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   OLG Saarbrücken, 20.10.2015 - Ss (RS) 22/2015 (40/15 OWi)   

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OLG Saarbrücken, 20.10.2015 - Ss (RS) 22/2015 (40/15 OWi) (https://dejure.org/2015,56064)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 20.10.2015 - Ss (RS) 22/2015 (40/15 OWi) (https://dejure.org/2015,56064)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 20. Oktober 2015 - Ss (RS) 22/2015 (40/15 OWi) (https://dejure.org/2015,56064)
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Volltextveröffentlichung

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Zu langes Kabel am Leivtec XV3 - Verfahren muss trotzdem nicht eingestellt werden

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Saarbrücken, 20.07.2015 - Ss (RS) 10/15

    Anforderungen an die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.10.2015 - Ss (RS) 22/15
    Danach handelt es sich bei dem vorliegend verwendeten Messverfahren mit dem Infrarot-Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. August 2012 - Ss (Z) 236/2012 [62/12 OWi] -, vom 5. November 2012 - Ss (B) 106/2012 [80/12 OWi] - und vom 20. Juli 2015 - Ss (RS) 10/2015 [22/15 OWi] - König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 3 StVO Rn 61) mit den sich daraus ergebenden weniger strengen Anforderungen an die Darstellung in den Urteilsgründen.

    Bei einer Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes, die sich auf das Ergebnis eines standardisierten Messverfahrens stützt, genügt es in der Regel - soweit sich keine Anhaltspunkte für konkrete Messfehler ergeben haben -, neben der Wiedergabe der als erwiesen erachteten Geschwindigkeit lediglich das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert in den Urteilsgründen mitzuteilen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen (vgl. BGHSt 39, 291, 303; st. Rspr. des Senats, nur Beschlüsse vom 8. August 2013 - Ss (B) 48/2012 [37/12 OWi] - m.w.N., vom 8. November 2013 - Ss (B) 88/2013 [71/13 OWi] - und vom 20. Juli 2015 - Ss (RS) 10/2015 [22/15 OWi] - König, a. a. O., § 3 StVO Rn. 56b).

    Die Anforderungen an die Darstellung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung im Bußgeldurteil sind in dieser Weise eingeschränkt, so dass es - soweit nicht konkrete Messfehler von dem Betroffenen behauptet werden oder sonst Anhaltspunkte hierfür ersichtlich sind - keiner weitergehenden Mitteilung wie beispielsweise des verwendeten Gerätetyps und der Einhaltung der zugehörigen Betriebsvorschriften in den Urteilsgründen bedarf (vgl. BGHSt 39, 291, 301, 303; Senatsbeschlüsse vom 8. November 2013 - Ss (B) 88/2013 [71/13 OWi] - und vom 20. Juli 2015 - Ss (RS) 10/2015 [22/15 OWi] -).

  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.10.2015 - Ss (RS) 22/15
    Bei einer Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes, die sich auf das Ergebnis eines standardisierten Messverfahrens stützt, genügt es in der Regel - soweit sich keine Anhaltspunkte für konkrete Messfehler ergeben haben -, neben der Wiedergabe der als erwiesen erachteten Geschwindigkeit lediglich das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert in den Urteilsgründen mitzuteilen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen (vgl. BGHSt 39, 291, 303; st. Rspr. des Senats, nur Beschlüsse vom 8. August 2013 - Ss (B) 48/2012 [37/12 OWi] - m.w.N., vom 8. November 2013 - Ss (B) 88/2013 [71/13 OWi] - und vom 20. Juli 2015 - Ss (RS) 10/2015 [22/15 OWi] - König, a. a. O., § 3 StVO Rn. 56b).

    Die Anforderungen an die Darstellung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung im Bußgeldurteil sind in dieser Weise eingeschränkt, so dass es - soweit nicht konkrete Messfehler von dem Betroffenen behauptet werden oder sonst Anhaltspunkte hierfür ersichtlich sind - keiner weitergehenden Mitteilung wie beispielsweise des verwendeten Gerätetyps und der Einhaltung der zugehörigen Betriebsvorschriften in den Urteilsgründen bedarf (vgl. BGHSt 39, 291, 301, 303; Senatsbeschlüsse vom 8. November 2013 - Ss (B) 88/2013 [71/13 OWi] - und vom 20. Juli 2015 - Ss (RS) 10/2015 [22/15 OWi] -).

  • OLG Saarbrücken, 21.03.2016 - Ss (Bs) 12/16

    Mitteilung der Messmethode beim ProViDa-Messverfahren kann entbehrlich sein

    Denn bei einer Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes, die sich auf das Ergebnis eines standardisierten Messverfahrens stützt, genügt es in der Regel - soweit sich keine Anhaltspunkte für konkrete Messfehler ergeben haben -, neben der Wiedergabe der als erwiesen erachteten Geschwindigkeit lediglich das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert in den Urteilsgründen mitzuteilen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen (vgl. BGHSt 39, 291, 303; st. Rspr. des Senats, nur Beschlüsse vom 8. August 2013 - Ss (B) 48/2012 [37/12 OWi] - m.w.N., vom 8. November 2013 - Ss (B) 88/2013 [71/13 OWi] -, vom 20. Juli 2015 - Ss (RS) 10/2015 [22/15 OWi] - und vom 20. Oktober 2015 - Ss (RS) 22/2015 [40/15 OWi] ; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 3 StVO Rn. 56b).
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