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   BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R   

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https://dejure.org/2008,1088
BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R (https://dejure.org/2008,1088)
BSG, Entscheidung vom 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R (https://dejure.org/2008,1088)
BSG, Entscheidung vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 18/07 R (https://dejure.org/2008,1088)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Empfänger von Arbeitslosengeld II - Anspruch auf Haushaltshilfe gem § 61 SGB XII - Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung - Antragstellung - Einsetzen der Sozialhilfe - Meistbegünstigungsgrundsatz

  • openjur.de

    Sozialhilfe; Empfänger von Arbeitslosengeld II; Anspruch auf Haushaltshilfe; Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung; Antragstellung beim unzuständigen Leistungsträger; Einsetzen der Sozialhilfe; Meistbegünstigungsgrundsatz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine besondere Pflegekraft im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung i.R.d. Grundsicherung für Arbeitssuchende; Voraussetzungen einer Gewährung von Leistungen zur Weiterführung des Haushalts für Personen mit körperlichen ...

  • Judicialis

    SGB XII § 61 Abs 1 Satz 2; ; SGB XII § 65 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialhilfe; Empfänger von Arbeitslosengeld II; Anspruch auf Haushaltshilfe; Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung; Antragstellung beim unzuständigen Leistungsträger; Einsetzen der Sozialhilfe; Meistbegünstigungsgrundsatz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Antrag im Sozialrecht - Mitwirkungspflichten, unzuständige Behörde, rückwirkende Leistung

Besprechungen u.ä.

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sicherung der Anspruchserfüllung durch bürgergerechtes Verwaltungsverfahren- Neuere Rechtsprechung Teil 1: Auslegung und rückwirkende Umgestaltung von Anträgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1775
  • NVwZ-RR 2009, 287
  • NZS 2009, 291 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (145)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

    Auszug aus BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R
    § 27 Abs. 3 SGB XII dürfte als Anspruchsgrundlage ausscheiden (vgl zu den denkbaren Anspruchsgrundlagen insgesamt das Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R -SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 RdNr 12 ff).

    Diese Regelung, nach der Hilfe zum Lebensunterhalt auch Personen geleistet werden kann, die ein für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen und Vermögen haben, jedoch einzelne für ihren Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können, wäre nur anwendbar, wenn die Klägerin nicht als Erwerbsfähige oder Angehörige eines Erwerbsfähigen dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II wäre (§ 21 Satz 1 SGB XII; § 5 Abs. 2 SGB II) und iS des § 19 Abs. 1 SGB XII iVm §§ 82 bis 84 SGB XII nicht hilfebedürftig gewesen wäre (Urteil des Senats vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - RdNr 14, 16).

    Nicht zuletzt dies macht deutlich, dass Zweck der Leistung nicht die auf Dauer angelegte behindertenbezogene Pflege in Form der hauswirtschaftlichen Versorgung, sondern in Abgrenzung zu den Pflegeleistungen die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen bei einem (vorübergehenden) Ausfall des Haushaltsführers sowie die zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit ist (Urteil des Senats vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - RdNr 21 ff).

    Entgegen dem Revisionsvorbringen des Beklagten ist - anders als im SGB XI - nicht erforderlich, dass ein Hilfebedarf neben der hauswirtschaftlichen Versorgung - wenn auch in geringerem Umfang - in den Bereichen der Grundpflege iS des § 61 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 SGB XII (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) vorhanden ist (Urteil des Senats vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - RdNr 20).

    § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII räumt dem Leistungsberechtigten also einen über den allgemeinen Leistungsanspruch bei häuslicher Pflege hinausgehenden Anspruch in Fallgestaltungen ein, bei denen es einer besonderen Pflegekraft bedarf (Urteil des Senats vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - RdNr 19).

    Eine Ermessensreduzierung auf Null wird jedenfalls bei vorliegendem Sachverhalt relevant, in dem es nicht nur um den von § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erfassten Fall einer Stabilisierung und Verbesserung der häuslichen Pflegesituation durch geeignete (zusätzliche) Unterstützungsmaßnahmen an Angehörige geht (vgl hierzu zB Klie in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 65 RdNr 5, Stand November 2006), sondern mit der Übernahme der Kosten für eine Pflegekraft die hauswirtschaftliche Versorgung an sich erst sichergestellt wird, weil eine unentgeltliche (einfache) Pflege nicht möglich ist (Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R).

    Solange allerdings der Sozialhilfeträger - wie hier der Beklagte - seiner Verpflichtung nach § 63 Satz 1 SGB XII nicht nachkommt oder Pflegeleistungen durch Angehörige oder Nachbarn ohne Entgelt nicht realisiert werden können, ergibt sich ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten als Beihilfe in Form einer Geldleistung als Sekundäranspruch nur, wenn die Kosten unter dem Entgelt für eine besondere Pflegekraft iS des § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII liegen (Urteil des Senats vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - RdNr 18).

    Dies kann nicht ohne Vergleich mit dem ansonsten üblichen Stundenlohn beurteilt werden (Urteil des Senats vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - RdNr 18, 20).

  • BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 1.93

    Bei der Bemessung des Pflegegeldanspruches darf privat erhaltene Pflegeleistung

    Auszug aus BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R
    Diese Vorschrift gilt auch für die Sozialhilfe, obwohl diese nicht im eigentlichen Sinn antragsabhängig ist (BVerwGE 98, 248 ff).

    Auch die durch den Antrag bei einer unzuständigen Stelle vermittelte (§ 16 Abs. 2 SGB I) und nach § 18 SGB XII für das Einsetzen der Sozialhilfe erforderliche Kenntnis von dem Hilfefall gilt dann für den zuständigen Sozialhilfeträger als zu dem Zeitpunkt gegeben, in dem der Antrag bei der unzuständigen Stelle eingeht (BVerwGE 98, 248, 254).

    Insofern war mit dem Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe bei dem Träger der Grundsicherung auch die iS des § 18 SGB XII für eine "rückwirkende" Bewilligung der Leistung (BVerwGE 98, 248 ff) erforderliche Kenntnis der Voraussetzungen für die Leistung gegeben.

    Mit der Einfügung der Vorgängerregelung des § 5 Abs. 2 BSHG durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I 1088) sollte "entsprechend der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. Mai 1995 - 5 C 1.93) eine Leistungspflicht" bereits "ab Kenntnis der nicht zuständigen Kommune vorgesehen" werden (BT-Drucks 13/3904 S 44).

  • BSG, 17.07.1990 - 12 RK 10/89

    Wirksamkeit des Antrags auf Nachentrichtung von Beiträgen

    Auszug aus BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R
    Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 16 SGB I, wonach der einzelne mit seinem Begehren nach Sozialleistungen gerade nicht an Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung scheitern soll (BSG SozR 3-1200 § 16 Nr. 2 S 4).
  • BVerwG, 09.11.1976 - 5 B 80.76

    Aufklärungspflicht - Unbestimmte Anträge - Berufungsverfahren -

    Auszug aus BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R
    Da § 18 SGB XII zum Schutz des Hilfebedürftigen einen niedrigschwelligen Zugang zum Sozialhilfesystem sicherstellen will (Armborst in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 18 SGB XII RdNr 4; vgl auch Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, Teil IV Kap 1 RdNr 4), ist es aber für die Annahme einer Kenntnis iS des § 18 SGB XII ausreichend, dass die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder sonst wie erkennbar ist (BVerwG, Beschluss vom 9. November 1976 - V B 80.76 -, FEVS 25, 133, 135; BVerwG Buchholz 436.0 § 5 Nr. 15).
  • BVerwG, 09.11.1976 - 5 B 080.76

    Notwendigkeit eines bestimmten Klageantrags - Pflicht zu umfassender Prüfung und

    Auszug aus BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R
    Da § 18 SGB XII zum Schutz des Hilfebedürftigen einen niedrigschwelligen Zugang zum Sozialhilfesystem sicherstellen will (Armborst in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 18 SGB XII RdNr 4; vgl auch Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, Teil IV Kap 1 RdNr 4), ist es aber für die Annahme einer Kenntnis iS des § 18 SGB XII ausreichend, dass die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder sonst wie erkennbar ist (BVerwG, Beschluss vom 9. November 1976 - V B 80.76 -, FEVS 25, 133, 135; BVerwG Buchholz 436.0 § 5 Nr. 15).
  • BVerwG, 15.06.2000 - 5 C 34.99

    Heranziehung einer besonderen Pflegekraft, Übernahme der Kosten bei

    Auszug aus BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R
    Der Anspruch auf Kostenübernahme nach § 65 SGB XII wird sowohl bei der einfachen als auch der besonderen Pflegekraft durch die Kriterien der Angemessenheit und Erforderlichkeit begrenzt (BVerwGE 111, 241, 242 f).
  • Drs-Bund, 24.06.1993 - BT-Drs 12/5262
    Auszug aus BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R
    Mit der Einführung der Vorgängerregelung des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, dem § 68 Abs. 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), durch das PflegeVersicherungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl I 1014) sollten auch Hilfebedürftige Hilfe zur Pflege erhalten, die nicht pflegebedürftig iS des § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG waren (BT-Drucks 12/5262 S 167; BT-Drucks 12/5952 S 56).
  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Die Beigeladene muss sich insoweit die Kenntnis des Beklagten aufgrund des Antrags auf SGB II-Leistungen nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG zurechnen lassen (BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 66/13 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 42 RdNr 25; BSG vom 13.2.2014 - B 8 SO 58/13 B - SozR 4-3500 § 25 Nr. 4 RdNr 8; BSG vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 18/07 R - SozR 4-3500 § 18 Nr. 1 RdNr 22 ff) .
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    § 18 SGB XII, wonach die Sozialhilfe (erst) einsetzt, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen (wobei die erforderliche Kenntnis auch durch einen Antrag - selbst bei einem unzuständigen Leistungsträger - vermittelt wird, vgl BSG SozR 4-3500 § 18 Nr. 1 RdNr 23), findet folgerichtig keine Anwendung (Mrozynski, ZfSH/SGB 2007, 463, 471), soweit hiermit die Forderung verbunden wird, dass Leistungen für die Vergangenheit bei fehlender Kenntnis des Sozialhilfeträgers nicht erbracht werden (vgl auch Gotzen, ZfF 2006, 231).
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R

    Sozialhilfe - Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung bzw

    Im Hinblick auf § 5 BSHG (Einsetzen der Sozialhilfe mit Kenntnis des zuständigen Leistungsträgers) wäre sie als zuständiger Träger für Grundsicherungsleistungen und für Sozialhilfe (§ 4 Abs. 1 GSiG, § 96 BSHG) - wie dies regelmäßig der Fall sein dürfte - deshalb auch ohne Antrag auf Grundsicherungsleistungen von Amts wegen zur Prüfung verpflichtet gewesen, ob dem Kläger nicht Sozialhilfeleistungen nach dem BSHG zu zahlen waren (vgl allgemein: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, S 62; vgl zur Amtsermittlungspflicht insoweit: BSG SozR 4-3500 § 18 Nr. 1 RdNr 23).
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