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   BSG, 19.08.2003 - B 2 U 38/02 R   

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https://dejure.org/2003,526
BSG, 19.08.2003 - B 2 U 38/02 R (https://dejure.org/2003,526)
BSG, Entscheidung vom 19.08.2003 - B 2 U 38/02 R (https://dejure.org/2003,526)
BSG, Entscheidung vom 19. August 2003 - B 2 U 38/02 R (https://dejure.org/2003,526)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Unfallversicherungsschutz - Abgrenzung - selbständige Tätigkeit - abhängige Beschäftigung - Gesamtbild - Menü-Bringer - eigener Pkw

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Scheinselbstständigkeit

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Scheinselbstständigkeit von Kraftfahrern - hier: Menü-Bringdienst

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2004, 136
 
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Wird zitiert von ... (186)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 27.11.1980 - 8a RU 26/80

    Sozialversicherungsstatus - Zeitungsausfahrer

    Auszug aus BSG, 19.08.2003 - B 2 U 38/02 R
    Die gegenteilige Auffassung des LSG widerspreche den in den Urteilen des BSG vom 27. November 1980 (8a RU 74/79 = USK 80242 und 8a RU 26/80 = USK 80246) aufgestellten Grundsätzen.

    So trifft es nicht zu, dass die Bewertung des zwischen dem Kläger und der Beigeladenen bestehenden Verhältnisses im Widerspruch zu der insbesondere im Urteil des BSG vom 27. November 1980 (8a RU 26/80 = USK 80246) vorgenommenen Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Umstände steht.

    Zum einen - dies betont auch die Beigeladene gerade im Hinblick auf die ebenfalls herangezogene Entscheidung des BSG vom 27. November 1980 (8a RU 74/79 = USK 80242) - gehen sowohl das BSG im Urteil vom selben Tage (8a RU 26/80 = USK 80246) als auch das LSG in der angefochtenen Entscheidung von denselben Rechtsgrundsätzen als Grundlage ihrer jeweiligen Gesamtbetrachtung aus.

    Ein gravierender Unterschied tatsächlicher Art zwischen der Entscheidung des BSG bezüglich der so genannten Ringtourenfahrer (Urteil vom 27. November 1980 - 8a RU 26/80 = USK 80246) und dem angefochtenen Urteil ist darin zu sehen, dass die Ringtourenfahrer zwar stets wiederkehrend, jedoch zeitlich sehr beschränkt, nämlich nur einmal wöchentlich in der Nacht von Samstag auf Sonntag, tätig wurden, während der Kläger (wie ein typischer Arbeitnehmer) von Montag bis Freitag sozusagen halbtags seinen Dienst zu verrichten hatte.

    Daraus kann aber - entgegen der Auffassung der Beigeladenen - hier nicht wie in der Entscheidung des BSG vom 27. November 1980 (8a RU 26/80 = USK 80246) auf eine fehlende Abhängigkeit geschlossen werden.

  • BAG, 19.11.1997 - 5 AZR 653/96

    Arbeitnehmerstatus - Transporteur mit eigenem Fahrzeug im Güternahverkehr

    Auszug aus BSG, 19.08.2003 - B 2 U 38/02 R
    Auch Frachtführer beurteile die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - BAG - (Urteil vom 19. November 1997 - 5 AZR 653/96 = BAGE 87, 129) als selbstständig Tätige, wenn diese ihr eigenes Fahrzeug einsetzten und eine entsprechende Gewerbeerlaubnis besäßen.

    Zwar ist der Beigeladenen insoweit zuzustimmen, dass das HGB hinsichtlich des Frachtführers vom Leitbild des selbstständig tätigen Gewerbetreibenden ausgeht (vgl Heymann/Honsell, HGB, § 425 RdNr 1, 2); allerdings besagt der Umstand, dass es sich bei einer Person um einen Frachtführer iS des HGB handelt - und dies wird insbesondere durch die umfangreiche, dazu ergangene arbeitsgerichtliche Rechtsprechung belegt (vgl BAGE 98, 146 ff; BAGE 90, 36 ff; BAGE 87, 129 ff; LAG Niedersachsen, LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 38 jeweils mwN) -, noch nicht, dass diese Person stets eine selbstständige Tätigkeit ausübt und daher nicht im arbeitsrechtlichen Sinne als "Arbeitnehmer" bzw im sozialrechtlichen Sinne als "Beschäftigter" anzusehen ist.

    Zwar beinhalten auch die Beförderungsverträge, die "gewerbsmäßige" Frachtführer abschließen, oftmals eine zeitliche Vorgabe des Auftraggebers, sodass allein aus der Zeitvorgabe noch nicht die Abhängigkeit des Auftragnehmers folgen muss (BAGE 87, 129, 139 mwN).

    Es hat hierzu insbesondere darauf abgestellt, dass auch eine solche Gestaltung der vertraglichen Beziehungen zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer nicht in jedem Falle prägend iS einer selbstständigen Tätigkeit ist, zumal der Kläger selbst von der Möglichkeit, sich vertreten zu lassen, niemals Gebrauch gemacht hat (vgl BAGE 87, 129, 138).

  • BSG, 27.11.1980 - 8a RU 74/79
    Auszug aus BSG, 19.08.2003 - B 2 U 38/02 R
    Die gegenteilige Auffassung des LSG widerspreche den in den Urteilen des BSG vom 27. November 1980 (8a RU 74/79 = USK 80242 und 8a RU 26/80 = USK 80246) aufgestellten Grundsätzen.

    Zum einen - dies betont auch die Beigeladene gerade im Hinblick auf die ebenfalls herangezogene Entscheidung des BSG vom 27. November 1980 (8a RU 74/79 = USK 80242) - gehen sowohl das BSG im Urteil vom selben Tage (8a RU 26/80 = USK 80246) als auch das LSG in der angefochtenen Entscheidung von denselben Rechtsgrundsätzen als Grundlage ihrer jeweiligen Gesamtbetrachtung aus.

    Ferner ist nicht zu übersehen, dass dem BSG, insbesondere im Urteil bezüglich der so genannten Charterfahrer (Urteil vom 27. November 1980 - 8a RU 74/79 = USK 80242), für seine Gesamtwürdigung im Vergleich zum Sachverhalt der angefochtenen Entscheidung nur relativ wenige Indizien zur Verfügung standen und daher diesen Anzeichen auch ein völlig anderes Gewicht zukommen konnte.

    Dass die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs und die damit einhergehende Lastentragung durchaus für eine selbstständige Tätigkeit sprechen kann (vgl BSG Urteil vom 27. November 1980 - 8a RU 74/79 = USK 80242), stellt allerdings auch das LSG nicht in Frage.

  • BAG, 27.06.2001 - 5 AZR 561/99

    Kurierdienstfahrer

    Auszug aus BSG, 19.08.2003 - B 2 U 38/02 R
    Zwar wären die letztgenannten Aspekte für sich allein noch nicht geeignet, eine Abhängigkeit iS eines Beschäftigungsverhältnisses zu belegen (vgl BAGE 90, 36, 47 und 98, 146, 149).

    Zwar ist der Beigeladenen insoweit zuzustimmen, dass das HGB hinsichtlich des Frachtführers vom Leitbild des selbstständig tätigen Gewerbetreibenden ausgeht (vgl Heymann/Honsell, HGB, § 425 RdNr 1, 2); allerdings besagt der Umstand, dass es sich bei einer Person um einen Frachtführer iS des HGB handelt - und dies wird insbesondere durch die umfangreiche, dazu ergangene arbeitsgerichtliche Rechtsprechung belegt (vgl BAGE 98, 146 ff; BAGE 90, 36 ff; BAGE 87, 129 ff; LAG Niedersachsen, LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 38 jeweils mwN) -, noch nicht, dass diese Person stets eine selbstständige Tätigkeit ausübt und daher nicht im arbeitsrechtlichen Sinne als "Arbeitnehmer" bzw im sozialrechtlichen Sinne als "Beschäftigter" anzusehen ist.

    Dementsprechend stellt die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung (BAGE 98, 146, 149; BAGE 90, 36, 48), welcher der Senat folgt, bei der Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft einer als Frachtführer tätigen Person darauf ab, ob getroffene und praktizierte Vereinbarungen zur Folge haben, dass der betreffende Fahrer in der Ausübung seiner Tätigkeit weniger frei ist als ein Frachtführer iS des HGB, er also nicht mehr im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

  • BAG, 30.09.1998 - 5 AZR 563/97

    Abgrenzung Arbeitnehmer - Frachtführer

    Auszug aus BSG, 19.08.2003 - B 2 U 38/02 R
    Zwar wären die letztgenannten Aspekte für sich allein noch nicht geeignet, eine Abhängigkeit iS eines Beschäftigungsverhältnisses zu belegen (vgl BAGE 90, 36, 47 und 98, 146, 149).

    Zwar ist der Beigeladenen insoweit zuzustimmen, dass das HGB hinsichtlich des Frachtführers vom Leitbild des selbstständig tätigen Gewerbetreibenden ausgeht (vgl Heymann/Honsell, HGB, § 425 RdNr 1, 2); allerdings besagt der Umstand, dass es sich bei einer Person um einen Frachtführer iS des HGB handelt - und dies wird insbesondere durch die umfangreiche, dazu ergangene arbeitsgerichtliche Rechtsprechung belegt (vgl BAGE 98, 146 ff; BAGE 90, 36 ff; BAGE 87, 129 ff; LAG Niedersachsen, LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 38 jeweils mwN) -, noch nicht, dass diese Person stets eine selbstständige Tätigkeit ausübt und daher nicht im arbeitsrechtlichen Sinne als "Arbeitnehmer" bzw im sozialrechtlichen Sinne als "Beschäftigter" anzusehen ist.

    Dementsprechend stellt die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung (BAGE 98, 146, 149; BAGE 90, 36, 48), welcher der Senat folgt, bei der Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft einer als Frachtführer tätigen Person darauf ab, ob getroffene und praktizierte Vereinbarungen zur Folge haben, dass der betreffende Fahrer in der Ausübung seiner Tätigkeit weniger frei ist als ein Frachtführer iS des HGB, er also nicht mehr im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

  • BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R

    Ausbeiner - Versicherungspflicht - Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Auszug aus BSG, 19.08.2003 - B 2 U 38/02 R
    Die Belastung mit Risiken gerade im Zusammenhang mit der - hier im Vordergrund stehenden - Verwertung der Arbeitskraft spricht nämlich nur dann für Selbstständigkeit, wenn ihr auch eine größere Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenüber steht (vgl BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 mwN).

    Unter diesem Blickwinkel bzw unter Berücksichtigung der den Kläger letztlich treffenden Lage ist dann - entgegen der Auffassung der Beigeladenen - nicht mehr ausschlaggebend, dass der Kläger zunächst selbst als Unternehmer Mitglied einer BG war, ein Gewerbe angemeldet hat und als logische Folge daraus Gewerbe- und Umsatzsteuer abgeführt hat (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13).

  • BSG, 19.03.1992 - 7 RAr 26/91

    Rechtsweg und Klageart wegen Zahlungsansprüchen des Sozialhilfeträgers gegen das

    Auszug aus BSG, 19.08.2003 - B 2 U 38/02 R
    Daher muss nach ständiger Rechtsprechung (stellvertretend BSGE 70, 186, 187 f = SozR 3-1200 § 53 Nr. 4 mwN; BVerfG SozR 1500 § 164 Nr. 17) die Revision auch bei materiell-rechtlichen Rügen sorgfältig begründet sein.

    Insofern befasst sich die Revisionsbegründung in ausreichender Weise mit dem angefochtenen Urteil; ob einem solchen Vorbringen Erfolg beschieden sein wird, ist allein eine Frage der Begründetheit der Revision (vgl BSGE 70, 186, 188 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 4 mwN).

  • BSG, 13.07.1978 - 12 RK 14/78

    Abgrenzung sebständige - abhängige Beschäftigung: Unternehmerrisiko

    Auszug aus BSG, 19.08.2003 - B 2 U 38/02 R
    Dabei berücksichtigt der 8a-Senat des BSG auch die zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegende Entscheidung des 12. Senats vom 13. Juli 1978 (BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17), wie aus den Zitaten deutlich wird.

    Die Belastung mit Risiken gerade im Zusammenhang mit der - hier im Vordergrund stehenden - Verwertung der Arbeitskraft spricht nämlich nur dann für Selbstständigkeit, wenn ihr auch eine größere Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenüber steht (vgl BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 mwN).

  • BSG, 10.09.1987 - 10 RAr 10/86

    Jahressonderzuwendung - Konkursausfallgeld - Reformatio in peius - Willkürverbot

    Auszug aus BSG, 19.08.2003 - B 2 U 38/02 R
    Dass nunmehr - im Revisionsverfahren - die Beigeladene auch in Bezug auf das Berufungsverfahren zur Kostentragung heranzuziehen ist, verstößt nicht gegen das ansonsten geltende Verbot einer Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers ("reformatio in peius"; vgl BSGE 62, 131, 136 = SozR 4100 § 141b Nr. 40 mwN).
  • BSG, 14.12.1999 - B 2 U 38/98 R

    Keine Versicherungspflicht für Vorstandsmitglieder in der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 19.08.2003 - B 2 U 38/02 R
    Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (vgl BSGE 87, 53, 55 = SozR 3-2400 § 7 Nr. 15; BSGE 85, 214, 216 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 48; BSGE 45, 199, 200 ff = SozR 2200 § 1227 Nr. 8; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 19, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
  • BSG, 25.10.1990 - 12 RK 40/89

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Arbeitsentgelt - Beitragspflicht -

  • BSG, 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R

    Honorarkräfte für Telefonsex stehen in abhängiger Beschäftigung

  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R

    Sportlehrerin - Übungsleiterin - Sportverein - abhängige Beschäftigung -

  • BSG, 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74

    Arbeitslosenversicherungspflicht der Bezirksstellenleiter der Staatlichen

  • LSG Berlin, 27.10.1993 - L 9 KR 35/92

    Versicherungs- bzw. Beitragspflicht von sogenannten abhängig Selbständigen im

  • BSG, 02.01.1979 - 11 RA 54/78

    Revision - Materiell-rechtliche Rüge - Begründung der Revision

  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

    Allerdings spricht es auch nicht gegen das Vorliegen eines - ggf verfeinerten - Weisungsrechts, wenn sich beispielsweise Arbeitsort und/oder Arbeitszeit bereits aus "der Natur der Tätigkeit" (zu diesem Topos vgl zB BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 15 RdNr 30; BSG SozR 4-2700 § 2 Nr. 1 RdNr 20; BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R - Die Beiträge Beilage 2004, 154 = USK 2004-25) ergeben, also aus den mit der vertraglich vereinbarten Tätigkeit verbundenen Notwendigkeiten.
  • BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 21/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Transportfahrer - Abgrenzung zwischen abhängiger

    Auch Transportfahrer können - selbst bei einer für Frachtführer geltenden gesetzgeberischen Wertung als selbstständige Gewerbetreibende bei weit reichenden Weisungsrechten sowohl des Spediteurs als auch des Absenders und des Empfängers des Frachtgutes (vgl § 418 Handelsgesetzbuch - HGB - sowie Bundesarbeitsgericht - BAG -, Urteil vom 19.11.1997, 5 AZR 653/96, BAGE 87, 129 für den Begriff des Arbeitsverhältnisses) - jedenfalls dann sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigte einzuordnen sein, wenn sich die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien nicht auf die jeden Frachtführer treffenden gesetzlichen Bindungen beschränken, sondern wenn Vereinbarungen getroffen und praktiziert werden, die die Tätigkeit engeren Bindungen unterwerfen (vgl Urteil des Senats vom 22.6.2005, B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5; BSG-Urteil vom 19.8.2003, B 2 U 38/02 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 1 RdNr 18 f).

    Soweit das LSG den Umstand als Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit gewertet hat, dass die Klägerin als Ausdruck ihres unternehmerischen Risikos die Transportfahrten in einem eigenen Fahrzeug durchzuführen hatte, ist dieses Merkmal im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung in den Kontext der vertraglichen Beziehung und ihrer tatsächlichen Durchführung einzuordnen (BSG, Urteil vom 19.8.2003, B 2 U 38/02 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 1).

  • BSG, 22.06.2005 - B 12 KR 28/03 R

    Sozialversicherungspflicht - Transportfahrer für einen Auftraggeber - Abgrenzung

    Mit diesen Bedenken setzt sich der Senat im Ergebnis nicht zu dem Urteil des 2. Senats des BSG vom 19. August 2003 (2 BU 38/02 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 1) in Widerspruch.

    Die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs und die damit einhergehende Lastentragung können in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten für eine selbständige Tätigkeit sprechen (BSG, Urteil vom 19. August 2003 - B 2 U 38/02 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 1 RdNr 14 mwN).

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