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   BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 49/86   

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BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 49/86 (https://dejure.org/1988,7866)
BSG, Entscheidung vom 21.04.1988 - 7 RAr 49/86 (https://dejure.org/1988,7866)
BSG, Entscheidung vom 21. April 1988 - 7 RAr 49/86 (https://dejure.org/1988,7866)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SozR 4100 § 138 Nr. 18
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 12.09.1979 - 4 AZR 420/77

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - Formularmäßiger Erlass - Abfindung -

    Auszug aus BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 49/86
    Liegt somit keine einmalige Einkunft vor, kommt es nicht darauf an, ob die weiteren Voraussetzungen des § 11 Nr. 1 Alhi-VO gegeben sind, daß die Einkünfte nach Entstehungsgrund, Zweckbestimmung oder Übung nicht dem laufenden Lebensunterhalt dienen (vgl. zur üblichen tatsächlichen Verwendung von Kündigungsabfindungen BAGE 32, 96, 102 f).

    Letztlich ist die Kündigungsabfindung eine Entschädigung eigener Art. für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die als vermögensrechtliches Äquivalent für die Aufgabe des als "sozialen Besitzstandes" anzusehenden Arbeitsplatzes Entschädigungsfunktion hat (vgl. BAGE 25, 43, 48; 32, 96, 102; AP Nr. 14 zu § 61 KO).

    Indessen ändert der Umstand, daß Gründe dieser Art. die Höhe der Abfindung bestimmen können oder nachweisbar bestimmt haben, nichts daran, daß die Abfindung Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes infolge sozial ungerechtfertigter Kündigung als solche und nicht Arbeitsentgelt oder Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt ist (BAG AP Nr. 14 zu § 61 KO; BAGE 32, 96, 102).

  • BAG, 15.02.1973 - 2 AZR 16/72

    Verschulden bei Vertragsschluß - Abfindung - Ausschluß von

    Auszug aus BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 49/86
    Letztlich ist die Kündigungsabfindung eine Entschädigung eigener Art. für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die als vermögensrechtliches Äquivalent für die Aufgabe des als "sozialen Besitzstandes" anzusehenden Arbeitsplatzes Entschädigungsfunktion hat (vgl. BAGE 25, 43, 48; 32, 96, 102; AP Nr. 14 zu § 61 KO).

    Dies wird auch daran deutlich, daß neben der Abfindung Ersatz für mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundene vermögensrechtliche Nachteile grundsätzlich nicht verlangt werden kann (BAGE 25, 43).

    Es ist zwar richtig, daß das Arbeitsgericht nicht gehindert ist, bei der Festsetzung der Abfindung, die innerhalb der in § 10 KSchG gezogenen Grenzen in seinem Ermessen steht, einen etwaigen Verdienstausfall des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (BAGE 25, 43, 48).

  • BFH, 11.01.1980 - VI R 165/77

    Steuerliche Behandlung von Abfindungen für Beträge, auf die der Arbeitnehmer bei

    Auszug aus BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 49/86
    Während nach § 1 ArEV Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, im Prinzip nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind, ist es für die Anwendung des § 11 Nr. 1 Alhi-VO auf Abfindungen unerheblich, daß eine Abfindung wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten Auflösung des Dienstverhältnisses bis zu bestimmten Höchstbeträgen einkommens- und damit auch lohnsteuerfrei ist (vgl. § 3 Nr. 9 EStG idF des Einkommensteuerreformgesetzes vom 5. August 1974 - BGBl I 1769 -), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Abfindung in einem Betrag, in Teilbeträgen oder laufend zu zahlen ist (vgl. für viele Klein/Flockermann/Kühr, Komm zum EStG, 3. Aufl 1981, § 3 Rdz 71; BFHE 129, 479).
  • BSG, 21.12.1955 - 3 RK 21/55

    Krankenhauspflege - Eine wiederkehrende Leistung

    Auszug aus BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 49/86
    Danach werden einmalige Leistungen nur einmal gewährt und sind ein Geschehen, das sich seiner Natur nach in einer bestimmten kurzen Zeitspanne abspielt und im wesentlichen in einer einzigen Gewährung erschöpft (BSGE 2, 135, 136 f; 42, 212, 214 = SozR 1500 § 144 Nr. 5; BSGE 43, 134, 135).
  • BSG, 11.02.1976 - 7 RAr 159/74

    Einkommen - Leistung in Geld - Leistung in Geldeswert - Zahlungszeitraum der

    Auszug aus BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 49/86
    Grundsätzlich ist jede Leistung in Geld oder Geldeswert in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Arbeitslosen zufließt, Einkommen und wird Vermögen iS des § 137 Abs. 2 AFG erst dann, wenn sie am Ende des Zahlungszeitraums der Alhi nicht verbraucht ist (BSGE 41, 187 = SozR 4100 § 137 Nr. 1).
  • BSG, 22.09.1976 - 7 RAr 107/75

    Einmalige Leistung - Arbeitserlaubnis - Versagung - Verwaltungsakt - Erledigung

    Auszug aus BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 49/86
    Danach werden einmalige Leistungen nur einmal gewährt und sind ein Geschehen, das sich seiner Natur nach in einer bestimmten kurzen Zeitspanne abspielt und im wesentlichen in einer einzigen Gewährung erschöpft (BSGE 2, 135, 136 f; 42, 212, 214 = SozR 1500 § 144 Nr. 5; BSGE 43, 134, 135).
  • BSG, 27.01.1977 - 7 RAr 17/76

    Ablehnung der Förderung von Bildungswilligen mit der Begründung des

    Auszug aus BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 49/86
    Danach werden einmalige Leistungen nur einmal gewährt und sind ein Geschehen, das sich seiner Natur nach in einer bestimmten kurzen Zeitspanne abspielt und im wesentlichen in einer einzigen Gewährung erschöpft (BSGE 2, 135, 136 f; 42, 212, 214 = SozR 1500 § 144 Nr. 5; BSGE 43, 134, 135).
  • BSG, 08.12.1987 - 7 RAr 48/86

    Anspruch - Ruhen - Arbeitslosengeld - Ausnahme - Kündigung - Zeitpunkt -

    Auszug aus BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 49/86
    Zwar kann in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt als zum Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst wird, etwa nach einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung, davon ausgegangen werden, daß die Abfindung teilweise Entgeltcharakter hat oder zumindest einen Ausgleich entgehenden Arbeitsentgelts enthält (vgl. § 117 Abs. 2 und 3 AFG; BVerfG SozR 4100 § 117 Nr. 1; Urteil des Senats vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 48/86 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 22.03.1961 - 7 RAr 115/59

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach Arbeitsunfähigkeit infolge eines

    Auszug aus BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 49/86
    Für eine vereinnahmte Kündigungsschutzabfindung gilt insoweit nichts anderes als für vereinnahmtes Schmerzensgeld (vgl. BSGE 14, 120 = SozR Nr. 1 zu § 149 AVAVG).
  • BSG, 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

    Abfindungszahlungen stellen eine immaterielle und materielle Ausgleichszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes dar (vgl BSG SozR 4100 § 138 Nr. 18 S 100).

    Dasselbe galt für in Anlehnung an §§ 9, 10 KSchG ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes vergleichsweise vereinbarte Abfindungsleistungen (vgl BSG SozR 4100 § 138 Nr. 18; Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, Juni 2008, § 11 SGB II RdNr 63).

  • BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von nach

    Abfindungszahlungen stellen eine immaterielle und materielle Ausgleichszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes dar (vgl BSG SozR 4100 § 138 Nr. 18 S 100).
  • BSG, 11.01.1990 - 7 RAr 128/88

    Hinterbliebenenrente - Sterbevierteljahr - Rentenbeträge - Anrechenbars Einkommen

    Unter diese Ausnahmevorschrift fielen, wie der erkennende Senat entschieden habe, nicht nur Leistungen aufgrund einer Schadenspflicht, sondern Leistungen aller Art, die einen Schaden ausgleichen sollten (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 18).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2008 - L 9 AS 7/08

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen

    Allerdings hat früher das Bundessozialgericht (BSG) eine vom Arbeitsgericht gemäß §§ 9,10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) festgesetzte oder in Anlehnung an §§ 9,10 KSchG ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes vergleichsweise vereinbarte Abfindung bei der Arbeitslosenhilfe nicht als zu berücksichtigendes Einkommen angesehen, weil es sich dabei um einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes handele (BSG, Urt. v. 21.04.1988, Az. 7 RAr 49/86).
  • BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 34/88

    Bedürftigkeit des Arbeitslosen bei Anspruch auf Zugewinnausgleich

    Einmalige Einkünfte im Sinne dieser Vorschrift sind von den nicht begünstigenden wiederkehrenden Einkünften in gleicher Weise abzugrenzen, wie die Rechtsprechung zu § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG Ansprüche auf einmalige Leistungen von Ansprüchen anderer Art unterschieden hat (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 18).
  • BSG, 09.06.1998 - B 1 KR 22/96 R

    Krankenversicherung - Härtefallregelung - Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt -

    Auch soweit Arbeitgeberabfindungen beim Bezug von Arbeitslosenhilfe in vollem Umfang anrechnungsfrei bleiben können, beruht dieses Ergebnis nach der dazu vom BSG gegebenen Begründung auf einer vielschichtigen Abwägung unterschiedlicher Merkmale (vgl BSG SozR 4100 § 138 Nr. 18) und kann weder für alle Arbeitslosenhilfeempfänger und erst recht nicht für andere Sozialleistungsempfänger verallgemeinert werden.
  • LSG Baden-Württemberg, 05.09.2001 - L 5 AL 4746/00
    Die Abfindung, die er erhalten hat, gilt nach § 194 Abs. 3 Nr. 7 SGB III nicht als Einkommen (vgl. zur gleichlautenden Regelung des § 138 Abs. 3 Nr. 6 des Arbeitsförderungsgesetzes - AFG -: BSG SozR 4100 § 138 Nr. 18, S. 95 ff).

    Die Abfindung kann im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit als Vermögen berücksichtigt werden (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 18, S. 101).

  • BSG, 20.02.1991 - 11 RAr 109/89

    Bedürftigkeit iS der Arbeitslosenhilfe bei Kapitalentschädigung wegen einer

    Auf dieser Grundlage hat die Rechtspr auch die Kündigungsabfindung nach den §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als Schadensersatz angesehen (SozR 4100 § 138 Nr. 18).
  • BSG, 19.06.1996 - 7 RAr 116/95

    Zumutbare Verwertung von Vermögen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung

    Eine solche Abfindung gilt gemäß § 138 Abs. 3 Nr. 6 Halbs 1 AFG, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, nicht als Einkommen (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 18).
  • BSG, 29.06.1994 - 1 RK 47/93

    Krankenkasse - Zahnersatz - Versicherungspflichtig - Arbeitslosenhilfe -

    Der Senat konnte daher die von dem Kläger aufgeworfene Frage unentschieden lassen, ob der ihm im Rahmen eines Sozialplans von seinem früheren Arbeitgeber gezahlte monatliche Netto-Ausgleich von ca 1.300,-- DM bei der Bedürftigkeitsprüfung gemäß § 138 Abs. 3 AFG nicht als Einkommen berücksichtigt werden darf (vgl dazu zB BSG SozR 4100 § 138 Nr. 18).
  • SG Osnabrück, 14.06.2005 - S 20 AS 169/05
  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2010 - L 12 AS 3422/08
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