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   BSG, 08.12.1983 - 2 RU 33/82   

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BSG, 08.12.1983 - 2 RU 33/82 (https://dejure.org/1983,10026)
BSG, Entscheidung vom 08.12.1983 - 2 RU 33/82 (https://dejure.org/1983,10026)
BSG, Entscheidung vom 08. Dezember 1983 - 2 RU 33/82 (https://dejure.org/1983,10026)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufsbedingte Hauterkrankung - Aufgabe der beruflichen Beschäftigung - Berufskrankheit - Hauterkrankung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 56, 94
  • SozR 5677 Anl 1 Nr. 46
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 30.10.1959 - 2 RU 5/58
    Auszug aus BSG, 08.12.1983 - 2 RU 33/82
    Daß die subjektive Einstellung des Versicherten bei der Anwendung der Nr "6 der Anlage 1 zur 7. BKVO von Bedeutung ist, habe das Bundessozialgericht (BSG) - allerdings im Zusammenhang mit einer anderen Problematik - mehrfach entschieden; es habe zum Ausdruck gebracht, daß der Versicherte aus der objektiven Notwendigkeit zum Berufswechsel die "Folgerungen" gezogen und den Beruf aufgegeben haben müsse (BSGE 10, 286, 290; AO, 66, 71; BG 1967, 358).

    Eine beruflich bedingte Hauterkrankung ist aber auch dann als "schwer" anzusehen, wenn sie zwar in einer medizinisch nicht schweren Erscheinungs- "8- 1 form verläuft, jedoch längere Zeit bestanden hat (BSGE 10, 286, 289; 38, 17, 18; SozR aaO) oder bei Fortdauer der schädigenden Tätigkeit zu erheblichen Körperschäden führen würde (BSGE 51, 251, 253).

    Jedoch deckt der Wortlaut auch die Auslegung, daß insoweit entscheidend ist, ob objektiv ein Zwang zur Aufgabe der Beschäftigung besteht und die Beschäftigung auch tatsächlich aufgegeben wurde ("gezwungen hat"; 3 dazu BSGE 10, 286, 290), ohne daß für die Willensentscheidung des Erkrankten, die berufliche Beschäftigung war.

    Zu der früheren Fassung in der 5. BKVO ("die zu ... zwingen") hatte der Senat ausgeführt (BSGE 10, 286, 290), dieser Wortlaut der Verordnung stehe an sich der Auslegung nicht entgegen, daß das Begriffsmerkmal des Zwanges zum Berufswechsel weder die Aufgabe des bisherigen noch die Aufnahme eines anderen Berufes erfordere, vielmehr genüge allein die objektiv bestehende Notwendigkeit hierzu.

    Ferner hat das Merkmal des Zwanges zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung den Zweck, ein Verbleiben des Versicherten auf dem ihn gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlimmerung der Krankheit mit der Folge einer erhöhten Entschädigungsleistung zu verhüten (3 ua BSGE 10, 286, 290; BSG SozR 5677 Anl 1 Nr. 46 Nr. 8; BSG Urteil vom 11. Februar 1981 aaO und Urteil vom 31. März 1981 - 2 RU 81/80).

    Deshalb haben bisher alle mit der Auslegung des Merkmales der Aufgabe der beruflichen Beschäftigung in den Berufskrankheiten-Verordnungen befaßten Senate des BSG in ständiger Rechtsprechung übereinstimmend entschieden, daß der Zwang zum Berufswechsei bzw zur Aufgabe der Beschäftigung objektiv gegeben sein muß und nicht von den subjektiven Vorstellungen des Versicherten, die berufliche Beschäftigung wegen der Hauterkrankung aufgeben zu müssen, abhängig ist (vgl ua 2. Senat: BSGE 10, 286, 290; 5. Senat: SozR Nr. 4 zur 5. BKVO Anl Nr. 19; 7. Senat: SozR Nr. 2 zur 6. BKVO Anl "6; 8. Senat: BSGE 40, 66, 71; 50, 187, 188; s auch Brackmann aaO S "92d mwN).

    Desgleichen müßte ein Beschäftigter, der an einer berufsbedingten schweren oder wiederholt nückfälligen Hauterkrankung leidet, befürchten, seine Erkrankung auch bei tatsächlicher Aufgabe seiner beruflichen Beschäftigung 1icht als Berufskrankheit festgestellt zu erhalten, wenn er auf Drängen seines Arbeitgebers noch einige Wochen seine Arbeit weiter ausübt oder aber aus Furcht vor Arbeitslosigkeit seine >erufliche Beschäftigung zunächst nicht aufgibt (s BSGE 10, 286, 291) oder vor der Aufgabe der beruflichen Beschäftigung noch seinen Urlaub nimmt, jedoch wegen eines - zB - Herzinfarktes während dieser Zeit seine berufliche Beschäftigung aufgeben muß.

    Der Senat hat zwar insoweit die Formulierung gebraucht, der Versicherte müsse aus dem objektiven Zwang zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung "seinerseits die Folgerungen" gezogen haben (3 ua BSGE 10, 286, 290; dem folgend der 5. Senat in BSGE 31, 215, 217 und der 8. Senat in BSGE M1, 211 und 52, 35, 36).

  • BSG, 29.08.1980 - 8a RU 72/79

    Atemwegserkrankung - Entschädigungsleistung - Hinterbliebene - Schädigende

    Auszug aus BSG, 08.12.1983 - 2 RU 33/82
    Auch der 8. Senat hat in seinem Urteil vom 29. August 1980 ausgeführt (BSGE 50, 187, 189): "Die Fassung: 'Erkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, ...' enthält nicht zwingend subjektive Elemente, die in der Person des Versicherten vorgelegen haben müssen".

    Deshalb haben bisher alle mit der Auslegung des Merkmales der Aufgabe der beruflichen Beschäftigung in den Berufskrankheiten-Verordnungen befaßten Senate des BSG in ständiger Rechtsprechung übereinstimmend entschieden, daß der Zwang zum Berufswechsei bzw zur Aufgabe der Beschäftigung objektiv gegeben sein muß und nicht von den subjektiven Vorstellungen des Versicherten, die berufliche Beschäftigung wegen der Hauterkrankung aufgeben zu müssen, abhängig ist (vgl ua 2. Senat: BSGE 10, 286, 290; 5. Senat: SozR Nr. 4 zur 5. BKVO Anl Nr. 19; 7. Senat: SozR Nr. 2 zur 6. BKVO Anl "6; 8. Senat: BSGE 40, 66, 71; 50, 187, 188; s auch Brackmann aaO S "92d mwN).

    Der 8. Senat hat noch in seinem Urteil vom 29. August 1980 (BSGE 50, 187, 189) ua ausgeführt, der Zwang zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit sei "im Wege einer nachträglichen objektiven Betrachtungsweise festzustellen" (ebenso ua der 5. Senat des BSG SozR Nr A zur 5. BKVO Anl Nr. 19 und der 7. Senat des BSG SozR Nr. 2 zur 6. BKVO Anl H6).

    Er bezeichnet es nach Auffassung des Senats mit Recht als unbillig, einem Versicherten, der an einer berufsbedingten schweren oder wiederholt rückfälligen Krankheit leidet, aber vor Meldung oder der oft langwierigen Feststellung als Berufskrankheit die Beschäftigung wegen einer Kündigung des Arbeitgebers, aus Altersgründen oder aus anderen willensunabhängigen Umständen (s auch BSGE 50, 187) verloren hat, den objektiven Zwang nicht mehr als vorhanden anzusehen und eine Berufskrankheit zu verneinen.

  • BSG, 11.02.1981 - 2 RU 25/79
    Auszug aus BSG, 08.12.1983 - 2 RU 33/82
    Durch das Merkmal des Zwanges zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung als zusätzliche Voraussetzung einer Berufskrankheit wird in typisierender Weise der Schweregrad der Krankheit beschrieben (3 ua BSG SozR 2200 5 551 Nr. 10, SozR 5677 Anl 1 Nr "6 Nr. 8 und Nr. 11; BSG Urteil vom 11. Februar 1981 - 2 RU 25/79 - Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. bis 9. Aufl, S 4823 1, 4920 I).

    Ferner hat das Merkmal des Zwanges zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung den Zweck, ein Verbleiben des Versicherten auf dem ihn gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlimmerung der Krankheit mit der Folge einer erhöhten Entschädigungsleistung zu verhüten (3 ua BSGE 10, 286, 290; BSG SozR 5677 Anl 1 Nr. 46 Nr. 8; BSG Urteil vom 11. Februar 1981 aaO und Urteil vom 31. März 1981 - 2 RU 81/80).

  • BSG, 30.06.1970 - 2 RU 276/66

    Bäckereiinhaber - Bronchialasthma - Berufsaufgabe - Einstellung der

    Auszug aus BSG, 08.12.1983 - 2 RU 33/82
    Beschäftigung auch tatsächlich aufgegeben sein mußte (s BSGE 31, 215, 217).

    Der Senat hat zwar insoweit die Formulierung gebraucht, der Versicherte müsse aus dem objektiven Zwang zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung "seinerseits die Folgerungen" gezogen haben (3 ua BSGE 10, 286, 290; dem folgend der 5. Senat in BSGE 31, 215, 217 und der 8. Senat in BSGE M1, 211 und 52, 35, 36).

  • BSG, 29.04.1980 - 2 RU 60/78
    Auszug aus BSG, 08.12.1983 - 2 RU 33/82
    Das Urteil des 2. Senats vom 29. April 1980 (2 RU 60/78), auf das der 8. Senat ebenfalls verweist, betrifft den ganz anderen Fall einer Rentenentziehung und wiederholt insoweit lediglich den Wortlaut des tätigkeitsbezogenen Merkmals in Nr H6 zur Anl 1 der 7. BKVO.
  • BSG, 31.03.1981 - 2 RU 81/80
    Auszug aus BSG, 08.12.1983 - 2 RU 33/82
    Ferner hat das Merkmal des Zwanges zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung den Zweck, ein Verbleiben des Versicherten auf dem ihn gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlimmerung der Krankheit mit der Folge einer erhöhten Entschädigungsleistung zu verhüten (3 ua BSGE 10, 286, 290; BSG SozR 5677 Anl 1 Nr. 46 Nr. 8; BSG Urteil vom 11. Februar 1981 aaO und Urteil vom 31. März 1981 - 2 RU 81/80).
  • BSG, 27.06.1974 - 7 RU 9/72

    Hauterkrankung - Schwere Hauterkrankung - Lange Dauer der Krankheit - Dauer der

    Auszug aus BSG, 08.12.1983 - 2 RU 33/82
    Eine beruflich bedingte Hauterkrankung ist aber auch dann als "schwer" anzusehen, wenn sie zwar in einer medizinisch nicht schweren Erscheinungs- "8- 1 form verläuft, jedoch längere Zeit bestanden hat (BSGE 10, 286, 289; 38, 17, 18; SozR aaO) oder bei Fortdauer der schädigenden Tätigkeit zu erheblichen Körperschäden führen würde (BSGE 51, 251, 253).
  • BSG, 19.06.1975 - 8 RU 162/74

    Berufskrankheit - Hautleiden - Aufgabe des Berufs - Erster Rückfall - Erneuter

    Auszug aus BSG, 08.12.1983 - 2 RU 33/82
    Deshalb haben bisher alle mit der Auslegung des Merkmales der Aufgabe der beruflichen Beschäftigung in den Berufskrankheiten-Verordnungen befaßten Senate des BSG in ständiger Rechtsprechung übereinstimmend entschieden, daß der Zwang zum Berufswechsei bzw zur Aufgabe der Beschäftigung objektiv gegeben sein muß und nicht von den subjektiven Vorstellungen des Versicherten, die berufliche Beschäftigung wegen der Hauterkrankung aufgeben zu müssen, abhängig ist (vgl ua 2. Senat: BSGE 10, 286, 290; 5. Senat: SozR Nr. 4 zur 5. BKVO Anl Nr. 19; 7. Senat: SozR Nr. 2 zur 6. BKVO Anl "6; 8. Senat: BSGE 40, 66, 71; 50, 187, 188; s auch Brackmann aaO S "92d mwN).
  • BSG, 19.12.1974 - 8 RU 296/73

    Berufliche Hauterkrankung - Äußere Erscheinungen - Neue Kenntnisse - Änderung der

    Auszug aus BSG, 08.12.1983 - 2 RU 33/82
    Gleiches gilt für die außerdem zitierte Entscheidung des 8. Senats vom 6. Dezember 1978 (BSGE "7, 2M9, 252 : SozR 5670 Anl 1 Nr. 5101 Nr. 3), in der insoweit lediglich auf BSGE 39, 49, 50 verwiesen ist.
  • BSG, 20.03.1981 - 8a RU 104/79

    Argyrie - Verfärbung der Gesichts- und Halshaut - Silberstaubeinlagerung -

    Auszug aus BSG, 08.12.1983 - 2 RU 33/82
    Eine beruflich bedingte Hauterkrankung ist aber auch dann als "schwer" anzusehen, wenn sie zwar in einer medizinisch nicht schweren Erscheinungs- "8- 1 form verläuft, jedoch längere Zeit bestanden hat (BSGE 10, 286, 289; 38, 17, 18; SozR aaO) oder bei Fortdauer der schädigenden Tätigkeit zu erheblichen Körperschäden führen würde (BSGE 51, 251, 253).
  • BSG, 04.06.1981 - 8a RU 14/80

    Bronchialasthma - Berufskrankheit - Anerkennung als Berufskrankheit -

  • BSG, 05.05.1998 - B 2 U 9/97 R

    Unfallversicherung - Krankenversicherung - Berufskrankheit -

    Der Versicherte muß seine Beschäftigung aber auch tatsächlich und endgültig aufgegeben haben; auf sein Motiv dafür kommt es nicht an (so bereits BSGE 10, 286, 290; vgl auch BSGE 56, 94, 97 = SozR 5677 Anl 1 Nr. 46 Nr. 12 mwN; Brackmann/Krasney, aaO, § 9 RdNr 34; Koch in Schulin HS-UV § 35 RdNr 44).

    Bei Krankheiten, bei denen die Entschädigungspflicht aufgrund der BKVO noch an besondere Bedingungen - hier die Aufgabe der belastenden Tätigkeit - geknüpft ist, kann der Versicherungsfall nicht eher gegeben sein, als nicht sämtliche in der BKVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind (BSG SozR Nr. 4 zu § 551 RVO; BSGE 56, 94, 97 = SozR 5677 Anl 1 Nr. 46 Nr. 12 mwN).

    Durch das Tatbestandsmerkmal des Zwanges der Aufgabe der beruflichen Beschäftigung als zusätzliche Voraussetzung einer BK soll in typisierender Weise der Schweregrad der Krankheit beschrieben werden (BSGE 56, 94, 97 = SozR 5677 Anl 1 Nr. 46 Nr. 12 mwN).

    Weiter hat das Merkmal den Zweck, ein Verbleiben des Versicherten auf dem ihn gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlimmerung der Krankheit mit der Folge einer erhöhten Entschädigungsleistung zu verhüten (zB BSGE 10, 286, 290; BSGE 56, 94, 97 = BSG SozR 5677 Anl 1 Nr. 46 Nr. 12 mwN; Brackmann/Krasney, aaO, § 9 RdNr 31 mwN).

  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 10/00 R

    Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit in der Unfallversicherung

    In seiner Rechtsprechung zum Unterlassungszwang bei BKen habe das BSG (beispielsweise BSGE 56, 94) dargelegt, daß es unbillig wäre, bei einem Versicherten, der an einer berufsbedingten schweren oder wiederholt rückfälligen Krankheit leide, aber vor Meldung oder der oft langwierigen Feststellung als BK die Beschäftigung wegen einer Kündigung des Arbeitgebers, aus Altersgründen oder aus anderen willensunabhängigen Umständen verloren habe, den objektiven Zwang nicht mehr als vorhanden anzusehen und eine BK zu verneinen.

    In der vom LSG zur Begründung seiner Auffassung insbesondere genannten Entscheidung vom 8. Dezember 1983 (BSGE 56, 94) habe das BSG zum Sinn und Zweck des tätigkeitsbezogenen Merkmals "objektiver Zwang" ausgeführt, durch dieses werde in typisierender Weise der Schweregrad der Krankheit beschrieben, was nicht dadurch in Frage gestellt werde, daß der subjektive Beweggrund zur tatsächlichen Aufgabe ein anderer sei.

    Zur Begründung dieser Auffassung zieht es die Rechtsprechung des BSG zur BK Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKVO (BSGE 56, 94 = SozR 5677 Anl 1 Nr. 46 Nr. 12) heran.

  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 5/03 R

    Berufskrankheit - Unterlassungszwang - Schutzmaßnahme des Arbeitgebers -

    Diese von der Revision befürwortete und mit dem Wortlaut der in Rede stehenden Definition durchaus vereinbare Auslegung hat der Senat jedoch in früheren Entscheidungen abgelehnt und festgestellt, dass es für die Anerkennung einer BK, welche die Aufgabe der beruflichen Beschäftigung zur Voraussetzung hat, grundsätzlich nicht ausreicht, wenn zwar die Berufstätigkeit bei Fortbestehen der bisherigen, krankmachenden Arbeitsbedingungen hätte aufgegeben werden müssen, diese Konsequenz aber durch Beseitigung der schädlichen Einwirkungen vermieden werden konnte (Urteil vom 26. März 1986 - 2 RU 3/85 in HV-Info 1986, 883; siehe früher bereits Urteil vom 8. Dezember 1983 = BSGE 56, 94, 98 = SozR 5677 Anl 1 Nr. 46 Nr. 12 S 25 sowie Urteil des 7. Senats vom 27. April 1972 = SozR Nr. 2 zu Anl 46 der 6. BKVO).
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