Rechtsprechung
   BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger Grund - leitender Angestellter - drohende fristgerechte Kündigung bzw Auflösung des Arbeitsverhältnisses

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Bundessozialgericht

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger Grund - leitender Angestellter - drohende fristgerechte Kündigung bzw Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Sperrzeitbeginn - Beschäftigungslosigkeit - Abfindung

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  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag: Keine bei drohendem Arbeitsplatzverlust

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wichtiger Grund für den Ausschluß der Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Arbeitslosengeld, Sperrzeit, Arbeitsaufgabe, Aufhebungsvertrag, wichtiger Grund, leitender Angestellter, drohende fristgerechte Kündigung bzw Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Sperrzeitbeginn, Beschäftigungslosigkeit, Abfindung

Kurzfassungen/Presse (7)

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Wichtiger Grund für die Zustimmung zum Aufhebungsvertrag bei leitendem Angestellten gegeben

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Arbeitslosengeld: Keine Sperrzeit für Leitende trotz Aufhebungsvertrag

  • arbeitsrecht-koeln.de (Kurzinformation)

    Sperrzeit

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  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
  • Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)

    Leitende Angestellte müssen bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags regelmäßig nicht mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Keine Sperrfrist für arbeitslosen leitenden Angestellten

  • rp-online.de (Kurzinformation)

    Aufhebungsvertrag birgt Risiken

Besprechungen u.ä. (2)

  • RA Hensche (Entscheidungsbesprechung)
  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Sperrzeit bei einvernehmlicher Aufhebung eines Beschäftigungsverhältnisses bei leitenden Angestellten im Falles eines drohenden Auflösungsantrags

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Aktuelles zur Sperrzeit - Entwicklung der BSG-Rechtsprechung zu betriebsbedingten Trennungsvereinbarungen" von RAin Dr. Nathalie Oberthür, RAinArbR/ SozR, original erschienen in: ArbRB 2007, 113 - 115.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Sperrzeiten durch Aufhebungsvereinbarungen bei drohender Kündigung" von VorsRiBSG a.D. Dr. Alexander Gagel, original erschienen in: SGb 2006, 264 - 269.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 95, 232



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Wird zitiert von ... (17)  

  • BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R  

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Ein Arbeitnehmer kann sich auf einen - die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ausschließenden - wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung berufen, wenn ihm ansonsten eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung aus nicht verhaltensbedingten Gründen zum gleichen Zeitpunkt droht (Weiterentwicklung von BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R = BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG kann sich ein Arbeitnehmer im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag auf einen wichtigen Grund berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSGE 89, 243, 246 ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; SozR 3-4300 § 144 Nr. 12; BSGE 92, 74, 81= SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; SozR 4-4300 § 147a Nr. 1; BSG Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 11, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

    Denn - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - (= SozR 4-4300 § 144 Nr. 11) dargelegt hat - liegt ein wichtiger Grund keineswegs nur dann vor, wenn ein Abwarten der arbeitgeberseitigen Kündigung deshalb unzumutbar ist, weil Nachteile für das berufliche Fortkommen zu befürchten sind; vielmehr handelt es sich hierbei nur um einen der in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte (BSG Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 - und vom 25. April 2002 - B 11 AL 100/01 R -, jeweils veröffentlicht in juris).

    Anknüpfend hieran hat der Senat in seinem Urteil vom 17. November 2005 (= SozR 4-4300 § 144 Nr. 11; zustimmend Spellbrink, BB 2006, 1274, 1276; ablehnend Hase, AuB 2006, 58 f; vgl auch Gagel, SGb 2006, 264, 267) zur Mitwirkung eines leitenden Angestellten bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses entschieden, dass bereits das Interesse, sich (im Hinblick auf den ohnehin nicht zu vermeidenden Eintritt der Beschäftigungslosigkeit) durch den Aufhebungsvertrag wenigstens die ihm angebotene Abfindung zu sichern, im Rahmen der Prüfung des wichtigen Grundes als schützenswert anzusehen ist, ein wichtiger Grund mithin bereits unter diesem Aspekt zu bejahen ist.

    Insoweit hat der erkennende Senat bereits im oben genannten Urteil vom 17. November 2005 (SozR 4-4300 § 144 Nr. 11 RdNr 21) in Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung deutlich gemacht, dass bei einer drohenden rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung "im Regelfall ... ein wichtiger Grund anzunehmen sein ..." wird, dh bei dieser Fallgestaltung der (zusätzliche) Nachweis eines besonderen Interesses an der Auflösungsvereinbarung (wie zB Vermeidung zukünftiger beruflicher Nachteile) regelmäßig nicht erforderlich ist bzw - selbst wenn an diesem Erfordernis festgehalten wird - das Interesse des Arbeitnehmers an einer Abfindung im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung als schützenswert anzusehen ist.

  • BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R  

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im

    Ob der Kläger allerdings zum Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses (vgl zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts BSGE 95, 232 ff = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11, jeweils RdNr 16), also bei Abschluss der Vereinbarung im Jahr 2001, für sein Verhalten einen wichtigen Grund iS von § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III hatte, lässt sich den Feststellungen des LSG nicht entnehmen.

    Dass bei der Altersteilzeit im Blockmodell nicht die rein tatsächliche Beschäftigungslosigkeit - wie ansonsten in Sperrzeitfällen (vgl BSGE 89, 243, 249 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 S 18; BSGE 95, 232 ff = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11, jeweils RdNr 10) - maßgebend ist, ergibt sich aus Sinn und Zweck des Altersteilzeitrechts.

    Insoweit ist unter Abweichung vom üblichen leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigungslosigkeit (BSGE 95, 232 ff RdNr 10 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11) eine funktionsdifferente Auslegung erforderlich (zu deren Notwendigkeit allgemein: BSGE 73, 126, 128 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5 S 14).

    Anders als ansonsten im Leistungsrecht des SGB III - etwa bei der Gleichwohlgewährung von Alg bei rechtlichem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses trotz Freistellung von der Arbeit, aber fehlender Entgeltzahlung - ist ausschlaggebend nicht die vom SGB III gerade gewollte Absicherung des Arbeitnehmers, sondern die Risikoverteilung zwischen dem Arbeitslosen und der Solidargemeinschaft (BSGE 95, 232 ff = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11, jeweils RdNr 18).

  • BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 17/08 R  

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Widerspruch gegen den

    a) Im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag hat das BSG seine Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass sich ein Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen kann, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer nach Arbeitsrecht objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst, und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSGE 89, 243, 246 ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12; BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11).

    Jenseits des durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 3002) eingefügten § 1a KSchG und den von dieser Regelung erfassten Abfindungen hat er indessen an der Prüfung der Rechtmäßigkeit der anderenfalls drohenden Kündigung festgehalten, jedoch des Weiteren deutlich gemacht, dass der Nachweis eines besonderen Interesses an der einvernehmlichen Lösung regelmäßig nicht mehr erforderlich ist bzw bereits das Interesse der Arbeitnehmers an der angebotenen Abfindungsregelung auch außerhalb des Personenkreises der leitenden Angestellten (vgl BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11 RdNr 21) ein Abwarten der Arbeitgeberkündigung unzumutbar machen kann (BSGE 97, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 13 RdNr 17; zum arbeitsgerichtlichen Vergleich vgl BSGE 99, 154 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 17).

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  • BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R  

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Lösung des

    Der Senat hat bereits für bei drohender Kündigung geschlossene Aufhebungsverträge entschieden, dass zwar das Interesse am Erhalt der Abfindung für sich allein einen wichtigen Grund nicht rechtfertigen kann, dass jedoch umgekehrt eine Abfindung diesen nicht ausschließt (BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11, RdNr 20).
  • LSG Hessen, 02.09.2011 - L 9 AL 120/11  

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

    Ein wichtiger Grund liegt zwar keineswegs nur dann vor, wenn ein Abwarten der arbeitgeberseitigen Kündigung deshalb unzumutbar ist, weil Nachteile für das berufliche Fortkommen zu befürchten sind (BSG, Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 11); vielmehr handelt es sich hierbei nur um einen der in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte (BSG, Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 - und vom 25. April 2002 - B 11 AL 100/01 R -, jeweils veröffentlicht in juris).

    Nach der Rechtsprechung des BSG kann sich ein Arbeitnehmer im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag auf einen wichtigen Grund berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung aus einem nicht von seinem Verhalten abhängigen Grund zum gleichen Beendigungszeitpunkt droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 89/01 R - juris, BSGE 89, 243, 246 ff. = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; SozR 3-4300 § 144 Nr. 12; BSGE 92, 74, 81= SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; SozR 4-4300 § 147a Nr. 1; BSG Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 11).

    (BSG, Urteil vom 17. November 2005 SozR 4-4300 § 144 Nr. 11 Rdnr. 21).

    Das BSG hat bereits für bei drohender Kündigung geschlossene Aufhebungsverträge entschieden, dass zwar das Interesse am Erhalt der Abfindung für sich allein einen wichtigen Grund nicht rechtfertigen kann, dass jedoch umgekehrt eine Abfindung diesen nicht ausschließt (BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11, Rdnr. 20).

    Vielmehr kann auch das Interesse schützenswert sein, sich bei ohnehin nicht zu vermeidender Beschäftigungslosigkeit wenigstens eine Abfindung zu sichern (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 11a/7a AL 52/06 R - juris; BSG, Urteil vom 17. November 2005 - SozR 4-4300 § 144 Nr. 11; s. a. BSG, Urteil vom 12. Juli 2006 - B 11a AL 47/05 R - juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.10.2011 - L 13 AL 5030/10  

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund -

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG kann sich ein Arbeitnehmer im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag auf einen wichtigen Grund dann berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSG vom 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 - Leitsatz; BSG vom 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6 - juris Rn. 25; BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11 - juris Rn. 12; BSG vom 12.7.2006 - B 11a AL 47/05 R = SozR 4-4300 § 144 Nr. 13 - juris Rn. 13).

    Voraussetzung ist demnach zunächst, dass der Arbeitgeber dem Kläger mit einer nach Arbeitsrecht objektiv rechtmäßigen, d.h. insbesondere fristgemäßen und sozial gerechtfertigten Kündigung aus einem nicht vom Verhalten des Arbeitnehmers abhängigen Grund zum gleichen Beendigungszeitpunkt für den Fall gedroht hat, dass der Arbeitnehmer sich dem Aufhebungsvertrag verweigert (BSG vom 25.4.2002, a.a.O., juris Rn. 20 ff.; BSG vom 17.11.2005, a.a.O., juris Rn. 12 ff.; BSG vom 8.7.2009, a.a.O., juris Rn. 20 f.).

    Bei der Frage der Zumutbarkeit eines Abwartens einer drohenden Arbeitgeberkündigung ist zu berücksichtigen, dass angesichts des vorliegend ohnehin nicht zu vermeidenden Eintritts der Beschäftigungslosigkeit zum gleichen Beendigungszeitpunkt dem Interesse des Versicherten an der Wahrnehmung seiner berechtigten Belange kein gleichwertiges Interesse der Versichertengemeinschaft an einem Abwarten der Arbeitgeberkündigung gegenübersteht (BSG vom 17.11.2005, a.a.O., juris Rn. 20; BSG vom 12.07.2006, a.a.O., juris Rn. 16).

    Weitergehend geht das BSG in jüngerer Zeit davon aus, dass im Falle einer drohenden rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung im Regelfall ein wichtiger Grund anzunehmen sei (BSG vom 17.11.2005, a.a.O., juris Rn. 21; BSG vom 12.07.2006, a.a.O., juris Rn. 17).

  • LSG Hessen, 21.05.2010 - L 7 AL 108/09  

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Beginn - Freistellung von der Arbeitspflicht unter

    Im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag hat das BSG seine Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass sich ein Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen kann, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer nach Arbeitsrecht objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst, und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (BSGE 89, 243, 246 ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12; BSGE 92, 74 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 11).

    Es wird vielmehr umgekehrt bei einer drohenden rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung im Regelfall - also nicht nur bei leitenden Angestellten (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 17. November 2005, B 11a/11 AL 69/04 R) - ein wichtiger Grund anzunehmen sein (anders wohl 7. Senat in BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 S. 36 mit Hinweis u.a. auf Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 28/83 - DBlR 2959 zu § 119 AFG, wobei jedoch der letztgenannten Entscheidung keine drohende rechtmäßige Kündigung zu Grunde lag).

    Dass die Beklagte demgegenüber "am Ende" Leistungen für Zeiträume erbracht hat, für die keine Leistungen mehr zugestanden haben, muss insoweit unberücksichtigt bleiben (vgl. insoweit schon angedeutet von BSG, Urteil vom 17. November 2005, B 11a/11 AL 69/04 R, juris-Rdnr. 10, obiter dictum: "Ihr Einwand, eine Klaglosstellung sei gleichwohl nicht geboten, weil wegen der späteren Zahlung von Alg von einer Erfüllung analog § 362 BGB auch schon für die Zeit ab 1. April 2000 auszugehen sei, dürfte nicht durchgreifen. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da...." ; wohl auch schon BSG, Urteil vom 25. April 2002, B 11 AL 65/01 R, wo das BSG den Leistungsanspruch des Klägers in einer vergleichbaren Fallkonstellation ohne Weiteres als gegeben angesehen hat, weil die Sperrzeit jedenfalls nicht in dem von der BA verfügten Zeitraum eingetreten sei; a.A. wohl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Januar 2006, L 12 AL 34/05, juris, wobei dort jedoch eine andere Fallkonstellation - Ruhen des Anspruchs wegen Urlaubsabgeltung - betroffen ist).

  • SG München, 14.10.2011 - S 36 AL 976/08  

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Der Kläger verweist auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 17.11.2005, B 11a/11 AL 69/04 R und vom 12.7.2006, B 11a AL 47/05 R.

    Bei dieser Konstellation ist schon fraglich, ob es mit dem Ziel der Sperrzeitregelung, die Versichertengemeinschaft vor der Inanspruchnahme von selbst herbeigeführten Versicherungsfällen zu schützen, vereinbar ist, zusätzlich die Unzumutbarkeit der Hinnahme der Kündigung zu verlangen, wenn feststeht, dass das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis auch ohne den Aufhebungsvertragsvertrag zum gleichen Zeitpunkt rechtmäßig geendet hätte (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a/11 AL 69/04 R, Rn. 21).

    Auch das Interesse des Klägers, der sich als leitender Angestellter gegen die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht wehren konnte, sich zumindest im Aufhebungsvertrag die Abfindungssumme zu sichern, ist als berechtigt anzusehen (BSG. Urteil vom 17.11.2005, B 11a/11 AL 69/04 R, Rn. 19).

  • LSG Bayern, 25.05.2011 - L 10 AL 121/11  

    Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des §

    Sein Interesse an einem "unverfänglichen" Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis stünde kein gleichwertiges Interesse der Versichertengemeinschaft an einem Abwarten der Kündigung durch den Arbeitgeber gegenüber (vgl. BSGE 95, 232 und 97, 1).

    Aus den bereits vom SG zitierten Entscheidungen (BSGE 95, 232 und 97, 1) ist als allgemeiner Rechtsgedanke zu entnehmen, dass dann ein wichtiger Grund objektiv vorliegt, wenn eine objektiv rechtmäßige Kündigung droht und dem Arbeitnehmer die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist.

  • LSG Bayern, 01.09.2011 - L 10 AL 210/11  

    Zulassung der Berufung bei Abweichen des SG von obergerichtlicher Rechtsprechung

    Das Sozialgericht (SG) weicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (Urteile vom 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R -, vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04_R -, vom 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R - und vom 08.07.2009 - B 11 AL 17/08 R -, alle veröffentl. in juris) bewusst ab.

    Es vergleicht lediglich die wirtschaftlichen Verhältnisse bei Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Vertrag mit den Verhältnissen bei einer ansonsten drohenden (rechtmäßigen) Arbeitgeber-Kündigung zum gleichen Zeitpunkt, obwohl in dieser Fallgestaltung der Nachweis des besonderen Interesses an der Auflösungsvereinbarung regelmäßig nicht erforderlich sein soll (vgl. u.a. BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - Rdnr 20/21 der Veröffentlichung in juris).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 21.06.2007 - L 5 KR 231/06  

    Sozialversicherungsrechtliche Folgen bei unwiderruflicher Freistellung weiter

  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2011 - L 12 AL 2879/09  

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - versicherungswidriges

  • LSG Hessen, 22.06.2012 - L 7 AL 186/11  

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines

  • SG Frankfurt/Main, 11.10.2012 - S 15 AL 510/10  

    Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Datenmissbrauch

  • LSG Baden-Württemberg, 21.08.2012 - L 13 AL 1434/11  

    Der Aufhebungsvertrag und das Arbeitslosengeld

  • SG Lüneburg, 03.03.2011 - S 7 AL 169/09  
  • SG Kassel, 26.09.2011 - S 3 AL 231/10  

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag -

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