Rechtsprechung
   BSG, 17.03.2005 - B 3 KR 2/05 R   

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Apotheke - keine Importmöglichkeit für Arzneimittel mit ruhender Zulassung im Inland - kein Vergütungsanspruch gegenüber Krankenkasse bei rechtswidriger Importierung

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Bundessozialgericht

    Apotheke - keine Importmöglichkeit für Arzneimittel mit ruhender Zulassung im Inland - kein Vergütungsanspruch gegenüber Krankenkasse bei rechtswidriger Importierung - Taxbeanstandung - keine hoheitliche Regelung - Arzneilieferungsvertrag - Gleichordnungsverhältnis von Apotheken und Krankenkassen - Verträge zwischen Krankenkassen und Apothekern stellen öffentlich-rechtliche Kaufverträge dar - Verhältnis von § 30 Abs 4 Nr 2 AMG zu § 73 Abs 3 AMG - keine Überschneidung oder Kollision - Prüfung der Verkehrs- und Importfähigkeit - Aufgabe eines Apothekers

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Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    GKV-Vergütung für Import-Arzneimittel: Apotheker muss Verkehrsfähigkeit kennen

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Krankenversicherung: Kein Geld für nicht zugelassene Arznei

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    AMG § 73 Abs. 3; ApoBetrO § 18 Abs. 1

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum internationalen und europäischen Sozialrecht" von RA Dr. Klaus Louven, original erschienen in: IWB 2007, 861 - 866.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 165, 213
  • BSGE 94, 213
  • NZS 2006, 29



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Wird zitiert von ... (54)  

  • BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 6/06 R  

    Krankenversicherung - Rückzahlungsanspruch gegenüber Apotheker bei

    Eine gesetzliche Ermächtigung der Krankenkassen zum Erlass von Verwaltungsakten gegenüber den freiberuflich tätigen Apothekern besteht ebenso wenig wie ein Über-/Unterordnungsverhältnis; vielmehr sieht das Gesetz in § 129 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) eine vertragliche Regelung der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Apothekern vor (BSGE 77, 194, 197 = SozR 3-2500 § 129 Nr. 1 S 3 f und BSGE 94, 213, 214 = SozR 4-5570 § 30 Nr. 1 RdNr 7).

    b) Eine Beiladung der Versicherten B. nach § 75 Abs. 2 SGG war nicht erforderlich, weil die Entscheidung über den erhobenen Zahlungsanspruch nicht so unmittelbar in die Rechtssphäre der Versicherten eingreift, dass sie ihr gegenüber nur einheitlich hätte ergehen können (BSGE 66, 159, 161 = SozR 3-2200 § 376d Nr. 1; BSGE 77, 194, 196 = SozR 3-2500 § 129 Nr. 1; BSGE 94, 213, 215 = SozR 4-5570 § 30 Nr. 1 RdNr 8).

    Da der Kläger das Medikament an die Versicherte als Sachleistung der KK abgegeben hat (BSGE 77, 194, 199 = SozR 3-2500 § 129 Nr. 1; BSGE 94, 213, 215 = SozR 4-5570 § 30 Nr. 1 RdNr 8), wäre die Versicherte im Falle einer berechtigten Zahlungsverweigerung der Beklagten nur dann selbst zur Zahlung verpflichtet, wenn sie dies so mit dem Kläger vereinbart hätte (aA Dettling, VSSR 2006, 1 ff).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, gelten die Vorschriften des Kaufrechts über § 69 Satz 3 SGB V seit dessen Neufassung mit Wirkung zum 1. Januar 2000 in analoger Anwendung bei Verträgen zwischen Krankenkassen und Apothekern, so weit es sich um die Abgabe von vertragsärztlich verordneten Medikamenten an Kassenpatienten handelt (vgl BSGE 94, 213, 215 = SozR 4-5570 § 30 Nr. 1 RdNr 9), weil seitdem (vgl dazu BSGE 89, 24 = SozR 3-2500 § 69 Nr. 1) die Rechtsbeziehungen zwischen Apothekern und Krankenkassen ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur sind (§ 69 Satz 1 SGB V).

    Der Apotheker, dem das Kaufvertragsangebot der Krankenkasse mit der Vorlage der vertragsärztlichen Verordnung angetragen wird, nimmt dieses an, indem er dem Versicherten das Arzneimittel aushändigt (BSGE 94, 213, 215 = SozR 4-5570 § 30 Nr. 1 RdNr 11).

    Die jeweiligen Kaufvertragsangebote der Beklagten, die durch die Versicherte mit Überreichung der vertragsärztlichen Verordnung dem Kläger übermittelt worden sind, standen - wie generell alle derartigen Angebote - unter dem Vorbehalt bzw der Bedingung der Einhaltung der im Arzneilieferungsvertrag vom 4. Mai 1995 niedergelegten Abgabebestimmungen (§ 4 ALV), wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 17. März 2005 - B 3 KR 2/05 R - BSGE 94, 213, 216 = SozR 4-5570 § 30 Nr. 1 RdNr 11, 12).

    Die Regelungen des Leistungserbringungsrechts über die Erfüllung bestimmter formaler oder inhaltlicher Voraussetzungen der Leistungserbringung könnten ihre Steuerungsfunktion nicht erfüllen, wenn die rechtswidrig bewirkten Leistungen im Ergebnis dennoch vergütet werden müssten (dazu grundlegend BSGE 94, 213, 220 = SozR 4-5570 § 30 Nr. 1 RdNr 23 mwN).

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 R  

    Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in Fällen einer

    Sofern das BfArM die Zulassung eines Arzneimittels aus einem der genannten Gründe versagt oder die Zulassung widerrufen, zurückgenommen oder dessen Ruhen nach § 30 AMG angeordnet hat, hat es nämlich die Risiken und den Nutzen des konkreten Arzneimittels geprüft und als nicht ausreichend nachgewiesen angesehen (vgl schon BSGE 72, 252 ff = SozR 3-2200 § 182 Nr. 17 - Goldnerz-Aufbaucreme; BSG SozR 3-2500 § 31 Nr. 3 - Edelfosin; BSG SozR 3-2500 § 31 Nr. 7; BSGE 94, 213 ff = SozR 4-5570 § 30 Nr. 1 - Tasmar(r), auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 R  

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

    Die gleichen Gründe, die es ausschließen, im Rahmen von § 13 Abs. 3 SGB V fiktive Kosten oder die Ersparnis der Krankenkasse geltend zu machen (vgl dazu Senat, BSGE 79, 125, 128 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 11 S 53; BSGE 86, 66, 76 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 21 S 97 f; zuletzt Senat, Urteil vom 21. Februar 2006 - B 1 KR 29/04 R - mwN; vgl dementsprechend zum Recht der Leistungserbringer zB BSGE 74, 154, 158 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 6 S 35 f mwN; BSGE 80, 1, 3 f = SozR 3-5545 § 19 Nr. 2 S 8 f; SozR 4-2500 § 39 Nr. 3 S 25 f; BSGE 94, 213, 220 = SozR 4-5570 § 30 Nr. 1 mwN), drohten bei Anwendung dieses weniger scharf konturierten Rechtsinstituts außer Betracht zu bleiben.
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