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   BSG, 24.11.1978 - 11 RLw 6/77   

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https://dejure.org/1978,8381
BSG, 24.11.1978 - 11 RLw 6/77 (https://dejure.org/1978,8381)
BSG, Entscheidung vom 24.11.1978 - 11 RLw 6/77 (https://dejure.org/1978,8381)
BSG, Entscheidung vom 24. November 1978 - 11 RLw 6/77 (https://dejure.org/1978,8381)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beitragspflicht - Erklärung über Fortsetzung der Beitragsentrichtung - Spätere Heirat - Unternehmen mit Ehegatten

Papierfundstellen

  • SozR 5850 § 27 Nr. 2
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 09.12.2003 - 1 BvR 558/99

    Alterssicherung der Landwirte

    Beide Ehegatten waren nur dann versichert, wenn jeder einen eigenen Hof bewirtschaftete oder sie ein gemeinsames landwirtschaftliches Unternehmen gleichberechtigt leiteten (vgl. BSG SozR 5850 § 27 Nr. 2 S. 6; BSGE 18, 111 ).
  • LSG Bayern, 28.04.1999 - L 16 LW 29/98

    Streit über die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht als Ehegattin

    Soweit sie die Erklärung über die freiwillige Weiterentrichtung von Beiträgen gemäß § 27 GAL widerrufen habe, sei darauf hinzuweisen, daß nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.11.1978, Az.: 11 RLw 6/77 - bestätigt durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.09.1982 - die Erklärung, nach § 27 GAL Beiträge weiter entrichten zu wollen, unwiderruflich sei.
  • BSG, 29.03.1990 - 4 RLw 4/89

    Erstattungsfähigkeit nach § 27 GAL entrichteter Beiträge

    Die aufgrund der Erklärung, die unwiderruflich ist (BSG SozR 5850 § 27 Nr. 2; aaO. Nr. 6; vgl. aber auch die Übergangsregelung in § 6 d des Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte i.d.F. des 3. ASEG - Art. 2 Nr. 2 aaO., wonach gemäß G 27 GAL Beitragspflichtige aufgrund einer bis 31. Dezember 1986 abzugebenden Erklärung aus der landwirtschaftlichen Altersklasse ausscheiden konnten), bestehende Versicherungspflicht auf Antrag ist weitergehend als die Versicherungspflicht auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Reichsversicherungsordnung - RVO ; 2 Abs. 1 Nr. 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG ); sie kann begründet werden, obwohl eine selbständige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird.
  • BSG, 20.04.1993 - 4 RLw 7/91

    Erstattung von Beiträgen zur Landwirtschaftlichen Alterskasse - Rechtmäßig oder

    Die vom Kläger abgegebene Weiterentrichtungserklärung war grundsätzlich unwiderruflich (vgl hierzu BSG SozR 5850 § 27 Nr. 2, Nr. 6 und BSG SozR 3-5850 § 48 Nr. 1).
  • LSG Bayern, 24.09.2003 - L 16 LW 9/02

    Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen

    Die durch eine unwiderrufliche Erklärung nach § 27 GAL begründete Beitragspflicht (vgl. BSG SozR 5850 § 27 Nr. 2; zur Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz vgl. den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts SozR 5850 § 27 Nr. 5) besteht kraft Gesetzes über den 31. Dezember 1995 als Versicherungspflicht nach § 84 Abs. 2 ALG fort.
  • BSG, 25.04.1990 - 4 RLw 5/89
    Die aufgrund der Erklärung, die unwiderruflich ist (BSG SozR 5850 § 27 Nr. 2; aaO Nr. 6; vgl aber auch die Übergangsregelung in § 6 d des Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte idF des 3. ASEG - Art. 2 Nr. 2 aaO -, wonach gemäß § 27 GAL Beitragspflichtige aufgrund einer bis 31. Dezember 1986 abzugebenden Erklärung aus der landwirtschaftlichen Alterskasse ausscheiden konnten), bestehende Versicherungspflicht auf Antrag ist weitergehend als die Versicherungspflicht auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Reichsversicherungsordnung - RVO; § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG); sie kann begründet werden, obwohl eine selbständige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird.
  • BSG, 30.04.1981 - 11 RLw 2/78
    Eine gemäß § 27 GAL abgegebene Erklärung über die Weiterentrichtung von Beiträgen ist unwiderruflich (Festhaltung an BSG vom 1978-11-24 11 RLw 6/77 = SozR 5850 § 27 Nr. 2).2.
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