Rechtsprechung
   BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 9/05 R   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht von Trauerrednern - Öffentlichkeitsbezug für Publizisteneigenschaft auch bei individualisierbarer Personengruppe gegeben

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Künstlersozialversicherung; Versicherungspflicht von Trauerrednern; Öffentlichkeitsbezug für Publizisteneigenschaft auch bei individualisierbarer Personengruppe gegeben; Kunstbegriff im Künstlersozialbericht 1975; künstlerische Tätigkeit bei gemischten Berufsbildern

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  • Bundessozialgericht

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht von Trauerrednern - Öffentlichkeitsbezug für Publizisteneigenschaft auch bei individualisierbarer Personengruppe gegeben - Kunstbegriff im Künstlersozialbericht 1975 - künstlerische Tätigkeit bei gemischten Berufsbildern

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungspflicht von Trauerrednern in der Künstlersozialversicherung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Künstlersozialversicherung, Versicherungspflicht von Trauerrednern, Öffentlichkeitsbezug für Publizisteneigenschaft auch bei individualisierbarer Personengruppe gegeben, Kunstbegriff im Künstlersozialbericht 1975, künstlerische Tätigkeit bei gemischten Berufsbildern

Kurzfassungen/Presse (9)

  • IWW (Kurzinformation)

    Besteht Versicherungspflicht? - Aktuelle BSG-Entscheidungen zur Künstlersozialversicherung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 23.3.2006)

    Trauerreden sind Kunst // BSG bestätigt Versicherung in Künstlersozialkasse

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Trauerrednerin in Künstlersozialversicherung zu versichern

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Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 96, 141
  • NJW 2007, 716
  • NZS 2006, 655 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (16)  

  • BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 11/06 R  

    Künstlersozialversicherung - Künstlereigenschaft - Tanzlehrerin für Tango

    Bei einem - wie hier - aus unterschiedlichen Tätigkeiten zusammengesetzten Berufsbild kann von einem künstlerischen Beruf aber nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild prägen, Kunst also den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet (vgl BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 7 ; SozR 4-5425 § 2 Nr. 6 ; BSGE 82, 107, 111 = SozR 3-5425 § 25 Nr. 12 S 64 ; vgl auch Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 2 RdNr 9).
  • BFH, 21.10.2009 - V R 8/08  

    Umsätze als Trauerredner: Keine Umsatzsteuerermäßigung wegen

    Das FG sei nicht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts --BSG-- (Urteil vom 23. März 2006 B 3 KR 9/05 R, BSGE 96, 141, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2007, 716) eingegangen, wonach Trauerredner als Publizisten der Versicherungspflicht der Künstlersozialkasse unterfallen.

    cc) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist der Umstand, dass das BSG im Urteil in BSGE 96, 141, NJW 2007, 716 einen Trauerredner wegen seiner Tätigkeit in der (eingeschränkten) Öffentlichkeit der Trauergemeinde als Publizist in der Künstlersozialversicherung versicherungspflichtig angesehen hat, für die umsatzsteuerrechtliche Frage, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers in der Übertragung von Urheberrechten liegt, unerheblich, da über die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes allein nach den eigenständigen Kriterien des Umsatzsteuerrechts zu entscheiden ist.

  • BSG, 18.09.2008 - B 3 KS 1/08 R  

    Künstlersozialversicherung - Feststellung der Abgabepflicht durch

    Da der Begriff der "Öffentlichkeit" einer Information sehr weit zu fassen ist und schon die Bestimmung und konkrete Möglichkeit zur Verbreitung bei einer nicht von vornherein feststehenden, unbestimmten Mehrzahl von Menschen ausreicht (BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 7 RdNr 13 zur Einstufung von Trauerrednern als Publizisten iS des § 2 KSVG), ist es nicht zu beanstanden, dass das LSG die Mitarbeiterzeitung als Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Klägerin eingestuft und die redaktionelle Mitarbeit als publizistische Tätigkeit angesehen hat.
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