Rechtsprechung
   BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 10/02 R   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Arbeitsentgelt - Direktversicherung - Beitrag - Prämie - zusätzliches Arbeitsentgelt - Sonderzuwendung - Beitragspflicht - Pauschalbesteuerung - sozialgerichtliches Verfahren - Einbeziehung von Bescheiden - Betriebsprüfung - Folgezeiträume - Prozessökonomie

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitragsfreiheit pauschalversteuerter Direktversicherungsprämien, Gegenstand des Verfahrens nach § 96 SGG

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 93, 109
  • NZS 2005, 486



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Wird zitiert von ... (41)  

  • BSG, 13.12.2005 - B 1 KR 21/04 R  

    Ermittlung von generellen Tatsachen durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf

    Auch wenn ein Gericht im Kern über gleiche Rechtsfragen zu entscheiden hat, rechtfertigen nämlich prozessökonomische Erwägungen eine erweiternde Auslegung bzw Heranziehung des § 96 SGG nicht, wenn in Bezug auf jeden ergangenen Bescheid jeweils auch auf Sachverhaltsbesonderheiten und zusätzliche (unterschiedliche) für den konkreten Anspruch rechtserhebliche tatsächliche Gesichtspunkte eingegangen werden müsste (vgl zum Ganzen zB: BSG SozR 4-5375 § 2 Nr. 1 ; BSG BSGE 90, 143, 144 f mwN = SozR 3-2500 § 37 Nr. 5 und SozR 3-5425 § 24 Nr. 17 ; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 S 192 ff mwN ; ferner zB Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 96 RdNr 5a und 9a, 9b, 10, 10a mit umfangreichen Nachweisen).
  • LSG Brandenburg, 19.04.2005 - L 24 KR 41/03  
    Das Zusätzlichkeitserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ArEV ist jedoch auch dann erfüllt, wenn die vom Arbeitgeber gezahlten Direktversicherungsbeiträge aus einer Entgeltumwandlung stammen (Urteile des Bundessozialgerichts - BSG - vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 10/02 R; vom 21. August 1997 - 12 RK 44/96, abgedruckt in SozR 3-5375 § 2 Nr. 1).

    Dabei ist es unerheblich, ob diese Beiträge im Vergleich zum bisherigen Entlohnungsgefüge vom Arbeitgeber zusätzlich aufgebracht werden oder ob sie - bei gleichbleibendem Gesamtvergütungsniveau - aus einer für die Zukunft vereinbarten Entgeltumwandlung laufender oder einmaliger Zahlungen des bisher gezahlten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts stammen (BSG, Urteil vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 10/02 R).

    Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) auch für das Sozialversicherungsrecht und insgesamt für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung anerkannt (BSG, Urteil vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 10/02 R).

    In Zweifelsfällen haben jedoch Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Recht, nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV eine Entscheidung der Einzugsstelle durch Verwaltungsakt herbeizuführen (BSG, Urteil vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 10/02 R unter Hinweis auf BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 1 m. w. N.).

  • BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 57/04 R  

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsverfahren - Streitgegenstand - analoge

    Die Einbeziehung der vorliegenden Folgebescheide analog § 96 SGG steht nicht etwa im Widerspruch zu Rechtsprechung, in der das BSG bei Dauerrechtsverhältnissen in verschiedenen Rechtsbereichen eine ausdehnende Anwendung des § 96 SGG abgelehnt hat (vgl zum Vertragsarztrecht BSGE 78, 98, 101 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 oder SozR 3-2500 § 85 Nr. 16 und 27; zur Beitragsberechnung in der Unfallversicherung BSGE 91, 128, 130 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1; zu Betriebsprüfungen BSGE 93, 109, 111 f = SozR 4-5375 § 2 Nr. 1).
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