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   BSG, 05.06.2003 - B 11 AL 67/02 R   

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https://dejure.org/2003,1069
BSG, 05.06.2003 - B 11 AL 67/02 R (https://dejure.org/2003,1069)
BSG, Entscheidung vom 05.06.2003 - B 11 AL 67/02 R (https://dejure.org/2003,1069)
BSG, Entscheidung vom 05. Juni 2003 - B 11 AL 67/02 R (https://dejure.org/2003,1069)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Fehlender Zusammenhang von Beitragsleistung und Leistungshöhe; Keine Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe; Arbeitslosenhilfe nicht beitrags- sondern steuerfinanziert

  • Judicialis

    SGB III § 133; ; SGB III § 134; ; SGB III § 200; ; SGB III § 427; ; SGB III § 434c; ; SGB III § 427 Abs 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Berechnungsgrundlagen der Arbeitslosenhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Keine höhere Arbeitslosenhilfe durch Einmalzahlungen // BVG-Rechtsprechung zum Arbeitslosengeld nicht übertragbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2004, 437
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 76/98 R

    Keine Neuberechnung der Anschluß-Arbeitslosenhilfe ab 1.1.1997

    Auszug aus BSG, 05.06.2003 - B 11 AL 67/02 R
    Gleichwohl kommt es gerade in Zeiten einer angespannten Arbeitsmarktlage - wie der vorliegende Fall zeigt - vielfach zum langjährigen Bezug von Alhi (vgl schon BSGE 85, 123, 130 = SozR 3-4100 § 136 Nr. 11).

    Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Alhi um eine Sozialleistung handelt, die aus Steuermitteln finanziert und die nur bei Bedürftigkeit des Antragstellers gewährt wird, haben der 7. und der 11. Senat des BSG bereits mehrfach entschieden, dass der Anspruch auf Alhi nicht unter den Schutzbereich der Eigentumsgarantie fällt (vgl nur BSGE 73, 10, 17 ff = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4; BSGE 85, 123, 130 = SozR 3-4100 § 136 Nr. 11; SozR 3-4300 § 427 Nr. 2).

  • BVerfG, 24.05.2000 - 1 BvL 1/98

    Lohnersatzleistungen

    Auszug aus BSG, 05.06.2003 - B 11 AL 67/02 R
    Ob auf Grund der Entscheidung des BVerfG vom 24. Mai 2000 (BVerfGE 102, 127 = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1) ein neuer Sachverhalt iS des § 427 Abs. 5 Satz 1 SGB III eingetreten ist, soweit die Bewilligung von Alg betroffen ist, kann offen bleiben (vgl dazu BSG Urteil vom 25. März 2003 - B 7 AL 114/01 R - S 9 des Umdrucks).

    In dieser Entscheidung hat das BVerfG, wie schon in der ersten Entscheidung zu den Einmalzahlungen vom 11. Januar 1995 (BVerfGE 102, 127 ff = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1; vgl zur Vorgeschichte Bundessozialgericht 25. März 2003 - B 7 AL 106/01 R - BSG 30. April 2003 - B 11 AL 45/02 R - jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen) beanstandet, dass nach den zur Prüfung gestellten leistungsrechtlichen Vorschriften die Beiträge auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 (BGBl 1, 1859) einen unterschiedlichen Erfolgswert hätten.

  • BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 64/92

    Auslandsrente - Italien - Altersruhegeld

    Auszug aus BSG, 05.06.2003 - B 11 AL 67/02 R
    Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Alhi um eine Sozialleistung handelt, die aus Steuermitteln finanziert und die nur bei Bedürftigkeit des Antragstellers gewährt wird, haben der 7. und der 11. Senat des BSG bereits mehrfach entschieden, dass der Anspruch auf Alhi nicht unter den Schutzbereich der Eigentumsgarantie fällt (vgl nur BSGE 73, 10, 17 ff = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4; BSGE 85, 123, 130 = SozR 3-4100 § 136 Nr. 11; SozR 3-4300 § 427 Nr. 2).
  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das

    Denn die Alhi ist keine beitragsfinanzierte Leistung, sondern eine aus Steuermitteln finanzierte Fürsorgeleistung (vgl BSGE 85, 123, 130 = SozR 3-4100 § 136 Nr. 11 mwN; SozR 3-4300 § 427 Nr. 2 S 13; SozR 4-4300 § 434c Nr. 3 RdNr 16).
  • BSG, 02.04.2014 - B 4 AS 29/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antrag auf Arbeitslosengeld nach dem SGB 3

    Wenn das BSG hieraus auch nicht den Schluss gezogen hat, dass es sich bei der Alhi um eine Versicherungsleistung handelte (s nur BSG vom 5.6.2003 - B 11 AL 67/02 R - SozR 4-4300 § 434c Nr. 3, Juris-RdNr 20) , war der Rechtscharakter der Anschluss-Alhi doch wesentlich dadurch geprägt, dass sie von einer vorangegangenen Versicherungsleistung abhängig war (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, E 10, RdNr 66, Stand VI/13 mwN) .
  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 17/06 B

    Grundsicherung für Arbeitsuchende, Einkommensberücksichtigung, Zuflussprinzip,

    aa) Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Alhi um eine Sozialleistung handelte, die aus Steuermitteln finanziert und die nur bei Bedürftigkeit des Arbeitslosen gewährt wurde, haben beide für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate des BSG in stRspr entschieden, der Anspruch auf Alhi falle von vornherein nicht unter den Schutz der Eigentumsgarantie (vgl nur BSGE 73, 10, 17 ff = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4; BSGE 85, 123, 130 = SozR 3-4100 § 136 Nr. 11; SozR 3-4300 § 427 Nr. 2; BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1; BSG SozR 4-4300 § 434c Nr. 3; zur Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen aufgrund der Alhi vgl BSG SozR 4-2600 § 166 Nr. 1).

    Außerdem wollte der Gesetzgeber die Entstehung schutzwürdigen Vertrauens auf einen Dauerzustand über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinaus vermeiden (BSGE 68, 42 = SozR 3-4100 § 139a Nr. 1; SozR 4-4300 § 434c Nr. 3 RdNr 14; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III , § 160 RdNr 124).

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