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   BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R   

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BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R (https://dejure.org/2009,2752)
BSG, Entscheidung vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R (https://dejure.org/2009,2752)
BSG, Entscheidung vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 44/08 R (https://dejure.org/2009,2752)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahme - Kompetenzkonflikt zwischen Rehabilitationsträgern - Leistungserbringung durch erstangegangenen Rehabilitationsträger - Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X - Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für stufenweise ...

  • openjur.de

    Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahme; Kompetenzkonflikt zwischen Rehabilitationsträgern; Leistungserbringung durch erstangegangenen Rehabilitationsträger; Erstattungsanspruch nach § 102 SGB 10; Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für stufenweise Wiedereingliederung und Übergangsgeld nach Gewährung von Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X bei Krankengeldzahlung während stufenweiser Wiedereingliederung nach stationärer orthopädischer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X bei Krankengeldzahlung während stufenweiser Wiedereingliederung nach stationärer orthopädischer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 104, 294
 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

    Auszug aus BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R
    § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX trägt dieser Situation des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers Rechnung, indem er für ihn einen speziellen Erstattungsanspruch begründet, der die allgemeinen Erstattungsansprüche verdrängt und sicherstellt, dass der zweitangegangene im Nachhinein seine Aufwendungen vom "eigentlich" zuständigen Rehabilitationsträger zurückerhält (vgl hierzu im Einzelnen BSGE 98, 267, 269 ff, 272).

    Die Anwendbarkeit der §§ 103, 104 SGB X zugunsten des erstangegangenen Rehabilitationsträgers hat der 1. Senat des BSG bereits mit Urteil vom 26.6.2007 (B 1 KR 34/06 R - BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 27 f) bejaht.

    Insoweit entwickelt der Senat bereits vom 1. Senat beiläufig angestellte Erwägungen fort (BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 29).

    Hätte die Leistungserbringung durch den erstangegangenen Rehabilitationsträger zwingend den Ausschluss von Erstattungsansprüchen zur Folge, während eine nachträgliche Zuständigkeitsprüfung im Rahmen von Erstattungsstreitigkeiten des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers stets gewährleistet wäre, könnte dies ein Anreiz sein, Rehabilitationsanträge - und sei es unter den fadenscheinigsten Vorwänden - weiterzuleiten (BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 15, 26).

    Er ist nicht einer "aufgedrängten" Zuständigkeit aus § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX ausgesetzt, der er sich nicht zu entziehen vermag, sondern kann vielmehr seine Zuständigkeit prüfen und verneinen (BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 21).

    Ob er der "eigentlich" zuständige Leistungsträger ist, richtet sich allein nach den Leistungsgesetzen, die § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB IX unberührt lässt (vgl BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 27).

  • BSG, 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R

    Stationäre medizinische Rehabilitation - stufenweise Wiedereingliederung -

    Auszug aus BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R
    Dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.1.2008 (B 5a/5 R 26/07 R - SozR 4-3250 § 51 Nr. 1) sei die Auffassung zu entnehmen, es verstoße gegen den Grundsatz der umfassenden und vollständigen Leistungserbringung durch einen Leistungsträger, wenn für die zweite Phase einer als einheitlich anzusehenden Rehabilitationsleistung ein anderer Träger zuständig werde.

    Dies ist der Fall, wenn das "rentenversicherungsrechtliche" Rehabilitationsziel noch nicht erreicht ist, dh der Versicherte die bisherige Tätigkeit noch nicht in vollem Umfang aufnehmen kann, weil er den berufstypischen (nicht: arbeitsplatzspezifischen) Anforderungen dieser Tätigkeit gesundheitlich noch nicht gewachsen ist (BSG SozR 4-2600 § 10 Nr. 2 RdNr 19), der weitere Rehabilitationsbedarf spätestens bei Abschluss der stationären Maßnahme zutage getreten ist (BSG SozR 4-3250 § 51 Nr. 1 RdNr 28; SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 21), und die Voraussetzungen des § 28 SGB IX bis zum Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung durchgehend vorliegen (BSG SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 21).

    Überdies lassen sich dem SGB IX an keiner Stelle Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Anspruch auf Übergangsgeld während der stufenweisen Wiedereingliederung die gleichzeitige Gewährung einer "Hauptleistung" voraussetzt (BSG SozR 4-3250 § 51 Nr. 1 RdNr 24; SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 20).

    Angesichts dessen, dass es sich um eine klarstellende Regelung handelt, lässt sich aus dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zum 1.5.2004 auch nicht der gesetzgeberische Wille ableiten, dass vor diesem Zeitpunkt die Träger der Rentenversicherung nicht zur Erbringung einer stufenweisen Wiedereingliederung als selbstständiger Maßnahme verpflichtet gewesen seien (s hierzu auch BSG SozR 4-3250 § 51 Nr. 1 RdNr 29).

  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R

    Kranken- bzw Rentenversicherung - Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung -

    Auszug aus BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R
    Nach einer vom Rentenversicherungsträger gewährten stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation bleibt die Rentenversicherung für die stufenweise Wiedereingliederung gemäß § 15 Abs. 1 SGB VI iVm § 28 SGB IX und damit für die Zahlung von Übergangsgeld gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX iVm § 20 Nr. 1 SGB VI zuständig, solange sich die stufenweise Wiedereingliederung als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-) Maßnahme darstellt (BSG SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 21).

    Dies ist der Fall, wenn das "rentenversicherungsrechtliche" Rehabilitationsziel noch nicht erreicht ist, dh der Versicherte die bisherige Tätigkeit noch nicht in vollem Umfang aufnehmen kann, weil er den berufstypischen (nicht: arbeitsplatzspezifischen) Anforderungen dieser Tätigkeit gesundheitlich noch nicht gewachsen ist (BSG SozR 4-2600 § 10 Nr. 2 RdNr 19), der weitere Rehabilitationsbedarf spätestens bei Abschluss der stationären Maßnahme zutage getreten ist (BSG SozR 4-3250 § 51 Nr. 1 RdNr 28; SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 21), und die Voraussetzungen des § 28 SGB IX bis zum Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung durchgehend vorliegen (BSG SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 21).

    Überdies lassen sich dem SGB IX an keiner Stelle Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Anspruch auf Übergangsgeld während der stufenweisen Wiedereingliederung die gleichzeitige Gewährung einer "Hauptleistung" voraussetzt (BSG SozR 4-3250 § 51 Nr. 1 RdNr 24; SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 20).

  • BSG, 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - persönliche Voraussetzungen -

    Auszug aus BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R
    Zu prüfen ist, ob der Versicherte unabhängig von den Besonderheiten des gerade innegehaltenen Arbeitsplatzes den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufs noch nachkommen kann (BSG SozR 4-2600 § 10 Nr. 2 RdNr 17, 19).

    Die nach dieser Norm gebotene Feststellung der Erfolgsaussicht einer Leistung muss sich auf die Prüfung beschränken, ob der Versicherte grundsätzlich rehabilitationsfähig ist, was unter Berücksichtigung seiner körperlichen sowie geistigen Leistungsfähigkeit, seiner Motivation und seines Alters positiv festzustellen ist (BSG SozR 4-2600 § 10 Nr. 2 RdNr 29).

    Dies ist der Fall, wenn das "rentenversicherungsrechtliche" Rehabilitationsziel noch nicht erreicht ist, dh der Versicherte die bisherige Tätigkeit noch nicht in vollem Umfang aufnehmen kann, weil er den berufstypischen (nicht: arbeitsplatzspezifischen) Anforderungen dieser Tätigkeit gesundheitlich noch nicht gewachsen ist (BSG SozR 4-2600 § 10 Nr. 2 RdNr 19), der weitere Rehabilitationsbedarf spätestens bei Abschluss der stationären Maßnahme zutage getreten ist (BSG SozR 4-3250 § 51 Nr. 1 RdNr 28; SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 21), und die Voraussetzungen des § 28 SGB IX bis zum Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung durchgehend vorliegen (BSG SozR 4-3250 § 28 Nr. 3 RdNr 21).

  • BSG, 22.05.1985 - 1 RA 33/84

    Voraussetzungen einer vorläufigen Leistungsgewährung - Ausgleichsverhältnis

    Auszug aus BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R
    Dabei muss der Wille des erstattungsbegehrenden Leistungsträgers, im Hinblick auf die ungeklärte Zuständigkeit leisten zu wollen, nach außen erkennbar sein (BSGE 58, 119, 120 = SozR 1300 § 104 Nr. 7 S 18 mwN).

    Diese besondere Struktur des § 14 SGB IX zwingt bei der Anwendung von § 102 Abs. 1 SGB X darauf zu verzichten, dass die gesetzliche Ermächtigung, auf Grund derer die Sozialleistung erbracht wird, die Leistung ausdrücklich als vorläufig bezeichnet (vgl zu diesem grundsätzlichen Erfordernis BSGE 58, 119, 121 = SozR 1300 § 104 Nr. 7 S 19; BSG SozR 3100 § 11 Nr. 18 S 22).

  • Drs-Bund, 16.01.2001 - BT-Drs 14/5074
    Auszug aus BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R
    Streitigkeiten über die Zuständigkeitsfrage einschließlich der vorläufigen Leistungserbringung bei ungeklärter Zuständigkeit sollen nach § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX nicht mehr zu Lasten der behinderten Menschen gehen (BT-Drucks 14/5074, S 95 zu Nr. 5).

    Deshalb soll nach § 14 Abs. 1 SGB IX der zuerst angegangene Leistungsträger kurzfristig seine Zuständigkeit prüfen und den Antrag bei negativem Ergebnis an den seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten, der dann im Verhältnis zum Versicherten zuständig und ihm gegenüber leistungspflichtig ist (BT-Drucks 14/5074, S 102 zu § 14).

  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 80/00 R

    Zwischen- bzw Überbrückungsübergangsgeld zwischen zwei medizinischen

    Auszug aus BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R
    Vielmehr ist für diesen Zeitraum die Leistung eines Zwischenübergangsgeldes durch die Träger der Rentenversicherung zu erwägen (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 25 Nr. 1).
  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

    Auszug aus BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R
    Derartige Äußerungen haben noch weniger Gewicht als die ursprünglichen Gesetzesmaterialien, die ihrerseits als rein subjektive Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt nicht gleichzusetzen sind (vgl BVerfGE 62, 1, 45 mwN; s auch BVerfGE 111, 54, 91).
  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

    Auszug aus BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R
    Derartige Äußerungen haben noch weniger Gewicht als die ursprünglichen Gesetzesmaterialien, die ihrerseits als rein subjektive Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt nicht gleichzusetzen sind (vgl BVerfGE 62, 1, 45 mwN; s auch BVerfGE 111, 54, 91).
  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    § 102 SGB XII ist nach der Rechtsprechung des BSG in Fällen des § 14 SGB IX nur in Ausnahmefällen anwendbar, in denen sich der erstangegangene Rehabilitationsträger einem Leistungszwang ausgesetzt sieht, der demjenigen des zweitangegangenen Trägers vergleichbar ist (BSGE 104, 294 ff RdNr 15 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 9: "in Fällen der vorliegenden Art"; in "Fortentwicklung der Rechtsprechung des 1. Senats").
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2020 - L 6 KR 100/15

    Krankenversicherung - medizinische Rehabilitation - stufenweise

    Eine Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für die stufenweise Wiedereingliederung des Versicherten ist demnach (nur) dann gegeben, wenn diese unmittelbar im Anschluss an eine von ihm geförderte medizinische Rehabilitation erforderlich ist, um den Erfolg dieser Rehabilitation zu festigen oder erst herbeizuführen (vgl. auch BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009, B 5 R 44/08 R; LSG Baden-Württemberg a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 07. Oktober 2015- L 2 R 349/15, Rn. 19-21, juris; Sichert in Becker/Kingreen, SGB V, 5. Aufl., § 74 Rn. 3).
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Insofern bleibt der erst-bzw zweitangegangene Träger im Verhältnis zum Versicherten aufgrund einer gesetzlich besonders geregelten sachlichen Zuständigkeit endgültig, ausschließlich und umfassend leistungspflichtig, auch wenn er nach den geltenden Normen außerhalb des SGB IX nicht für die beanspruchte Rehabilitationsleistung zuständig ist (Urteil des Senats in BSGE 104, 294 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 9) .
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