Rechtsprechung
OLG Braunschweig, 27.02.2009 - Ss (OWi) 37/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 338 Nr. 8 StPO; § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG
Verlegung der Hauptverhandlung oder Verschiebung dieser auf einen späteren Zeitpunkt als Fürsorgepflicht des Gerichts; Stützen einer Rechtsbeschwerde auf die Verletzung der Fürsorgepflicht des Gerichts bei gegenteiliger Verfahrensweise - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verlegung der Hauptverhandlung oder Verschiebung dieser auf einen späteren Zeitpunkt als Fürsorgepflicht des Gerichts; Stützen einer Rechtsbeschwerde auf die Verletzung der Fürsorgepflicht des Gerichts bei gegenteiliger Verfahrensweise
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Bußgeldverfahren - Hauptverhandlung - OWi-Themen - Persönliches Erscheinen
- IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
Hauptverhandlung - Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags kann Behinderung der Verteidigung sein
Besprechungen u.ä. (2)
- IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
Hauptverhandlung - Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags kann Behinderung der Verteidigung sein
- kuczyfu.de (Entscheidungsbesprechung)
Recht auf Wahlverteidiger/ Terminverlegung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Zweibrücken, 06.04.1992 - 1 Ss 31/92
Bußgeldverfahren; Recht auf Beistand; Verteidiger; Notwendige Verteidigung; …
Auszug aus OLG Braunschweig, 27.02.2009 - Ss OWi 37/09
Der Betroffene hat dann ohne Verzögerung seinen Verteidiger um Beistand auch im Hauptverhandlungstermin gebeten, woraufhin der Verteidiger dem Gericht umgehend seine Verhinderung aufgrund eines anerkannten Hinderungsgrundes, nämlich einer Überschneidung mit einem anderen Hauptverhandlungstermin (vgl. OLG Zweibrücken NZV 1993, 81), mitgeteilt hat. - OLG Braunschweig, 17.03.2008 - Ss 33/08
Absoluter Revisionsgrund im Strafverfahren: Verteidigungsbeschränkung durch …
Auszug aus OLG Braunschweig, 27.02.2009 - Ss OWi 37/09
Deshalb muss das Gericht - der Vorsitzende - bei der Entscheidung über den Verlegungsantrag im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die Interessen der Beteiligten und das Gebot der Verfahrensbeschleunigung gegeneinander abwägen (OLG Braunschweig StV 2008, 293 f. m. w. Nachw.), wobei das Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang hat (…BayObLG a.a.O.;… Seitz, a.a.O.).