Rechtsprechung
   BSG, 02.04.2009 - B 2 U 20/07 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2791
BSG, 02.04.2009 - B 2 U 20/07 R (https://dejure.org/2009,2791)
BSG, Entscheidung vom 02.04.2009 - B 2 U 20/07 R (https://dejure.org/2009,2791)
BSG, Entscheidung vom 02. April 2009 - B 2 U 20/07 R (https://dejure.org/2009,2791)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,2791) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger - Ausgliederung eines Unternehmens - Gesamtunternehmen - Unternehmeridentität

  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung; zuständiger Unfallversicherungsträger; Ausgliederung eines Unternehmens; Gesamtunternehmen; Unternehmeridentität; Zeitpunkt der Beurteilung; Nichtigkeit des zweiten Aufnahmebescheids; sozialgerichtliches Verfahren; Statthaftigkeit einer ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuständiger Unfallversicherungsträger in der gesetzlichen Unfallversicherung; Bündelung von Vertriebsniederlassungen einer AG und rechtlich unselbstständiger Vertriebsgeschäftsstellen zu einem Gesamtunternehmen

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Zuständigkeit - Voraussetzungen eines Gesamtunternehmens - Unternehmeridentität kein erforderliches Merkmal - kein Gesamtunternehmen bei mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen - Verfügungsgewalt desselben Unternehmers erforderlich

  • Judicialis

    SGB VII § 131; ; SGB VII § 136

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständiger Unfallversicherungsträger in der gesetzlichen Unfallversicherung; Bündelung von Vertriebsniederlassungen einer AG und rechtlich unselbstständiger Vertriebsgeschäftsstellen zu einem Gesamtunternehmen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2010, 342
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

    Auszug aus BSG, 02.04.2009 - B 2 U 20/07 R
    Der für die Klägerin zuständige Träger bestimmt sich nach der seinerzeit bei deren Ausgliederung oder Errichtung bestehenden Rechtslage (vgl BSG 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279, 282 = SozR 4-2700 § 136 Nr. 2, jeweils RdNr 16).

    Von einem Gesamtunternehmen von Klägerin und AG iS des § 647 Abs. 1 RVO ist auszugehen, wenn zwischen den einzelnen Teilunternehmen ein wirtschaftlicher und betriebstechnischer Zusammenhang besteht, die Betriebsteile einer einheitlichen Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt desselben Unternehmers unterliegen (vgl BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279 ff = SozR 4-2700 § 136 Nr. 2, jeweils RdNr 19).

    Demgegenüber hat der Senat unter Verzicht auf das Merkmal der Unternehmeridentität die Voraussetzungen wie folgt bezeichnet (zB BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97.279 = SozR 4-2700 § 136 Nr. 2 je RdNr 16): "Soweit nicht mehrere rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen vorliegen, bilden die verschiedenen Betriebe, Verwaltungen und Einrichtungen ein einheitliches Gesamtunternehmen, das als Ganzes der Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers unterfällt, dem das Hauptunternehmen angehört.

    Die Klägerin und die AG bildeten anfänglich ein Gesamtunternehmen, denn die fehlende rechtliche Unternehmeridentität ist hierfür nicht Voraussetzung und die weiteren durch die Rechtsprechung konkretisierten Voraussetzungen (vgl BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279 ff = SozR 4-2700 § 136 Nr. 2 jeweils RdNr 19) haben vorgelegen.

  • BSG, 11.08.1998 - B 2 U 31/97 R

    Zuständige Berufsgenossenschaft - Unternehmerwechsel - nachträgliche Änderung -

    Auszug aus BSG, 02.04.2009 - B 2 U 20/07 R
    Diese Voraussetzungen eines Überweisungsanspruchs sollen Kontinuität und Rechtssicherheit in Bezug auf die Zuständigkeit der Träger für die bei ihnen versicherten Unternehmen gewährleisten (Grundsatz der Katasterstetigkeit; vgl BSG 12.12.1985 - 2 RU 57/84 - SGb 1986, 338; BSG 11.8.1998 - B 2 U 31/97 R - HVBG-Info 1998, 2757; BSG 12.4.2005 - B 2 U 8/04 R - BSGE 94, 258 = SozR 4-2700 § 136 Nr. 1, jeweils RdNr 9, 11).

    Die berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit für das Unternehmen der Klägerin war deshalb wie bei einer Neugründung - nach Art und Gegenstand der ausgeübten Tätigkeit - zu bestimmen (vgl BSG 11.8.1998 - B 2 U 31/97 R - HVBG-Info 1998, 2757).

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 8/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständige Berufsgenossenschaft -

    Auszug aus BSG, 02.04.2009 - B 2 U 20/07 R
    Diese Voraussetzungen eines Überweisungsanspruchs sollen Kontinuität und Rechtssicherheit in Bezug auf die Zuständigkeit der Träger für die bei ihnen versicherten Unternehmen gewährleisten (Grundsatz der Katasterstetigkeit; vgl BSG 12.12.1985 - 2 RU 57/84 - SGb 1986, 338; BSG 11.8.1998 - B 2 U 31/97 R - HVBG-Info 1998, 2757; BSG 12.4.2005 - B 2 U 8/04 R - BSGE 94, 258 = SozR 4-2700 § 136 Nr. 1, jeweils RdNr 9, 11).

    Mit diesen Strukturänderungen ist allerdings keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen des Unternehmens eingetreten (vgl BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 8/04 R - BSGE 94, 258 = SozR 4-2700 § 136 Nr. 1, jeweils RdNr 15).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - L 21 U 217/16

    Bestimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers bei Verschmelzung von

    Die Aufnahme eines bereits bei einem anderen Unfallversicherungsträger formell als Mitglied aufgenommenen Unternehmens ist unzulässig, ein trotzdem erteilter Aufnahmebescheid ist wegen der auszuschließenden Doppelmitgliedschaft nichtig (st. Rspr. BSG, vgl. Urteil vom 19. März 1991 - 2 RU 58/90 = BSGE 68, 217; Urteil vom 02. April 2009 - B 2 U 20/07 R - juris, m.w.N).

    Die Überweisung setzt voraus, dass die bisher praktizierte Zuständigkeit den materiellen Zuständigkeitsregelungen des SGB VII "eindeutig" widerspricht oder jedenfalls das Festhalten an ihr zu "schwerwiegenden Unzuträglichkeiten" führen würde (BSG, Urteil vom 02. April 2009 - B 2 U 20/07 R -, juris Rn. 23 - 24).

    Ein solches Verfahren wäre einzuleiten gewesen durch Anrufung der Schiedsstelle für Katasterfragen der DGUV zur Einholung eines Votums (vgl. zum Verfahren ausführlich: Feddern, Kasseler Kommentar, a.a.O. § 136 Rn. 34-41), gegebenenfalls durch Erhebung einer Klage (vergleiche zur Möglichkeit einer Widerklage, BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R - Juris).

    Diese Gesellschaften waren mit der Verschmelzung auf die Klägerin erloschen; um Doppelzuständigkeiten zu vermeiden war die Zuständigkeit für das Gesamtunternehmen wie bei einer Neugründung neu festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 02. April 2009 - B 2 U 20/07 R -, juris; hierzu siehe unten zu 4).

    Der für die Klägerin zuständige UVTräger bestimmt sich nach der seinerzeit bei deren Errichtung bestehenden Rechtslage (vgl. BSG, Urteil vom 02. April 2009 - B 2 U 20/07 R -, a.a.O. Rn. 27; Urteil vom 28. November 2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279, 282, juris, Rn.16).

    Solche Doppelzuständigkeiten sind jedoch aus praktischen Erwägungen unhaltbar und müssen beseitigt werden (BSG, Urteil vom 02. April 2009 - B 2 U 20/07 R -, a.a.O.; Ricke in Kasseler Komm, § 136 SGB VII Rn. 7), denn für ein (Gesamt-)Unternehmen soll nur ein UVTräger zuständig sein (BSG a.a.O.).

    Ebenso wie bei der Ausgliederung eines Unternehmens (dies war der dem Revisionsverfahren - B 2 U 20/07 R - zugrundeliegende Sachverhalt), muss auch bei der Verschmelzung, die eine Doppelzuständigkeit nach sich ziehen könnte, das Prinzip der Katasterstetigkeit zurücktreten, um die sachliche Zuständigkeit für das Unternehmen einheitlich zu bestimmen.

  • BSG, 15.11.2016 - B 2 U 19/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Rechtmäßigkeit einer Überweisung gem § 136 Abs 1

    Zur alten Rechtslage habe das BSG in seinem Urteil vom 2.4.2009 (B 2 U 20/07 R - SozR 4-2700 § 136 Nr. 5) entschieden, dass ein Gesamtunternehmen nicht die rechtliche Identität in der Person des Unternehmers voraussetze.

    Aus der früheren Fassung des § 131 SGB VII (vor dem 11.8.2010) iVm der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 2.4.2009, aaO) folge, dass die Beklagte auch für die Klägerin zuständig gewesen sei.

    Entgegen dem Vorbringen der Beteiligten kommt es auf die Entscheidung des Senats vom 2.4.2009 (B 2 U 20/07 R - SozR 4-2700 § 136 Nr. 5) nicht mehr an, weil diese zum Rechtszustand vor dem 11.8.2010 ergangen ist.

    § 131 Abs. 1 SGB VII enthielt - wie ausgeführt - bis zum 10.8.2010 gerade nicht den Zusatz "die demselben Rechtsträger angehören" und der erkennende Senat hatte hieraus in seinem Urteil vom 2.4.2009 (aaO) die Schlussfolgerung gezogen, dass ein Gesamtunternehmen keine rechtliche Identität in der Person des Unternehmers voraussetze.

  • SG Berlin, 20.10.2016 - S 98 U 775/13

    Gesetzliche Unfallversicherung - sachlich zuständiger Unfallversicherungsträger -

    Durch die Verschmelzung entstand ein Gesamtunternehmen; für ein solches ist nach § 131 SGB VII an sich die Zuständigkeit nur eines Unfallversicherungsträgers gegeben (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279; BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R - SozR 4-2700 § 136 Nr. 5).

    Doppelzuständigkeiten innerhalb eines Gesamtunternehmens sind aus praktischen Erwägungen unhaltbar und müssen beseitigt werden (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R - SozR 4-2700 § 136 Nr. 5).

    Bei der Verschmelzung von Unternehmen, die eine Doppelzuständigkeit nach sich ziehen würde, muss das Prinzip der Katasterstetigkeit zurücktreten, um die sachliche Zuständigkeit für das Unternehmen einheitlich zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R - SozR 4-2700 § 136 Nr. 5).

    Die Zuständigkeit für das Unternehmen der Klägerin war deshalb wie bei einer Neugründung - nach Art und Gegenstand der ausgeübten Tätigkeit - zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R - SozR 4-2700 § 136 Nr. 5).

    Ob in einem solchen Fall nicht nur von der Rechtswidrigkeit, sondern sogar von der Nichtigkeit des zeitlich nachfolgenden Zuständigkeitsbescheids auszugehen ist (so BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R - SozR 4-2700 § 131 Nr. 1; differenzierend Tillmann, BG 1997, 366, 368) bedarf keiner Klärung, denn die Klägerin hat den Verwaltungsakt vom 11. Juli 2013 allein mit der Anfechtungsklage angegriffen.

    Maßgebend für die Bestimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers ist im vorliegenden Fall die zum Zeitpunkt der Verschmelzung geltende Rechtslage unter Berücksichtigung der seinerzeit bestehenden tatsächlichen Verhältnisse (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R - SozR 4-2700 § 136 Nr. 5).

  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2016 - L 6 U 90/16

    Gesetzliche Unfallversicherung - Überweisungsanspruch gem § 136 SGB 7 -

    Das SG hätte die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG; zur Klageart vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R -, SozR 4-2700 § 136 Nr. 5, Rz. 19; Ricke, in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: Dezember 2015, § 136 SGB VII, Rz. 17; im Urteil des BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/04 R -, SozR 4-2700 § 122 Nr. 1, Rz. 16 ging dieses insoweit noch von einer Verpflichtungsklage aus) erhobene Klage daher abweisen müssen.

    Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Überweisungsanspruch ab 1. Januar 2011, über den nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats zu entscheiden ist (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 Rz. 34; vgl. auch BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R -, SozR 4-2700 § 136 Nr. 5, Rz. 23), ist § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII. Die Regelung knüpft an Satz 1 dieser Vorschrift an, wonach Beginn und Ende der Zuständigkeit für ein Unternehmen von der Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung durch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber der Unternehmerin festzustellen sind.

    Diese Voraussetzungen des Überweisungsanspruchs sollen Kontinuität und Rechtssicherheit in Bezug auf die Zuständigkeit der Trägerinnen für die bei ihnen versicherten Unternehmen gewährleisten (Grundsatz der Katasterstetigkeit; BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R -, SozR 4-2700 § 136 Nr. 5, Rz. 24).

    Denn die später eingetretenen Rechtsänderungen im Recht der Verbandszuständigkeit beanspruchen keine Geltung für die Vergangenheit (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R -, SozR 4-2700 § 136 Nr. 5, Rz. 27).

  • LSG Bayern, 03.06.2019 - L 2 U 311/16

    Unfallversicherung: Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach

    Maßgeblich ist dabei die Fassung der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden Rechtslage (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 20/07 R - Juris Rn. 23).

    Diese Voraussetzungen eines Überweisungsanspruchs sollen Kontinuität und Rechtssicherheit in Bezug auf die Zuständigkeit der Träger für die bei ihnen versicherten Unternehmen gewährleisten (Grundsatz der Katasterstetigkeit; vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 20/07 R - Juris Rn. 24 m.w.N).

    Vielmehr setzt die Überweisung voraus, dass die bisher praktizierte Zuständigkeit den materiellen Zuständigkeitsregelungen des SGB VII "eindeutig" widerspricht oder jedenfalls das Festhalten an ihr zu "schwerwiegenden Unzuträglichkeiten" führen würde (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 20/07 R - Juris Rn. 25).

    Zu berücksichtigen sind bei Bestimmung des Hauptunternehmens u.a. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Entgeltsummen in den Betriebsteilen sowie welchem Unfallversicherungsträger das Unternehmen nach seiner Eigenart bzw. nach seinem Unternehmenszweck nähersteht (vgl. Diehl, in: Hauck/Noftz, zu § 131 SGB VII Rn. 8; Quabach, in: Juris-PK zu § 131 SGB VII Rn. 32; BSG, Urteil vom 19.03.1991 - 2 RU 33/90 - Juris, Rn. 29: Der Hilfs- oder Nebenbetrieb muss nicht notwendigerweise eine geringere Personalstärke als das Hauptunternehmen haben; BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 20/07 R - Juris, Rn. 43).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 20/07 R - Juris) liegt ein einheitliches Gesamtunternehmen vor, wenn zwischen den einzelnen Teilunternehmen ein wirtschaftlicher Zusammenhang (einheitliche Buchführung und Verrechnung) und ein betriebstechnischer Zusammenhang (insbesondere bei wechselseitiger Beschäftigung von Arbeitskräften, gemeinsame Nutzung von Betriebseinrichtungen, enge räumliche Verbindungen, aufeinander bezogene Tätigkeiten auf verschiedenen Fertigungsstufen etc.) besteht, die Betriebsteile einer einheitlichen Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt desselben Unternehmers unterliegen.

  • BAG, 07.12.2016 - 4 AZR 322/14

    Geltung des BLTV GaLaBau Ost iVm. BRTV GaLaBau: "Unterliegen" des Betriebs der

    Nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid (Verwaltungsakt) gegenüber dem Unternehmer fest (vgl. BSG 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R - Rn. 23; 5. Februar 2008 - B 2 U 3/07 R - Rn. 14; zur Rechtsqualität des "Aufnahmebescheids" als Verwaltungsakt 19. März 1991 - 2 RU 58/90 - mwN, BSGE 68, 217) .

    Nach § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB VII liegt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, vor (Alt. 2), wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist (vgl. BSG 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R - Rn. 23) .

    Diese Regelungen sollen Kontinuität und Rechtssicherheit gewährleisten (Grundsatz der Katasterstetigkeit), indem eine einmal begründete und praktizierte Zuständigkeit nur in einem geordneten Verfahren und unter erschwerten Bedingungen wieder geändert werden kann (BSG 5. September 2006 - B 2 U 27/05 R - Rn. 14; vgl. auch BSG 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R - Rn. 24; Diel in Hauck/Noftz aaO § 136 SGB VII Rn. 28; Quabach in Schlegel/Voelzke aaO § 136 SGB VII Rn. 28) .

  • LSG Bayern, 19.10.2017 - L 3 U 283/14

    Kein Überweisungsanspruch eines Integrations- bzw. Inklusionsunternehmens an

    Ein Unternehmen ist daher nicht allein deshalb zu überweisen, weil sich herausstellt, dass ein anderer Träger objektiv zuständig ist (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R -, SozR 4-2700 § 136 Nr. 5 und juris Rn. 24 m.w.N.; BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 2 U 27/05 R -, juris Rn. 14 m.w.N.; BSG, Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 31/97 R -, juris Rn. 27 ff. u.a. mit dem Hinweis, dass § 136 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 SGB VII die bisherigen Regelungen in der RVO zur Überweisung von Unternehmen unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Rechtsprechung übernommen und konkretisiert hat).

    Zunächst ist die Beklagte aufgrund des bestandskräftigen und jedenfalls nicht nichtigen (vgl. § 40 Abs. 1 und 2 SGB X) Bescheides vom 15. April 1997, mit dem sie ihre Zuständigkeit für das Unternehmen der Klägerin festgestellt hat, der formell zuständige Unfallversicherungsträger (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R -, SozR 4-2700 § 136 Nr. 5 und juris Rn. 26 ff.).

    Es handelt sich somit auch nicht um eine Fallkonstellation, in der ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile umfasst (vgl. § 131 Abs. 1 und 2 SGB VII; vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 15. November 2016 - B 2 U 19/15 R -, SozR 4-2700 § 131 Nr. 2 und juris Rn. 21 ff.; BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/07 R -, SozR 4-2700 § 136 Nr. 5 und juris Rn. 36 ff.).

  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 11/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - gewerbliche Unfallversicherung - Mindestbeitrag

    Die Beklagte ist zwar aufgrund ihres bestandskräftigen und damit bindenden (§ 78 Abs. 1, § 77 SGG) Aufnahmebescheids vom 13.11.2006 der für den Kläger zuständige Unfallversicherungsträger (vgl BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 20/07 R - SozR 4-2700 § 136 Nr. 5 RdNr 27 ff = SGb 2010, 177, 179 = NZS 2010, 342, 343) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.11.2015 - L 2 U 207/13

    Gesamtunternehmen - Unternehmeridentität - selbstständige juristische Person

    Zwar habe das BSG mit dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 2. April 2009 (Aktenzeichen B 2 U 20/07 R (zitiert nach juris)) entschieden, dass ein Gesamtunternehmen nicht die rechtliche Identität in der Person der Unternehmer voraussetze.

    Vielmehr setzt die Überweisung voraus, dass die bisher praktizierte Zuständigkeit den materiellen Zuständigkeitsregelungen des SGB VII eindeutig widerspricht oder jedenfalls das Festhalten an ihr zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde (§ 136 Abs. 2 Satz 21 SGB VII, BSG, Urteil vom 2. April 2009, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.).

    Anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall (Urteil vom 2. April 2009, a.a.O.), in dem über ein Überweisungs- bzw. Vornahmebegehren zu entscheiden und daher die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Rechtslage zugrunde zu legen war, ist vorliegend über eine reine isolierte Anfechtungsklage zu entscheiden, mit der Folge, dass nach allgemeinen Regeln (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 Rdnr. 33, 33 a m.w.N.) die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt bei Erlass des Verwaltungsaktes bzw. wenn - wie vorliegend - ein Widerspruchsbescheid ergangen ist, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt bei dessen Erlass maßgebend ist.

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2020 - L 5 U 56/16

    Gesetzliche Unfallversicherung - Überweisungsanspruch gem § 136 Abs 1 S 4 SGB 7 -

    Die Notwendigkeit hierzu habe der Gesetzgeber wegen einer Einzelfallentscheidung des Bundessozialgerichts vom 02. April 2009 zum Az.: B 2 U 20/07 R gesehen, in der dieses entgegen der geltenden Rechtslage entschieden habe.

    Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Überweisung ist § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden Fassung (vgl. hierzu Urteil des Bundessozialgerichts vom 02. April 2009, Az.: B 2 U 20/07 R).

    Doch forderte die überwiegende Meinung in der Literatur neben den genannten Merkmalen noch das Vorliegen einer "Unternehmeridentität", also eine einheitliche Rechtspersönlichkeit der Unternehmen (vgl. dazu Urteil des Bundessozialgerichts vom 02. April 2009, Az.: B 2 U 20/07 R, Rdnr. 37).

    In einer späteren Entscheidung vom 02. April 2009 zum Aktenzeichen B 2 U 20/07 R erachtet das Bundessozialgericht hingegen eine Unternehmeridentität für nicht notwendig.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2020 - L 4 U 751/16
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2011 - L 2 U 1145/05

    Gesetzliche Unfallversicherung - sachlich zuständiger Unfallversicherungsträger -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2022 - L 28 BA 23/19

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Kurierfahrer - Transportfahrer -

  • SG München, 30.06.2014 - S 1 U 5037/13

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Höhe der Beitragspflicht -

  • BSG, 23.01.2018 - B 2 U 7/16 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitrags- und Versicherungspflicht -

  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 16/13 R

    Festsetzung eines Mindestbeitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung;

  • BAG, 13.10.2020 - 10 AZR 103/19

    Beitragspflichten zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft - Bankettfräsen als

  • LSG Hamburg, 28.02.2018 - L 2 U 28/13

    Beitrag zur Unfallversicherung

  • LSG Bayern, 12.06.2013 - L 2 U 236/11

    Zu den Voraussetzungen, unter denen der Betrieb einer auf dem Dach eines

  • LSG Bayern, 19.10.2017 - L 3 U 287/14

    Begriff eines Unternehmens der Jagd

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2017 - L 10 U 602/16

    Überweisung an einen anderen Unfallversicherungsträger; Schwerwiegende

  • LSG Baden-Württemberg, 19.01.2016 - L 9 U 1028/15

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

  • LSG Bayern, 14.11.2011 - L 2 U 220/11

    Versicherungsschutz forstwirtschaftlicher Unternehmer

  • LSG Bayern, 12.09.2011 - L 2 U 220/11
  • SG Duisburg, 28.07.2016 - S 1 U 408/13
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2022 - L 21 U 221/19

    Anspruch auf Überweisung

  • LSG Thüringen, 24.08.2010 - L 6 R 779/07

    Sozialversicherungspflicht - Fremdgeschäftsführer - abhängige Beschäftigung -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht