Rechtsprechung
   BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 41/06 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,433
BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 41/06 R (https://dejure.org/2008,433)
BSG, Entscheidung vom 06.02.2008 - B 6 KA 41/06 R (https://dejure.org/2008,433)
BSG, Entscheidung vom 06. Februar 2008 - B 6 KA 41/06 R (https://dejure.org/2008,433)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,433) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertragsärztliche Versorgung - Beendigung der Kassenzulassung - 68-Jahres-Altersgrenze verstößt nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht

  • openjur.de

    Vertragsärztliche Versorgung; Beendigung der Kassenzulassung; 68-Jahres-Altersgrenze verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Gemeinschaftsrecht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der vertragsärztlichen Altersgrenze und Verletzung von Grundrechten durch diese generalisierende Altersgrenze; Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit aus Gründen des Schutzes der Gesundheit der Versicherten und zur ...

  • Judicialis

    SGB V § 95 Abs 7 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Altersgrenze in der vertragsärztlichen Versorgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 100, 43
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 1941/07

    Verfassungsmäßigkeit der Altersgrenze für die Teilnahme von Ärzten an der

    Auszug aus BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 41/06 R
    Der Senat hat sich bereits mehrfach mit der Verfassungsmäßigkeit der vertragsärztlichen Altersgrenze befasst und deren Rechtmäßigkeit bejaht (vgl BSGE 83, 135, 140 ff = SozR 3-2500 § 95 Nr. 18 S 68 ff; BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 32 S 153 ff; Beschluss vom 27.6.2001 - B 6 KA 6/01 B; zuletzt Beschluss vom 28.4.2004 - B 6 KA 106/03 B - juris RdNr 6 ff mwN); das BVerfG hat in ständiger (Kammer-)Rechtsprechung eine Verletzung von Grundrechten durch die Altersgrenze verneint (BVerfG , Beschluss vom 31.3.1998, NJW 1998, 1776 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 17; Beschlüsse vom 4.10.2001 - 1 BvR 1435/01 - juris, und - 1 BvR 1418/01 - NZS 2002, 144; Beschluss vom 7.8.2007 - 1 BvR 1941/07 - BeckRS 2007 25563).

    Dabei ist es dem Gesetzgeber gestattet, eine generalisierende Altersgrenze für Vertragsärzte vorzuschreiben; eine individuelle Prüfung der Leistungsfähigkeit ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich (BVerfG , NJW 1998, 1776, 1777 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 17 S 59 und Beschluss vom 7.8.2007, aaO, unter II. 1. b aa).

    Die Unanwendbarkeit der Altersgrenze im Falle bestehender oder bevorstehender Unterversorgung (§ 95 Abs. 7 Sätze 8 und 9 SGB V) stellt die Fortgeltung der Altersgrenze in den überversorgten Gebieten, in denen Zulassungsbeschränkungen bestehen, nicht in Frage (s BVerfG , Beschluss vom 7.8.2007, aaO, unter II. 2. b aa).

    Schließlich erfordert auch die Abschaffung der Bedarfsplanung im vertragszahnärztlichen Bereich durch das VÄndG keine verfassungsrechtliche Neubewertung der Regelung in § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V (vgl BVerfG , Beschluss vom 7.8.2007, aaO unter II. 2. b aa).

    Die Anwendungsbereiche beider Grundrechte werden grundsätzlich danach abgegrenzt, ob das Erworbene, die Ergebnisse geleisteter Arbeit - dann Art. 14 Abs. 1 GG -, oder der Erwerb, die Betätigung selbst - dann Art. 12 Abs. 1 GG -, betroffen ist (BVerfGE 88, 366, 377; 102, 26, 40; BVerfG , Beschluss vom 7.8.2007, aaO, unter II. 1.).

    Dementsprechend ist auch die Beendigung der Möglichkeit, durch vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeiten zusätzliche Erwerbschancen zu realisieren, nicht am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG, sondern ausschließlich nach Art. 12 Abs. 1 GG zu beurteilen (so auch BVerfG , Beschluss vom 7.8.2007, aaO, unter II. 1.).

    Der besonderen Lage derjenigen Bereiche - vor allem ländlichen Gebiete -, in denen eine Unterversorgung in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung schon besteht oder entstehen könnte, hat der Gesetzgeber bereits durch eine stärkere Verknüpfung der vertragsärztlichen Altersgrenze mit der Bedarfsplanung im VÄndG Rechnung getragen, indem gemäß § 95 Abs. 7 Sätze 8 und 9 SGB V die Altersgrenze für Vertragsärzte seit dem 1.1.2007 nicht mehr in Bereichen bestehender oder bevorstehender Unterversorgung gilt (zur Modifizierung der Altersgrenze nach Maßgabe des Versorgungsgrads vgl BT-Drucks 16/2472 S 22; s dazu auch BVerfG , Beschluss vom 7.8.2007, aaO, unter II.

  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

    Auszug aus BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 41/06 R
    Dieses Ergebnis wird durch die Entscheidung des EuGH vom 16.10.2007 (C-411/05 - "Palacios de la Villa") bestätigt.

    Hatte er in seiner Entscheidung vom 22.11.2005 das Verbot von Altersdiskriminierungen noch aus dem sog primären Gemeinschaftsrecht des Art. 6 EGV abgeleitet und dieses als Maßstab herangezogen - dies in dem Fall einer gemeinschaftsrechtsbezogenen Vorschrift, nämlich des § 14 Abs. 3 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG), der zur Umsetzung der RL 1999/70/EG geschaffen worden war - (Urteil vom 22.11.2005 - C-144/04 - "Mangold", EuGHE 2005 I-9981 = NJW 2005, 3695), so hat er in seinem weiteren Urteil vom 16.10.2007 als Rechtsmaßstab allein auf die Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG abgehoben, die aufgrund des Art. 13 EGV erlassen worden und für deren Umsetzung - dh für die Schaffung entsprechenden nationalen Rechts - die Frist in dem betroffenen Mitgliedstaat abgelaufen war (Urteil vom 16.10.2007 - C 411/05 - "Palacios de la Villa", NJW 2007, 3339).

    Der EuGH hat diese RL-Bestimmungen dahingehend konkretisiert und ergänzt, dass auch für wirtschaftliche, soziale, demographische und/oder haushaltsbezogene Erwägungen Raum ist (EuGH, Urteil vom 16.10.2007, NJW 2007, 3339, 3341 RdNr 69).

    Diese Bestimmungen und auch die Konkretisierung durch das Urteil des EuGH vom 16.10.2007 (aaO) sind auf Fälle der vorliegenden Art anwendbar.

    Der EuGH hat dies in seinem Urteil vom 16.10.2007 dahingehend ergänzt, dass auch für wirtschaftliche, soziale, demographische und haushaltsbezogene Erwägungen Raum ist (EuGH, Urteil vom 16.10.2007, aaO RdNr 69).

  • BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 106/03 B

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    Auszug aus BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 41/06 R
    Der Senat hat sich bereits mehrfach mit der Verfassungsmäßigkeit der vertragsärztlichen Altersgrenze befasst und deren Rechtmäßigkeit bejaht (vgl BSGE 83, 135, 140 ff = SozR 3-2500 § 95 Nr. 18 S 68 ff; BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 32 S 153 ff; Beschluss vom 27.6.2001 - B 6 KA 6/01 B; zuletzt Beschluss vom 28.4.2004 - B 6 KA 106/03 B - juris RdNr 6 ff mwN); das BVerfG hat in ständiger (Kammer-)Rechtsprechung eine Verletzung von Grundrechten durch die Altersgrenze verneint (BVerfG , Beschluss vom 31.3.1998, NJW 1998, 1776 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 17; Beschlüsse vom 4.10.2001 - 1 BvR 1435/01 - juris, und - 1 BvR 1418/01 - NZS 2002, 144; Beschluss vom 7.8.2007 - 1 BvR 1941/07 - BeckRS 2007 25563).

    Jedenfalls solange noch in den meisten Planungsbereichen der Bundesrepublik Deutschland und in den meisten ärztlichen Fachgebieten eine Überversorgung besteht - wie dies insbesondere in den großstädtischen Ballungsräumen und in Gebieten, die als besonders attraktiv angesehen werden, der Fall ist (s hierzu BSG, Beschluss vom 28.4.2004 - B 6 KA 106/03 B -, juris RdNr 9) -, ist der grundsätzliche Weiterbestand der Altersgrenze gerechtfertigt.

  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 25/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs 3 Ärzte-ZV -

    a) Der Senat billigt den Zulassungsgremien in ständiger Rechtsprechung die Befugnis zu, deklaratorische Entscheidungen über das Ende der Zulassung zu treffen, um Rechtssicherheit herzustellen und für alle an der vertragsärztlichen Versorgung Beteiligten Klarheit darüber zu schaffen, ob ein Arzt berechtigt ist, vertragsärztlich tätig zu werden (BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 2 RdNr 12; vgl auch BSGE 100, 43 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 14, RdNr 9; BSGE 83, 135, 138 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 18 S 65; BSGE 78, 175, 183 = SozR 3-5407 Art. 33 § 3a Nr. 1 S 10).

    Dies hat der Senat bereits bezogen auf das Ende der Zulassung wegen Erreichens der ehemals geltenden Altersgrenze von 68 Jahren für Vertragsärzte entschieden (vgl BSGE 100, 43 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 14, RdNr 26 mwN) .

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 44/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Beendigung der Kassenzulassung eines Pathologen -

    Nach Ergehen des Urteils des Senats vom 6.2.2008 - B 6 KA 41/06 R - hat er nicht mehr die generelle Unvereinbarkeit der Altersgrenze in § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V mit den verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen geltend gemacht.

    Die Regelung des § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V über die Altersgrenze verletzt weder Art. 12 Abs. 1 GG noch sonstiges Verfassungsrecht, wie das BSG zuletzt im Urteil vom 6.2.2008 (B 6 KA 41/06 R, zur Veröffentlichung in BSGE und in SozR vorgesehen) eingehend ausgeführt hat.

    Dabei ist es dem Gesetzgeber gestattet, eine generalisierende Altersgrenze für Vertragsärzte vorzuschreiben; eine individuelle Prüfung der Leistungsfähigkeit ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 6.2.2008, aaO, RdNr 11 mit Angaben zur BVerfG-Rspr).

    Durch die Zulassung Jüngerer soll auch gewährleistet bleiben, dass deren neuere medizinische Erkenntnisse in das System der vertragsärztlichen Versorgung eingebracht werden und einer Überalterung der Ärzteschaft entgegengewirkt wird (vgl dazu BSG, Urteil vom 6.2.2008, aaO, RdNr 11 mit Angabe von BT-Drucks 12/3608 S 93 und von BSG-Rspr).

    Das System der versorgungsgradabhängigen Bedarfsplanung beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers, die Zahl der zugelassenen Vertragsärzte im Interesse der Sicherung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zu beschränken, was das BSG und das BVerfG als verfassungsgemäß ansehen (s hierzu BSG, Urteil vom 6.2.2008, aaO, mit Nachweisen der BSG- und BVerfG-Rechtsprechung).

    Wie der Senat bereits ausgeführt hat (BSG, Urteil vom 6.2.2008, aaO, RdNr 12), hat sich an dieser verfassungsrechtlichen Bewertung nichts dadurch geändert, dass der Gesetzgeber die Geltung der Altersgrenze für Vertragsärzte durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz ( vom 22.12.2006, BGBl I 3439) zum 1.1.2007 eingeschränkt hat.

    Schließlich erfordert auch die Abschaffung der Bedarfsplanung im vertragszahnärztlichen Bereich durch das VÄndG keine verfassungsrechtliche Neubewertung der Regelung in § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V (vgl BSG, Urteil vom 6.2.2008, aaO, mit Bezugnahme auf BVerfG , Beschluss vom 7.8.2007, aaO, unter II. 2. b aa; - anderer Ansicht - in Bezug auf die Altersgrenze für Vertragszahnärzte - Arnold, MedR 2007, 143, insbes 144 f mwN).

    Die Wertung, dass Einschränkungen der Bedarfsplanung - zB in den Gebieten mit bestehender oder drohender Unterversorgung sowie generell im zahnärztlichen Bereich - die Zulässigkeit der Altersregelung nicht in Frage stellen (vgl dazu BVerfG , Beschluss vom 7.8.2007, aaO, unter II. 2. b aa, und BSG, Urteil vom 6.2.2008, aaO, RdNr 12 am Ende), gilt auch für die Pathologen.

    Ein Rechtsverstoß ergibt sich ferner nicht aus einer Unvereinbarkeit der Altersgrenze mit den Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG und/oder aus Art. 12 Abs. 1 GG, wie im Urteil vom 6.2.2008 (aaO, RdNr 13) ausgeführt ist.

    Anhaltspunkte dafür, die Maßstäbe zur Rechtfertigung von Altersgrenzen, die sich aus den RL und dem AGG sowie aus dem Urteil des EuGH (aaO) ergeben, seien nur auf abhängig Beschäftigte anwendbar und könnten nur solche Altersgrenzen rechtfertigen, die zugleich den Beginn der Zahlung der Altersrente markieren, sind nicht ersichtlich, wie im Urteil des BSG vom 6.2.2008 - B 6 KA 41/06 R - im Einzelnen ausgeführt worden ist (aaO, RdNr 11).

    Unter Berücksichtigung der generell ausgerichteten gemeinschaftsrechtlichen Betrachtungsweise (vgl hierzu Bauer/Krieger, NJW 2007, 3672, 3675) geht damit die gesetzliche Regelung einer Altersgrenze für Vertragsärzte derzeit nicht über das hinaus, was im Hinblick auf den oben bereits dargelegten Gesetzeszweck in einzelnen Bedarfsplanungsbereichen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland angemessen und erforderlich ist (so auch schon BSG, Urteil vom 6.2.2007 - B 6 KA 41/06 R - RdNr 22, zur Veröffentlichung in BSGE und in SozR vorgesehen).

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit - Spruchkörper für Angelegenheiten

    Für das Vorbringen, die Regelungen des § 115b SGB V iVm dem AOP-Vertrag ergäben keine ausreichende Erweiterung der Aktionsfelder der Krankenhäuser bzw die Regelungen seien nicht angemessen ausgestaltet worden, kann allenfalls Art. 12 Abs. 1 GG in Betracht kommen (zu dieser Abgrenzung zwischen Art. 14 und Art. 12 GG vgl zuletzt BVerfGE 126, 112, 135 f = SozR 4-1100 Art. 12 Nr. 21 RdNr 84; ebenso zB BSGE 100, 43 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 14, RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 73 Nr. 4 RdNr 21) .
  • LSG Hessen, 25.06.2008 - L 4 KA 48/08

    Verlängerung der Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung durch

    Schließlich habe das BSG im Februar 2008 erneut im Einzelnen begründet, weshalb die 68-Jahre-Altersgrenze nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht verstoße (BSG, Urteil vom 6. Februar 2008, B 6 KA 41/06 R).

    Ebenso wenig könne sich der Antragsteller auf die Verletzung europäischen Rechts berufen (BSG, Urteil vom 6. Februar 2008, B 6 KA 41/06 R).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 6. Februar 2008, Az.: B 6 KA 41/06 R, juris Rdnr. 26) entfalten deklaratorisch-feststellende Verwaltungsakte wie hier die Feststellung des Endes der Zulassung bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze durch den Zulassungsausschuss grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.

    Durch die Zulassung Jüngerer soll auch gewährleistet bleiben, dass neuere medizinische Erkenntnisse in das System der vertragsärztlichen Versorgung eingebracht werden und einer Überalterung der Ärzteschaft in bestimmten Bereichen entgegengewirkt wird (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 6. Februar 2008, B 6 KA 41/06 R, juris Rdnr. 11 m.w.N.).

    Das BSG stellt zusätzlich auf eine Rechtfertigung durch die Gesichtspunkte der Chancenwahrung für jüngere Ärzte und des öffentlichen Interesses daran ab, dass die Jüngeren neuere medizinische Erkenntnisse in das System der vertragsärztlichen Versorgung einbringen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 2008, a.a.O., juris RdNr. 12).

    Letztlich kann der Senat offen lassen, ob nach Wegfall der Zulassungsbeschränkungen für Vertragszahnärzte ab dem 1. April 2007 die vom BSG zusätzlich genannten Gesichtspunkte der Chancenwahrung für jüngere Ärzte und das öffentliche Interesse daran, dass die Jüngeren neuere medizinische Erkenntnisse in das System der vertragsärztlichen Versorgung einbringen, noch zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der gesetzlichen Altersgrenze für Vertragszahnärzte in Betracht kommen, da nach dem Beschluss des BVerfG vom 7. August 2007, dem sich das BSG in seiner Entscheidung vom 6. Februar 2008, a.a.O., ausdrücklich angeschlossen hat, bereits der besonders wichtige Gemeinwohlbelang des Gesundheitsschutzes der Versicherten als solcher die Altersgrenze für Vertragszahnärzte weiterhin verfassungsrechtlich rechtfertigt.

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zum Verbot von Altersdiskriminierungen (vgl. zuletzt Urteil vom 16. Oktober 2007, Az. C -411/05 - "Palacios de la Villa"; Urteil vom 22. November 2005 Az.: C-144/04 - "Mangold") und der vorgenannten BSG-Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 2008, a.a.O.) stellt die Regelung des § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V zwar eine Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des Art. 1 i.V.m. Art. 2 RL 2000/78/EG und des § 1 AGG, mit dem die Richtlinie zwischenzeitlich umgesetzt wurde, dar, diese ist jedoch gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL 2000/78/EG i.V.m. § 10 Sätze 1 und 2 AGG gerechtfertigt.

    Die weiteren Voraussetzungen, nämlich dass die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters objektiv und angemessen ist, sowie dass auch die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sein müssen, sind erfüllt (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil vom 6. Februar 2008, a.a.O., juris Rdnr. 22 m.w.N.).

  • LSG Hessen, 01.07.2008 - L 4 KA 48/08
    Schließlich habe das BSG im Februar 2008 erneut im Einzelnen begründet, weshalb die 68-Jahre-Altersgrenze nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht verstoße (BSG, Urteil vom 6. Februar 2008, B 6 KA 41/06 R).

    Ebenso wenig könne sich der Antragsteller auf die Verletzung europäischen Rechts berufen (BSG, Urteil vom 6. Februar 2008, B 6 KA 41/06 R).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 6. Februar 2008, Az.: B 6 KA 41/06 R, juris Rdnr. 26) entfalten deklaratorisch-feststellende Verwaltungsakte wie hier die Feststellung des Endes der Zulassung bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze durch den Zulassungsausschuss grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.

    Durch die Zulassung Jüngerer soll auch gewährleistet bleiben, dass neuere medizinische Erkenntnisse in das System der vertragsärztlichen Versorgung eingebracht werden und einer Überalterung der Ärzteschaft in bestimmten Bereichen entgegengewirkt wird (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 6. Februar 2008, B 6 KA 41/06 R, juris Rdnr. 11 m.w.N.).

    Das BSG stellt zusätzlich auf eine Rechtfertigung durch die Gesichtspunkte der Chancenwahrung für jüngere Ärzte und des öffentlichen Interesses daran ab, dass die Jüngeren neuere medizinische Erkenntnisse in das System der vertragsärztlichen Versorgung einbringen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 2008, a.a.O., juris RdNr. 12).

    Letztlich kann der Senat offen lassen, ob nach Wegfall der Zulassungsbeschränkungen für Vertragszahnärzte ab dem 1. April 2007 die vom BSG zusätzlich genannten Gesichtspunkte der Chancenwahrung für jüngere Ärzte und das öffentliche Interesse daran, dass die Jüngeren neuere medizinische Erkenntnisse in das System der vertragsärztlichen Versorgung einbringen, noch zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der gesetzlichen Altersgrenze für Vertragszahnärzte in Betracht kommen, da nach dem Beschluss des BVerfG vom 7. August 2007, dem sich das BSG in seiner Entscheidung vom 6. Februar 2008, a.a.O., ausdrücklich angeschlossen hat, bereits der besonders wichtige Gemeinwohlbelang des Gesundheitsschutzes der Versicherten als solcher die Altersgrenze für Vertragszahnärzte weiterhin verfassungsrechtlich rechtfertigt.

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zum Verbot von Altersdiskriminierungen (vgl. zuletzt Urteil vom 16. Oktober 2007, Az. C -411/05 - "Palacios de la Villa"; Urteil vom 22. November 2005 Az.: C-144/04 - "Mangold") und der vorgenannten BSG-Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 2008, a.a.O.) stellt die Regelung des § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V zwar eine Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des Art. 1 i.V.m. Art. 2 RL 2000/78/EG und des § 1 AGG, mit dem die Richtlinie zwischenzeitlich umgesetzt wurde, dar, diese ist jedoch gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL 2000/78/EG i.V.m. § 10 Sätze 1 und 2 AGG gerechtfertigt.

    Die weiteren Voraussetzungen, nämlich dass die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters objektiv und angemessen ist, sowie dass auch die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sein müssen, sind erfüllt (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil vom 6. Februar 2008, a.a.O., juris Rdnr. 22 m.w.N.).

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 40/07 R

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen - gesetzliche

    Dem einzelnen Arzt muss nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, statt der Schwerpunktbezeichnung individuell eine entsprechende Fähigkeit - zB durch eine spezielle Prüfung oder durch Nachweise über entsprechende Behandlungserfahrungen - zu belegen (vgl hierzu BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 16 S 91 f betr Verlangen nach einem Kolloquium; s auch BSG SozR 4-2500 § 135 Nr. 10 RdNr 33; vgl ferner BSG, Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 41/06 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 11 zur schematischen Altersgrenze, ohne individuelle Prüfung noch bestehender Leistungsfähigkeit).

    Auf Qualitäts- bzw Qualifikationsprüfungen im Einzelfall braucht sich der Normgeber nicht einzulassen (hierzu vgl BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 16 S 91 f betr Verlangen nach einem Kolloquium; ebenso zB BSG, Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 41/06 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 11 mit Angaben zur BVerfG-Rechtsprechung, betr schematische Altersgrenze ohne individuelle Prüfung noch bestehender Leistungsfähigkeit).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2010 - L 3 KA 29/09

    Rechtmäßigkeit der Beendigung der Zulassung eines Arztes zur vertragsärztlichen

    In der Rechtsprechung des BVerfG (SozR 3-2500 § 95 Nr. 17; Beschluss vom 7. August 2007 - 1 BvR 1941/07 - juris) und des BSG (SozR 3-2500 § 95 Nr. 18 und Nr. 32; SozR 4-2500 § 95 Nr. 14) ist geklärt, dass insbesondere ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG nicht vorliegt.

    Das BSG (SozR 4-2500 § 95 Nr. 14 mwN) hat darüber hinausgehend ausgeführt, die Altersgrenze diene im System der versorgungsgradabhängigen Bedarfsplanung mit örtlichen Zulassungssperren der Wahrung der Berufszugangschancen für jüngere Ärzte, denen auch die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, sich in Bereichen niederzulassen, die wegen Überversorgung gesperrt sind.

    Hieran hat sich nichts dadurch geändert, dass durch das VÄndG die Geltung der Altersgrenze zum 1. Januar 2007 für bestimmte unterversorgte Gebiete eingeschränkt worden ist (BVerfG, Beschluss vom 7. August 2007 aaO; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 14).

    Dass dies auch 2007 ein Zweck der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Altersgrenze gewesen ist, hat das BSG bereits in seiner Entscheidung vom 6. Februar 2008 (SozR 4-2500 § 95 Nr. 14) ausgeführt.

    Die neue Rechtslage könnte ihm im Übrigen schon deshalb nicht zugute kommen, weil die bereits zum Ende des 1. Quartals 2007 erfolgte Beendung der Zulassung nicht durch späteres Recht wieder in Frage gestellt werden kann mit der Folge, dass die Zulassung gleichsam wieder auflebt (BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 14).

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 11/07 B
    Der Kläger hat auf Erhalt des Senatsurteils vom 6.2.2008 (Az B 6 KA 41/06 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) hin erklärt, seine Beschwerde aufrechtzuerhalten.

    8 Nach diesen Maßstäben kommt den vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen, an denen er auch nach Erlangung der Kenntnis vom Senatsurteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 41/06 R - festgehalten hat, ob das Verbot der Altersdiskriminierung als allgemeiner Grundsatz des europäischen Gemeinschaftsrechts auf der Ebene des Primärrechts unabhängig von der Frage der (zeitlichen) Umsetzung etwaiger EU-Richtlinien in nationales Recht von den (Sozial)-Gerichten unmittelbar zu berücksichtigen ist mit der Folge, dass von den (Sozial)-Gerichten zu prüfen ist, ob die altersdiskriminierende nationale Regelung (hier: § 95 Abs. 7 SGB V) als objektive und angemessene Rechtfertigung der Ungleichbehandlung wegen des Alters angesehen werden kann und ob die Mittel zur Erreichung dieses Ziels im Rahmen der Verhältnismäßigkeit angemessen und erforderlich sind (Beschwerdebegründung vom 13.4.2007 S 2 oben), und ob § 95 Abs. 7 SGB V mit der darin enthaltenen Altersgrenze von 68 Jahren für Vertragsärzte mit dem am 18.8.2006 in Kraft getretenen AGG vereinbar ist (weitere - ebenfalls noch fristgerechte - Beschwerdebegründung vom 23.4.2007 S 2 oben),.

    keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie bereits durch das Senatsurteil vom 6.2.2008 (aaO) geklärt sind (noch einmal bestätigend Senatsurteil vom 9.4.2008 - B 6 KA 44/07 R).

    Im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der in seiner Entscheidung vom 22.11.2005 das Verbot von Altersdiskriminierungen noch aus dem sog primären Gemeinschaftsrecht des Art. 13 des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft (EGV) abgeleitet und dieses als Maßstab herangezogen hatte ("Mangold", EuGHE 2005 I-9981 = NJW 2005, 3695), aber in seinem weiteren Urteil vom 16.10.2007 als Rechtsmaßstab allein auf die Gleichbehandlungsrichtlinie (RL) 2000/78/EG abgehoben hat ("Palacios de la Villa" - C-411/05, NJW 2007, 3339), hat der Senat explizit ausgeführt, dass allein noch diese RL anzuwenden ist (Senatsurteil vom 6.2.2008, aaO, RdNr 15).

    10 Auch die vom Kläger mit seiner ersten Rechtsfrage verbundene weitere Frage, ob die Regelung des § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V als objektive und angemessene Rechtfertigung der Ungleichbehandlung wegen des Alters angesehen werden kann und ob die Mittel zur Erreichung dieses Ziels im Rahmen der Verhältnismäßigkeit angemessen und erforderlich sind, ist durch das genannte Senatsurteil vom 6.2.2008 (aaO) bereits geklärt.

    13 Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde eine Klärungsbedürftigkeit noch bestand und diese erst zwischenzeitlich - durch das Urteil vom 6.2.2008 (B 6 KA 41/06 R) - weggefallen ist.

    In einem solchen Fall ist für eine Zulassung der Revision kein Raum, wenn diese ohnehin - wie hier entsprechend dem Urteil vom 6.2.2008 aaO - keinen Erfolg haben könnte.

  • SG Dortmund, 25.06.2008 - S 16 KA 117/07

    Arzt- und Berufsrecht - Das Ende der Altersgrenze steht bevor

    Bei Anwendung der Altersgrenze nach § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V wäre die Zulassung der im xxx1939 geborenen Klägerin also mit Ablauf des 30.6.2007 kraft Gesetzes erloschen; die entsprechende Feststellung in dem angefochtenen Beschluss des Beklagten, die insoweit lediglich deklaratorische Wirkung entfaltet (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 6.2.2008, Az: B 6 KA 41/06 R), wäre nicht zu beanstanden.

    Aufgrund des Urteils des EuGH im Verfahren Palacios vom 16.10.2007, Az: C-411/05, ist in Übereinstimmung mit dem BSG (Urteil vom 6.2.2008, Az: B 6 KA 41/06 R) davon auszugehen, dass die Richtlinie 2000/78/EG alleiniger europarechtlicher Maßstab für das Verbot von Altersdiskriminierungen ist (vgl. Blöcher, Vom vorläufigen Ende der juristischen Auseinandersetzung um die gesetzliche Altersgrenze für Vertragsärzte, SGb 2008, S. 337 ff, 338).

    Die Regelung des § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V stellt eine Benachteiligung wegen Alters im Sinne der Art. 1, 2 Abs. 1 der Richtlinie dar (vgl. BSG, Urteil vom 6.2.2008, Az: B 6 KA 41/06 R), wobei es sich um eine unmittelbare Diskriminierung handelt (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a der Richtlinie), da die Beendigung der Zulassung zur Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung unmittelbar an das Erreichen eines bestimmten Alters geknüpft wird (Eichenhofer, SGb, S. 582; Boecken, NZS, S. 395).

    Den Einwänden des BSG (Urteil vom 6.2.2008, Az: B 6 KA 41/06 R), dass eine solche Überprüfung regelmäßig erst später als die Verschlechterung der Leistungsfähigkeit stattfände und dass die Fortführung der Praxis im Hinblick auf anschließende Rechtsschutzverfahren möglicherweise dann noch jahrelang hingenommen werden müsste, ließe sich durch eine Regelung Rechnung tragen, die zwar von einer Altersgrenze ausgeht, aber auf Antrag - nach individueller Prüfung der Leistungsfähigkeit - eine befristete Verlängerung der Zulassung ermöglicht.

  • SG Berlin, 14.08.2008 - S 83 KA 354/08

    Vertragsärztliche Versorgung; Beendigung Kassenzulassung; 68-Jahres-Altersgrenze;

    1) Die Altersgrenze für die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit gemäß § 95 Abs. 7 S 3 ist - wie das Bundessozialgericht (zuletzt im Urteil vom 6. Februar 2008 -B 6 KA 41/06 R- und vom 9. April 2008 -B 6 KA 44/07 R-) und das Bundesverfassungsgericht (z.B. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 1998 -1 BvR 2167/93 und 2198/93-, NJW 98, 1776; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Oktober 2001 -1 BvR 1435/01-, zuletzt Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 7. August 2007 -1 BvR 1941/07- und Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 30. Juni 2008 -1 BvR 1159/08) - wiederholt festgestellt haben verfassungskonform; die Altersbeschränkung verstößt auch nicht gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie EG 78/2000 und das zu ihrer Umsetzung ergangene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Februar 2008, aa0; Rn. 14, 22).

    Widerspruch und Klage haben bei deklaratorisch-feststellenden Verwaltungsakten (entgegen dem Wortlaut von § 86 a Abs. 1 S. 2 SGG) keine aufschiebende Wirkung (Bundessozialgericht, Urteil vom 6. Februar 2008, -B 6 KA 41/06 R-, zit. n. juris, Rn. 26).

    Die Regelung ist - wie das Bundessozialgericht (BSG, zuletzt Urteil v. 6. Februar 2008, -B 6 KA 41/06 R-, und Urteil vom 9. April 2008, - B 6 KA 44/07 R-, jeweils zit. n. juris) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, z.B. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 1998 -1 BvR 2167/93 und 2198/93-, NJW 98, 1776; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Oktober 2001 -1 BvR 1435/01-, zit. n. juris; zuletzt Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 7. August 2007, -1 BvR 1941/07-, zit. n. juris, und Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 30. Juni 2008, -1 BvR 1159/08) - wiederholt festgestellt haben, verfassungs- und europarechtskonform.

    Durch die Zulassung Jüngerer soll auch gewährleistet bleiben, dass deren neuere medizinische Erkenntnisse in das System der vertragsärztlichen Versorgung eingebracht werden und einer Überalterung der Ärzteschaft in bestimmten Bereichen entgegengewirkt wird (BSG, Urteil v. 6. Februar 2008, a.a.O., Rn. 11, m.w.N.).

    Die Kammer verweist insofern auf die überzeugenden Ausführungen des BSG im Urteil vom 6. Februar 2008, a.a.O., Rn. 14-22, denen sie sich anschließt: Zwar liegt eine Benachteiligung wegen des Alters (Diskriminierung) im Sinne des Art. 1 der Richtlinie und des § 1 AGG vor.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2011 - L 11 KA 103/08

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 01.03.2011 - B 6 KA 1/10 BH
  • BSG, 01.03.2011 - B 6 KA 2/10 BH
  • BSG, 01.03.2011 - B 6 KA 3/10 BH
  • VG Frankfurt/Main, 29.03.2010 - 9 K 3854/09

    Altersgrenze im Beamtenrecht - Vorlage an EuGH

  • VGH Hessen, 28.09.2009 - 1 B 2487/09

    Altersgrenze im Beamtenrecht

  • SG Dortmund, 25.06.2008 - S 16 KR 117/07

    Sonstige Angelegenheiten

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 16/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - vertragsärztliche Versorgung - Klage des

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 8/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - keine "Verlegung" einer Anstellung eines Arztes

  • BSG, 18.08.2010 - B 6 KA 18/10 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Beendigung der Kassenzulassung wegen Erreichens

  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 23/08 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.01.2014 - L 3 KA 131/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2013 - L 3 KA 61/10
  • BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 13/20 R

    Erbringung von Dialyseleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung

  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 22/08 R

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Ausschluss der gleichzeitigen

  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 58/07 B

    Gemeinschaftsrechtskonformität der 68-Jahres-Altersgrenze in der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2013 - L 11 KA 127/11
  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R

    Aufsichtsbehörde - Bescheid über fehlende Sicherstellung der vertrags (zahn)

  • LSG Hamburg, 15.12.2011 - L 1 KA 23/08
  • VGH Bayern, 28.01.2009 - 22 BV 08.1413

    Verlängerung einer Sachverständigenbestellung über die Altersgrenze hinaus

  • BSG, 01.03.2011 - B 6 KA 4/10 BH
  • SG Berlin, 16.09.2008 - S 83 KA 433/08

    Vertragsärztliche Versorgung - Beendigung Kassenzulassung -

  • BVerfG, 30.06.2008 - 1 BvR 1159/08

    Im Hinblick auf eine den Anforderungen der §§ 92, 23 Abs 1 S 2 BVerfGG nicht

  • LSG Baden-Württemberg, 20.11.2019 - L 5 KA 1522/18

    Vertragsärztliche Versorgung - Fortbildungsverpflichtung - Fünfjahreszeitraum -

  • LSG Bayern, 03.12.2008 - L 12 KA 164/05

    Altersgrenze für Vertragsärzte vor dem 01.01.2009;Begründungspflicht nach § 44

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2014 - L 3 KA 55/11
  • LSG Hamburg, 08.03.2011 - L 1 KA 22/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Teilnahme an

  • LSG Baden-Württemberg, 07.10.2010 - L 11 KR 4173/10

    Krankenversicherung - Zulassung einer logopädischen oder ergotherapeutischen

  • VG Oldenburg, 31.10.2008 - 7 B 2870/08

    Alter; Altersdiskriminierung; Altersgrenze; Beruf; Berufsfreiheit; Beschäftigung;

  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 56/08 B

    Fortbestand einer Gemeinschaftspraxis bei schwebender Auseinandersetzung um

  • LSG Schleswig-Holstein, 25.05.2007 - L 4 B 406/07

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsende bei Erreichen der Altersgrenze von

  • LSG Schleswig-Holstein, 15.05.2008 - L 4 B 369/08

    Ausschreibung und Neubesetzung eines Vertragsarztsitzes eines Arztes für

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2012 - L 7 KA 74/09

    Krankenversicherung - Aufnahme der asynchronen Photosoletherapie in die

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2010 - L 11 KA 69/08

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Bayern, 10.10.2018 - L 12 KA 10/18

    Vertragsarztsitz, Ärzte-ZV, Hälftiger Versorgungsauftrag, Nebenbestimmung,

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2007 - L 11 B 17/07

    Vertragsarztangelegenheiten

  • VG Düsseldorf, 08.03.2010 - 13 K 6883/09

    Klage des Amtsrichters gegen Altersgrenze abgewiesen

  • LSG Bayern, 11.07.2008 - L 12 B 1113/07

    Erlass - einstweilige Anordnung - Beendigung der Zulassung -

  • SG Marburg, 14.05.2008 - S 12 KA 172/08

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsende bei Erreichen der Altersgrenze von

  • LSG Bayern, 09.07.2008 - L 12 B 440/08

    Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Anordnungsanspruch

  • BSG, 20.08.2009 - B 6 KA 7/09 B
  • SG Marburg, 08.10.2008 - S 12 KA 284/08

    Vertragszahnärztliche Versorgung - 68-Jahres-Altersgrenze ist rechtmäßig -

  • SG Marburg, 10.10.2007 - S 12 KA 268/07

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsende bei Erreichen der Altersgrenze von

  • SG Marburg, 12.12.2007 - S 12 KA 418/07

    Vertragsärztliche Versorgung - ermächtigter Arzt - Klagebefugnis gegen Aufhebung

  • SG Marburg, 23.04.2010 - S 12 KA 224/09

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneikostenregress - Verordnung von Arzneimitteln

  • SG Düsseldorf, 05.11.2008 - S 2 KA 58/07

    Gewährung eines Zuschusses für die Beschäftigung einer Weiterbildungsassistentin,

  • BSG, 04.01.2011 - B 13 R 275/10 B
  • SG München, 22.11.2007 - S 38 KA 5168/07
  • LSG Bayern, 11.07.2008 - 112 B 1113/07

    Arzt- und Berufsrecht - Neue Entscheidungen zur 68-Jahres-Grenze, die rückwirkend

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht