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   BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 27/02 R   

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BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 27/02 R (https://dejure.org/2003,3224)
BSG, Entscheidung vom 06.03.2003 - B 11 AL 27/02 R (https://dejure.org/2003,3224)
BSG, Entscheidung vom 06. März 2003 - B 11 AL 27/02 R (https://dejure.org/2003,3224)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Meldepflicht nach § 3 Abs. 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) - Statthaftigkeit der Feststellungsklage - Rechtsbeziehungen auf Grund einer Norm des öffentlichen Rechts - Gewerbsmäßige Verleihung von Arbeitskräften - Sitz im Ausland - Regelmäßige Arbeitnehmerüberlassung ...

  • Judicialis

    AEntG § 3 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitnehmerüberlassung, Umfang der Meldepflicht bei Verleiher mit Sitz im Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 24.01.2002 - C-164/99

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM UNTERNEHMEN DES BAUGEWERBES, DAS IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 27/02 R
    Die Art. 49, 50 EGV schließen es grundsätzlich nicht aus, dass ein Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die im ersten Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen, durch nationale Regelungen verpflichtet, den von ihnen entsandten Arbeitnehmern bestimmte Mindestarbeitsbedingungen zu gewähren, und zwar jedenfalls, soweit dies den Arbeitnehmern einen tatsächlichen, deutlich zu ihrem Schutz beitragenden Vorteil verschafft und die Anwendung der Regelung nicht unverhältnismäßig ist (vgl EuGH Urteil vom 27. März 1990, Rs C-113/89 "Societe Rush Portuguesa", EuGHE I 1990, 1417 ff = NZA 1990, 653, RdNr 18; Urteil vom 9. August 1994, Rs C-43/93 "Vander Elst", EuGHE I 1994, 3803 ff = AP 1 zu Art. 59 EWG-Vertrag RdNr 23; Urteil vom 25. Oktober 2001, Rs C-49/98 "Finalarte Sociedade" ua, EuGHE I 2001, 7831 ff, RdNr 53 NZA 2001, 1377; Urteil vom 24. Januar 2002, Rs C-164/99 "Portugaia Construcoes", EuGHE I 2002, 787 ff = NZA 2002, 207 ff, RdNr 21 mwN).

    Bei der Anwendung von Mindestlohnregelungen auf Dienstleistende aus einem anderen Mitgliedstaat kann grundsätzlich von einem Handeln im Allgemeininteresse, nämlich zum Schutz der Arbeitnehmer, ausgegangen werden (EuGH Urteil vom 24. Januar 2002, aaO, RdNr 22).

    Gleichwohl sind Zweifel an der Vereinbarkeit der im AEntG getroffenen Regelungen über Mindestarbeitsbedingungen mit dem Gemeinschaftsrecht aufgekommen, weil einerseits der Gesetzgeber erklärtermaßen (ua) einen Schutz der heimischen Bauwirtschaft bezweckte (BT-Drucks 13/2414, S 6 bis 8), andererseits aber Maßnahmen, die eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellen, sich nicht durch Ziele wirtschaftlicher Art wie den Schutz der inländischen Unternehmen rechtfertigen lassen (vgl EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2001, aaO, RdNr 38 f; Urteil vom 24. Januar 2002, aaO, 25 f).

    Darüber hinaus hat der EuGH entschieden, dass sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 AEntG - jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen - eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ergeben kann (Urteil vom 24. Januar 2002, aaO, RdNr 34 f).

    Unabhängig von der europarechtlichen Zulässigkeit von Mindestarbeitsbedingungen handelt es sich bei der den Verleiher treffenden Anmeldepflicht jedenfalls um eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs iS des Art. 49 EGV, weil eine im nationalen Recht vorgesehene Verpflichtung, den Behörden eines Mitgliedstaats Auskünfte zu erteilen, den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen zusätzliche Kosten und zusätzliche administrative und wirtschaftliche Belastungen verursacht (EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2001, RS C-49/88 "Finalarte Sociedade" ua, EuGHE I 2001, 7831 ff, RdNr 70f; vgl auch Urteil vom 23. November 1999, Rs C-369/96 "Arblade" ua, EuGHE I 1999, 8453 ff, RdNr 58 f; Urteil vom 24. Januar 2002, Rs C-164/99 "Portugaia Construcoes", EuGHE I 2002, 787 ff, RdNr 18).

    Im hier fraglichen Bereich der grenzüberschreitenden Entsendung von Arbeitskräften kann eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nur gerechtfertigt sein, wenn sie erforderlich ist, um dem zwingenden Grund des Allgemeininteresses, den der soziale Schutz der Arbeitnehmer darstellt, effektiv und mit den geeigneten Mitteln Rechnung zu tragen, und wenn objektive Unterschiede zwischen den innerhalb und außerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats ansässigen Unternehmen von letzteren verlangte zusätzliche Auskünfte sachlich erforderlich machen (EuGH Urteil vom 25. Oktober 2001, aaO, RdNr 72 bis 75; vgl auch Urteil vom 23. November 1999, aaO, RdNr 60; Urteil vom 24. Januar 2002, aaO, RdNr 19 mwN).

  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

    Auszug aus BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 27/02 R
    Unabhängig von der europarechtlichen Zulässigkeit von Mindestarbeitsbedingungen handelt es sich bei der den Verleiher treffenden Anmeldepflicht jedenfalls um eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs iS des Art. 49 EGV, weil eine im nationalen Recht vorgesehene Verpflichtung, den Behörden eines Mitgliedstaats Auskünfte zu erteilen, den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen zusätzliche Kosten und zusätzliche administrative und wirtschaftliche Belastungen verursacht (EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2001, RS C-49/88 "Finalarte Sociedade" ua, EuGHE I 2001, 7831 ff, RdNr 70f; vgl auch Urteil vom 23. November 1999, Rs C-369/96 "Arblade" ua, EuGHE I 1999, 8453 ff, RdNr 58 f; Urteil vom 24. Januar 2002, Rs C-164/99 "Portugaia Construcoes", EuGHE I 2002, 787 ff, RdNr 18).

    Im hier fraglichen Bereich der grenzüberschreitenden Entsendung von Arbeitskräften kann eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nur gerechtfertigt sein, wenn sie erforderlich ist, um dem zwingenden Grund des Allgemeininteresses, den der soziale Schutz der Arbeitnehmer darstellt, effektiv und mit den geeigneten Mitteln Rechnung zu tragen, und wenn objektive Unterschiede zwischen den innerhalb und außerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats ansässigen Unternehmen von letzteren verlangte zusätzliche Auskünfte sachlich erforderlich machen (EuGH Urteil vom 25. Oktober 2001, aaO, RdNr 72 bis 75; vgl auch Urteil vom 23. November 1999, aaO, RdNr 60; Urteil vom 24. Januar 2002, aaO, RdNr 19 mwN).

  • BVerfG, 18.07.2000 - 1 BvR 948/00

    Verfassungsbeschwerde gegen Bau-Mindestlohn erfolglos

    Auszug aus BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 27/02 R
    Anlass für die Einführung des AEntG (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2000, 1 BvR 948/00 = NZA 2000, 948) war der Umstand, dass der zunehmende Einsatz ausländischer Arbeitnehmer zur Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen in der Bundesrepublik wegen des häufig deutlich geringeren Lohnniveaus in den Entsendestaaten zu Wettbewerbsvorteilen ausländischer Anbieter in lohnintensiven Bereichen und zum Verlust von Arbeitsplätzen vor allem im deutschen Baugewerbe führte.

    Darüber hinaus ermächtigt § 1 Abs. 3a Sätze 1 und 2 AEntG (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juli 2000, 1 BvR 948/00 = NZA 2000, 948) das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, unter näher geregelten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, der noch nicht für allgemeinverbindlich erklärt, dessen Allgemeinverbindlicherklärung jedoch beantragt ist, auf alle unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden und nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung finden.

  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 44/93

    Arbeitserlaubnis - Fahrendes Personal - Grenzüberschreitender Verkehr

    Auszug aus BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 27/02 R
    Denn diese zielt auf die Klärung des Pflichtenkreises und damit der Rechtsposition der Klägerin sowie auf die Beseitigung einer unsicheren Rechtslage, der die Klägerin angesichts der unterschiedlichen Auffassungen über ihre Pflichten wegen der Gefahr von Sanktionen bei einer Verletzung der Anmeldepflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AEntG) ausgesetzt ist (vgl BSGE 74, 90 ff = SozR 3-4210 § 9 Nr. 1; BSGE 88, 231 ff = SozR 3-4210 § 9 Nr. 2).

    Diesem Klagebegehren steht auch nicht der sog Nachrang der Feststellungsklage (vgl zB BSGE 56, 255, 256 = SozR 3-1500 § 55 Nr. 23; BSGE 58, 150, 152 = SozR 1500 § 55 Nr. 27) entgegen, weil die Klägerin ihr Klageziel nicht auf anderem Wege verwirklichen kann (vgl zB BSGE 74, 90 ff = SozR 3-4210 § 9 Nr. 1).

  • EuGH, 25.10.2001 - C-49/98

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN EIN UNTERNEHMEN DES

    Auszug aus BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 27/02 R
    Die Art. 49, 50 EGV schließen es grundsätzlich nicht aus, dass ein Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die im ersten Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen, durch nationale Regelungen verpflichtet, den von ihnen entsandten Arbeitnehmern bestimmte Mindestarbeitsbedingungen zu gewähren, und zwar jedenfalls, soweit dies den Arbeitnehmern einen tatsächlichen, deutlich zu ihrem Schutz beitragenden Vorteil verschafft und die Anwendung der Regelung nicht unverhältnismäßig ist (vgl EuGH Urteil vom 27. März 1990, Rs C-113/89 "Societe Rush Portuguesa", EuGHE I 1990, 1417 ff = NZA 1990, 653, RdNr 18; Urteil vom 9. August 1994, Rs C-43/93 "Vander Elst", EuGHE I 1994, 3803 ff = AP 1 zu Art. 59 EWG-Vertrag RdNr 23; Urteil vom 25. Oktober 2001, Rs C-49/98 "Finalarte Sociedade" ua, EuGHE I 2001, 7831 ff, RdNr 53 NZA 2001, 1377; Urteil vom 24. Januar 2002, Rs C-164/99 "Portugaia Construcoes", EuGHE I 2002, 787 ff = NZA 2002, 207 ff, RdNr 21 mwN).

    Unabhängig von der europarechtlichen Zulässigkeit von Mindestarbeitsbedingungen handelt es sich bei der den Verleiher treffenden Anmeldepflicht jedenfalls um eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs iS des Art. 49 EGV, weil eine im nationalen Recht vorgesehene Verpflichtung, den Behörden eines Mitgliedstaats Auskünfte zu erteilen, den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen zusätzliche Kosten und zusätzliche administrative und wirtschaftliche Belastungen verursacht (EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2001, RS C-49/88 "Finalarte Sociedade" ua, EuGHE I 2001, 7831 ff, RdNr 70f; vgl auch Urteil vom 23. November 1999, Rs C-369/96 "Arblade" ua, EuGHE I 1999, 8453 ff, RdNr 58 f; Urteil vom 24. Januar 2002, Rs C-164/99 "Portugaia Construcoes", EuGHE I 2002, 787 ff, RdNr 18).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 27/02 R
    Denn auch die Vorlagepflicht der höchsten nationalen Gerichte iS des Art. 234 Abs. 3 EGV findet ihre Grenze dort, wo der innere Grund für diese Verpflichtung entfallen ist, weil bereits eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH vorliegt, durch welche die sich stellende gemeinschaftsrechtliche Frage gelöst ist (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs 283/81, EuGHE 1982, 3415 ff, RdNr 13, 14).
  • BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 86/00 R

    Arbeitserlaubnis- bzw Arbeitsgenehmigungsfreiheit - fahrendes Personal im

    Auszug aus BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 27/02 R
    Denn diese zielt auf die Klärung des Pflichtenkreises und damit der Rechtsposition der Klägerin sowie auf die Beseitigung einer unsicheren Rechtslage, der die Klägerin angesichts der unterschiedlichen Auffassungen über ihre Pflichten wegen der Gefahr von Sanktionen bei einer Verletzung der Anmeldepflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AEntG) ausgesetzt ist (vgl BSGE 74, 90 ff = SozR 3-4210 § 9 Nr. 1; BSGE 88, 231 ff = SozR 3-4210 § 9 Nr. 2).
  • OLG Karlsruhe, 25.07.2001 - 3 Ss 159/00

    Arbeitnehmer-Entsendegesetz - ausländischer Verleiher - Meldepflicht -

    Auszug aus BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 27/02 R
    Entgegen der Auffassung der Beklagten legt bereits eine am systematischen Gesetzeszusammenhang sowie eine an Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegung nahe, dass die Meldepflicht nach § 3 Abs. 2 AEntG ungeachtet des weiter gehenden Wortlauts der Vorschrift Beschränkungen im Sinne der Rechtsauffassung der Klägerin unterliegt (so auch: OLG Karlsruhe vom 25. Juli 2001, 3 Ss 159/00 = wistra 2001, 477 f = EzAÜG § 3 AÜG Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung Nr. 4).
  • EuGH, 27.03.1990 - C-113/89

    Rush Portuguesa / Office national d'immigration

    Auszug aus BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 27/02 R
    Die Art. 49, 50 EGV schließen es grundsätzlich nicht aus, dass ein Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die im ersten Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen, durch nationale Regelungen verpflichtet, den von ihnen entsandten Arbeitnehmern bestimmte Mindestarbeitsbedingungen zu gewähren, und zwar jedenfalls, soweit dies den Arbeitnehmern einen tatsächlichen, deutlich zu ihrem Schutz beitragenden Vorteil verschafft und die Anwendung der Regelung nicht unverhältnismäßig ist (vgl EuGH Urteil vom 27. März 1990, Rs C-113/89 "Societe Rush Portuguesa", EuGHE I 1990, 1417 ff = NZA 1990, 653, RdNr 18; Urteil vom 9. August 1994, Rs C-43/93 "Vander Elst", EuGHE I 1994, 3803 ff = AP 1 zu Art. 59 EWG-Vertrag RdNr 23; Urteil vom 25. Oktober 2001, Rs C-49/98 "Finalarte Sociedade" ua, EuGHE I 2001, 7831 ff, RdNr 53 NZA 2001, 1377; Urteil vom 24. Januar 2002, Rs C-164/99 "Portugaia Construcoes", EuGHE I 2002, 787 ff = NZA 2002, 207 ff, RdNr 21 mwN).
  • BSG, 11.09.1995 - 12 RK 31/93

    Entscheidung über Beitragszahlung von Strafgefangenen

    Auszug aus BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 27/02 R
    Diesem Klagebegehren steht auch nicht der sog Nachrang der Feststellungsklage (vgl zB BSGE 56, 255, 256 = SozR 3-1500 § 55 Nr. 23; BSGE 58, 150, 152 = SozR 1500 § 55 Nr. 27) entgegen, weil die Klägerin ihr Klageziel nicht auf anderem Wege verwirklichen kann (vgl zB BSGE 74, 90 ff = SozR 3-4210 § 9 Nr. 1).
  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

  • BSG, 22.05.1985 - 12 RK 30/84
  • BSG, 27.01.1977 - 8 REh 1/75
  • BSG, 15.11.2007 - B 3 KR 13/07 R

    Gewährung der Akteneinsicht auf Zwischenfeststellungsklage

    Dabei muss die Feststellungsklage nicht auf das Rechtsverhältnis im umfassenden Sinn zielen; es kann auch auf Feststellung einzelner Rechte und Pflichten geklagt werden, die auf dem Rechtsverhältnis im umfassenden Sinn basieren und vom Inhalt dieses Rechtsverhältnisses abhängen (BSGE 47, 118, 119 = SozR 1200 § 35 Nr. 1; BSG SozR 4-7822 § 3 Nr. 1; BVerwGE 36, 218; Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, aaO, § 55 RdNr 6).
  • BSG, 26.11.2020 - B 14 AS 47/18 R

    Rechtmäßigkeit leistungsrechtlicher Feststellungen nach § 44a Abs. 4 ff. SGB II

    Gegenstand dieses Streits können auch einzelne Rechte oder Pflichten sein, die auf einem Rechtsverhältnis basieren (siehe nur BSG vom 6.3.2003 - B 11 AL 27/02 R - SozR 4-7822 § 3 Nr. 1 RdNr 6; Keller, aaO, RdNr 6) .
  • LSG Baden-Württemberg, 24.07.2015 - L 8 U 633/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Geltung der Berufungsbeschränkung gem § 144 Abs 1

    Denn die Klage zielt auf die Klärung des Pflichtenkreises und damit der Rechtsposition des Klägers bzw. der Beklagten sowie auf die Beseitigung einer zwischen den Beteiligten umstrittenen Rechtslage mit der Folge der Ungewissheit, ob geleistete Zahlungen eine unstreitige Schuld zum Erlöschen gebracht haben (BSG 06.03.2003 - B 11 AL 27/02 R - SozR 4-7822 § 3 Nr. 1 = SozR 4-6035 Art. 49 Nr. 1).
  • BSG, 06.10.2011 - B 9 V 3/10 R

    Kriegsopferversorgung - Heilbehandlung - Durchführung - Leistungserbringung -

    Hierzu zählen auch einzelne Beziehungen oder Verpflichtungen aus einem weitergehenden Rechtsverhältnis, wenn das Interesse sich gerade auf sie bezieht (vgl dazu BSGE 43, 148, 150 = SozR 2200 § 1385 Nr. 3 S 3 f; BSG SozR 4-7822 § 3 Nr. 1 RdNr 6; jeweils mwN) .
  • LSG Sachsen, 13.03.2019 - L 1 KR 98/13
    Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (BSG, Urteil vom 07.12.2006 - B 3 KR 5/06 R - juris Rn. 16; Urteil vom 06.03.2003 - B 11 AL 27/02 R - juris Rn. 13; Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 50/01 R - juris Rn. 27; Urteil vom 13.07.1999 - B 1 A 1/99 R - juris Rn. 12; Urteil vom 15.12.1987 - 6 RKa 14/87 - juris Rn. 10; Urteil vom 27.01.1977 - 12/8 REh 1/75 - juris Rn. 13).

    Feststellungsfähig sind auch einzelne Berechtigungen oder Verpflichtungen aus einem umfassenderen (konkreten) Rechtsverhältnis (BSG, Urteil vom 05.07.2018 - B 8 SO 21/16 R - juris Rn. 17; Urteil vom 15.06.2016 - B 4 AS 45/15 R - juris Rn. 25; Urteil vom 06.03.2003 - B 11 AL 27/02 R - juris Rn. 13; Urteil vom 13.07.1999 - B 1 A 1/99 R - juris Rn. 12; Urteil vom 17.07.1985 - 1 RS 6/83 - juris Rn. 27; Urteil vom 27.01.1977 - 12/8 REh 1/75 - juris Rn. 13).

  • LSG Baden-Württemberg, 26.06.2009 - L 8 AL 4416/06

    Verrechnungsersuchen einer Unterhaltsvorschusskasse -

    Die Feststellungsklage ist nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses in umfassenden Sinne beschränkt, sondern es kann auch auf die Feststellung einzelner Rechte und Pflichten, die auf einem Rechtsverhältnis in umfassendem Sinne basieren und vom Inhalt dieses Rechtsverhältnisses abhängen, geklagt werden (Keller a. a. O. mit Hinweis auf BSGE 43, 148 ; BSG SozR 4-7822 § 3 Nr. 1).
  • LSG Sachsen, 12.12.2007 - L 1 P 28/05

    Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zum Legen und Wechseln transurethraler Katheter

    Die Feststellungsklage muss nicht auf das Rechtsverhältnis im umfassenden Sinn abzielen; es kann auch auf die Feststellung einzelner Rechte und Pflichten geklagt werden, die auf dem Rechtsverhältnis im umfassenden Sinn basieren und vom Inhalt dieses Rechtsverhältnisses abhängen (BSG, Urteil vom 06.03.2003 - B 11 AL 27/02 R - SozR 4-7822 § 3 Nr. 1).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.07.2017 - L 8 U 4110/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit - Feststellungsklage - keine

    Im Rahmen der Feststellungsklage kann bezüglich eines Rechtsverhältnisses auch die Feststellung einzelner Rechte und Pflichten begehrt werden, die auf dem Rechtsverhältnis im umfassenden Sinn basieren und vom Inhalt dieses Rechtsverhältnisses abhängen (BSG, Urteile vom 11.12.1956 - 1 RA 109/55 -, 27.01.1977 - 12/8 REh 1/75 - und 06.03.2003 - B 11 AL 27/02 R -).Von einer solchen Konstellation ist jedoch die sogenannte Elementenfeststellungsklage zu unterscheiden.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2012 - L 6 AS 16/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Die Feststellungsklage setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten die Anwendung einer öffentlich-rechtlichen Norm auf einen konkreten Sachverhalt streitig ist, bei der negativen Feststellungsklage in der Weise, dass sich eine Seite berühmt zu einen bestimmten Tun oder Unterlassen nicht verpflichtet zu sein (s BSG Urt v 06.03.2003 - B 11 AL 27/02 R - juris Rn 13).
  • SG Nürnberg, 15.10.2015 - S 11 KR 159/12

    Berechtigung eines Medizinischen Versorgungszentrums zur Ausstellung von

    Es kann vielmehr auch auf Feststellung einzelner Rechte und Pflichten geklagt werden, die auf dem Rechtsverhältnis im umfassenden Sinn basieren und vom Inhalt dieses Rechtsverhältnisses abhängen (BSGE 43, 148; BSG SozR 4-7822 § 3 Nr. 1; BVerwGE 36, 218).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.07.2013 - L 6 U 2895/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer Feststellungsklage -

  • LSG Sachsen, 26.01.2022 - L 1 KR 650/17
  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2009 - L 4 KR 4407/07
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2013 - L 3 KA 87/10
  • SG Münster, 25.01.2016 - S 9 KR 749/14
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