Rechtsprechung
   BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung - Freibetragsregelung - Verfassungsmäßigkeit - Verordnungsermächtigung - Normkonkretisierungskompetenz von Verordnungsgeber und Rechtsprechung

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

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    Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfe

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • SG Oldenburg, 13.09.2001 - S 4 AL 513/99
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.05.2002 - L 8 AL 475/01
  • BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 91, 94
  • NZS 2004, 109 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (57)  

  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 44/04 R  

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - keine Ermächtigungsdeckung der AlhiV

    Die Beklagte verweist auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1).

    Durch dieses Regelungskonzept hat der Verordnungsgeber mit der AlhiV 2002 die vom Senat in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) aufgezeigten Grenzen seines Handlungsspielraums im Rahmen des § 193 Abs. 2 SGB III unterschritten, weil die Verordnung insgesamt keine Prüfung der Umstände des Einzelfalls in besonderen Ausnahmefällen mehr zulässt (Billigkeits- oder Härtefallprüfung).

    Der Senat hat klargestellt, dass diese Verordnungsermächtigungen sehr weit gefasst sind und selbst keine Regelungen darüber enthalten, woran der Verordnungsgeber die Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen der Gewährung von Alhi ausrichten soll (BSGE 91, 94, 98, RdNr 18 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1).

    b) Der Senat hatte sich bereits in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) mit der Frage zu befassen, welcher Handlungsspielraum dem Verordnungsgeber durch § 193 Abs. 2 SGB III eingeräumt ist.

    Der Senat hat allerdings in dieser Entscheidung auch im Einzelnen die Grenzen der Ermächtigung in § 193 Abs. 2 SGB III ausgelotet (vgl BSGE 91, 94, 99 RdNr 19 ff = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1).

    Freilich verweist das Alhi-Recht den Anspruchssteller nicht darauf, vorhandenes Vermögen gänzlich zu verbrauchen, bevor die Alhi einsetzt (so insbesondere BSGE 91, 94, 99 = BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 1; vgl auch BSGE 88, 252, 256 = SozR 3-4300 § 193 Nr. 2).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 (aaO) die insoweit zu beachtende Untergrenze (Mindeststandard) aus dem System der Sozialleistungen abgeleitet.

    Damit ist eine Bandbreite von Regelungsmöglichkeiten umschrieben, innerhalb derer der Verordnungsgeber einen angemessenen Ausgleich (BSGE 91, 94, 100 = BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) zu schaffen verpflichtet ist.

    Dieser gebietet, wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 91, 94, 99 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1), dass - jedenfalls solange die Alhi ihre gesetzliche Ausprägung als Lohnersatzleistung bei Arbeitslosigkeit (vgl § 198 Abs. 1 iVm § 116 Nr. 6 SGB III) gefunden hat - hinsichtlich der Anrechenbarkeit und Berücksichtigung von Vermögen und Einkommen eine Distanz zwischen Sozialhilfe und Alhi besteht.

    Allerdings hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94, 105 RdNr 40 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 2), auf das sich die Beklagte selbst beruft, entschieden, dass ein feststehender Freibetrag von damals 1.000 DM je Lebensjahr eine starre Regelung darstellt, die nicht in der Lage ist, die Dynamik notwendiger Altersvorsorge abzubilden.

  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R  

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

    Die Beklagte verweist auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1), mit der bereits § 6 Abs. 4 Nr. 2 AlhiV 1974 in der 1999 geänderten Fassung gebilligt worden sei.

    Durch dieses Regelungskonzept hat der Verordnungsgeber insgesamt mit der AlhiV 2002 die vom Senat in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) aufgezeigten Grenzen seines Handlungsspielraums im Rahmen des § 193 Abs. 2 SGB III unterschritten.

    Der Senat hat klargestellt, dass diese Verordnungsermächtigungen sehr weit gefasst sind und selbst keine Regelungen darüber enthalten, woran der Verordnungsgeber die Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen der Gewährung von Alhi ausrichten soll (BSGE 91, 94, 98, RdNr 18 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1).

    Der Senat hatte sich - wie bereits ausgeführt - in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) mit der Frage zu befassen, welcher Handlungsspielraum dem Verordnungsgeber durch § 193 Abs. 2 SGB III eingeräumt ist.

    Der Senat hat allerdings in dieser Entscheidung auch im Einzelnen die durch § 193 Abs. 2 SGB III vorgegebenen Grenzen der Ermächtigung aufgezeigt (vgl BSGE 91, 94, 99 RdNr 19 ff = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1).

    Freilich verweist das Alhi-Recht den Anspruchssteller nicht darauf, vorhandenes Vermögen gänzlich zu verbrauchen, bevor die Alhi einsetzt (so insbesondere BSGE 91, 94, 99; vgl auch BSGE 88, 252, 256 = SozR 3-4300 § 193 Nr. 2).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 (aaO) die insoweit zu beachtende Untergrenze (Mindeststandard) aus dem System der Sozialleistungen abgeleitet.

    Damit ist eine Bandbreite von Regelungsmöglichkeiten umschrieben, innerhalb derer der Verordnungsgeber einen angemessenen Ausgleich (BSGE 91, 94, 100 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) zu schaffen verpflichtet ist.

    Dieser gebietet, wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 91, 94, 99 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1), dass - jedenfalls solange die Alhi ihre gesetzliche Ausprägung als Lohnersatzleistung bei Arbeitslosigkeit (vgl § 198 Abs. 1 iVm § 116 Nr. 6 SGB III) gefunden hat - hinsichtlich der Anrechenbarkeit und Berücksichtigung von Vermögen und Einkommen eine Distanz zwischen Sozialhilfe und Alhi besteht.

    Allerdings hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94, 105 RdNr 40 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1), auf das sich die Beklagte selbst beruft, entschieden, dass ein feststehender Freibetrag von 1.000,00 DM je Lebensjahr eine starre Regelung darstellt, die nicht in der Lage ist, die Dynamik notwendiger Altersvorsorge im Einzelfall abzubilden.

  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 56/04 R  

    Bedürftigkeitsprüfung in der Arbeitslosenhilfe, Vermögensverwertung

    Sie verweist auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1), in der die Privilegierung von Altersvorsorgevermögen nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 AlhiV 1974 in der ab 1999 geltenden Fassung in Höhe von 1.000,00 DM je Lebensjahr als mit höherrangigem Recht vereinbar beurteilt worden sei.

    Durch dieses Regelungskonzept hat der Verordnungsgeber mit der AlhiV 2002 die vom Senat in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) aufgezeigten Grenzen seines Handlungsspielraums im Rahmen des § 193 Abs. 2 SGB III unterschritten, weil die Verordnung insgesamt keine Prüfung der Umstände des Einzelfalls in besonderen Ausnahmefällen mehr zulässt (Billigkeits- oder Härtefallprüfung).

    Der Senat hat klargestellt, dass diese Verordnungsermächtigungen sehr weit gefasst sind und selbst keine Regelungen darüber enthalten, woran der Verordnungsgeber die Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen der Gewährung von Alhi ausrichten soll (BSGE 91, 94, 98, RdNr 18 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1).

    b) Der Senat hatte sich bereits in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) mit der Frage zu befassen, welcher Handlungsspielraum dem Verordnungsgeber durch § 193 Abs. 2 SGB III eingeräumt ist.

    Der Senat hat allerdings in dieser Entscheidung auch im Einzelnen die Grenzen der Ermächtigung in § 193 Abs. 2 SGB III ausgelotet (vgl BSGE 91, 94, 99 RdNr 19 ff = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1).

    Freilich verweist das Alhi-Recht den Anspruchssteller nicht darauf, vorhandenes Vermögen gänzlich zu verbrauchen, bevor die Alhi einsetzt (so insbesondere BSGE 91, 94, 99 = BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 1; vgl auch BSGE 88, 252, 256 = SozR 3-4300 § 193 Nr. 2).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 (aaO) die insoweit zu beachtende Untergrenze (Mindeststandard) aus dem System der Sozialleistungen abgeleitet.

    Damit ist eine Bandbreite von Regelungsmöglichkeiten umschrieben, innerhalb derer der Verordnungsgeber einen angemessenen Ausgleich (BSGE 91, 94, 100 = BSG SozR 4-4420 § 6 Nr. 1) zu schaffen verpflichtet ist.

    Dieser gebietet, wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 91, 94, 99 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1), dass - jedenfalls solange die Alhi ihre gesetzliche Ausprägung als Lohnersatzleistung bei Arbeitslosigkeit (vgl § 198 Abs. 1 iVm § 116 Nr. 6 SGB III) gefunden hat - hinsichtlich der Anrechenbarkeit und Berücksichtigung von Vermögen und Einkommen eine Distanz zwischen Sozialhilfe und Alhi besteht.

    Allerdings hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94, 105 RdNr 40 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1), auf das sich die Beklagte selbst beruft, entschieden, dass ein feststehender Freibetrag von damals 1.000 DM je Lebensjahr eine starre Regelung darstellt, die nicht in der Lage ist, die Dynamik notwendiger Altersvorsorge abzubilden.

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  • LSG Berlin, 02.09.2003 - L 6 AL 16/03  

    Arbeitslose müssen private Altersvorsorge aufbrauchen // Rechtmäßigkeit der Pläne

    Ihr ist zu entnehmen "wielange und mit Rücksicht auf welches Vermögen die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist" (BSG, Urteil vom 27. Mai 2003, B 7 AL 104/02 R, S 5 f des Umdrucks).

    Der Senat schließt sich insoweit vollinhaltlich der Argumentation des BSG in seinem Urteil vom 27. Mai 2003 (B 7 AL 104/02 R, S 7 bis 10 des Umdrucks) an, nimmt auf sie Bezug und macht sie sich zu Eigen.

    Insoweit legt der Senat die Ausführungen des BSG zu Grunde, in denen der Umfang der Freistellung nach § 6 Abs. 4 AlhiV 74 als beanstandungsfrei angesehen wurde, da "hiermit immer noch Beträge zur Verfügung ( ...stehen ...), die bei Kapitalverzehr zu einer nicht unwesentlichen Aufstockung der gesetzlichen Rente führen, sodass auch mit dieser Regelung dem Bedürfnis nach einer privaten Alterssicherung in nicht unwesentlichen Umfang entsprochen wird" (BSG, Urteil vom 27. Mai 2003, aaO, S 12 des Umdrucks).

    Dass jüngeren Arbeitnehmern nur ein geringeres Altersvorsorgevermögen zugestanden werden muss, findet seine sachliche Begründung darin, dass sie noch einen größeren Teil des Berufslebens vor sich haben, sodass es ihnen weitaus eher möglich ist, bis zum Rentenbeginn (erneut) ein Alterssicherungsvermögen aufzubauen (BSG, Urteil vom 27. Mai 2003, aaO, S 14 des Umdrucks).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG unterfällt der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe von vornherein nicht dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (BSG, Urteil vom 27. Mai 2003, aaO, S 12 f des Umdrucks mit Darlegung der unterschiedlichen Begründungsansätze).

    Soweit hiergegen zunächst Bedenken im Hinblick auf die mit den geringeren Freibeträgen verbundene Schlechterstellung von jüngeren Arbeitslosen gegenüber älteren Arbeitslosen angemeldet werden könnten, schließt sich der Senat der Begründung des BSG in dessen Urteil vom 27. Mai 2003 (B 7 AL 104/02 R, Seite 14 des Umdrucks) voll inhaltlich an und nimmt hierauf Bezug.

  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R  

    Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zugunsten der

    aa) Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Alhi um eine Sozialleistung handelte, die aus Steuermitteln finanziert und die nur bei Bedürftigkeit des Arbeitslosen gewährt wurde, haben beide für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate des BSG in stRspr entschieden, der Anspruch auf Alhi falle von vornherein nicht unter den Schutz der Eigentumsgarantie (vgl nur BSGE 73, 10, 17 ff = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4; BSGE 85, 123, 130 = SozR 3-4100 § 136 Nr. 11; SozR 3-4300 § 427 Nr. 2; BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1; BSG SozR 4-4300 § 434c Nr. 3).
  • BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 34/04 R  

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

    Soweit es die davor liegende Zeit betrifft, hat der Senat mit drei Entscheidungen vom 9. Dezember 2004 (B 7 AL 30/04 R, B 7 AL 44/04 R und B 7 AL 56/03 R) unter Rückgriff auf seine frühere Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 ff = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) entschieden, dass § 206 Nr. 1 SGB III als Ermächtigungsnorm zum Erlass der AlhiV den Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 GG genügt (siehe zur Zulässigkeit der Ermächtigung des Ministeriums statt des Ministers Rubel in Umbach/Clemens, GG, Art. 80 RdNr 38).

    Mit seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2004 (B 7 AL 30/04 R) hat der Senat außerdem unter Rückgriff auf seine Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 ff = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) entschieden, dass die Regelung des § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung (Freibetrag von 520, 00 EUR pro Lebensjahr; vgl auch die Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 AlhiV 2002) das verwertbare Vermögen hinsichtlich des generellen Freibetrags ermächtigungs- und verfassungskonform konkretisiert hat.

    Dass dies nicht gleichheitswidrig ist, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 entschieden (BSGE 91, 94 ff, RdNr 42 f = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1).

    Dem trägt bereits § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 dadurch Rechnung, dass älteren Arbeitslosen ein höheres Schonvermögen zugebilligt wird als jüngeren (vgl dazu BSGE 91, 94 ff, RdNr 39 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1).

  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 24/04 R  

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung - Absetzung von

    Vielmehr können zur Klärung von Inhalt, Zweck und Ausmaß die allgemeinen Auslegungsgrundsätze herangezogen werden, wie etwa Sinnzusammenhang der Norm, Ziel der gesetzlichen Regelung und ihre Entstehungsgeschichte (BSGE 76, 207, 217 mwN = SozR 3-4100 § 136 Nr. 4; BSGE 91, 94 RdNr 17 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1; BVerfGE 80, 1, 20 f).

    Auch wenn dem Verordnungsgeber ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist, in dessen Grenzen er eine an Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten orientierte politische Entscheidung treffen kann, darf er nicht über den von der Ermächtigung gesteckten Rahmen hinausgehen (BSGE 91, 94 RdNr 31 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1).

    Darüber hinaus ist allgemein anerkannt und politisch erwünscht, dass auch Personen, die in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert sind und deren existenzielle Lebensrisiken dadurch bereits in einem großen Umfang abgedeckt sind, eine zusätzliche, private Risikovorsorge - insbesondere für das Alter - treffen (vgl: BSGE 91, 94 RdNr 29 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1; BSGE 83, 88, 90 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 6; BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7 S 63; SozR 3-4220 § 6 Nr. 4 S 7).

  • LSG Berlin, 11.06.2004 - L 6 AL 25/04  

    Arbeitslose müssen Altersvorsorge zu großen Teilen aufbrauchen // geringe

    Ihr ist zu entnehmen ?wie lange und mit Rücksicht auf welches Vermögen die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist? (BSG, Urteil vom 27. Mai 2003, B 7 AL 104/02 R, S 4 f des Umdrucks).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG unterfällt der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe von vornherein nicht dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (BSG, Urteil vom 27. Mai 2003, aaO, S 12 f des Umdrucks mit Darlegung der unterschiedlichen Begründungsansätze; offengelassen BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. März 2001 -BvR 2402/97 -, SozR 3-4100 § 242q Nr. 2).

    Es ist der Sache angemessen, dem Interesse älterer Arbeitnehmer am Schutz von zum Zwecke der Altersvorsorge gebildeten Vermögen höheres Gewicht beizumessen, als dies gegenüber jüngeren Arbeitnehmern geschieht, denn diese haben noch einen größeren Teil ihres Berufslebens vor sich, so dass es ihnen weitaus eher möglich ist, bis zum Rentenbeginn (erneut) ein Alterssicherungsvermögen aufzubauen (BSG, Urteil vom 27. Mai 2003 - B 7 AL 104/02 R S 14 des Umdrucks).

    Soweit Bedenken im Hinblick auf die mit den geringeren Freibeträgen verbundene Schlechterstellung von jüngeren Arbeitslosen gegenüber älteren Arbeitslosen angemeldet werden könnten, schließt sich der Senat der Begründung des BSG in dessen Urteil vom 27. Mai 2003 (B 7 AL 104/02 R, Seite 14 des Umdrucks) voll inhaltlich an und nimmt hierauf Bezug.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2004 - L 9 AL 112/03  

    Arbeitslosenversicherung

    Insofern stützt sich der Senat auf die Entscheidung des BSG vom 27.05.2003 (B 7 AL 104/02 R - SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) zu der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 4 der AlhiV (idF der Sechsten Verordnung zur Änderung der AlhiV vom 18.07.1999 -BGBl I 1999, 1433, in Kraft ab 29.06.1999), nach deren Inhalt für eine Alterssicherung im Sinne des § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AlhiV Vermögen angemessen war, soweit es 1.000 DM je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nicht überstieg.

    Da es sich bei der Alhi um eine aus Steuermitteln und nicht aus Sozialversicherungsbeiträgen finanzierte und durch das Merkmal der Bedürftigkeit geprägte Leistung handelt, unterfällt sie nicht dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (BSG, Urteil vom 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R - ; BSG, Urteil vom 04.11.1999 - B 7 AL 76/98 R - SozR 3-4100 § 136 Nr. 11 mwN).

    Auch insofern schließt sich der Senat der Entscheidung des BSG vom 27.05.2003 (B 7 AL 104/02 R - SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) an, nach deren Inhalt ein vom Lebensalter abhängiger Freibetrag für das Altersvorsorgevermögen sachlich begründet ist und keine unangemessene Benachteiligung jüngerer Arbeitsloser darstellt.

    Aus dem unbestimmten Rechtsbegriff der angemessenen Alterssicherung und seiner Konkretisierung durch die Rechtsprechung konnte der Kläger jedoch schon deshalb keinen Vertrauensschutz ableiten, weil eine für den Betroffenen günstige Rechtsprechung stets unter dem Vorbehalt einer ungünstigeren Verordnungsregelung steht (BSG, Urteil vom 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R - SozR 4-4220 § 6 Nr. 1).

    Insofern hat es das BSG als mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen, dass der Verordnungsgeber mit der Regelung des § 6 Abs. 4 AlhiV einen gegenüber der vorangehenden Konkretisierung durch die Rechtsprechung niedrigeren Freibetrag für die Altersvorsorge von 1.000 DM je vollendetem Lebensjahr festgelegt hat (BSG, Urteil vom 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R -).

  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R  

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - keine

    Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend und verweist auf die Entscheidung des 7. Senats des BSG vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1), mit der bereits die Privilegierung von Altersvorsorgevermögen nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 AlhiV 1974 in der ab 1999 geltenden Fassung in Höhe von 1.000,00 DM je Lebensjahr als mit höherrangigem Recht vereinbar beurteilt worden sei.

    Hierauf hat der 7. Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94, 105 RdNr 40 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1), auf das sich die Beklagte bezogen hat, hingewiesen und entschieden, dass ein feststehender Freibetrag von damals 1.000,00 DM je Lebensjahr eine starre Regelung darstellt, die allein nicht in der Lage ist, die Dynamik notwendiger Altersvorsorge abzubilden.

  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 3/06 R  

    Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zugunsten der

  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 73/04 R  

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - keine

  • BSG, 17.03.2005 - B 7a/7 AL 68/04 R  

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Absenkung des

  • BSG, 13.09.2006 - B 11a AL 53/05 R  

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2004 - L 9 AL 102/03  

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2004 - L 9 AL 26/03  

    Arbeitslosenversicherung

  • BSG, 30.07.2008 - B 14 AS 43/07 R  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

  • BSG, 03.05.2005 - B 7a/7 AL 84/04 R  

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

  • BSG, 17.03.2005 - B 7a/7 AL 78/04 R  

    Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfe

  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 17/06 R  
  • BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 49/04 R  

    Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge von

  • BSG, 14.03.2006 - B 4 RA 55/04 R  

    Beitragspflichtige Einnahmen von Arbeitslosenhilfebeziehern - Übergang vom

  • BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 55/08 R  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2004 - L 9 AL 24/04  

    Arbeitslosenversicherung

  • BSG, 17.03.2005 - B 7a/7 AL 38/04 R  

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

  • BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 43/06 R  

    Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zugunsten der

  • BSG, 27.08.2008 - B 11 AL 25/07 R  

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Wertpapier- bzw

  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 25/06 R  

    Verfassungsmäßigkeit der Erklärung nach § 428 Abs. 1 SGB III

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2007 - L 13 AS 14/06  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - freie

  • BSG, 21.12.2009 - B 14 AS 46/08 R  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2004 - L 9 AL 199/04  

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2005 - L 12 AL 167/04  

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2005 - L 19 (9) AL 11/04  

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2005 - L 12 AL 222/04  

    Arbeitslosenversicherung

  • BSG, 14.09.2005 - B 11a/11 AL 75/04 R  

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

  • BSG, 05.02.2004 - B 11 AL 49/03 R  

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

  • BSG, 17.03.2005 - B 7a AL 68/04 R  
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2006 - L 8 AS 290/05  

    Streitgegenstand - Folgebescheid - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2011 - L 12 AS 4994/10  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Bausparvertrag -

  • LSG Hessen, 20.02.2006 - L 9 AL 277/05  

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2009 - L 12 AL 60/07  

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2004 - L 12 AL 109/04  

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2006 - L 8 AS 191/05  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld -

  • LSG Baden-Württemberg, 07.11.2006 - L 13 AL 941/06  

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Vermögensverwertung einer schweizerischen

  • BSG, 09.02.2011 - B 11 AL 71/10 B  

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • BSG, 09.06.2004 - B 11 AL 275/03 B  

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage bei der Verletzung von

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2004 - L 1 B 6/04  

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.03.2009 - L 7 AL 42/07  

    Beweislast für Vermögensanrechnung im Streit um Rücknahme der Bewilligung von

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2005 - L 12 AL 17/04  

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2006 - L 8 AL 12/04  

    Verwertung einer Kapitallebensversicherung bei Anspruch auf Arbeitslosenhilfe

  • SG Karlsruhe, 07.02.2012 - S 4 AS 4801/10  

    Zu den Anforderungen an die "verdeckte Treuhand" bei zwischen Familienangehörigen

  • LSG Bayern, 04.03.2004 - L 10 AL 234/02  
  • LSG Saarland, 12.03.2004 - L 8 AL 13/03  

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

  • LSG Bayern, 29.04.2004 - L 10 AL 144/01  
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2003 - L 7 AL 281/03  
  • SG Augsburg, 24.01.2006 - S 1 AS 430/05  
  • SG Köln, 02.07.2012 - S 33 AS 2095/12  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

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