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   OLG Oldenburg, 05.06.2008 - Ss 187/08 (I 96)   

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https://dejure.org/2008,7580
OLG Oldenburg, 05.06.2008 - Ss 187/08 (I 96) (https://dejure.org/2008,7580)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.06.2008 - Ss 187/08 (I 96) (https://dejure.org/2008,7580)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05. Juni 2008 - Ss 187/08 (I 96) (https://dejure.org/2008,7580)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kurze Freiheitsstrafe bei Diebstahl geringwertiger Sachen: Schuldangemessenheit bei Lebensmitteldiebstahl eines vielfachen Wiederholungstäters

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 47 Abs. 1 StGB; § 248a StGB
    Gerechte Strafzumessung von vier Monaten für einen geringwertigen Diebstahl von Lebensmitteln bei einem vielfachen Wiederholungstäter; Verhängung einer Freiheitsstrafe erst ab einer bestimmten Schadenshöhe als Resultat aus dem Gebot schuldangemessenen Strafens; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerechte Strafzumessung von vier Monaten für einen geringwertigen Diebstahl von Lebensmitteln bei einem vielfachen Wiederholungstäter; Verhängung einer Freiheitsstrafe erst ab einer bestimmten Schadenshöhe als Resultat aus dem Gebot schuldangemessenen Strafens; ...

  • Judicialis

    StGB § 46; ; StGB § 248a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • eurojuris.de (Kurzinformation)

    Bei Bagatelldelikten: Höchstens ein Monat Freiheitsstrafe

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei Bagatelldelikten: Höchstens ein Monat Freiheitsstrafe - Zum Strafmaß bei wiederholtem Diebstahl von geringwertigen Sachen

Sonstiges

  • spiegel.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 25.03.2014)

    Münchhausen-Check: Hoeneß und die Verhältnismäßigkeit

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 09.02.2006 - 1 Ss 575/05

    Übermaßverbot: Freiheitsstrafe bei Bagatelldelikt

    Auszug aus OLG Oldenburg, 05.06.2008 - Ss 187/08
    Da das Gesetz innerhalb der Fallgruppe der Geringwertigkeit keine weiteren Abstufungen oder Differenzierungen vorsieht, können auch Bagatellcharakter aufweisende Straftaten die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nach sich ziehen, vgl. OLG Stuttgart NJW 2006, 1222 ff. m. w. Nachw.

    Zum einen ist durch die vom Landgericht rechtsfehlerfrei bejahten Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB die Strafart Freiheitsstrafe festgelegt, zum anderen scheidet wegen des zu beachtenden Übermaßverbotes eine tatrichterliche Ermessensausübung in Richtung auf eine darüber hinausgehende Strafhöhe aus, vgl. OLG Stuttgart, NJW 2006, 1222 m. w. Nachweisen.

  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77

    Strafbarkeit von Bagatelldelikten

    Auszug aus OLG Oldenburg, 05.06.2008 - Ss 187/08
    Es verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Prinzip schuldangemessenen Strafens, dass das Gesetz die Begehung von Straftaten, die sich auf eine geringwertige Sache oder Leistung beziehen, wahlweise mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht, vgl. BVerfG NJW 1979, 1039, 1040.
  • BVerfG, 09.06.1994 - 2 BvR 710/94

    Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe bei Diebstahl geringwertiger

    Auszug aus OLG Oldenburg, 05.06.2008 - Ss 187/08
    Aus dem Gebot schuldangemessenen Strafens ergibt sich auch nicht, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe erst ab einer bestimmten Schadenshöhe in Betracht käme, vgl. BverfG bei juris, Beschluss vom 09.06.1994, Aktz. 2 BvR 710/94.
  • KG, 03.11.2015 - 161 Ss 233/15

    Berechnung des Ablaufs der Bewährungszeit

    Er verkennt dabei nicht, dass § 47 StGB auch bei der Ahndung von Bagatellstraftaten kurze Freiheitsstrafen nicht grundsätzlich ausschließt (vgl. z.B. die von der Revision zitierte Entscheidung des OLG Oldenburg, Beschluss vom 5. Juni 2008 - Ss 187/08 [I 96] - [juris]).
  • OLG Oldenburg, 13.07.2010 - 1 Ss 91/10

    Umfang der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch mit dem

    Dabei wird die Kammer auch zu berücksichtigen haben, dass Freiheitsstrafen von jeweils 2 Monaten - wie vom Schöffengericht verhängt - für den Diebstahl von Gegenständen im Wert von 4, 00 EUR bzw. 8,84 EUR (Fälle 9. und 10.) und für die Unterschlagung von DVDs im Wert von 9, 30 EUR (Fall 2.) das Maß schuldgerechter Strafe überschreiten (vgl. Senatbeschlüsse v. 05.06.2008, Ss 187/08, StraFo 2008, 297; v. 28.07.2008, Ss 266/08, NdsRpfl 2008, 347).
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