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   BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 15/04 R   

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BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 15/04 R (https://dejure.org/2005,2556)
BSG, Entscheidung vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 15/04 R (https://dejure.org/2005,2556)
BSG, Entscheidung vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 15/04 R (https://dejure.org/2005,2556)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kurzarbeitergeldanspruch - Ausschluss der Klagebefugnis des Arbeitnehmers - Prozessstandschaft des Arbeitgebers und der Betriebsvertretung - Rechtsschutzgarantie

  • Judicialis

    AFG § 63 Abs 1 S 1; ; AFG § 65 Abs 1 S 1; ; AFG § ... 72; ; SGB III § 169; ; SGB III § 172; ; SGB III § 173; ; SGB III § 323 Abs 2; ; SGB III § 325 Abs 3; ; GG Art 19 Abs 4; ; GG Art 14 Abs 1; ; SGG § 54 Abs 1 S 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2006, 378
  • NZA-RR 2006, 102
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 29.08.1974 - 7 RAr 17/72

    Kurzarbeitergeld - Notwendige Beiladung - Betriebsvertretung

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 15/04 R
    Bescheide der BA über die Gewährung von Kurzarbeitergeld können nur vom Arbeitgeber und gegebenenfalls von der Betriebsvertretung, nicht aber von einem betroffenen Arbeitnehmer mit Widerspruch und Klage angefochten werden (Bestätigung und Fortführung der st Rspr, ua BSG vom 29.8.1974 - 7 RAr 17/72 = BSGE 38, 94 = SozR 1500 § 75 Nr. 4 und vom 29.8.1974 - 7 RAr 35/72 = BSGE 38, 98 = SozR 4100 § 69 Nr. 1).

    Aus den Befugnissen des Arbeitgebers und der Betriebsvertretung, im Wege der Verfahrens- und Prozessstandschaft die Rechte der Arbeitnehmer geltend zu machen, hat die Rechtsprechung des BSG - schon unter der Geltung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG), das ähnliche Vorschriften enthielt - gefolgert, dass der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer selbst von der Geltendmachung seiner Ansprüche ausgeschlossen ist (BSGE 38, 94, 96 = SozR 1500 § 75 Nr. 4; BSGE 38, 98, 100 = SozR 4100 § 69 Nr. 1; ebenso die gleichartige Rechtsprechung zum Schlechtwetter- oder Wintergeld: BSGE 33, 64, 67 = SozR Nr. 5 zu § 143l AVAVG; BSGE 68, 67, 72 = SozR 3-4100 § 71 Nr. 1; BSGE 82, 183, 185 f = SozR 3-4100 § 71 Nr. 2).

    Über die Ansprüche auf Kug, deren betriebliche Voraussetzungen für das Kollektiv aller betroffenen Arbeitnehmer insgesamt festgestellt werden, soll in einem überschaubaren Verfahren zügig entschieden werden (vgl ua BSGE 38, 94, 96 = SozR 1500 § 75 Nr. 4).

    In der Rechtsprechung ist bereits darauf hingewiesen worden, dass sich die Prozessführungsbefugnis nur auf den geltend gemachten Anspruch als ganzen beziehen kann, nicht aber auf einzelne Elemente seiner Begründung (BSGE 38, 94, 96 = SozR 1500 § 75 Nr. 4; BSGE 38, 98, 100 = SozR 4100 § 69 Nr. 1; SozR 4100 § 86 Nr. 1 S 3).

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 15/04 R
    Wesentlicher Grund für diesen Ausschluss des Arbeitnehmers von der Geltendmachung seiner Rechte ist neben dem Zweck des Kug (vgl BVerfGE 92, 365, 406 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 3 S 124) insbesondere die vom Gesetzgeber erstrebte Verwaltungsvereinfachung, und zwar unabhängig von den - vom Kläger geltend gemachten - technischen Möglichkeiten.

    Insbesondere sprechen erhebliche Sachgründe für die gesetzlichen Regelungen zur Antragstellung und zur Ausschlussfrist (Zweck des Kug, das nicht nur der individuellen Sicherung des Arbeitnehmers, sondern allgemein der Erhaltung und Stabilisierung von Arbeitsplätzen dient, vgl BVerfGE 92, 365, 406 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 3 S 124; Bedürfnis, über die Ansprüche in einem überschaubaren Verfahren zügig zu entscheiden).

    Das BVerfG hat es schon als zweifelhaft angesehen, ob das Kug überhaupt in den Schutzbereich der Eigentumsgewährleistung fällt (BVerfGE 92, 365, 406 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 3 S 124).

  • BSG, 29.08.1974 - 7 RAr 35/72

    Kurzarbeitergeld - Ablehnung - Bescheid - Anfechtung - Notwendige Beiladung -

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 15/04 R
    Bescheide der BA über die Gewährung von Kurzarbeitergeld können nur vom Arbeitgeber und gegebenenfalls von der Betriebsvertretung, nicht aber von einem betroffenen Arbeitnehmer mit Widerspruch und Klage angefochten werden (Bestätigung und Fortführung der st Rspr, ua BSG vom 29.8.1974 - 7 RAr 17/72 = BSGE 38, 94 = SozR 1500 § 75 Nr. 4 und vom 29.8.1974 - 7 RAr 35/72 = BSGE 38, 98 = SozR 4100 § 69 Nr. 1).

    Aus den Befugnissen des Arbeitgebers und der Betriebsvertretung, im Wege der Verfahrens- und Prozessstandschaft die Rechte der Arbeitnehmer geltend zu machen, hat die Rechtsprechung des BSG - schon unter der Geltung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG), das ähnliche Vorschriften enthielt - gefolgert, dass der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer selbst von der Geltendmachung seiner Ansprüche ausgeschlossen ist (BSGE 38, 94, 96 = SozR 1500 § 75 Nr. 4; BSGE 38, 98, 100 = SozR 4100 § 69 Nr. 1; ebenso die gleichartige Rechtsprechung zum Schlechtwetter- oder Wintergeld: BSGE 33, 64, 67 = SozR Nr. 5 zu § 143l AVAVG; BSGE 68, 67, 72 = SozR 3-4100 § 71 Nr. 1; BSGE 82, 183, 185 f = SozR 3-4100 § 71 Nr. 2).

    In der Rechtsprechung ist bereits darauf hingewiesen worden, dass sich die Prozessführungsbefugnis nur auf den geltend gemachten Anspruch als ganzen beziehen kann, nicht aber auf einzelne Elemente seiner Begründung (BSGE 38, 94, 96 = SozR 1500 § 75 Nr. 4; BSGE 38, 98, 100 = SozR 4100 § 69 Nr. 1; SozR 4100 § 86 Nr. 1 S 3).

  • BSG, 23.06.1994 - 4 RK 3/93

    Widerspruch - Belastender Verwaltungsakt - Klagefrist - Ablauf - Vorverfahren

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 15/04 R
    Ein Fall, in dem die Rechtsprechung eine Klage bei sachlicher Entscheidung der Widerspruchsstelle trotz einer Form- oder Fristverletzung als zulässig bzw einen angefochtenen Bescheid als nicht bin dend angesehen hat (vgl BSGE 49, 85, 87 f = SozR 1500 § 84 Nr. 3 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl, § 84 RdNr 7), liegt ersichtlich nicht vor, da der Widerspruch des Klägers von vornherein nicht statthaft war (vgl auch BSG SozR 3-1500 § 87 Nr. 1 S 5).

    Zwar ist der Widerspruchsbescheid vom 2. April 1997 insofern fehlerhaft, als sachlich entschieden und der Widerspruch nicht als unzulässig behandelt worden ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 87 Nr. 1 S 5 f); jedoch ist insoweit eine Anfechtungsbefugnis des Klägers mangels rechtlicher Betroffenheit zu verneinen (vgl BFH Beschluss vom 1. Februar 2000, VII B 202/99, veröffentlicht in juris).

  • BAG, 19.03.1992 - 8 AZR 301/91

    Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei Kurzarbeitergeld

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 15/04 R
    Die angenommene Prozessstandschaft könne "funktionieren", wenn der Arbeitgeber auch verpflichtet sei, die Interessen seiner Arbeitnehmer zu vertreten; das Bundesarbeitsgericht (BAG) habe indes entschieden, dass eine solche Verpflichtung gerade nicht bestehe (Urteil vom 19. März 1992, NZA 1992, 1031).

    Entgegen dem Vortrag der Revision wird ein möglicher Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers auch nicht dadurch entwertet, dass nach einer Entscheidung des BAG vom 19. März 1992 (BAGE 70, 71 = AP Nr. 110 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht) der Arbeitgeber bei der Gewährung von Kug nicht verpflichtet sein soll, gegenüber der Arbeitsverwaltung Widerspruch bzw Klage zu erheben, "wenn er die einer ständigen Verwaltungspraxis entsprechende Rechtsauffassung der Arbeitsverwaltung teilt", wobei offen bleiben kann, ob diese Entscheidung des BAG überhaupt auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen werden kann (es ging dort um den Arbeitsentgeltcharakter des tariflichen Lohnausgleichs für die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr).

  • BVerfG, 04.04.2002 - 1 BvR 60/02

    Beschränkung der Berufungszulassung durch Berufungsgericht im sozialgerichtlichen

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 15/04 R
    Die gegen die Entscheidung vom 8. November 2001 vom Kläger erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 4. April 2002, 1 BvR 60/02).

    Auf die im Beschluss des BVerfG vom 4. April 2002, 1 BvR 60/02, erörterte Frage, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde nach Ablauf der Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG überhaupt noch eingelegt werden kann, kommt es deshalb nicht mehr an (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig, aaO, § 66 RdNr 13b).

  • BSG, 18.03.1982 - 7 RAr 90/80

    Schlechtwettergeld; Prozeßführungsbefugnis; Beiladung; Höhe des

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 15/04 R
    Danach kommt auch die notwendige Beiladung des Arbeitnehmers nicht in Betracht; lediglich eine einfache Beiladung wurde als möglich angesehen (vgl BSG SozR 4100 § 86 Nr. 1).

    In der Rechtsprechung ist bereits darauf hingewiesen worden, dass sich die Prozessführungsbefugnis nur auf den geltend gemachten Anspruch als ganzen beziehen kann, nicht aber auf einzelne Elemente seiner Begründung (BSGE 38, 94, 96 = SozR 1500 § 75 Nr. 4; BSGE 38, 98, 100 = SozR 4100 § 69 Nr. 1; SozR 4100 § 86 Nr. 1 S 3).

  • BSG, 15.07.1971 - 7 RAr 30/68

    Schlechtwettergeld - Ausfallanzeige - Ablehnung aus betrieblichen Gründen -

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 15/04 R
    Aus den Befugnissen des Arbeitgebers und der Betriebsvertretung, im Wege der Verfahrens- und Prozessstandschaft die Rechte der Arbeitnehmer geltend zu machen, hat die Rechtsprechung des BSG - schon unter der Geltung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG), das ähnliche Vorschriften enthielt - gefolgert, dass der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer selbst von der Geltendmachung seiner Ansprüche ausgeschlossen ist (BSGE 38, 94, 96 = SozR 1500 § 75 Nr. 4; BSGE 38, 98, 100 = SozR 4100 § 69 Nr. 1; ebenso die gleichartige Rechtsprechung zum Schlechtwetter- oder Wintergeld: BSGE 33, 64, 67 = SozR Nr. 5 zu § 143l AVAVG; BSGE 68, 67, 72 = SozR 3-4100 § 71 Nr. 1; BSGE 82, 183, 185 f = SozR 3-4100 § 71 Nr. 2).

    Dies muss sich auch auf das gerichtliche Verfahren beziehen, da es nicht mit dem Zweck der Beschränkung der Rechte der Arbeitnehmer, den Anspruch auf Kug geltend zu machen, zu vereinbaren wäre, die Anfechtung im Verwaltungsverfahren zunächst dem Arbeitgeber bzw der Betriebsvertretung zu überlassen, um dann später dem Arbeitnehmer - uU lange Zeit nach Ergehen eines Bescheides - noch eine gerichtliche Anfechtungsmöglichkeit zu eröffnen (vgl bereits BSGE 33, 64, 67 = SozR Nr. 5 zu § 143l AVAVG).

  • BFH, 01.02.2000 - VII B 202/99

    Zurücknahme der Referenzmenge; Eingriff in Rechte Dritter

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 15/04 R
    Zwar ist der Widerspruchsbescheid vom 2. April 1997 insofern fehlerhaft, als sachlich entschieden und der Widerspruch nicht als unzulässig behandelt worden ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 87 Nr. 1 S 5 f); jedoch ist insoweit eine Anfechtungsbefugnis des Klägers mangels rechtlicher Betroffenheit zu verneinen (vgl BFH Beschluss vom 1. Februar 2000, VII B 202/99, veröffentlicht in juris).
  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 15/04 R
    a) Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist erst verletzt, wenn der Zugang zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (ua BVerfGE 88, 118, 124).
  • BSG, 12.10.1979 - 12 RK 19/78

    Verspätet eingelegter Widerspruch - Versäumung der Widerspruchsfrist -

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 207/87

    Pensionistenprivileg

  • BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 73/89

    Anspruch auf und Rückforderung von Wintergeld und Schlechtwettergeld vom

  • BSG, 06.04.2000 - B 11 AL 81/99 R

    Antragserfordernis beim Kurzarbeitergeld, Versäumung der Ausschlußfrist

  • BSG, 25.06.1998 - B 7 AL 126/95 R

    Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Wintergeld und Schlechtwettergeld

  • BSG, 05.02.2004 - B 11 AL 47/03 R

    Wintergeld - Antragstellung - Versäumung der Ausschlussfrist - Wiedereinsetzung

  • BSG, 08.11.2001 - B 11 AL 19/01 R

    Unzulässigkeit der Berufung - Zulassung der Berufung außerhalb des

  • BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 3/08 R

    Kurzarbeitergeldanspruch - Leiharbeitnehmer - vorübergehender Arbeitsausfall

    Gegenstand des Verfahrens, das die Klägerin als Prozessstandschafterin führt (vgl dazu: BSGE 22, 181, 183 = SozR Nr. 26 zu § 144 SGG Blatt Da11 Rücks; BSGE 38, 94, 95 f = SozR 1500 § 75 Nr. 4 S 3 f; BSG SozR 4-4300 § 323 Nr. 1 RdNr 11 und SozR 4-4300 § 175 Nr. 1 RdNr 10), ist der Bescheid vom 25.4.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2005, gegen den sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 4, § 56 SGG) wehrt.
  • BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 6/21 R

    Berechnung des Kurzarbeitergelds - Nettoentgeltdifferenz - Berücksichtigung von

    Dies folgt aus der fehlenden Klagebefugnis eines Arbeitnehmers in Verfahren über einen Anspruch auf Kug, was sich aus der besonderen Ausgestaltung dieses Verfahrens ergibt (vgl BSG vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 15/04 R - SozR 4-4300 § 323 Nr. 1 RdNr 17 ff, mwN) .

    Eine Klagebefugnis hat das BSG bisher auch in Fällen verneint, in denen - wie hier - individuelle Komponenten des Kug-Anspruchs umstritten sind (BSG vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 15/04 R - SozR 4-4300 § 323 Nr. 1 RdNr 20 ff; kritisch hierzu Bieback in Gagel, SGB II/SGB III, § 95 SGB III RdNr 88 ff, Stand Mai 2020) .

    Es bedarf auch keiner Klärung, ob und unter welchen außergewöhnlichen Umständen Ausnahmen von dem dargelegten Grundsatz denkbar sind (auch dazu bereits BSG vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 15/04 R - SozR 4-4300 § 323 Nr. 1 RdNr 21) .

  • BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 3/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage des Vermieters eines Leistungsberechtigten

    Soweit der frühere 11b Senat (SozR 1500 § 75 Nr. 68 RdNr 11) eine Beiladung für notwendig hielt, wenn der Kläger einen Anspruch (auch) auf die Behauptung stützt, dass er aufgrund einer Abtretung bzw im Wege der Prozessstandschaft berechtigt sei, die in der Person von einzelnen Behinderten entstandenen Ansprüche auf Rehabilitation gegenüber der Bundesagentur (damals Bundesanstalt) für Arbeit geltend zu machen, hat er hieran jedenfalls bei der der Abtretung als vergleichbar angesehenen Prozessstandschaft nicht mehr festgehalten (vgl BSG SozR 4-4300 § 323 Nr. 1) .
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