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   OLG Köln, 09.06.1992 - Ss 187/92   

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https://dejure.org/1992,2931
OLG Köln, 09.06.1992 - Ss 187/92 (https://dejure.org/1992,2931)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.06.1992 - Ss 187/92 (https://dejure.org/1992,2931)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Juni 1992 - Ss 187/92 (https://dejure.org/1992,2931)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fahrweise; Bedrängend; Nötigung; Drohung ; Empfindliches Übel; Gewalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 240 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NZV 1992, 371
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Köln, 18.06.2013 - 1 RVs 111/13

    Schlichtes Ermöglichen des Gebrauchs eines nicht versicherten Fahrzeugs führt

    Bei bedrängender Fahrweise liegt nicht Nötigung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel vor, sondern es kommt nur Nötigung durch Gewaltanwendung in Betracht, wenn das Fahrverhalten geeignet ist, einen besonnenen Fahrer in Sorge und Furcht zu versetzen und zu zwingen, seinen Willen demjenigen des Täters unterzuordnen (Senat NZV 1992, 371 = VRS 83, 92 m. w. Nachw.), insbesondere ihn durch die Herbeiführung eines gefährlichen Zustandes zu ungewollten Reaktionen, möglichweise zu einem gefährlichen Ausweichen oder zur Herbeiführung einer anderen unfallträchtigen Situation zu veranlassen (OLG Karlsruhe NJW 1972, 962 und VRS 57, 21 f.; OLG Hamm DAR 1990, 392 und NJW 1991, 3230 = NStE Nr. 33 zu § 240 StGB; OLG Köln VRS 61, 425 ff und VRS 67, 224 ff; OLG Düsseldorf ZfS 1984, 127-, BayObLGSt 1990, 1 ff. und NJW 1993, 2882 f.).
  • OLG Köln, 14.03.2006 - 83 Ss 6/06

    Zur Nötigung durch dichtes Auffahren

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bedrängende Fahrweise, Gewaltanwendung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB ist, wenn durch dieses Fahrverhalten eine Gefahrenlage geschaffen wird, die geeignet ist, einen durchschnittlichen (besonnenen) Fahrer in Sorge und Furcht zu versetzen, und von ihm als körperlicher (nicht bloß seelischer) Zwang empfunden wird, seinen Willen dem des Täters unterzuordnen (vgl. BGHSt 19, 263; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senat VRS 76, 361 = NZV 1989, 157; VRS 83, 339 = NZV 1992, 371; VRS 93, 338 = NZV 1997, 318; VRS 98, 124 = NZV 2000, 99 = DAR 2000, 84 - jeweils mit zahlreichen Nachweisen).

    Danach ist - wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - für die Annahme willensbeugender Gewalt im Straßenverkehr entscheidend die Intensität der Einwirkung des beanstandeten Fahrverhaltens im Einzelfall (vgl. nur OLG Karlsruhe VRS 94, 262 = NStZ-RR 1998, 58 = StraFo 1998, 97; OLG Frankfurt NZV 2004, 158; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senat VRS 83, 339 = NZV 1992, 371), wobei für die Beurteilung auf die Sicht eines objektiven Beobachters abzustellen ist (vgl. BayObLG NJW 1993, 2882).

  • OLG Düsseldorf, 18.03.1996 - 5 Ss 383/95

    Vogel ist nicht gleich Vogel

    Hierzu zählen etwa die Fälle des andauernden besonders dichten und bedrängenden Auffahrens unter Betätigung von Schall- und Lichtzeichen (vgl. BGHSt 19, 263 ; OLG Köln NZV 1992, 371 ; OLG Düsseldorf, 3. Senat, VRS 66, 355 ; OLG Frankfurt VRS 56, 286; OLG Hamm VRS 49, 100; KG VRS 63, 120; Voß-Brömme, NZV 1988, 2, 3; Janiszewski, Verkehrsstrafrecht, 4. Aufl. 1994, Rdnr. 562, jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 24.08.1999 - Ss 368/99

    Nötigung im Straßenverkehr)

    In der Rechtsprechung sind davon ausgehend Fallgestaltungen des dichten Auffahrens zur Erzwingung des Überholens (BGHSt 19, 263, 266 = NJW 1964, 1426 = VM 1964 Nr. 60; BayObLG NJW 1993, 2882 f.; Senat VRS 83, 339 = NZV 1992, 371 m. w. Nachw.) und des Schneidens eines anderen Fahrzeugführers beim Fahrbahnwechsel nach einem Überholvorgang (OLG Celle NdsRpfl 1962, 88; OLG Stuttgart VRS 89, 288 = NZV 1995, 285 = NJW 1995, 2647 = DAR 1995, 261 m. w. Nachw.) als Nötigung durch Gewalt beurteilt worden, ohne daß insoweit verfassungsrechtliche Bedenken begründet wären (Senat NZV 1995, 405).
  • BayObLG, 08.04.1993 - 2St RR 21/93

    Nötigung durch Nichteinhalten des erforderlichen Abstandes zum vorausfahrenden

    Maßstab ist die Intensität der Einwirkung, die nicht nur durch die Dauer der bedrängenden Fahrweise, sondern durch alle Umstände des Einzelfalles gekennzeichnet ist (vgl. BayObLGSt 1990, 1 f.; OLG Köln NZV 1992, 371 f., jeweils m.w.Nachw.).

    Im übrigen wird in der Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 31. Aufl. § 4 Rn. 16 und Mühlhaus/Janiszewski § 4 Rn. 20) eine Nötigung nur dann angenommen, wenn dem Bedrängen zusätzlich durch Ansetzen zum Linksvorbeifahren, durch Hup- oder Lichtsignale Nachdruck verliehen wird (vgl. ferner OLG Karlsruhe VRS 42, 277; OLG Hamm VRS 27, 276; OLG Stuttgart DAR 1964; 275; OLG Köln NJW 1963, 2383 f. und NZV 1992, 371 f.).

  • OLG Köln, 12.02.1999 - Ss 37/99
    Ein dichtes Auffahren zur Erzwingung des Überholens kann eine Gewaltanwendung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB darstellen, wenn sie geeignet ist, einen durchschnittlichen Fahrer in Furcht und Schrecken zu versetzen (vgl. BayObLG NJW 1993, 2882; OLG Karlsruhe VRS 94, 262 = NStZ-RR 1998, 58; SenE vom 09.06.1992 - Ss 187/92 = VRS 83, 389 = NZV 1992, 371; vgl. auch SenE vom 04.07.1995 - Ss 249/95 = NZV 1995, 405).

    Maßstab ist die Intensität der Einwirkung, die insbesondere bestimmt wird, durch die gefahrenen Geschwindigkeiten, die Abstände der Fahrzeuge zueinander, die Dauer bzw. die Streckenlänge des bedrängenden Auffahrens (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; Senat VRS 83, 339 = NZV 1992, 371).

  • OLG Köln, 04.07.1995 - Ss 249/95

    Überprüfung einer Beweiswürdigung bei vorsätzlicher Gefährdung des

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  • KG, 31.03.2004 - 1 Ss 476/03

    Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung: Freibeweisverfahren

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts ist nicht entscheidend, ob ein Angeklagter sich entschuldigt hat, sondern ob er tatsächlich entschuldigt war (vgl. Senat, Beschluß vom 15. Februar 1993 - (4) 1 Ss 187/92 (3/93) -).
  • OLG Brandenburg, 21.11.1996 - 2 Ss 49/96
    Der Senat ist allerdings der Ansicht, daß eine Gefahr im Sinne von § 31 5c StGB im allgemeinen schon allein dadurch begründet wird, daß der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen geringer ist als die von dem überholten Wagen in 1 sec (Bay0bLG, VRS 23, 388, 466; 28, 44; vgl. auch OLG Koblenz, VRS 45, 209 ) oder 0, 8 sec (OLG Köln, NZV 1992, 371 ) durchfahrene Strecke (anders OLG Frankfurt, VRS 68, 376 ).
  • KG, 16.09.1999 - 1 Ss 217/99
    Soweit das Landgericht den Umstand, daß der Amtsarzt den Angeklagten am Terminstage nicht in seiner Wohnung angetroffen hat, als Grundlage für die Schlußfolgerung nimmt, der Angeklagte könne nicht verhandlungsunfähig erkrankt gewesen sein (UA S. 4 f), steht dem bereits entgegen, daß diese Argumentation naheliegende Möglichkeiten (Unfähigkeit zum Öffnen der Wohnungstür, Pflege durch Dritte in deren Wohnung) außer Betracht läßt (vgl. Senat, Beschluß vom 15. Februar 1993 - (4) 1 Ss 187/92 (3/93) -).
  • KG, 31.03.2004 - 1 Ss 218/03 STA 476/03

    Anforderungen an die Entschuldigung eines Angeklagten beim Fernbleiben von der

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