Rechtsprechung
   BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss von Studenten; Ausbildungsförderung; abstrakte Förderungsfähigkeit; Darlehen bei besonderem Härtefall; Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs; Verfassungsmäßigkeit

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  • Bundessozialgericht

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss von Studenten - Ausbildungsförderung - abstrakte Förderungsfähigkeit - Darlehen bei besonderem Härtefall - Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs - Verfassungsmäßigkeit

  • NWB SteuerXpert START

    SGB II § 7 Abs. 5 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, kein Leistungsausschluss für Auszubildende in besonderen Härtefällen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • mitfugundrecht.de (Pressemitteilung)

    Kein Arbeitslosengeld II für Studenten

  • 123recht.net (Kurzinformation, 13.9.2007)

    Grundsicherung - Arbeitslosengeld II

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Kein Arbeitslosengeld II für Studenten

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  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Hartz IV/BAföG: Schon wenn BAföG möglich wäre, gibt's kein Arbeitslosengeld II

  • Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)

    Studierende ohne BAföG haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 99, 67
  • NZS 2008, 493 (Ls.)
  • FamRZ 2008, 608 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (101)  

  • BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Ein die darlehensweise Leistungsgewährung eröffnender besonderer Härtefall kommt insbesondere aus arbeitsmarktbezogenen Gründen in Betracht (Anschluss an und Fortführung von BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6).

    Denn Grundsicherungsleistungen an Auszubildende sind nach § 7 Abs. 5 SGB II auch dann ausgeschlossen, wenn eine nach §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolviert wird, die Ausbildung aber nach den Vorschriften des SGB III im konkreten Fall wegen individueller Versagensgründe nicht gefördert werden kann, weil es sich wie vorliegend um eine Zweitausbildung des Hilfebedürftigen handelt, die im hier streitigen Zeitraum noch nicht gefördert werden konnte (s hierzu auch BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R; zur erweiterten Förderungsfähigkeit von Zweitausbildungen nach § 60 Abs. 2 SGB III in der seit 30.8.2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des SGB III vom 26.8.2008, BGBl I 1728 vgl Voelzke in jurisPR-SozR 19/2008 Anm 4; s auch Spellbrink, SozSich 2008, 30).

    Dies hat der 14. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) zu der vergleichbaren Problematik des Fachwechsels eines nach dem BAföG förderungsfähigen Studiengangs unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II bereits entschieden (Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R).

    Der Begriff der besonderen Härte, der voller gerichtlicher Überprüfung unterliegt (BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R), fand sich bereits in der Vorläuferregelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

    Allerdings muss auch im Anwendungsbereich der Härteregelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II dem bereits in § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB II verankerten Ziel der Grundsicherung, die erwerbstätigen Hilfebedürftigen bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, hinreichend Rechnung getragen werden (s hierzu BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R).

    Schließlich kann ein besonderer Härtefall vorliegen, wenn nur eine nach den Vorschriften des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R und B 14/7b AS 28/06 R).

    Eine verfassungswidrige Benachteiligung durch den Leistungsausschluss ist nicht ersichtlich (vgl dazu bereits BSG, Urteile vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R und B 14/7b AS 28/06 R).

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss wegen

    Grundsicherungsleistungen für den Kläger sind gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II deshalb ausgeschlossen, weil die nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung lediglich aus individuellen Versagensgründen, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, nicht gefördert werden kann (vgl Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R; BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 = BSGE 99, 67, 77 RdNr 15 mwN).

    Daneben handelt es sich bei seinem Studium an der Universität S nach seinem abgeschlossenen Ingenieurstudium an der FH N zwar nicht um seine erste, sondern eine weitere Ausbildung iS des § 7 Abs. 2 BAföG, unabhängig davon, ob man diese als Zweit- oder Ergänzungsstudium bezeichnet (zu Letzterem vgl Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R; BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 = BSGE 99, 67, 77 RdNr 15 ff).

    Da es in diesem Zusammenhang lediglich auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung als solcher und nicht auf die Eignung des Auszubildenden (vgl § 9 Abs. 1, Abs. 2 BAföG) ankommt, ist ohne Belang, dass der Kläger derzeit lediglich immatrikuliert ist, nicht aber das Studium derart betreibt, dass er mit einer gewissen Regelmäßigkeit Prüfungsleistungen ablegt (vgl auch BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R, aaO, RdNr 15).

    Der Begriff der besonderen Härte, der voller gerichtlicher Überprüfung unterliegt (BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R, aaO, RdNr 22), fand sich bereits in der Vorläuferregelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

    a) Allerdings muss auch im Anwendungsbereich der Härteregelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II dem bereits in § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB II verankerten Ziel der Grundsicherung, die erwerbstätigen Hilfebedürftigen bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, hinreichend Rechnung getragen werden (s hierzu BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 = BSGE 99, 67, 77 RdNr 24; vgl auch Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R, RdNr 22).

    b) Eine weitere Ausnahme kann nach der Rechtsprechung des 14. Senats zwar anerkannt werden, wenn die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet ist (BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 RdNr 36).

    c) Schließlich kann ein besonderer Härtefall vorliegen, wenn nur eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R, aaO; BSG, Urteile vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 = BSGE 99, 67, 77 RdNr 24 und B 14/7b AS 28/06 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 8 RdNr 26).

    Eine verfassungswidrige Benachteiligung durch den Ausschluss von SGB II-Leistungen ist - wie der 14. Senat bereits ausführlich begründet hat - zu verneinen (vgl BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 = BSGE 99, 67, 77 RdNr 27 f).

  • LSG Sachsen, 06.05.2010 - L 3 AS 58/09  

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für

    Denn Grundsicherungsleistungen einer Auszubildenden nach § 7 Abs. 5 SGB II sind auch dann ausgeschlossen, wenn eine nach §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderfähige Ausbildung absolviert wird, die Ausbildung aber nach den Vorschriften des SGB III im konkreten Fall wegen individueller Versagungsgründe nicht gefördert werden kann, weil es sich - wie vorliegend - um eine Zweitausbildung des Hilfebedürftigen handelt, die im hier streitigen Zeitraum noch nicht gefördert werden konnte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 Rdnr. 16 = BSGE 99, 67 Rdnr. 16 = JURIS-Dokument Rdnr. 16; BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 9 Rdnr. 17 = JURIS-Dokument Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 67/08 R - FEVS 61, 104 = JURIS-Dokument, Rdnr. 14; jeweils m. w. N.).

    Bei dem Begriff des "besonderen Härtfalls" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung in vollem Umfang der rechtlichen Überprüfung durch das Gericht unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 Rdnr. 22 = BSGE 99, 67 Rdnr. 22 = JURIS-Dokument Rdnr. 22; BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 8 Rdnr. 32 = JURIS-Dokument Rdnr. 32).

    Ein besondere Härtefall liegt somit erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck als übermäßig hart, das heißt als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 Rdnr. 23 = BSGE 99, 67 Rdnr. 23 = JURIS-Dokument Rdnr. 23; BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R - a. a. O.; BSG, Urteil vom 30. September 2008, a. a. O.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgericht (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 Rdnr. 23 = BSGE 99, 67 Rdnr. 23 = JURIS-Dokument Rdnr. 23; BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 8 Rdnr. 34 = JURIS-Dokument Rdnr. 34; BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 9 Rdnr. 22 = JURIS-Dokument Rdnr. 22), die der Senat sich zu eigen macht, liegt ein Härtefall insbesondere dann vor, wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden ist, der nicht durch Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden kann und deshalb begründeter Anlass für die Annahme besteht, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet und damit drohe das Risiko künftiger Erwerbslosigkeit.

    Eine weitere - hier nicht einschlägige - Ausnahme kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anerkannt werden, wenn die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R - a. a. O.; BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 8 Rdnr. 35 = JURIS-Dokument Rdnr. 35; BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 9 Rdnr. 24 JURIS-Dokument Rdnr. 24).

    Das Bundessozialgericht hält einen Härtefall auch für möglich, wenn der Lebensunterhalt während der Ausbildung durch Förderung auf Grund von BAföG-Leistungen oder SGB III-Leistungen oder anderen finanziellen Mittel - sei es Elternunterhalt, Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit oder möglicherweise bisher zu Unrecht gewährte Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts - gesichert war, die kurz vor Abschluss der Ausbildung entfallen (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 8 Rdnr. 35 und 36 = JURIS-Dokument Rdnr. 35 und 36; BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R - a. a. O.; BSG, Urteil vom 30. September 2008, a. a. O.).

    Ein besonderer Härtefall kann schließlich auch vorliegen, wenn die förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 Rdnr. 23 = BSGE 99, 67 Rdnr. 23 = JURIS-Dokument Rdnr. 23; BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 8 Rdnr. 37 = JURIS-Dokument Rdnr. 37; BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 9 Rdnr. 26 = JURIS-Dokument Rdnr. 26).

    Eine verfassungswidrige Benachteilung durch den Leistungsausschluss ist nicht ersichtlich (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 Rdnr. 27 = BSGE 99, 67 Rdnr. 27 = JURIS-Dokument Rdnr 27).

    Sie kann zumindest nicht die Konsequenz haben, den Gesetzgeber zu verpflichten, auch während der Ausbildung Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren, ohne dass der Auszubildende dem Gesamtsystem des SGB II unterläge (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 Rdnr. 28 = BSGE 99, 67 Rdnr. 28 = JURIS-Dokument Rdnr 28).

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