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   BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R   

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BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R (https://dejure.org/2008,75)
BSG, Entscheidung vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R (https://dejure.org/2008,75)
BSG, Entscheidung vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R (https://dejure.org/2008,75)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • lexetius.com

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung - Anforderung - Verlängerung der Aufenthaltsdauer - generell-abstrakte Betrachtungsweise - Erfüllung der Vorbezugszeit in § 2 Abs 1 AsylbLG nur durch Leistungen gem § 3 AsylbLG

  • openjur.de

    Asylbewerberleistung; Analogleistung; rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer; generell-abstrakte Betrachtungsweise; Anforderung an Vorbezugszeit; Neuregelung; Verfassungsmäßigkeit; Zurechnung des Fehlverhaltens der Eltern; sozialgeric ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung von sog. Analog-Leistungen an Asylbewerber; Gewährung von Analog-Leistungen an minderjährige Kinder von Asylbewerbern; Gewährung von Leistungen auf Sozialhilfeniveau bei zeitlicher Verfestigung des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland; Möglichkeit der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    SGG § 96; SGG § 70 Nr. 3; AGSGG § 3; SGB X § 48 Abs. 1; AsylbLG § 2 Abs. 1; AsylbLG § 1 a; AsylbLG § 2 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1
    D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Anfechtungsklage, Leistungsklage, Verwaltungsakt, Dauerwirkung, Dauerverwaltungsakt, Verfahrensgegenstand, Widerspruchsbescheid, Folgebescheid, Klagegegner, Behörde, Aufenthaltsdauer, 36-Monats-Frist, 48-Monats-Frist, Unterbrechung, ...

  • Judicialis

    AsylbLG F: 30.07.2004 § 1 Abs 1 Nr 4; ; AsylbLG F: 25.08.1998 § 1a Nr 1; ; AsylbLG F: 25.08.1998 § 1a Nr 2; ; AsylbLG F: 30.06.1993 § 2 Abs 1; ; AsylbLG F: 26.05.1997 § 2 Abs 1; ; ... AsylbLG F: 30.07.2004 § 2 Abs 1; ; AsylbLG F: 19.08.2007 § 2 Abs 1; ; AsylbLG F: 30.07.2004 § 2 Abs 3; ; AsylbLG F: 19.08.2007 § 2 Abs 3; ; AsylbLG F: 25.11.2003 § 3 Abs 1 S 3; ; AsylbLG F: 25.11.2003 § 3 Abs 2; ; AsylbLG §§ 3 ff; ; AsylbLG F: 27.12.2003 § 9 Abs 1; ; AsylbLG F: 27.12.2003 § 9 Abs 3; ; AufenthG J: 2004 F: 30.07.2004 § 60a; ; AufenthG F: 25.08.1998 § 104a; ; BeschV F: 22.11.2004 § 10; ; SGG § 77; ; SGG § 83; ; SGG §§ 83ff; ; SGG § 95; ; SGG § 96; ; SGG § 105 Abs 1 S 1; ; SGG § 124 Abs 2; ; SGG § 159 Abs 1 Nr 2; ; SGB X § 33 Abs 2; ; SGB X § 48 Abs 1 S 1; ; BGB § 242; ; GG Art 2 Abs 1; ; GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 20 Abs 3; ; GG Art 101 Abs 1 S 2; ; MRK Art 6 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz , Vorbezugszeiten für den Anspruch auf Analogleistungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Aufenthaltsdauer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Allein die Nichtausreise ist kein Fehlverhalten eines geduldeten Ausländers, das Kürzung der Sozialhilfe erlaubt - Rechtsprechungsänderung des Bundessozialgerichts

  • 123recht.net (Pressemeldung, 17.6.2008)

    Geringere Leistungen für geduldete Flüchtlinge // Gesetzesverschärfungen gebilligt

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 101, 49
  • NVwZ-RR 2009, 243
 
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Wird zitiert von ... (546)Neu Zitiert selbst (30)

  • BSG, 08.02.2007 - B 9b AY 1/06 R

    Asylbewerberleistung - Sozialhilfe nach längerer Aufenthaltsdauer -

    Auszug aus BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R
    Eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer, die höhere Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII (AnalogLeistungen) für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG nach einem 36-bzw 48-monatigen Vorbezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG (Grundleistungen) ausschließt, setzt ein auf die Aufenthaltsverlängerung zielendes vorsätzliches, sozialwidriges Verhalten unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls voraus; hierfür genügt nicht schon die Inanspruchnahme einer ausländerrechtlichen Duldung, wenn es dem Ausländer möglich und zumutbar wäre, freiwillig auszureisen (Aufgabe von BSG vom 8.2.2007 - B 9b AY 1/06 R = SozR 4-3520 § 2 Nr. 1).

    Für einen verständigen Erklärungsempfänger (vgl zu dieser Voraussetzung: BSGE 89, 90, 100 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 13) wäre der objektive Regelungsgehalt dieses Bescheids zeitlich auf den Monat Juli 2003 beschränkt, während die Bewilligung für die Folgemonate nicht schriftlich, sondern nach § 33 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -(SGB X) auf andere Weise jeweils konkludent durch Überweisung erfolgt wäre (zum konkludenten Erlass eines Verwaltungsaktes durch Auszahlung: BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 13 S 33 ; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 103 S 218 f ; Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 17 ; zweifelnd noch der nicht mehr zuständige 9b-Senat des Bundessozialgerichts : SozR 4-3520 § 2 Nr. 1 RdNr 14).

    Die Rechtsprechung des früher zuständigen 9b-Senats des BSG (SozR 4-3520 § 2 Nr. 1 RdNr 14) wird insoweit nicht fortgeführt.

    Die Anwendbarkeit des § 48 SGB X ergäbe sich dabei aus § 9 Abs. 3 AsylbLG, der ausdrücklich auf die §§ 44 bis 50 SGB X Bezug nimmt (BSG SozR 4-3520 § 2 Nr. 1 RdNr 12; zur Anwendbarkeit der §§ 44 - 50 SGB X auf das Leistungsrecht des AsylbLG vgl auch Senatsurteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 5/07 R).

    Der Beklagte ist nicht gehindert, den Hilfefall nach dem AsylbLG für einen längeren oder zunächst nicht befristeten Zeitraum durch Dauerverwaltungsakt zu regeln (BSG SozR 4-3520 § 2 Nr. 1 RdNr 12).

    Die Rechtsprechung des früher zuständigen 9b-Senats des BSG (SozR 4-3520 § 2 Nr. 1) wird insoweit aufgegeben.

    d) Ausgehend von diesem Maßstab ist für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht schon die zur Aufenthaltsverlängerung führende Nutzung der Rechtsposition ausreichend, die der Ausländer durch vorübergehende Aussetzung der Abschiebung erlangt hat, wenn es ihm möglich und zumutbar wäre, auszureisen (so noch BSG SozR 4-3520 § 2 Nr. 1 RdNr 16).

    Soweit der für das Asylbewerberleistungsrecht früher zuständige 9b-Senat in seiner Entscheidung vom 8. Februar 2007 (SozR 4-3520 § 2 Nr. 1) darauf abgestellt hat, ob es den Klägern (aktuell) zumutbar sei, in das Heimatland auszureisen und ein etwaiger früherer Rechtsmissbrauch damit bedeutungslos würde, beruht dies zum einen auf der Auffassung, eine rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer liege auch darin, dass der Ausländer zur Ausreise verpflichtet und ihm die Ausreise tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar sei; sie ist andererseits mit der Struktur der Regelung, die keinen "aktuellen wichtigen Grund" als Rechtfertigung normiert, unvereinbar.

  • BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 5/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

    Auszug aus BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R
    Die Anwendbarkeit des § 48 SGB X ergäbe sich dabei aus § 9 Abs. 3 AsylbLG, der ausdrücklich auf die §§ 44 bis 50 SGB X Bezug nimmt (BSG SozR 4-3520 § 2 Nr. 1 RdNr 12; zur Anwendbarkeit der §§ 44 - 50 SGB X auf das Leistungsrecht des AsylbLG vgl auch Senatsurteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 5/07 R).

    Dabei sind nur vergleichbare Leistungen einzubeziehen; unschädlich ist insoweit allerdings, wenn nach den §§ 3 ff AsylbLG Einmalleistungen erbracht sein sollten, die nach dem SGB XII durch Pauschalen (uU den Regelsatz) abgegolten würden (dazu näher BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 5/07 R).

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Rückforderung - Kindergeld - Verwaltungsakt

    Auszug aus BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R
    Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass sich der zu beurteilende Zeitraum auch auf die Zeit nach Erlass des Widerspruchsbescheides erstrecken kann (aA noch das BVerwG zum Bundessozialhilfegesetz mit der Ausnahme, dass der Sozialhilfeträger Leistungen durch eine Vorabentscheidung dem Grunde nach für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum ablehnt: BVerwG Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 17); es ist prozessökonomisch nicht nachvollziehbar, weshalb auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abgestellt werden müsste, wenn niedrigere Leistungen ohne zeitliche Beschränkung "ab dem 01.01.2005" - wie hier - bewilligt werden, die Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht nur bis zur Entscheidung über den Widerspruch, sondern auch für den Folgezeitraum geltend machen und der Beklagte sich auch in der Folgezeit weigert, die beanspruchten Leistungen zu erbringen (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - RdNr 9).

    Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 96 SGG bis 31. März 2008 gilt im Bereich des AsylbLG zwar nichts anderes als für das SGB XII. Dort hat sich der Senat der Rechtsprechung des 7b-, 11b- und 14. Senats (vgl dazu BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 RdNr 30; SozR 4-4300 § 428 Nr. 3 RdNr 14; BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 4/06 R - RdNr 10) des BSG zum Recht des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) angeschlossen und eine entsprechende Anwendung von § 96 SGG aF im Sozialhilferecht für Folgezeiträume erfassende Bescheide abgelehnt, wenn der ursprüngliche, angegriffene Bescheid den Leistungszeitraum begrenzt oder Leistungen ausdrücklich (nur) für einen bestimmten Zeitraum ablehnt (Urteil vom 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 2/06 R; Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R).

  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvL 4/65

    Verfassungsmäßigkeit des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes 1963

    Auszug aus BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R
    Eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) sieht die Regelung nicht vor; das Gesetz greift nicht nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, in der Vergangenheit liegende Tatbestände ein (BVerfGE 11, 139, 145 f; 23, 12, 32 = SozR Nr. 68 zu Art. 3 GG).
  • BVerfG, 14.03.2001 - 1 BvR 2402/97

    Verfassungsbeschwerde gegen zeitliche Begrenzung der Arbeitslosenhilfe nicht

    Auszug aus BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R
    Regelungen, die eine unechte Rückwirkung entfalten, sind grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (BVerfGE 97, 378, 389 = SozR 3-2500 § 48 Nr. 7; BVerfGE; 101, 239, 263; BVerfG SozR 3-4100 § 242q Nr. 2 - zur zeitlichen Anspruchsbegrenzung der originären Arbeitslosenhilfe).
  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das

    Auszug aus BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R
    Schon wegen ihres Charakters als Fürsorgeleistung unterliegen die Leistungen nach dem AsylbLG der jederzeitigen Änderbarkeit auch ohne eine Übergangsregelung (ebenso zur Abschaffung der Arbeitslosenhilfe BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 RdNr 44).
  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

    Auszug aus BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R
    Sie stellt einen ihn begünstigenden Verwaltungsakt dar, auf dessen Erteilung der Ausländer bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch hat (BVerwGE 105, 232 ff).
  • BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96

    Zur Beteiligung des Betriebsrates bei Einstellungen und Versetzung im

    Auszug aus BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R
    Eine teleologische Reduktion, eine systematische oder eine historische Auslegung von Vorschriften entgegen ihrem Wortlaut gehört sogar zu den anerkannten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen (Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 7. April 1997 - 1 BvL 11/96 -, NJW 1997, 2230, 2231).
  • BSG, 24.10.1984 - 6 RKa 36/83

    Arzneimittelregreß - Beschwerdewert - Berufung - Kassenärztliche Versorgung

    Auszug aus BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R
    Diese kann zulässig sein, wenn die in den Gesetzesmaterialien oder der Gesetzessystematik zum Ausdruck kommende Regelungsabsicht eine analoge oder einschränkende Anwendung des Gesetzes auf gesetzlich nicht umfasste Sachverhalte gebietet und deswegen sowie wegen der Gleichheit der zu Grunde liegenden Interessenlage auch der nicht geregelte Fall hätte einbezogen werden müssen (BSGE 57, 195, 196 = SozR 1500 § 149 Nr. 7 S 7).
  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvR 293/05

    Anrechnung von Schmerzensgeld auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    Auszug aus BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R
    Insbesondere ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, Art und Umfang von Sozialleistungen an Ausländer grundsätzlich von der voraussichtlichen Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland (BVerfGE 116, 229 ff) oder dem Vorbezug abgesenkter Leistungen für einen bestimmten Zeitraum abhängig zu machen.
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsfreiheit der öffentlichen Wiedergabe

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86

    Entscheidung durch Gerichtsbescheid - Spätaussiedler - Verfassungsmäßigkeit des §

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Sozialgerichtliches Verfahren - Widerspruchsverfahren - Streitgegenstand -

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvL 6/92

    Ostrenten: Verfassungsbeschwerden erfolglos

  • BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97

    Bestandskraft von Verwaltungsakten - Verfassungsmäßigkeit des AFGHStruktG

  • VGH Bayern, 14.07.2000 - 12 B 99.1545

    Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der

  • BSG, 05.12.1978 - 7 RAr 34/78

    Eintritt einer Sperrzeit - Angebotene Arbeitsstelle - Annahme einer anderen

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76
  • BSG, 29.03.2007 - B 7b AS 4/06 R

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

  • BSG, 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter - gemischte Bedarfsgemeinschaft mit

  • BSG, 21.06.1994 - 9 BV 38/94

    Berufungsverfahren - Beschluß - mündliche Verhandlung - Anwendung des Art 6 Abs 1

  • BSG, 29.10.1992 - 10 RKg 4/92

    Wohnungsfürsorge

  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 87/00 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Asylbewerberleistung -

  • BSG, 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R

    Kostenrechtsnovelle

  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Krankengeld

  • BSG, 15.02.1979 - 7 RAr 69/78
  • BSG, 23.10.1985 - 7 RAr 54/84
  • BSG, 11.12.1979 - 7 RAr 10/79

    numerus clausus II

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Seit 28. August 2007 ist nicht mehr entscheidend, wie lange der Aufenthalt tatsächlich dauert, sondern entscheidend ist nach § 2 AsylbLG (BGBl I 2007, S. 1970), ob über eine Dauer von 48 Monaten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen worden sind (vgl. BSGE 101, 49).
  • BSG, 12.05.2017 - B 7 AY 1/16 R

    Kürzung von Asylbewerberleistungen auf das "unabweisbar Gebotene" bei Verstoß

    Auf der Grundlage von § 2 AsylbLG (hier in der Fassung, die die Norm mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007 <BGBl I 1970> erhalten hat) kann der Kläger höhere Leistungen wegen seines vorsätzlich rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (dazu sogleich) ebenfalls nicht beanspruchen; die Tatbestände von § 1a Nr. 2 AsylbLG aF und § 2 Abs. 1 AsylbLG aF überschneiden sich insoweit (vgl BSGE 101, 49 ff RdNr 46 = SozR 4-3520 § 2 Nr. 2) .

    Erforderlich aber auch ausreichend hierfür ist, dass die den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindernden Gründe in den Verantwortungsbereich des Leistungsberechtigten fallen (BSGE 101, 49 ff RdNr 48 = SozR 4-3520 § 2 Nr. 2) .

  • LSG Thüringen, 23.09.2008 - L 8 B 66/07

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) in einem Klageverfahren auf Gewährung

    Im Lichte der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17. Juni 2008 (Az.: B 8/9b AY 1/07 R) ergibt sich, dass das Sozialgericht den Beschwerdeführern zu Unrecht Prozesskostenhilfe verweigert hat.

    Diese Entscheidung basiert auf dem (bestandskräftigen) Bescheid vom 24. Januar 2005, dessen objektiver Regelungsgehalt für einen verständigen Erklärungsempfänger (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - Rdnr. 11 des Urteilstexts) zeitlich unbeschränkt ist.

    Der in der Klage zu beurteilende Zeitraum bezieht sich auch auf die Zeit nach Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - Rdnr. 12 des Urteilstexts), weil vorliegend niedrigere Leistungen ohne zeitliche Beschränkung bewilligt wurden, die Beschwerdeführer den am 1. Dezember 2005 geltend gemachten Anspruch nicht nur bis zur Entscheidung über den Widerspruch, sondern auch für den Folgezeitraum geltend machen und der Beschwerdegegner sich auch in der Folgezeit weigerte, die beanspruchten Leistungen zu erbringen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 B 8/9b SO 12/06 R Rdnr 9).

    Demgegenüber genügt anders als bei § 1a AsylbLG (dazu nur: Herbst, aaO, § 1a RdNr 15; Hohm, aaO, § 1a RdNr 101, Stand Dezember 2006) nicht, dass die Dauer des Aufenthalts auf Gründen beruht, die in der Verantwortungssphäre des Hilfesuchenden liegen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - Rdnr. 32 des Urteilstexts).

    Daher führt nur ein Verhalten, das unter jeweiliger Berücksichtigung des Einzelfalls, der besonderen Situation eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland und der besonderen Eigenheiten des AsylbLG unentschuldbar ist (Sozialwidrigkeit), zum Ausschluss von Analog-Leistungen; nur dann ist es gerechtfertigt, auch die minderjährigen Kinder mit den Folgen dieses Verhaltens zu belasten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - Rdnr. 33 des Urteilstexts).

    Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - Rdnr. 34 des Urteilstexts).

    Hat der Ausländer diese Gründe zu vertreten, hat er also insoweit selbst Einfluss auf das Geschehen genommen, kann nur deshalb, nicht aber wegen bestehender Ausreisepflicht, ein Rechtsmissbrauch bejaht werden (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - Rdnr. 35 des Urteilstexts).

    Hierfür können die im Strafrecht entwickelten Grundsätze des Irrtums über die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes nutzbar gemacht werden (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - Rdnr. 39 des Urteilstexts).

    Ist der Rechtsmissbrauch zeitlich vor der Einreise anzusiedeln, wirkt er sich ab Einreise der Asylbewerber aus (vgl. vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - Rdnr. 40 des Urteilstexts).

    Ebenso wenig ist es in diesem Zusammenhang entscheidend, ob der Missbrauchstatbestand aktuell andauert oder die Annahme rechtfertigt, er sei noch kausal für den derzeitigen Aufenthalt des Ausländers (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - Rdnr. 41 des Urteilstexts - unter Aufgabe der Rechtsprechung des für das Asylbewerberleistungsrecht früher zuständigen 9b Senat in seiner Entscheidung vom 8. Februar 2007 - SozR 4 3520 § 2 Nr. 1 -).

    Ein Ausländer, der seine Aufenthaltsdauer selbst missbräuchlich beeinflusst hat, ist nicht schutzbedürftig (vgl zur zu berücksichtigenden Dauer auch Hohm, NVwZ 2005, 388 f), solange ihm das Aufenthaltsrecht keinen gefestigten Aufenthaltsstatus zugesteht (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - Rdnr. 41 des Urteilstexts).

    Allerdings zeigen bereits Gesetzeswortlaut ("Beeinflussung", nicht Verlängerung) und Gesetzesbegründung, die ua in ihrer beispielhaften Aufzählung die Vernichtung eines Passes nennt, dass eine typisierende, also generell-abstrakte Betrachtungsweise hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes ausreicht, also kein Kausalzusammenhang im eigentlichen Sinn erforderlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - Rdnr. 43 des Urteilstexts - mwN).

    Wie sollte beurteilt werden, wie lange ein Asylverfahren bei anderem Verhalten des Ausländers gedauert hätte und ob der Ausländer bei einer kürzeren Verfahrensdauer ausgewiesen worden oder ausgereist wäre (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - Rdnr. 43 des Urteilstexts).

    Lässt es sich nicht feststellen, ob eine solche Ausnahme vorliegt, geht dies zu Lasten des Ausländers (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - Rdnr. 44 des Urteilstexts).

    Im Klageverfahren wird auch zu klären sein, ob den Beschwerdeführern überhaupt noch weitere Leistungen zustehen (vgl. zu den Aspekten dieser Prüfung BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - Rdnr. 49 des Urteilstexts).

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