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   BSG, 28.11.2007 - B 11a AL 39/06 R   

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BSG, 28.11.2007 - B 11a AL 39/06 R (https://dejure.org/2007,2854)
BSG, Entscheidung vom 28.11.2007 - B 11a AL 39/06 R (https://dejure.org/2007,2854)
BSG, Entscheidung vom 28. November 2007 - B 11a AL 39/06 R (https://dejure.org/2007,2854)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - förderungsfähiger Personenkreis - Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts - Verfassungsmäßigkeit - sozialgerichtliches Verfahren

  • openjur.de

    Berufsausbildungsbeihilfeanspruch; förderungsfähiger Personenkreis; Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts; Verfassungsmäßigkeit; notwendige Beiladung; analoge Anwendung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Förderung eines Auzubildenden bei seiner beruflichen Förderung; Ausschluss der beruflichen Förderung eines Auszubildenden infolge Unterbringung des Auszubildenden bei seinen Eltern; Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Berufsausbildungsbeihilfe im Hinblick auf ...

  • Judicialis

    SGB III F: 24.03.1997 § 59 Nr 1; ; SGB III F: 24.03.1997 § 63 Abs 1 Nr 1; ; SGB III F: 24.03.1997 § 64 Abs 1 S 1 Nr 1; ; SGB III F: 24.03.1997 § 64 Abs 1 S 2; ; SGB II F: 30.07.200... 4 § 7 Abs 6 Nr 1; ; SGB XII § 22 Abs 2; ; BSHG F: 16.12.1997 § 26 Abs 1 S 1; ; BSHG § 26 Abs 2; ; BBiG J: 2005 F: 23.03.2005 § 17 Abs 1 S 1; ; BAföG § 2 Abs 1a; ; GG Art 3 Abs 1; ; SGG F: 09.12.2004 § 51 Abs 1 Nr 4a; ; SGG F: 22.03.2005 § 75 Abs 2; ; SGG F: 20.07.2006 § 75 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Ausschlusses eines Berufsausbildungsbeihilfeanspruchs beim Wohnen im elterlichen Haushalt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 28.11.2007)

    Mehr Ausbildungsbeihilfe nach Verlust des Nebenjobs // Geld aber nur für Auszubildende mit eigener Wohnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2008, 543 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Auszug aus BSG, 28.11.2007 - B 11a AL 39/06 R
    Hierbei steht einer Beiladung nicht schon entgegen, dass eine Anpassung des § 75 Abs. 2 SGG an die neue Rechtslage erst ab 1. August 2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706) erfolgte, denn insoweit bestand für die Zeit ab 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2006 eine im Sinne der späteren Regelung ausfüllungsfähige Gesetzeslücke (BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 RdNr 12).

    Obwohl der Grundsicherungsträger somit als leistungspflichtig in Betracht kommt, kann die Frage eines etwaigen Verfahrensmangels auf sich beruhen, weil die Unterlassung einer unechten notwendigen Beiladung nach der 2. Alt des § 75 Abs. 2 SGG nicht von Amts wegen, sondern nur auf ausdrückliche Rüge (§ 164 Abs. 2 Satz 3 SGG) hin zu beachten ist (BSGE 59, 284, 290 = SozR 2200 § 539 Nr. 114; BSGE 61, 197, 199 = SozR 7323 § 9 Nr. 1; BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BSG, 28.11.2007 - B 11a AL 39/06 R
    Dabei ist die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ausschlaggebend dafür, was sachlich vertretbar oder sachfremd ist (BVerfGE 75, 108, 157; 90, 226, 239; 99, 165, 178 mwN).
  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

    Auszug aus BSG, 28.11.2007 - B 11a AL 39/06 R
    Dabei ist die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ausschlaggebend dafür, was sachlich vertretbar oder sachfremd ist (BVerfGE 75, 108, 157; 90, 226, 239; 99, 165, 178 mwN).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvL 50/92

    Elternunabhängige Ausbildungsförderung

    Auszug aus BSG, 28.11.2007 - B 11a AL 39/06 R
    Dabei ist die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ausschlaggebend dafür, was sachlich vertretbar oder sachfremd ist (BVerfGE 75, 108, 157; 90, 226, 239; 99, 165, 178 mwN).
  • BSG, 05.12.1978 - 7 RAr 40/77

    Unverheiratete volljährige Auszubildende unter 21 Jahren und AusbFöAnO §§ 11, 12

    Auszug aus BSG, 28.11.2007 - B 11a AL 39/06 R
    Die Bedarfssätze, die für Auszubildende in betrieblicher oder überbetrieblicher Ausbildung in den §§ 11, 12 AusbFöAnO in weitgehender Übereinstimmung mit den Werten des BAföG (vgl BSGE 69, 121 = SozR 3-4100 § 40 Nr. 5) geregelt waren, unterschieden zunächst zwischen Unverheirateten unter 21 Jahren sowie Verheirateten oder Personen über 21 Jahren (zur Ermächtigungskonformität dieser Unterscheidung BSGE 47, 227 ff = SozR 4440 § 11 Nr. 3).
  • Drs-Bund, 18.06.1996 - BT-Drs 13/4941
    Auszug aus BSG, 28.11.2007 - B 11a AL 39/06 R
    Die bis zum Inkrafttreten des SGB III unverändert geltende Regelung wurde durch das AFRG ab 1. Januar 1998 in § 64 Abs. 1 SGB III inhaltlich fortgeführt und lediglich redaktionell geändert (BT-Drucks 13/4941 S 164).
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BSG, 28.11.2007 - B 11a AL 39/06 R
    Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln (BVerfGE 74, 9, 24), und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln (BVerfGE 1, 14, 52; stRspr).
  • BSG, 29.01.1986 - 9b RU 68/84

    Ehrenamtlicher Ordnungsdienst - Mitglied einer politischen Partei - Beschäftigung

    Auszug aus BSG, 28.11.2007 - B 11a AL 39/06 R
    Obwohl der Grundsicherungsträger somit als leistungspflichtig in Betracht kommt, kann die Frage eines etwaigen Verfahrensmangels auf sich beruhen, weil die Unterlassung einer unechten notwendigen Beiladung nach der 2. Alt des § 75 Abs. 2 SGG nicht von Amts wegen, sondern nur auf ausdrückliche Rüge (§ 164 Abs. 2 Satz 3 SGG) hin zu beachten ist (BSGE 59, 284, 290 = SozR 2200 § 539 Nr. 114; BSGE 61, 197, 199 = SozR 7323 § 9 Nr. 1; BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1).
  • BAG, 15.12.2005 - 6 AZR 224/05

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

    Auszug aus BSG, 28.11.2007 - B 11a AL 39/06 R
    Angemessen ist die Ausbildungsvergütung nach der Rspr des BAG, wenn sie hilft, die Lebenshaltungskosten zu bestreiten, und zugleich eine Mindestentlohnung für die Leistungen des Auszubildenden darstellt (BAG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 6 AZR 224/05, AP Nr. 15 zu § 10 BBiG mwN).
  • BSG, 30.01.1990 - 11 RAr 13/89

    Berufsausbildungsbeihilfe - Bedarf für den Lebensunterhalt - auswärtige

    Auszug aus BSG, 28.11.2007 - B 11a AL 39/06 R
    Eine Differenzierung in Abhängigkeit von dem Aufenthaltsort des Auszubildenden hatte der Gesetzgeber im Übrigen in abgeschwächter Form bereits vor der Neuregelung durch das Gesetz vom 20. Dezember 1988 insofern vorgesehen, als - wie bereits erwähnt - bei auswärtiger Unterbringung ein höherer Bedarfssatz zu berücksichtigen war (zur Rechtsentwicklung BSG SozR 3-4440 § 11 Nr. 1).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

  • BSG, 02.06.2004 - B 7 AL 38/03 R

    Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - auswärtige Unterbringung eines Minderjährigen

  • BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvL 29/83

    Arbeitsförderungsgesetz 1979

  • BSG, 03.07.1991 - 9b/11 RAr 131/89

    Ermächtigung eines Satzungsgebers durch den Gesetzgeber, Anspruch auf

  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvL 21/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchstabe a AFG

  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 1231/85

    Steuerfreiheit von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvL 16/90

    Beamtinnenrente

  • BSG, 11.03.1987 - 8 RK 19/85

    Beiladung des Versicherten - Krankenhausträger - Pflegesatzberechnung -

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

  • BSG, 27.08.2011 - B 4 AS 1/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Arbeitsgelegenheit

    Die Klägerin hat die unterbliebene unechte notwendige Beiladung auch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 164 Abs. 2 Satz 3 SGG) gerügt (BSGE 59, 284, 290 = SozR 2200 § 539 Nr. 114; BSGE 61, 197, 199 = SozR 7323 § 9 Nr. 1; BSGE 97, 242 = BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1, RdNr 15; BSG SozR 4-4300 § 64 Nr. 3, RdNr 13).
  • BSG, 29.01.2008 - B 7/7a AL 68/06 R

    Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - Förderungsfähigkeit der erstmaligen

    Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nur, Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen; innerhalb dieser Grenze ist der Gesetzgeber frei (BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 11a AL 39/06 R).
  • BSG, 29.08.2012 - B 11 AL 22/11 R

    Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - förderungsfähiger Personenkreis -

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits mit Urteil vom 28.11.2007 (B 11a AL 39/06 R) entschieden, dass sich aus dem grundsätzlichen Leistungsausschluss von Personen, die während ihrer beruflichen Ausbildung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils untergebracht seien, keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots ergebe.

    Wie der Senat bereits ausgeführt hat (Urteil vom 28.11.2007 - B 11a AL 39/06 R - SozR 4-4300 § 64 Nr. 3 RdNr 17) , liegt der Regelung des § 64 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB III der Gedanke zugrunde, die Förderung auf diejenigen Auszubildenden und Familien zu konzentrieren, die wegen der hohen Kosten einer auswärtigen Unterbringung in besonderem Maße auf die Förderung angewiesen sind (vgl BT-Drucks 11/2990 S 18 zum Gesetz zur Änderung des AFG und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand vom 20.12.1988, BGBl I 2343) .

    Es würde nicht einleuchten, Personen wie den Kläger, denen ebenfalls Kosten einer auswärtigen Unterbringung entstehen, gleichwohl zur Vergleichsgruppe derjenigen zu zählen, die bei typisierender Betrachtung als weniger bedürftig anzusehen sind (vgl Urteil des Senats vom 28.11.2007, aaO RdNr 18) .

  • BSG, 03.12.2009 - B 11 AL 38/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Revisionszulassung wegen

    Der 11a. Senat hat hierzu bereits in seiner Entscheidung vom 28. November 2007 - B 11a AL 39/06 R (SozR 4-4300 § 64 Nr. 3) verdeutlicht, dass diese Unterscheidung unter Gleichbehandlungsaspekten nicht zu beanstanden ist, weil die auf § 40 AFG idF des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2343) zurückgehende Vorschrift des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III auf die Notwendigkeit gestützt wurde, den Haushalt der BA zu konsolidieren (BT-Drucks 11/2990 S 18) und die Ausbildungsförderung deshalb auf diejenigen Auszubildenden und Familien konzentriert werden sollte, die wegen der hohen Kosten der auswärtigen Unterbringung in besonderem Maße auf die Förderung angewiesen sind (BT-Drucks 13/4941 S 164).

    Die Rückausnahme erfasst ausdrücklich Auszubildende, die auf Grund ihrer Wohnverhältnisse iS von § 64 Abs. 1 SGB III keinen Anspruch auf BAB haben (BSG SozR 4-4300 § 64 Nr. 3).

  • BSG, 28.11.2007 - B 11a AL 47/06 R

    Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung - Nebeneinkommen -

    Auszubildende haben danach während einer beruflichen Ausbildung Anspruch auf BAB, wenn neben der ausbildungsbezogenen und persönlichen Förderungsfähigkeit (§ 59 Nr. 1 und 2 SGB III; zur Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses bei einer Unterbringung im Haushalt der Eltern vgl Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage - B 11a AL 39/06 R) die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen (§ 59 Nr. 3 SGB III).
  • BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 20/08 R

    Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung - Berücksichtigung des

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 (= BVerfGE 96, 330) zur Verfassungsmäßigkeit des Wohngeldausschlusses bei BAföG verdeutlicht (vgl zur Differenzierung der Gruppe der Auszubildenden, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, im Vergleich zu Auszubildenden, die außerhalb der Elternwohnung leben BSG SozR 4-4300 § 64 Nr. 3; auch BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6, S 27 f).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 29.10.2010 - L 1 AL 49/09

    Die Übersendung von Veränderungsmitteilungen mit einfachem Brief ist

    Zwar ist eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die der Leistungsbewilligung zugrunde gelegen haben, nach Erlass des Bewilligungsbescheides als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dadurch eingetreten, dass der Kläger seit dem 01.08.2007 (wieder) im Haushalt seiner Eltern wohnte und dass dadurch ein Anspruch auf BAB wegen des Wegfalls der sonstigen persönlichen Voraussetzungen (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III in der Fassung (i.d.F.) des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.03.1997, BGBl I 594; dieser Leistungsausschluss ist verfassungsgemäß: vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 28.11.2007 - B 11a AL 39/06 R -, SozR 4-4300 § 64 Nr. 3) nicht mehr gegeben war (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2014 - L 11 AL 55/14
    Somit sind bei ihren Eltern bzw. einem Elternteil wohnende Auszubildende generell von BAB-Leistungen ausgeschlossen (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit dieses Leistungsausschlusses: BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 11a AL 39/06 R, SozR 4-4300 § 64 Nr. 3).

    Das SGB III sieht insoweit auch in besonderen Einzelfällen (hier: Beibehaltung der weit vom Ausbildungsort gelegenen Wohnung wegen des Betreuungsbedarfs eines nahen Angehörigen) keine Ausnahmen von diesem Grundsatz vor (vgl. erneut zur Verfassungsmäßigkeit dieses Leistungsausschlusses: BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 11a AL 39/06 R, SozR 4-4300 § 64 Nr. 3).

  • LSG Schleswig-Holstein, 23.02.2018 - L 3 AL 14/16

    Arbeitsförderung - Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung bzw

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 (= BVerfGE 96, 330) zur Verfassungsmäßigkeit des Wohngeldausschlusses bei BAföG verdeutlicht (vgl zur Differenzierung der Gruppe der Auszubildenden, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, im Vergleich zu Auszubildenden, die außerhalb der Elternwohnung leben BSG SozR 4-4300 § 64 Nr. 3; auch BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6, S 27 f).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.08.2017 - L 14 AL 35/16

    Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - förderungsfähige Berufsausbildung -

    Das Bundessozialgericht (BSG) sehe darin keine bedenkliche Ungleichbehandlung (vgl. Urteil vom 28. November 2007, B 11a AL 39/06 R).
  • LSG Sachsen, 25.10.2012 - L 3 AL 200/10

    Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe; Notwendigkeit einer

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.04.2023 - L 18 AL 6/21

    Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung - Freibetrag bei Unterbringung

  • SG Lüneburg, 22.04.2009 - S 7 AL 169/07

    Voraussetzungen der Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe; Vorliegen einer

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