Rechtsprechung
   BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 6/03 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4180
BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 6/03 R (https://dejure.org/2004,4180)
BSG, Entscheidung vom 04.03.2004 - B 3 KR 6/03 R (https://dejure.org/2004,4180)
BSG, Entscheidung vom 04. März 2004 - B 3 KR 6/03 R (https://dejure.org/2004,4180)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,4180) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Landesmedienanstalt - betreiben eines Offene Kanals - Bürgerfunk - keine Programmverantwortung

  • IWW
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2004, 599 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 21.08.1996 - 3 RK 31/95

    Abgabepflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Künstlersozialversicherung,

    Auszug aus BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 6/03 R
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass auch öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen, deren Zweck die Erfüllung öffentlicher Aufgaben und nicht eine Gewinnerzielung ist, von der Abgabepflicht nicht ausgenommen sind (vgl zB BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 - Ersatzkasse; SozR 3-5425 § 24 Nr. 10 - Jugendzentrum einer Gemeinde; SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 - Landesversorgungsamt).

    Die spezifische Solidaritäts- oder Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern und Publizisten auf der einen und den Vermarktern von Kunst und Publizistik auf der anderen Seite beruht nicht darauf, dass derjenige, der Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nimmt, hierdurch Gewinne erzielt oder überhaupt erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt, sondern darauf, dass der Kunstverwerter, der sich der Werke selbstständiger Künstler und Autoren zur Erfüllung seiner Zwecke bedient, eine arbeitgeberähnliche Position einnimmt (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15).

    Dies gilt auch für den Fall, dass sie bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig werden (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 - soziale Künstlerförderung).

  • BSG, 20.04.1994 - 12 RK 66/92

    Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 6/03 R
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass auch öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen, deren Zweck die Erfüllung öffentlicher Aufgaben und nicht eine Gewinnerzielung ist, von der Abgabepflicht nicht ausgenommen sind (vgl zB BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 - Ersatzkasse; SozR 3-5425 § 24 Nr. 10 - Jugendzentrum einer Gemeinde; SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 - Landesversorgungsamt).

    Es genügt, dass die Kunstverwertung im Zusammenhang mit Aufgaben steht, die aus Haushaltszuweisungen, aus Beiträgen oder aus anderen Einnahmen finanziert werden (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 - privater Rundfunksender; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 8 - pädagogische Hochschule), was hier (vgl § 61 LRG) der Fall ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2001 - 8 A 538/01

    Gewährung von Zuschüssen für gesendete Programmbeiträge in einer Radiowerkstatt;

    Auszug aus BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 6/03 R
    Mit der Unterstützung solcher Gruppen, die ohne ausreichende technische und finanzielle Ausstattung nicht oder nur sehr eingeschränkt Zugang zum privaten Rundfunk erhalten könnten, sollen hinreichende Bedingungen geschaffen werden, dass diese Gruppen das ihnen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) eingeräumte Grundrecht auch tatsächlich ausüben können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 A 538/01 - NWVBl 2002, 299, 302).
  • BSG, 20.07.1994 - 12 RK 38/93

    Pädagogische Hochschule; Musiklehrer; Unternehmen; Künstlersozialabgabepflicht

    Auszug aus BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 6/03 R
    Es genügt, dass die Kunstverwertung im Zusammenhang mit Aufgaben steht, die aus Haushaltszuweisungen, aus Beiträgen oder aus anderen Einnahmen finanziert werden (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 - privater Rundfunksender; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 8 - pädagogische Hochschule), was hier (vgl § 61 LRG) der Fall ist.
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 6/03 R
    Der Gesetzgeber hat, ausgehend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1), für die KSA nicht eine Vermarktung künstlerischer oder publizistischer Leistungen, sondern deren Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke als maßgeblich angesehen (BT-Drucks 11/2964, S 13).
  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 17/03 R

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Unternehmensübergang - Unternehmenskauf -

    Auszug aus BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 6/03 R
    Es bedarf hier daher keiner Entscheidung der Frage, ob die Klägerin daneben auch noch, wie von der Beklagten angenommen, als Verlagsunternehmen iS des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG (vgl zu diesem Begriff Urteil des Senats vom 4. März 2004 - B 3 KR 17/03 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) einzustufen ist oder, wie das SG gemeint hat, wegen Werbung bzw Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke ihres eigenen Unternehmens iS des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG der Abgabepflicht unterliegt.
  • BSG, 01.10.1991 - 12 RK 7/90

    Feststellung der Verpflichtung von Unternehmern zur Künstlersozialabgabe durch

    Auszug aus BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 6/03 R
    Soweit die Rechtsprechung für den Unternehmensbegriff des KSVG neben einer nachhaltigen, dh nicht nur gelegentlichen Tätigkeit die Absicht der Erzielung von Einnahmen gefordert hat (BSGE 69, 259, 263 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 1 - gemeindliche Musikschule), wurde es als ausreichend angesehen, wenn zwischen der Verwertung künstlerischer oder publizistischer Leistungen und der Erzielung von Einnahmen nur eine mittelbare Verbindung besteht.
  • BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 10/97 R

    Künstlersozialversicherung - kunstgeschichtlicher Unterricht - Einrichtung der

    Auszug aus BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 6/03 R
    Dass wissenschaftliche Autoren zu den Publizisten iS der §§ 1, 2 KSVG gehören, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig (zum Begriff vgl BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 7 und Nr. 12).
  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

    Auszug aus BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 6/03 R
    Als Veranstalter eines solchen Programms ist anzusehen, wer seine Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet (BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298, 310).
  • BSG, 12.04.1995 - 3 RK 4/94

    Verpflichtung eines Unternehmers zur Künstlersozialabgabe

    Auszug aus BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 6/03 R
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass auch öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen, deren Zweck die Erfüllung öffentlicher Aufgaben und nicht eine Gewinnerzielung ist, von der Abgabepflicht nicht ausgenommen sind (vgl zB BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 - Ersatzkasse; SozR 3-5425 § 24 Nr. 10 - Jugendzentrum einer Gemeinde; SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 - Landesversorgungsamt).
  • BSG, 21.06.2012 - B 3 KS 2/11 R

    Künstlersozialversicherung - Senatsverwaltung bzw Senatskanzlei für Wissenschaft,

    Daher unterliegen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts der Abgabepflicht nach § 24 KSVG, und zwar selbst dann, wenn sie - wie vorliegend - bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig werden (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f - soziale Künstlerförderung durch einen Sozialhilfeträger; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7 - Bürgerfunk) .

    Soweit der Senat in ständiger Rechtsprechung für den Unternehmensbegriff des KSVG neben einer nachhaltigen Tätigkeit die Absicht der Erzielung von Einnahmen fordert (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7 mwN) , ist diese Voraussetzung vorliegend ebenfalls erfüllt.

    Es genügt insoweit, dass die Kunstverwertung im Zusammenhang mit Aufgaben steht, die aus Haushaltszuweisungen, aus Beiträgen oder aus anderen Einnahmen finanziert werden (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 S 33 f - Mitgliederzeitschrift; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 8 S 42 f - pädagogische Hochschule; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f - öffentliche Künstlerförderung durch Sozialhilfeträger; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7 - Bürgerfunk) .

    Der wesentliche Zweck eines Unternehmens, der nicht mit seinem überwiegenden Zweck gleichzusetzen ist (vgl dazu BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 18), wird durch seine prägenden Aufgaben und Ziele gekennzeichnet (in diesem Sinne auch BT-Drucks 13/5108 S 17) .

    Bei Behörden oder öffentlichen Einrichtungen wird der wesentliche Unternehmenszweck durch die ihnen gesetzlich zugewiesenen Pflichtaufgaben bestimmt (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 17).

  • BSG, 28.09.2017 - B 3 KS 2/16 R

    Künstlersozialversicherung - gemeinnütziger eingetragener Verein - Veranstalter

    Der für das Recht des KSVG zuständige 3. Senat des BSG hat bereits wiederholt entschieden, dass der wesentliche Zweck eines Unternehmens - der nicht mit seinem überwiegenden Zweck gleichzusetzen ist (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 18) - durch seine prägenden Aufgaben und Ziele gekennzeichnet wird (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 36) .
  • BSG, 08.10.2014 - B 3 KS 1/13 R

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - Standesorganisation eines bestimmten

    Deshalb sind diese Einrichtungen von der Abgabepflicht auch nicht ausgenommen (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 und 10) .

    Die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern und Publizisten auf der einen Seite und den Vermarktern und Verwertern von Kunst und Publizistik auf der anderen Seite beruht nämlich nicht darauf, dass mit der Inanspruchnahme der Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten Gewinne erzielt oder überhaupt erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt werden, sondern darauf, dass die Verwerter und Vermarkter bei der Inanspruchnahme solcher Werke und Leistungen eine arbeitgeberähnliche Position einnehmen (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1; BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f) .

    Daher ist die KSA auch dann abzuführen, wenn öffentlich-rechtlich verfasste Einrichtungen bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig werden (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f) .

    Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts finanziert sich durch Beiträge oder Haushaltszuweisungen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erhält (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 29; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 8 S 42 f).

  • BSG, 22.04.2015 - B 3 KS 7/13 R

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - Bundesverband der

    Deshalb sind diese Einrichtungen von der Abgabepflicht auch nicht ausgenommen (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 und 10) .

    Die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern und Publizisten auf der einen Seite und den Vermarktern und Verwertern von Kunst und Publizistik auf der anderen Seite beruht nämlich nicht darauf, dass mit der Inanspruchnahme der Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten Gewinne erzielt oder überhaupt erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt werden, sondern darauf, dass die Verwerter und Vermarkter bei der Inanspruchnahme solcher Werke und Leistungen eine arbeitgeberähnliche Position einnehmen (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1; BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f) .

    Daher ist die KSA auch dann abzuführen, wenn Einrichtungen bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung einer öffentlichen oder - wie hier - satzungsmäßigen Aufgabe tätig werden (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f) .

    Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts finanziert sich durch Beiträge oder Haushaltszuweisungen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erhält (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 29; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 8 S 42 f).

  • BSG, 28.09.2017 - B 3 KS 3/15 R

    Künstlersozialversicherung - Rechtmäßigkeit des Erfassungsbescheides -

    Deshalb reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus, wenn die Kunst- bzw Publizistikverwertung im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe steht, die aus Haushaltszuweisungen, Beiträgen oder ähnlichen Einnahmen finanziert wird und eine gewisse Nachhaltigkeit erreicht, dh nicht nur gelegentlich erfolgt (vgl hierzu BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27 ; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 13 RdNr 15 ff ; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7 ; ebenfalls bereits: BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 10 S 56 ff ; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 ff ) .
  • BSG, 30.09.2015 - B 3 KS 1/14 R

    Künstlersozialversicherung - Betreiber einer Musikschule - Künstlersozialabgabe

    Die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern und Publizisten auf der einen Seite und den Vermarktern und Verwertern von Kunst und Publizistik auf der anderen Seite beruht nämlich nicht darauf, dass mit der Inanspruchnahme der Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten Gewinne erzielt oder überhaupt erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt werden, sondern darauf, dass die Verwerter und Vermarkter bei der Inanspruchnahme solcher Werke und Leistungen eine arbeitgeberähnliche Position einnehmen (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1; BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f) .
  • BSG, 08.10.2014 - B 3 KS 6/13 R

    Künstlersozialversicherung - keine Abgabepflicht eines der Brauchtumspflege

    Der wesentliche Zweck eines Unternehmens, der nicht mit seinem überwiegenden Zweck gleichzusetzen ist (vgl dazu BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 18) , wird durch seine prägenden Aufgaben und Ziele gekennzeichnet (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 36) .
  • SG Lüneburg, 19.10.2011 - S 9 KR 347/08
    Sie stütze sich hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "wesentlicher Zweck" auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 4. März 2004 (B 3 KR 6/03 R), nach dem der Begriff des wesentlichen Zwecks nicht gleichgesetzt werden dürfte mit dem Beg-riff des überwiegenden Zwecks i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG.

    Dies gelte auch für den Fall, dass sie bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung einer öf-fentlichen Aufgabe tätig würden (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15; SozR 4-5425 § 24 Nr. 4).

    Wie das BSG in seiner Entscheidung vom 4. März 2004 (B 3 KR 6/03 R - SozR 4-5425 § 24 Nr. 4) ausführt, kann der Begriff wesentlicher Zweck nicht gleichgesetzt werden mit dem Begriff "überwiegender" Zweck, wie er z.B. in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG ver-wendet wird.

    Dieser Auffassung steht auch nicht die bereits zitierte Entscheidung des BSG (B 3 KR 6/03 R) entgegen, weil es sich bei der Durchführung der Autorenlesungen nicht um eine gesetzliche oder sonstige Pflichtaufgabe des Klägers handelt.

  • BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 13/05 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Tätigkeit als Wissenschaftler

    Dass wissenschaftliche Autoren zu den Publizisten iS der §§ 1 und 2 KSVG gehören, ist zwischen den Beteiligten im Grundsatz nicht streitig (vgl auch BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4); umstritten ist allein, ob der Kläger zu diesem Personenkreis zählt.
  • LSG Baden-Württemberg, 25.04.2007 - L 5 KR 4654/05

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Unternehmereigenschaft - örtlicher

    Diese Intention des Gesetzgebers habe das Bundessozialgericht auch in seinem Urteil vom 4. März 2004 (B 3 KR 6/03 R) bestätigt.

    Im Rahmen der Abgrenzung zwischen "wesentlicher Zweck" im Zusammenhang mit den Katalogunternehmen Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG 1997 zum "überwiegenden Zweck" nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (u. a. Orchester) KSVG 1997 hat das BSG in seinem Urteil vom 4. März 2004 (B 3 KR 6/03 R - in SozR 4-5425 § 24 Nr. 4) noch darauf verwiesen, dass wesentlicher Zweck und überwiegender Zweck nicht gleichgestellt werden könnten.

  • BSG, 28.03.2019 - B 3 KS 1/18 R

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht einer Literaturagentur

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.11.2012 - L 1 KR 337/10

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - Standesorganisation eines bestimmten

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2016 - L 1 KR 105/14

    Künstlersozialabgabe - Öffentlichkeitsarbeit

  • LSG Sachsen, 28.08.2018 - L 9 KR 25/16

    Abgabepflicht nach dem KSVG

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.06.2013 - L 9 KR 182/11

    Abgabepflicht KSVG; Eingetragener Verein; Verlegerverband; Anzeigenblätter;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2011 - L 1 KR 370/09

    Künstlersozialabgabepflicht - Senatsverwaltung bzw Senatskanzlei für

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.06.2013 - L 9 KR 353/10

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht eines als gemeinnützig eingetragenen

  • BSG, 22.01.2008 - B 3 KS 1/07 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren,

  • SG Landshut, 22.09.2010 - S 4 KR 145/07

    Abgabepflicht eines eingetragenen, nicht wirtschaftlichen Vereins zur

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht