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   BSG, 01.12.1978 - 12 RAr 9/78   

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https://dejure.org/1978,9174
BSG, 01.12.1978 - 12 RAr 9/78 (https://dejure.org/1978,9174)
BSG, Entscheidung vom 01.12.1978 - 12 RAr 9/78 (https://dejure.org/1978,9174)
BSG, Entscheidung vom 01. Dezember 1978 - 12 RAr 9/78 (https://dejure.org/1978,9174)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Konkursausfallgeld - 13. Monatsgehalt - Rückständiger Anspruch - Höhe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1979, 611
  • SozR 4100 § 141b Nr. 8
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 08.11.1978 - 5 AZR 358/77

    "Jahresleistung" und Teilanspruch

    Auszug aus BSG, 01.12.1978 - 12 RAr 9/78
    Die Gewährung von Kaug hängt gem @ 141b Abs. 1 AFG auch noch davon ab? daß die rückständige Forderung "für" die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Konkurseröffnung zu beanspruchen ist° Die tarifliche Zwölftelung läßt erkennen, daß der Anspruch Jeweils monatlich erarbeitet wird und deshalb dem Lohn des Monats zuzurechnen ist, in dem er erarbeitet wurde (ebenso BSG9 Urteil vom 10" Oktober 1978 - ? RAr 57/77 - vgl ferner BAG 9 Urteil vom 8" November 1978 - 5 AZR 358/77 - wo ausgeführt wirdg daß bei Fehlen einer Regelung für den Fall vorzeitigen Ausscheidens eine anteilige Auszahlung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit im Bezugsjahr vorzunehmen ist)° Das bedeutet" daß von den sechs Zwölfteln des Teiles eines 13, Monatsgehalts, die der Kläger zu beanspruchen hat9 Je ein Zwölftel den Monaten Januar bis Juni 1975 zuzuordnen ist° In die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenztag fallen dementsprechend drei Zwölftel des Gesamtanspruchs° Dabei ist es gleichgültig, ob man diese drei Monate von dem Tage vor Konkurseröffnung an -"]O.
  • BAG, 23.05.1967 - 5 AZR 449/66

    Masseschulden - Weihnachtsgratifikation - Konkursverfahren

    Auszug aus BSG, 01.12.1978 - 12 RAr 9/78
    Selbst wenn auch dlEUR bei Ausscheiden im Laufe des Jahres entâ- nhenden AnsprUche gem 5 3 des TV erst am 1" Dezember des Jahres fd]lig werden, kann man nicht davon ausgehen, daß der pragende Zweck der Leistung in der Verschönerung des Weihnachtsfestes liegt" Das BAG hat dies allerdings für Kle1nstgratif1kationen in seinem Urteil vom 25. Mai 4967 5 AZR 449/66 - angenommen (AP Nr. 5 zu 5 59 KO).
  • BAG, 13.12.1978 - GS 1/77

    Sozialplanabfindung im Konkurs: Geltendmachung durch Arbeitnehmer

    Auszug aus BSG, 01.12.1978 - 12 RAr 9/78
    Demgegenüber gehören zu den Masseschulden nach 5 59 Abs. 1 Nrn 1 und 2 KO regelmäßig solche Forderungen, für die der Masse eine Gegennur leistung zufließt (so neuerdings auch BAG - Großer Senat -, Beschluß vom 15. Dezember 1978 - GS 1/77 -).
  • BAG, 27.10.1978 - 5 AZR 287/77

    Bindungsklauseln einer Gratifikationszusage - Betriebsbedingte Kündigung -

    Auszug aus BSG, 01.12.1978 - 12 RAr 9/78
    ist (BAG, Urteil vom 2?" Oktober 1978 - 5 AZR 287/77 -).
  • BSG, 23.03.2006 - B 11a AL 29/05 R

    Insolvenzgeld - Arbeitsentgeltanspruch - Berücksichtigung vereinbarter variabler

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, offene Ansprüche auf Zahlung des laufenden Arbeitslohns grundsätzlich dem Zeitraum zuzuordnen, in dem die Arbeit als Gegenleistung für den Entgeltanspruch erbracht worden ist (BSGE 43, 49, 50 = SozR 4100 § 141b Nr. 2; BSG SozR 4100 § 141b Nr. 8; BSGE 89, 289, 291 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 24), - mit anderen Worten - dem Zeitraum, für den der Lohn- und Gehaltsanspruch erarbeitet worden ist (BSG SozR 4100 § 141b Nr. 29; BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 23).
  • BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 87/99 R

    Berücksichtigung von Jahressonderzahlung bei der Berechnung des

    Es handelt sich - zumindest auch - um eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung, die sich der Zeit vor Konkurseröffnung zuordnen läßt, weshalb der Anspruch zu den Masseschulden gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3a KO zählt (vgl BAG AP Nr. 10 zu § 59 KO; BSG SozR 4100 § 141b Nr. 8; BSGE 62, 131, 133 = SozR 4100 § 141b Nr. 40; BSG SozR 4100 § 141b Nr. 42 mwN).

    Arbeitsrechtliche Vereinbarungen bzw Regelungen, die für den Arbeitnehmer auch bei vorherigem Ausscheiden einen zeitanteiligen Anspruch vorsehen, begründen einen Kaug-Anspruch in Höhe des auf den Kaug-Zeitraum fallenden Anteils, und zwar auch dann, wenn die Insolvenz schon vor der Fälligkeit des Gesamtanspruches eingetreten ist (vgl BSG SozR 4100 § 141b Nr. 8; BSG USK 8793 = EzS 89/44; BSGE 62, 131, 135 ff = SozR 4100 § 141b Nr. 40).

  • BSG, 25.06.2002 - B 11 AL 90/01 R

    Konkursausfallgeldes - Berücksichtigung von Guthaben aus einem Arbeitszeitkonto -

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), offene Ansprüche auf Zahlung des laufenden Arbeitslohns grundsätzlich dem Zeitraum zuzuordnen, in dem die Arbeit als Gegenleistung für den Entgeltanspruch erbracht worden ist (BSGE 43, 49, 50 = SozR 4100 § 141b Nr. 2; BSG SozR 4100 § 141b Nr. 8) - mit anderen Worten - dem Zeitraum, für den der Lohn- und Gehaltsanspruch erarbeitet worden ist (BSG SozR 4100 § 141b Nr. 29; BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 23).
  • BSG, 18.03.2004 - B 11 AL 57/03 R

    Insolvenzgeld - Berücksichtigung einer tariflichen Jahressonderzahlung -

    Dies gilt auch dann, wenn die Insolvenz schon vor der Fälligkeit des Gesamtanspruchs eingetreten ist (BSG SozR 4100 § 141b Nr. 8; BSGE 62, 131, 135 ff = SozR 4100 § 141b Nr. 40).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.08.2009 - L 12 AL 1524/08
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, offene Ansprüche auf Zahlung des laufenden Arbeitslohns grundsätzlich dem Zeitraum zuzuordnen, in dem die Arbeit als Gegenleistung für den Entgeltanspruch erbracht worden ist (BSGE 43, 49, 50 = SozR 4100 § 141b Nr. 2; BSG SozR 4100 § 141b Nr. 8; BSGE 89, 289, 291 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 24), also dem Zeitraum, für den der Lohn- und Gehaltsanspruch erarbeitet worden ist (BSG SozR 4100 § 141b Nr. 29; BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 11).

    Sehen die entsprechenden Regelungen auch bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers einen zeitanteiligen Anspruch vor, begründet dies einen Anspruch auf Insg in Höhe des auf den Insg-Zeitraums entfallenden Anteils (BSG SozR 4100 § 141b Nr. 8; BSGE 62, 131, 135 ff = SozR 4100 § 141b Nr. 40).

  • BAG, 26.05.1992 - 9 AZR 41/91

    Urlaubsgeld und Weihnachtsgratifikation - Arbeitsentgelt im Sinne von § 115 SGB X

    b) Nach Auffassung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 7. September 1988 - 10 RAr 13/87 - ">141%20b%20AFG%20Nr.%2042#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4100, § 141 b AFG Nr. 42; Urteil vom 10. September 1987 - 10 RAr 10/86 - BSGE 62, 131 = ">141%20b%20AFG%20Nr.%2040#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4100, § 141 b AFG Nr. 40; Urteil vom 1. Dezember 1978 - 12 RAr 9/78 ">141%20b%20AFG%20Nr.%208#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4100, § 141 b AFG Nr. 8) ist bei der Berechnung des Konkursausfallgeldes eine Jahressonderzahlung in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn der für die Jahressonderzahlung bestimmte Auszahlungstag in die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses fällt und sich diese Zahlung nicht einzelnen Monaten zuordnen läßt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.04.2008 - L 12 AL 273/05

    Anspruch auf Insolvenzgeld; Ausschluss von Urlaubsabgeltungsansprüchen;

    Offene Ansprüche auf Zahlung des laufenden Arbeitsentgelts sind daher grundsätzlich dem Zeitraum zuzuordnen, in dem die Arbeit als Gegenleistung für den Entgeltanspruch erbracht worden ist - mit anderen Worten: in dem der Lohn- und Gehaltsanspruch (hier: Vergütungsanspruch für Überstunden) erarbeitet worden ist (vgl. bereits BSGE 43, 49 sowie BSG SozR 4100 § 141b Nr. 8, 29; SozR 3-4100 § 141b Nrn. 11, 24 jew. m.w.N.).
  • SG Darmstadt, 17.08.2010 - S 1 AL 104/08
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, offene Ansprüche auf Zahlung des laufenden Arbeitslohns grundsätzlich dem Zeitraum zuzuordnen, in dem die Arbeit als Gegenleistung für den Entgeltanspruch erbracht worden ist ( BSG Urteile vom 1. Dezember 1976, Az. 7 RAr 136/75; 1. Dezember 1978, Az. 12 RAr 9/78; 25. Juni 2001, Az. B 11 AL 90/01 R), - mit anderen Worten - dem Zeitraum, für den der Lohn- und Gehaltsanspruch erarbeitet worden ist (BSG Urteile vom 24. November 1983, Az. 10 RAr 12/82; 20. Juni 2001, B 11 AL 3/01 R).
  • LSG Bayern, 12.07.2007 - L 8 AL 82/07

    Bestimmung der Höhe des Insolvenzgeldes (Insg) für einen Angestellten einer in

    Dies gilt auch dann, wenn die Insolvenz schon eingetreten ist (BSG SozR 4100 § 141b Nr. 8; SozR 4100 § 141b Nr. 40).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.09.2013 - L 18 AL 285/12
    Das SG hat zutreffend angenommen, dass sich unter Berücksichtigung der einschlägigen, gefestigten Rechtsprechung des BSG (SozR 4100 § 141b Nr. 8, BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 21, BSG, SozR 4-4300 § 183 Nr. 3, BSG, Urteil vom 23. März 2006 - B 11a AL 65/05 R -, juris) diese Jahressonderzahlung nach den Regelungen des hier einschlägigen BMT-AW nicht anteilig den einzelnen Monaten des Jahres zuordnen lässt, weil die angeführte tarifvertragliche Regelung gerade keinen Anspruch auf (anteilige) Zahlung der Zuwendung bei einem unterjährigen, vorherigen Ausscheiden des Arbeitnehmers vorsieht.
  • LSG Niedersachsen, 07.03.2002 - L 8 AL 130/01

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenzgeld bei noch offenstehenden Ansprüchen

  • BAG, 24.08.1989 - 6 AZR 717/87
  • BAG, 24.08.1989 - 6 AZR 716/87
  • SG Dresden, 21.04.2010 - S 35 AL 256/08

    Anspruch auf Insolvenzgeld; Europarechtskonformität der Begrenzung durch die

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