Rechtsprechung
BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahme - Kompetenzkonflikt zwischen Rehabilitationsträgern - Leistungserbringung durch erstangegangenen Rehabilitationsträger - Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X - Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für stufenweise ...
- openjur.de
Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahme; Kompetenzkonflikt zwischen Rehabilitationsträgern; Leistungserbringung durch erstangegangenen Rehabilitationsträger; Erstattungsanspruch nach § 102 SGB 10; Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers ...
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für stufenweise Wiedereingliederung und Übergangsgeld nach Gewährung von Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X bei Krankengeldzahlung während stufenweiser Wiedereingliederung nach stationärer orthopädischer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger
- Techniker Krankenkasse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X bei Krankengeldzahlung während stufenweiser Wiedereingliederung nach stationärer orthopädischer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BSG - B 5a R 44/08 R
- SG Düsseldorf, 21.06.2006 - S 11 R 262/05
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2007 - L 18 R 124/06
- BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R
Papierfundstellen
- BSGE 104, 294
Wird zitiert von ... (101) Neu Zitiert selbst (9)
- BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R
Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen …
Auszug aus BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R
§ 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX trägt dieser Situation des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers Rechnung, indem er für ihn einen speziellen Erstattungsanspruch begründet, der die allgemeinen Erstattungsansprüche verdrängt und sicherstellt, dass der zweitangegangene im Nachhinein seine Aufwendungen vom "eigentlich" zuständigen Rehabilitationsträger zurückerhält (vgl hierzu im Einzelnen BSGE 98, 267, 269 ff, 272).Die Anwendbarkeit der §§ 103, 104 SGB X zugunsten des erstangegangenen Rehabilitationsträgers hat der 1. Senat des BSG bereits mit Urteil vom 26.6.2007 (B 1 KR 34/06 R - BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 27 f) bejaht.
Insoweit entwickelt der Senat bereits vom 1. Senat beiläufig angestellte Erwägungen fort (BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 29).
Hätte die Leistungserbringung durch den erstangegangenen Rehabilitationsträger zwingend den Ausschluss von Erstattungsansprüchen zur Folge, während eine nachträgliche Zuständigkeitsprüfung im Rahmen von Erstattungsstreitigkeiten des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers stets gewährleistet wäre, könnte dies ein Anreiz sein, Rehabilitationsanträge - und sei es unter den fadenscheinigsten Vorwänden - weiterzuleiten (BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 15, 26).
Er ist nicht einer "aufgedrängten" Zuständigkeit aus § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX ausgesetzt, der er sich nicht zu entziehen vermag, sondern kann vielmehr seine Zuständigkeit prüfen und verneinen (BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 21).
Ob er der "eigentlich" zuständige Leistungsträger ist, richtet sich allein nach den Leistungsgesetzen, die § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB IX unberührt lässt (vgl BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 27).
- BSG, 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R
Stationäre medizinische Rehabilitation - stufenweise Wiedereingliederung - …
Auszug aus BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R
Dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.1.2008 (B 5a/5 R 26/07 R - SozR 4-3250 § 51 Nr. 1) sei die Auffassung zu entnehmen, es verstoße gegen den Grundsatz der umfassenden und vollständigen Leistungserbringung durch einen Leistungsträger, wenn für die zweite Phase einer als einheitlich anzusehenden Rehabilitationsleistung ein anderer Träger zuständig werde.Dies ist der Fall, wenn das "rentenversicherungsrechtliche" Rehabilitationsziel noch nicht erreicht ist, dh der Versicherte die bisherige Tätigkeit noch nicht in vollem Umfang aufnehmen kann, weil er den berufstypischen (nicht: arbeitsplatzspezifischen) Anforderungen dieser Tätigkeit gesundheitlich noch nicht gewachsen ist (…BSG SozR 4-2600 § 10 Nr. 2 RdNr 19), der weitere Rehabilitationsbedarf spätestens bei Abschluss der stationären Maßnahme zutage getreten ist (BSG SozR 4-3250 § 51 Nr. 1 RdNr 28;… SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 21), und die Voraussetzungen des § 28 SGB IX bis zum Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung durchgehend vorliegen (…BSG SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 21).
Überdies lassen sich dem SGB IX an keiner Stelle Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Anspruch auf Übergangsgeld während der stufenweisen Wiedereingliederung die gleichzeitige Gewährung einer "Hauptleistung" voraussetzt (BSG SozR 4-3250 § 51 Nr. 1 RdNr 24;… SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 20).
Angesichts dessen, dass es sich um eine klarstellende Regelung handelt, lässt sich aus dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zum 1.5.2004 auch nicht der gesetzgeberische Wille ableiten, dass vor diesem Zeitpunkt die Träger der Rentenversicherung nicht zur Erbringung einer stufenweisen Wiedereingliederung als selbstständiger Maßnahme verpflichtet gewesen seien (s hierzu auch BSG SozR 4-3250 § 51 Nr. 1 RdNr 29).
- BSG, 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R
Kranken- bzw Rentenversicherung - Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung - …
Auszug aus BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R
Nach einer vom Rentenversicherungsträger gewährten stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation bleibt die Rentenversicherung für die stufenweise Wiedereingliederung gemäß § 15 Abs. 1 SGB VI iVm § 28 SGB IX und damit für die Zahlung von Übergangsgeld gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX iVm § 20 Nr. 1 SGB VI zuständig, solange sich die stufenweise Wiedereingliederung als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-) Maßnahme darstellt (BSG SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 21).Dies ist der Fall, wenn das "rentenversicherungsrechtliche" Rehabilitationsziel noch nicht erreicht ist, dh der Versicherte die bisherige Tätigkeit noch nicht in vollem Umfang aufnehmen kann, weil er den berufstypischen (nicht: arbeitsplatzspezifischen) Anforderungen dieser Tätigkeit gesundheitlich noch nicht gewachsen ist (…BSG SozR 4-2600 § 10 Nr. 2 RdNr 19), der weitere Rehabilitationsbedarf spätestens bei Abschluss der stationären Maßnahme zutage getreten ist (…BSG SozR 4-3250 § 51 Nr. 1 RdNr 28; SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 21), und die Voraussetzungen des § 28 SGB IX bis zum Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung durchgehend vorliegen (BSG SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 21).
Überdies lassen sich dem SGB IX an keiner Stelle Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Anspruch auf Übergangsgeld während der stufenweisen Wiedereingliederung die gleichzeitige Gewährung einer "Hauptleistung" voraussetzt (…BSG SozR 4-3250 § 51 Nr. 1 RdNr 24; SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 20).
- BSG, 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - persönliche Voraussetzungen - …
Auszug aus BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R
Zu prüfen ist, ob der Versicherte unabhängig von den Besonderheiten des gerade innegehaltenen Arbeitsplatzes den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufs noch nachkommen kann (BSG SozR 4-2600 § 10 Nr. 2 RdNr 17, 19).Die nach dieser Norm gebotene Feststellung der Erfolgsaussicht einer Leistung muss sich auf die Prüfung beschränken, ob der Versicherte grundsätzlich rehabilitationsfähig ist, was unter Berücksichtigung seiner körperlichen sowie geistigen Leistungsfähigkeit, seiner Motivation und seines Alters positiv festzustellen ist (BSG SozR 4-2600 § 10 Nr. 2 RdNr 29).
Dies ist der Fall, wenn das "rentenversicherungsrechtliche" Rehabilitationsziel noch nicht erreicht ist, dh der Versicherte die bisherige Tätigkeit noch nicht in vollem Umfang aufnehmen kann, weil er den berufstypischen (nicht: arbeitsplatzspezifischen) Anforderungen dieser Tätigkeit gesundheitlich noch nicht gewachsen ist (BSG SozR 4-2600 § 10 Nr. 2 RdNr 19), der weitere Rehabilitationsbedarf spätestens bei Abschluss der stationären Maßnahme zutage getreten ist (…BSG SozR 4-3250 § 51 Nr. 1 RdNr 28;… SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 21), und die Voraussetzungen des § 28 SGB IX bis zum Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung durchgehend vorliegen (…BSG SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 21).
- BSG, 22.05.1985 - 1 RA 33/84
Voraussetzungen einer vorläufigen Leistungsgewährung - Ausgleichsverhältnis …
Auszug aus BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R
Dabei muss der Wille des erstattungsbegehrenden Leistungsträgers, im Hinblick auf die ungeklärte Zuständigkeit leisten zu wollen, nach außen erkennbar sein (BSGE 58, 119, 120 = SozR 1300 § 104 Nr. 7 S 18 mwN).Diese besondere Struktur des § 14 SGB IX zwingt bei der Anwendung von § 102 Abs. 1 SGB X darauf zu verzichten, dass die gesetzliche Ermächtigung, auf Grund derer die Sozialleistung erbracht wird, die Leistung ausdrücklich als vorläufig bezeichnet (vgl zu diesem grundsätzlichen Erfordernis BSGE 58, 119, 121 = SozR 1300 § 104 Nr. 7 S 19;… BSG SozR 3100 § 11 Nr. 18 S 22).
- Drs-Bund, 16.01.2001 - BT-Drs 14/5074
Auszug aus BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R
Streitigkeiten über die Zuständigkeitsfrage einschließlich der vorläufigen Leistungserbringung bei ungeklärter Zuständigkeit sollen nach § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX nicht mehr zu Lasten der behinderten Menschen gehen (BT-Drucks 14/5074, S 95 zu Nr. 5).Deshalb soll nach § 14 Abs. 1 SGB IX der zuerst angegangene Leistungsträger kurzfristig seine Zuständigkeit prüfen und den Antrag bei negativem Ergebnis an den seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten, der dann im Verhältnis zum Versicherten zuständig und ihm gegenüber leistungspflichtig ist (BT-Drucks 14/5074, S 102 zu § 14).
- BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 80/00 R
Zwischen- bzw Überbrückungsübergangsgeld zwischen zwei medizinischen …
Auszug aus BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R
Vielmehr ist für diesen Zeitraum die Leistung eines Zwischenübergangsgeldes durch die Träger der Rentenversicherung zu erwägen (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 25 Nr. 1). - BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83
Bundestagsauflösung
Auszug aus BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R
Derartige Äußerungen haben noch weniger Gewicht als die ursprünglichen Gesetzesmaterialien, die ihrerseits als rein subjektive Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt nicht gleichzusetzen sind (vgl BVerfGE 62, 1, 45 mwN; s auch BVerfGE 111, 54, 91). - BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03
Rechenschaftsbericht
Auszug aus BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R
Derartige Äußerungen haben noch weniger Gewicht als die ursprünglichen Gesetzesmaterialien, die ihrerseits als rein subjektive Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt nicht gleichzusetzen sind (vgl BVerfGE 62, 1, 45 mwN; s auch BVerfGE 111, 54, 91).
- BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig …
§ 102 SGB XII ist nach der Rechtsprechung des BSG in Fällen des § 14 SGB IX nur in Ausnahmefällen anwendbar, in denen sich der erstangegangene Rehabilitationsträger einem Leistungszwang ausgesetzt sieht, der demjenigen des zweitangegangenen Trägers vergleichbar ist (BSGE 104, 294 ff RdNr 15 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 9: "in Fällen der vorliegenden Art"; in "Fortentwicklung der Rechtsprechung des 1. Senats"). - LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2020 - L 6 KR 100/15
Krankenversicherung - medizinische Rehabilitation - stufenweise …
Eine Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für die stufenweise Wiedereingliederung des Versicherten ist demnach (nur) dann gegeben, wenn diese unmittelbar im Anschluss an eine von ihm geförderte medizinische Rehabilitation erforderlich ist, um den Erfolg dieser Rehabilitation zu festigen oder erst herbeizuführen (vgl. auch BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009, B 5 R 44/08 R;… LSG Baden-Württemberg a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen…, Urteil vom 07. Oktober 2015- L 2 R 349/15, Rn. 19-21, juris;… Sichert in Becker/Kingreen, SGB V, 5. Aufl., § 74 Rn. 3). - BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R
Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen
Insofern bleibt der erst-bzw zweitangegangene Träger im Verhältnis zum Versicherten aufgrund einer gesetzlich besonders geregelten sachlichen Zuständigkeit endgültig, ausschließlich und umfassend leistungspflichtig, auch wenn er nach den geltenden Normen außerhalb des SGB IX nicht für die beanspruchte Rehabilitationsleistung zuständig ist (Urteil des Senats in BSGE 104, 294 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 9) .
- BSG, 11.05.2011 - B 5 R 54/10 R
Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe - Teilleistung - …
Insofern bleibt der erst- bzw zweitangegangene Träger im Verhältnis zum Versicherten aufgrund "aufgedrängter Zuständigkeit" endgültig, ausschließlich und umfassend leistungspflichtig, auch wenn er nach den geltenden Normen außerhalb des SGB IX nicht für die beanspruchte Rehabilitationsleistung zuständig ist (Urteil des Senats in BSGE 104, 294 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 9) . - LSG Baden-Württemberg, 22.06.2012 - L 4 R 902/10 § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX trägt dieser Situation des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers Rechnung, indem er für ihn einen speziellen Erstattungsanspruch begründet, der die allgemeinen Erstattungsansprüche verdrängt und sicherstellt, dass der zweitangegangene im Nachhinein seine Aufwendungen vom "eigentlich" zuständigen Rehabilitationsträger zurück erhält (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009, B 5 R 44/08 R = SozR 4-3250 § 14 Nr. 9 m.w.N.).
Zwar enthalten die Gesetzesmaterialien zu einer späteren Gesetzesfassung, wie das BSG im Urteil vom 20. Oktober 2009 (a.a.O.) ausgeführt hat, Formulierungen, die dafür sprechen, dass der Gesetzgeber möglicherweise auch die allgemeinen Erstattungsansprüche im Sinne von §§ 102 bis 104 SGB X hatte ausschließen wollen oder nunmehr deren Ausschluss unterstellt.
Dem folgend hat das BSG im Urteil vom 20. Oktober 2009 (a.a.O.) die Anwendbarkeit auch des § 102 SGB X bejaht.
Dabei muss der Wille des erstattungsbegehrenden Leistungsträgers, im Hinblick auf die ungeklärte Zuständigkeit leisten zu wollen, nach außen erkennbar sein (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009, B 5 R 44/08 R a.a.O.).
Diese besondere Struktur des § 14 SGB IX zwingt bei der Anwendung von § 102 Abs. 1 SGB X darauf zu verzichten, dass die gesetzliche Ermächtigung, aufgrund derer die Sozialleistung erbracht wird, die Leistung ausdrücklich als vorläufig bezeichnet (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009, B 5 R 44/08 R a.a.O).
Die Klägerin war aufgrund des Kompetenzkonflikts mit den Trägern der Rentenversicherung durch objektive Gründe gehindert, den Antrag weiterzuleiten, sodass ihre Verpflichtung zur Leistung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX im Verhältnis der Rehabilitationsträger zueinander eine lediglich "zunächst" bestehende Leistungsverpflichtung ist (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009, B 5 R 44/08 R a.a.O.).
Zu prüfen ist, ob der Versicherte unabhängig von den Besonderheiten des gerade innegehaltenen Arbeitsplatzes den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufs noch nachkommen kann (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009, B 5 R 44/08 R a.a.O.).
Dies ist der Fall, wenn das "rentenversicherungsrechtliche" Rehabilitationsziel noch nicht erreicht ist, d.h. der Versicherte die bisherige Tätigkeit noch nicht in vollem Umfang aufnehmen kann, weil er den berufstypischen (nicht: arbeitsplatzspezifischen) Anforderungen dieser Tätigkeit gesundheitlich noch nicht gewachsen ist, der weitere Rehabilitationsbedarf spätestens bei Abschluss der stationären Maßnahme zutage getreten ist, und die Voraussetzungen des § 28 SGB IX bis zum Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung durchgehend vorliegen (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009, B 5 R 44/08 R a.a.O.).
Wie das BSG im Urteil vom 20. Oktober 2009 (B 5 R 44/08 R a.a.O.) ausgeführt hat, steht dem auch nicht entgegen, dass § 51 Abs. 5 SGB IX erst zum 01. Mai 2004 eingeführt wurde.
Die in § 28 SGB IX geregelte stufenweise Wiedereingliederung zählt den Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 20. Oktober 2009 (B 5 R 44/08 R a.a.O.) folgend zu den in § 26 Abs. 2 SGB IX genannten eigentlichen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Ein Zeitraum zwischen der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme und der stufenweisen Wiedereingliederung löst nicht notwendig einen Wechsel der Leistungsträger aus; vielmehr schließt - umgekehrt - die Leistungspflicht für mehrere als Einheit aufzufassende Einzelmaßnahmen einen Trägerwechsel aus (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009, B 5 R 44/08 R a.a.O.).
Damit im Einklang steht auch, dass sich das BSG im Urteil vom 20. Oktober 2009 (B 5 R 44/08 R a.a.O.) dahingehend geäußert hat, dass für diesen Zeitraum die Leistung eines Zwischenübergangsgelds durch die Träger der Rentenversicherung zu erwägen sei, da in Anwendung des SGB IX von dem Grundsatz der umfassenden und vollständigen Leistungserbringung auszugehen sei, wie er im Übrigen bereits § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 (i.V.m. §§ 16, 17 Abs. 1) des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 07. August 1974 (BGBl. I, S. 1881) zugrunde gelegen habe.
- BSG, 11.09.2018 - B 1 KR 6/18 R
Erstattung von Aufwendungen für eine medizinische Rehabilitation
Nur soweit die Prüfung des erstangegangenen Reha -Trägers innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht zu einem greifbaren Ergebnis, sondern etwa wegen einer komplizierten Rechtsproblematik zu ernstlichen Argumenten für und gegen die eigene Zuständigkeit und für und gegen die Zuständigkeit eines anderen Reha -Trägers geführt hat und deshalb der angegangene Träger im Interesse der Beschleunigung eine Weitergabe des Reha -Antrags unterlassen hat, ist Kostenerstattung nach den Grundsätzen des vorläufig leistenden Leistungsträgers zu erwägen, wie sie entsprechend § 102 SGB X in § 14 Abs. 4 S 1 SGB IX vorgesehen ist (… vgl BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 29; bejahend BSGE 104, 294 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 9, RdNr 15; eingrenzend BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R - Juris RdNr 15) . - LSG Sachsen, 14.10.2022 - L 1 KR 320/20
Übernahme von Fahrkosten zur Arbeitsstelle während stufenweiser …
Zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation kann die stufenweise Wiedereingliederung nur dann zählen, wenn sie mit einer eigentlichen medizinischen Rehabilitationsleistung in einem so engen Zusammenhang steht, dass sie als ein auf das Rehabilitationsziel zu beziehender Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-)Maßnahme gewertet werden kann (BSG, Urteil vom 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - juris Rn. 27 f.; Urteil vom 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R - juris Rn. 20 f.; Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - juris Rn. 34; vgl. auch BSG…, Urteil vom 05.07.2017 - B 14 AS 27/16 R - juris Rn. 20).Soweit das BSG in der stufenweisen Wiedereingliederung eine "Hauptleistung" erblickt hat (Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - juris Rn. 38), folgt daraus nichts anderes.
Nicht aufgegeben, sondern vielmehr daran festgehalten hat das BSG in dieser Entscheidung, dass sich die stufenweise Wiedereingliederung als Bestandteil einer einheitlichen (Gesamt-)Maßnahme darstellen muss (Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - juris Rn. 34).
Denn nach der Rechtsprechung des BSG hat ein Versicherter mit Einreichen des ärztlichen Wiedereingliederungsplanes bei der Krankenkasse einen Teilhabeantrag im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gestellt (BSG, Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - juris Rn. 12; dahingehend auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2020 - L 6 KR 100/15 - juris Rn. 41 ff.).
Dies setzt nicht voraus, dass die stufenweise Wiedereingliederung gleichzeitig mit einer vom Rentenversicherungsträger gewährten Leistung zur medizinischen Rehabilitation erfolgt (BSG, Urteil vom 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - juris Rn. 24), verlangt aber einen solchen Zusammenhang zwischen beiden, dass sich die stufenweise Wiedereingliederung als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-)Maßnahme darstellt, weil sie erforderlich ist, um den Erfolg der von dem Träger geförderten Rehabilitation zu festigen oder erst herbeizuführen (BSG, Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - juris Rn. 34; Urteil vom 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R - juris Rn. 20 f.; Urteil vom 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - juris Rn. 27 ff.).
Zwar hat das BSG eine Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers bisher nur angenommen, wenn der Versicherte vor der stufenweisen Wiedereingliederung eine Leistung des Rentenversicherungsträgers zur medizinischen Rehabilitation tatsächlich in Anspruch genommen hat (vgl. BSG…, Urteil vom 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - juris Rn. 2; Urteil vom 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R - juris Rn. 2; Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - juris Rn. 2).
Bei einer dem Rentenversicherungsträger rehabilitationsrechtlich zuzurechnenden stufenweisen Wiedereingliederung kommt nicht nur ein Anspruch auf Übergangsgeld in Betracht (dazu BSG, Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - juris; Urteil vom 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R - juris; Urteil vom 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - juris ), sondern auch ein Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten (ebenso SG Neuruppin, Urteil vom 26.01.2017 - S 22 R 127/14 - juris; SG Berlin, Urteil vom 29.11.2018 - S 4 R 1970/18 - juris; anderer Ansicht SG Kassel, Urteil vom 20.05.2014 - S 9 R 19/13 - juris).
- BSG, 26.02.2020 - B 5 R 1/19 R
Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen zur …
Erwerbsfähigkeit iS des § 10 Abs. 1 SGB VI ist die Fähigkeit eines Versicherten, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können (…BSG Urteil vom 29.3.2006 - B 13 RJ 37/05 R - SozR 4-2600 § 10 Nr. 1 RdNr 15;… BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R - SozR 4-2600 § 10 Nr. 2 RdNr 17; BSG Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - BSGE 104, 294 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 9, RdNr 29;… BSG Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R - BSGE 108, 158 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 1, RdNr 46) . - BSG, 16.03.2010 - B 2 U 4/09 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen gesetzlichem …
Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch anwendbar ist, weil der Erstattungsanspruch des erstangegangenen Trägers nach dessen Abs. 4 Satz 1 und 3 nicht ausgeschlossen ist ( vgl BSG vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 44/08 R - RdNr 13 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen ). - LSG Sachsen, 21.09.2022 - L 1 KR 365/20
Keine Übernahme von Fahrkosten zur Arbeitsstelle während der stufenweisen …
Zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation kann die stufenweise Wiedereingliederung nur dann zählen, wenn sie mit einer eigentlichen medizinischen Rehabilitationsleistung in einem so engen Zusammenhang steht, dass sie als ein auf das Rehabilitationsziel zu beziehender Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-)Maßnahme gewertet werden kann (BSG, Urteil vom 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - juris Rn. 27 f.; Urteil vom 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R - juris Rn. 20 f.; Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - juris Rn. 34).Soweit das BSG in der stufenweisen Wiedereingliederung eine "Hauptleistung" erblickt hat (Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - juris Rn. 38), folgt daraus nichts anderes.
Nicht aufgegeben, sondern vielmehr daran festgehalten hat das BSG, dass sich die stufenweise Wiedereingliederung als Bestanteil einer einheitlichen (Gesamt-)Maßnahme darstellen muss (Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - juris Rn. 34).
Denn eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44 SGB IX) kann nur dann Leistungsansprüche nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (Übergangsgeld) oder nach § 28 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 73 SGB IX (Fahrkosten) auslösen, wenn diese im Anschluss an eine nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung gewährte medizinische Rehabilitationsmaßnahme erforderlich ist, um den Erfolg dieser Maßnahme zu festigen oder erst herbeizuführen, und sich damit als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-)Maßnahme darstellt (BSG, Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - juris Rn. 34; Urteil vom 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R - juris Rn. 20 f.Urteil vom 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - juris Rn. 27 f.).
- BSG, 10.07.2014 - B 10 SF 1/14 R
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Kostenerstattungsstreit für erbrachte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in …
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- SG Marburg, 30.01.2024 - S 4 R 43/20
Gesetzliche Rentenversicherung
- SG Kassel, 20.05.2014 - S 9 R 19/13
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- BSG, 20.10.2009 - B 5 R 22/08 R
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- LSG Baden-Württemberg, 31.08.2010 - L 10 R 2828/10
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - L 8 AL 142/08
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Erstattungsanspruch
- SG Koblenz, 24.04.2023 - S 11 KR 418/21
Krankenversicherung - stufenweise Wiedereingliederung - keine Leistung zur …
- SG Leipzig, 09.03.2022 - S 22 KR 570/21
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- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2020 - L 9 SO 44/15
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- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2015 - L 2 R 6/14
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- SG Bremen, 26.10.2023 - S 14 R 125/19
Ergänzende Leistungen für Fahrtkosten für die stufenweise Wiedereingliederung
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2011 - L 7 AL 94/10
Voraussetzungen eines Anspruchs auf stufenweise Wiedereingliederung als Leistung …
- SG Stuttgart, 02.09.2010 - S 24 R 9049/08
Leistung zur medizinischen Rehabilitation - stufenweise Wiedereingliederung - …
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.10.2015 - L 1 R 371/15
- SG Saarbrücken, 16.04.2021 - S 49 R 310/20
Rentenversicherung
- LSG Niedersachsen-Bremen, 31.10.2016 - L 9 R 350/15
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2015 - L 1 R 242/14
- BSG, 21.05.2015 - B 5 R 8/15 B
Leistungen zum Lebensunterhalt i.S. von § 45 SGB IX ; Verfahrensrüge wegen …
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.04.2019 - L 8 R 164/14
Voraussetzungen einer Bewilligung von Übergangsgeld nach durchgeführter …
- LSG Bayern, 20.09.2022 - L 13 R 423/21
Erstattungsanspruch zwischen Rehabilitationsträgern bei wirksamer Ablehnung …
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2010 - L 4 KR 212/07
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe - kein …
- LSG Baden-Württemberg, 26.11.2015 - L 6 U 3519/15
Sozialgerichtliches Verfahren - keine notwendige Beiladung der Versicherten - …
- LSG Hamburg, 12.09.2013 - L 1 P 8/12
- SG Nürnberg, 28.06.2017 - S 11 R 1141/15
Berufliche Rehabilitation
- LSG Thüringen, 25.07.2013 - L 8 SO 784/11
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger …
- BSG, 09.06.2016 - B 5 R 16/16 BH
- SG Hamburg, 19.12.2019 - S 40 U 230/17
Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger - …
- SG Dessau-Roßlau, 22.06.2016 - S 24 R 556/13
Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die gesetzliche …
- LSG Hamburg, 16.07.2020 - L 4 SO 82/18
Erstattung vorläufig erbrachter Sozialleistungen durch den endgültig zuständigen …
- LSG Bayern, 17.09.2015 - L 19 R 193/10
Erstattungsansprüche des sog. zweitangegangenen Leistungsträgers
- BSG, 09.01.2014 - B 13 R 352/13 B
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2013 - L 1 R 33/11
- SG Augsburg, 01.07.2010 - S 15 SO 143/09
Zuständigkeitsklärungsverfahren - örtlich zuständiger Leistungsträger - …
- LSG Baden-Württemberg, 22.09.2022 - L 7 R 2211/20
- SG München, 19.09.2012 - S 30 R 1593/10
Rentenversicherung - medizinische Rehabilitation - stufenweise …
- LSG Baden-Württemberg, 28.09.2010 - L 11 R 3586/09
- SG Nürnberg, 19.07.2018 - S 15 R 626/14
Anspruch auf Erstattung von berufsfördernden Leistungen zur Teilhabe am …
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.06.2016 - L 1 R 313/15
- LSG Niedersachsen-Bremen, 01.03.2016 - L 2 R 568/15
- LSG Niedersachsen-Bremen, 01.02.2016 - L 2 R 586/15
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.10.2015 - L 2 R 348/15
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2013 - L 15 SO 141/10
- VG Bayreuth, 13.02.2023 - B 10 K 21.178
Diabetes mellitus als wesentliche körperliche Behinderung, wenn Ketoazidosen …
- LSG Baden-Württemberg, 28.01.2021 - L 7 R 859/18
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.05.2013 - L 1 R 11/13
- SG Lüneburg, 29.11.2018 - S 1 R 269/16
- LSG Niedersachsen-Bremen, 01.02.2018 - L 1 R 41/16
- LSG Baden-Württemberg, 23.02.2012 - L 11 R 584/12
- LSG Baden-Württemberg, 18.01.2012 - L 11 R 5433/11
- SG Lüneburg, 14.02.2018 - S 1 R 420/14