 6 BKa 52/95 - juris), grob beleidigende und diffamierende Äußerungen gegenüber Mitarbeitern der K(Z)ÄV (BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, jeweils RdNr 20 ff) oder auch Betrug und Urkundenfälschung zu Lasten der K(Z)ÄV durch unberechtigte Abzweigung von Geldern von deren Konten (vgl BSG, Beschluss vom 31. März 2006 - B 6 KA 69/05 B) - können eine Zulassungsentziehung rechtfertigen.
  • BSG, 18.12.1996 - 6 RKa 73/96

    Ausschluß über 55 Jahre alter Zahnärzte von der Zulassung zur

    Auszug aus BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 1/06 R
    Denn die Problematik anbieterinduzierter Nachfrage zahnmedizinischer Leistungen stellt sich gerade bei Praxen mit geringerer Patientenzahl je (Zahn-)Arzt (vgl BSGE 80, 9, 13 f = SozR 3-2500 § 98 Nr. 4 S 12; BSGE 82, 41, 45 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 S 14).
  • BSG, 29.10.1986 - 6 RKa 32/86
  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher

    a) Eine gröbliche Pflichtverletzung liegt nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn die Verletzung ein Ausmaß erreicht, dass das Vertrauen der vertragsärztlichen Institutionen in die ordnungsgemäße Behandlung des Versicherten und/oder in die Richtigkeit der Leistungsabrechnung so stark zerstört ist, dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann (vgl hierzu zB BSGE 73, 234, 237 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 S 12 f; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 13) .

    Dies könnte nur anders sein, wenn auch ihnen selbst eine gröbliche Pflichtverletzung zur Last fiele (vgl BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 82 ff, 90 zur umfassenden Wiederzulassungssperre auf sechs Jahre; - zur Fünf-Jahres-Frist siehe BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 14 und 15) .

    Der Senat hat die Rechtsprechung zum sog Wohlverhalten zuletzt in seinem Urteil vom 19.7.2006 ausführlich dargestellt (BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 16 ff; vgl dazu auch BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 19) .

    Dieses setzt nach der Rechtsprechung des Senats eine zweifelsfreie nachhaltige Verhaltensänderung während eines Zeitraums von mehreren Jahren sowie eine zweifelsfreie Prognose künftig rechtmäßigen Verhaltens voraus (vgl BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 19 mwN zum Erfordernis zweifelsfreier Prognose; ebenso BSG vom 27.6.2007 - B 6 KA 20/07 B - Juris RdNr 13; hier in RdNr 13 auch zur Frist: "im Regelfall nach ca fünf Jahren"; ebenso - betr Wiederzulassung - BSG MedR 1987, 254, 255 = USK 86179 S 838: "Bewährungszeit von fünf Jahren"; in Bezug genommen in BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 14; vgl hier auch RdNr 15 zum Fünf-Jahres-Zeitraum) .

  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Beurteilung nach Sachlage

    Abgesehen davon, dass es sich bei der Entscheidung über die Entziehung der Zulassung um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl BSG Beschluss vom 27.6.2001 - B 6 KA 5/01 B - Juris RdNr 7) , liegt es ausschließlich in der Kompetenz der Gerichte, über das Vorliegen von "Wohlverhalten" zu entscheiden (vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 24; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 18-19) .

    Davon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 13; zuletzt BSG Urteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 24 RdNr 23, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; vgl auch BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30).

    a) Nach bisheriger Rechtsprechung des Senats ist - jedenfalls bei einer noch nicht vollzogenen Zulassungsentziehung - zu prüfen, ob sich die Sachlage während des Prozesses durch ein Wohlverhalten des Arztes in einer Weise zu seinen Gunsten geändert hat, dass eine Grundlage für eine erneute Vertrauensbasis zwischen dem Betroffenen und den vertragsarztrechtlichen Institutionen wieder aufgebaut worden ist und damit eine Entziehung nicht mehr als angemessen erscheint (vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 16 ff; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 19; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 24 RdNr 54, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats zum sog "Wohlverhalten" ist zu prüfen, ob sich die Sachlage während des Prozesses durch ein Wohlverhalten des Leistungserbringers in einer Weise zu seinen Gunsten geändert hat, dass eine Grundlage für eine erneute Vertrauensbasis zwischen dem Betroffenen und den vertragsarztrechtlichen Institutionen wieder aufgebaut worden ist und damit eine Entziehung nicht mehr als angemessen erscheint (stRspr des BSG, vgl SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 16 f; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 24 RdNr 54, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Das LSG hat alle Umstände des Einzelfalls aufzuklären, die dafür und dagegen angeführt werden können, dass der Arzt sich künftig - anders als in der Vergangenheit - korrekt verhalten wird, und diese umfassend zu würdigen (vgl BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 17 f; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 14) .

  • BSG, 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R

    Krankenversicherung - Krankenhausträger

    Für Vertragsärzte ist in ständiger Rspr aufgrund der Regelung in § 95 Abs. 6 iVm § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V anerkannt, dass wegen gröblicher Verletzung vertragsärztlicher Pflichten die Zulassung zu entziehen ist (vgl BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13 mwN).
  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 49/10 B

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Wiederzulassung nach vorangegangener

    Davon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Zahnarztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; vgl auch BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30).

    c) Hat sich ein (Zahn-)Arzt in der Vergangenheit als ungeeignet für die vertragsärztliche Versorgung erwiesen, so lässt dies in der Regel auch auf seine fehlende Eignung in der Zukunft schließen (BSG USK 81172 S 705, 707; BSG USK 83181 S 847, 850; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 18-19).

    Dies erfordert eine entsprechende Prognose hinsichtlich einer vertrauensvollen Kooperation, bei der grundsätzlich alle Umstände des Einzelfalles in Betracht zu ziehen und zu würdigen sind (BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 18-19; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 22.12.2008 - 1 BvR 3457/08 - juris RdNr 4) .

    Hierbei ist zu beachten, dass eine an sich aufgrund gröblicher Pflichtverletzungen in der Vergangenheit indizierte Ungeeignetheit des Vertrags(zahn)arztes, die eine Zulassungsentziehung rechtfertigt, nur dann infolge veränderter Umstände relativiert werden kann, wenn die Prognose künftig ordnungsgemäßen Verhaltens des betreffenden (Zahn-)Arztes zweifelsfrei zur Überzeugung des Gerichts feststeht (vgl BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 18-19).

    Das BSG hat in seiner Rechtsprechung auf eine "Bewährungszeit" Bezug genommen, nach deren Verstreichen der Arzt wieder als für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit geeignet angesehen wird (BSG USK 86179 S 835, 838 = MedR 1987, 254, 255; s auch BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 77 sowie BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 14).

    Dies muss zweifelsfrei feststehen; jeder ernstliche Zweifel, dass eine Verhaltensbesserung eingetreten ist, führt zur Verneinung von Wohlverhalten (BSG aaO unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12).

    Zwar stellen nach der Rechtsprechung des Senats Beleidigungen von Mitarbeitern und Funktionsträgern der Institutionen des Vertragsarztrechts gewichtige Belege für ein Fehlen der Eignung zur Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung dar (BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 20; s auch BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13) .

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 16/08 R

    Vertragsarzt - Teilnahme an Kollektivverzichtsaktion - erneute Zulassung

    Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Zahnarztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, so dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden kann (BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9 jeweils RdNr 10 mwN; s schon BSGE 60, 76, 77 = SozR 2200 § 368a Nr. 15 S 55).

    dd) Soweit im Schrifttum (vgl Joussen, SGb 2008, 388, 392) Bedenken aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die (Mindest-)Dauer einer Wiederzulassungssperre nach § 95b Abs. 2 SGB V sechs Jahre beträgt, die Bewährungszeit, nach deren Verstreichen der Arzt wieder als für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit geeignet angesehen wird, bei einer Zulassungsentziehung wegen gröblicher Pflichtverletzung nach der Rechtsprechung des Senats (s hierzu BSG, Urteil vom 29.10.1986, 6 RKa 32/86 = MedR 1987, 254 ff; zuletzt BSG, Urteil vom 19.7.2006, B 6 KA 1/06 R = SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 14) hingegen nur fünf Jahre, sieht der Senat diese nicht als durchgreifend an.

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 14/08 R

    Sechsjährige Zulassungssperre nach Kollektivverzicht ist rechtmäßig

    Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Zahnarztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, so dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden kann (BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, jeweils RdNr 10 mwN; s schon BSGE 60, 76, 77 = SozR 2200 § 368a Nr. 15 S 55).

    dd) Soweit im Schrifttum (vgl Joussen, SGb 2008, 388, 392) Bedenken aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die (Mindest-)Dauer einer Wiederzulassungssperre nach § 95b Abs. 2 SGB V sechs Jahre beträgt, die Bewährungszeit, nach deren Verstreichen der Arzt wieder als für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit geeignet angesehen wird, bei einer Zulassungsentziehung wegen gröblicher Pflichtverletzung nach der Rechtsprechung des Senats (s hierzu BSG, Urteil vom 29.10.1986, 6 RKa 32/86 = MedR 1987, 254 ff; zuletzt BSG, Urteil vom 19.7.2006, B 6 KA 1/06 R = SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 14) hingegen nur fünf Jahre, sieht der Senat diese nicht als durchgreifend an.

  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 32/09 B

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung wegen gröblicher Pflichtverletzung -

    Dabei ist zugleich anerkannt, dass es sich bei den Vorgängen, die gröbliche Pflichtverletzungen darstellen können, nicht um Straftaten handeln muss, sondern dass insoweit auch zB berufsrechtliche oder wettbewerbliche Verstöße herangezogen werden können (vgl zB BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10, 17; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13) .

    Es kann sich auch um Handlungen mit sexuellem Einschlag handeln (vgl BSG, Beschluss vom 19.6.1996 - 6 BKa 52/95 - in Juris dokumentiert; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; BSG, Beschluss vom 27.6.2007 - B 6 KA 20/07 B - in Juris dokumentiert - RdNr 11; BSG, Beschluss vom 2.9.2009 - B 6 KA 14/09 B - in Juris dokumentiert - RdNr 18).

    Ein Vorgang, der als Pflichtverstoß gewertet wird, kann auch längere Zeit zurückliegen; auf solche, die länger zurückliegen als fünf Jahre vor der Entscheidung des Berufungsausschusses, kann allerdings nur dann zurückgegriffen werden, wenn sie besonders gravierend sind (BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 14) .

    Die Gerichte dürfen auch solche Vorgange berücksichtigen und bei der Wertung als gröbliche Pflichtverletzung zugrunde legen, die von den Zulassungsgremien nicht einbezogen wurden (BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 14) .

    Nach der Rechtsprechung dürfen die Gerichte, wie erwähnt, auch solche Vorgänge berücksichtigen und bei der Wertung als gröbliche Pflichtverletzung zugrunde legen, die von den Zulassungsgremien nicht einbezogen wurden (s oben mit Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 14) .

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 17/11 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - keine

    Eine geringe Fallzahl kann dazu führen, dass der Arzt, der dadurch evtl viel Zeit für seine wenigen Patienten hat, geneigt ist, für diese besonders viele Leistungen zu erbringen, womit er uU zugleich trotz seiner geringen Patientenzahl ein auskömmliches Einkommen anstrebt (zu diesen Zusammenhängen vgl Clemens in Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl 2010, § 36 RdNr 64; zur allgemeinen Problematik anbieterinduzierter Nachfrage gerade bei Praxen mit geringer Patientenzahl s zB BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 17 am Ende mit weiteren BSG-Angaben) .
  • LSG Bayern, 28.11.2018 - L 12 KA 127/16

    Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung wegen gröblicher Verletzung

    Eine ausdrückliche "Verjährungsfrist", die die Zulassungsgremien daran hindern würde, bereits länger zurückliegende gröbliche Pflichtverletzungen zur Begründung einer Zulassungsentziehung heranzuziehen, enthalte die gesetzliche Regelung nicht (BSG, Urteil vom 19.07.2006 - B 6 KA 1/06 R).

    Davon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn) arzt nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr des BSG, vgl. BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr. 10 mwN; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr. 13; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr. 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr. 13; BSG, Urteil vom 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 24 RdNr. 23; vgl. auch BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S. 30).

    Allerdings gebietet der zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Pflichtverletzungen, die länger als die übliche Bewährungszeit von fünf Jahren (vgl. BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr. 56; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr. 55; BSG, Beschluss vom 15.8.2012 - B 6 KA 3/12 B - Juris RdNr. 15; BSG, Beschluss vom 27.6.2007 - B 6 KA 20/07 B - Juris RdNr. 13) zurückliegen, nur noch dann zur Grundlage einer Zulassungsentziehung zu machen, wenn sie besonders gravierend sind oder wenn sie aus anderen Gründen fortwirken (BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr. 14; BSG, Beschluss vom 5.5.2010 - B 6 KA 32/09 B - MedR 2011, 307 RdNr. 9, zuletzt BSG, Beschluss vom 02. April 2014 - B 6 KA 58/13 B -, juris).

    Zudem können auch Pflichtverletzungen, die länger als die übliche Bewährungszeit von fünf Jahren zurückliegen, noch zur Grundlage einer Zulassungsentziehung gemacht werden, weil sie nach Auffassung des Senats Fälle systematischen Fehlverhaltens im Behandlungs- und Abrechnungsbereich darstellen und damit gravierend sind (vgl. insbesondere BSG, Urteil vom 19.07.2006 - B 6 KA 1/06 R; BSG, Beschluss vom 15.08.2012 - B 6 KA 15/12 B).

  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung wegen Verletzung der

    Davon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 10 mwN; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 13; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 37; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 13; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 23; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 20; vgl auch BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 30) .

    Nach (bisheriger) Rechtsprechung des Senats war - jedenfalls bei einer noch nicht vollzogenen Zulassungsentziehung - zu prüfen, ob sich die Sachlage während des Prozesses durch ein Wohlverhalten des Arztes in einer Weise zu seinen Gunsten geändert hat, dass eine Grundlage für eine erneute Vertrauensbasis zwischen dem Betroffenen und den vertragsarztrechtlichen Institutionen wieder aufgebaut worden ist und damit eine Entziehung nicht mehr als angemessen erscheint (vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 RdNr 16 ff; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr. 1 RdNr 19; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, RdNr 54; BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 25) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2008 - L 11 KA 16/08

    Akteneinsicht durch Beteiligte, Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten,

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 18/11 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung -

  • BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 58/13 B

    Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - gröbliche

  • BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht -

  • LSG Baden-Württemberg, 30.11.2011 - L 5 KA 586/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 139/06

    Vertragszahnärzte - Wiederzulassung zur Teilnahme an der vertragzahnärztlichen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2006 - L 7 KA 80/06

    Vertragspsychotherapeut - Zulassungsentziehung wegen gröblicher Pflichtverletzung

  • LSG Baden-Württemberg, 24.02.2016 - L 5 KA 3872/12
  • LSG Baden-Württemberg, 30.11.2011 - L 5 KA 582/11
  • LSG Bayern, 14.03.2018 - L 12 KA 2/17

    Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung bei nicht nachgewiesener Fortbildung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2010 - L 11 KA 68/07

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 3/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung der normierten Pflicht zur

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 72/07 B
  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 20/07 B

    Entziehung der Zulassung eines Zahnarztes zur vertragsärztlichen Versorgung nach

  • BSG, 19.07.2023 - B 6 KA 5/22 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Vorrang der Ruhensanordnung vor einer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2010 - L 3 KA 121/06

    Anspruch auf Zulassung als Vertragsarzt für Urologie als Nachfolger im Wege der

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 59/08 B

    Entziehung der Zulassung eines Vertragsarztes, Berücksichtigung strafprozessualer

  • LSG Hamburg, 17.03.2010 - L 2 KA 37/07
  • LSG Hamburg, 07.10.2015 - L 5 KA 20/13

    Entzug der Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung

  • LSG Bayern, 28.06.2017 - L 12 KA 130/16

    Falschabrechnungen eines Vertragsarztesals Grund für eine Zulassungsentziehung

  • LSG Hamburg, 15.12.2011 - L 1 KA 23/08
  • LSG Baden-Württemberg, 30.11.2011 - L 5 KA 1017/11
  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 14/09 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • LSG Baden-Württemberg, 12.08.2016 - L 5 KA 1165/16

    Betrügerischer Arzt darf jetzt nur noch als Anwalt tätig sein

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2010 - L 11 KA 24/09

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Schleswig-Holstein, 28.09.2006 - L 4 KA 3/06

    Disziplinarmaßnahme der Kassenärztlichen Vereinigung gegen Vertragsarzt

  • BSG, 18.08.2010 - B 6 KA 18/10 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Beendigung der Kassenzulassung wegen Erreichens

  • LSG Bayern, 09.11.2011 - L 12 KA 40/08

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung wegen Verstößen gegen Auskunftserteilung und

  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2010 - L 5 KA 2155/09

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung bei Nichtmehrausübung der vertragsärztlichen

  • BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 36/06 B
  • BSG, 17.07.2007 - B 6 KA 14/07 B
  • BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 15/12 B

    Vertragsarzt - Einzel- und Pauschalleistungen im EBM-Ä für ärztliche Leistungen

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 18/07 B

    Entziehung der Zulassung eines Vertragsarztes wegen Abrechnungsbetrug

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.08.2013 - L 7 KA 24/12

    Entziehung der vertrags(zahn)ärztlichen Zulassung - Dauer des

  • LSG Bayern, 26.01.2011 - L 12 KA 496/07

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung - gröbliche Pflichtverletzung in der

  • BSG, 30.10.2013 - B 6 KA 6/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Voraussetzung für Rüge einer

  • BSG, 01.03.2011 - B 6 KA 1/10 BH
  • LSG Bayern, 16.12.2015 - L 12 KA 52/15

    Ein Ruhen der Zulassung als Vertragsarzt kann nicht beantragt werden, wenn die

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2011 - L 11 KA 103/08

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2008 - L 1 KA 7/06

    Vertragsarzt - Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in freier Praxis -

  • SG Karlsruhe, 21.10.2014 - S 4 KA 2933/12

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung - Prognose über künftig pflichtgemäßes

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2006 - L 7 KA 21/06

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentzug wegen gröblicher

  • BSG, 01.03.2011 - B 6 KA 2/10 BH
  • BSG, 09.08.2012 - B 6 KA 4/12 B
  • BSG, 01.03.2011 - B 6 KA 3/10 BH
  • BSG, 01.03.2011 - B 6 KA 4/10 BH
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2013 - L 3 KA 26/12
  • SG Berlin, 07.09.2011 - S 83 KA 99/11

    Vertragsärztliche Vesorgung - Zulassungsentziehung wegen Einstelllung der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2009 - L 3 KA 123/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2009 - L 3 KA 122/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.03.2009 - L 3 KA 93/08
  • BSG, 09.01.2007 - B 6 KA 58/06 B
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